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IN' k«* n» t>». "kN'.-k^-'v L ,v.-^ " .. -: ex-' —«""77 md Taacblaü «nd Tageblatt Amtsblaü für die königlichen und städtischen Behörden zu Frekbcrg and Braud, »erantworttiche Leitung: Georg Burkhardt. Inserate werden bis Vormittag 11 Uhr angenommen. Preis für die Spaltzeile IS Pfg. D Außerhalb deS LanogerichtSbezirkS 1S Pfg W 183.1 I Sonnabend, de» 8. August. Belanntmachnng. ES wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am 4. dss. MtS. Herr Bäcker meister Friedrich Bruno Schubert aus Wegesarth als stellvertretender Trichinenschauer für Oberschöna verpflichtet worden ist. Freiberg, den 5. August 1896. Königliche Amtshauptmaunschaft. I B. v«i» »llrrll». > Bezirks-Assessor. reichsländischen Bevölkerung enthüllt. DaS RegtmentZhatte eine Deputation zu der Feier entsandt. Die finanzielle Lage der verschiedenen An stalten für die Jnvaliditäts- und Altersver sicherung hat sich sehr verschieden gestaltet. Während bei den einen die Beiträge zur Bestreitung der Renten nicht ausreichen, sammeln andere Kapitalien in bedeutendem Betrage an. Bei einer Versicherungsanstalt hat die Kapitalansammlung bereits eine solche Höhe erreicht, daß die Zinsen beinahe zur Zahlung der Renten ausreichen und von der Erhebung von Beiträgen abgesehen werden könnte. Die am schlechtesten gestellten Versicherungsanstalten sind diejenigen der östlichen und nördlichen Provinzen Preußens, Mecklenburgs und der nördlichen Theile Bayerns, also der vor wiegend Landwirthschaft treibenden Theile Deutschlands. Mag die Ursache dieser Ungleichheit zum Theil auch in oem Umstande zu suchen sein, daß, wie z. B. aus der Provinz Posen in der Schrift eines an der Verwaltung der Versicherungsanstalt be- tbeiligten Mitgliedes der Provinzialverwaltung ausdrücklich be richtet wurde, ein beträchtlicher Theil der Versicherungspflichtigen sich der Beitragspflicht entzieht, so liegt die Hauptursache der Erscheinung doch darin, daß das im Gesetze vorgesehene Aus gleichsmittel in Folge der vom Reichstage an der Regierungsvor lage vorgenommenen Aenderung zum größten Theile versagt; denn, wenn von dem Grundsätze, daß die Rente derjenigen Anstalt zur Last fällt, in deren Bezirk der Rentenanspruch entsteht, im Interesse ausgleichender Gerechtigkeit eine Ausnahme durch ver- hältnißmäßige Heranziehung derjenigen anderen Anstalten gemacht wird, an welche der Rentenempfänger im Laufe der Zeit Beiträge geleistet hat, so macht es einen sehr großen Unterschied, ob als Vertheilungsmaßstab der Kapitalwerth der Beiträge, wie die Regierung vorschlug, oder die Höhe der Beiträge selbst, wie der Reichstag beschlossen hat, gewählt wird. Der Kapitalwerth der Beiträge jüngerer Arbeiter ist bekanntlich ungleich größer, als der der älteren und es kommen daher bei dem jetzigen Vertheilungs- maßstabe die landwirthschaftlichen Landestheile beträchtlich zu kurz, in denen das Durchschnittsalter der Arbeiter durchweg ein erheblich höheres ist, als in industriellen, da deren junge Arbeitskraft in starkem Maße in diese Distrikte abfließt. Abhilfe für diese Un gleichheit zum Besten gerade der schwächeren Schultern ist ein Gebot ausgleichender Gerechtigkeit. Wird dabei auf die Regier ungsvorlage von 1889 schon aus dem Grunde nicht zurückzugehen fein, weil der im Reichstag erhobene Einwand einer zu großen Komplikation der Berechnung und Abrechnung nicht von der Hand zu weisen ist, so liegt der Gedanke nahe, daß ein Ausgleich durch Uebertragung eines Theiles der Renten auf breitere Schultern zu suchen ist. Wird ein zum Ausgleich ausreichender Theil aller Renten auf die Gesammtheit der Versicherungsanstalten vertheilt, so daß nur der Rest der primär verpflichteten Anstalt verbleibt, so ist ein einfacher und zweckmäßiger Weg zur Beseitigung unge recht wirkender Härten gefunden. Es ist wahrscheinlich, daß Er wägungen dieser Art auch für die Gestaltung der für die nächste Tagung des Reichstages in Aussicht genommenen Novelle zum Jnvaliditäts- und Attersversicherungsgesetze von praktischer Be deutung sein werden. Auf die programmatische Erklärung im „Volk" über das dem- nächstige „schiedlich-friedliche" Verhalten dieses Organs der Christlich-Sozialen zu den preußischen Konser vativen antwortet die „Kreuzzeitung" : Wie bereits mitgetheilt, hat mit dem gestrigen Tage Herr Dietrich v. Oertzen die Redaktion deS „Volks" übernommen. Wie bekannt, ist er noch heut neben Professor vr. v. Nathusius Mitherausgeber der „Allgem. Konservat. Monatsschrift". Bis vor Kurzem leitete er die konservativen „Meckl. Nachr.". Als Stöcker aus der kon- servativen Partei schied, folgte ihm He« v. Oertzen, wie er aus drücklich kundaab, trotz seiner erklärten Gegnepchaft gegen die konservative Parteileitung, nicht: er blieb Mitglied der konser vativen Partei Ohne ausdrückliche Erklärung vollzieht Herr v. Oertzen mit diesen Ausführungen thatsächlich seinen Aus tritt aus der konservativen Partei. Und das ist auch ganz selbst verständlich. Der Leiter des Organs einer anderen Partei, der Christlich-Sozialen, kann natürlich nicht Mitglied dkr konservativen Partei sein Die Stellungnahme zu den „Jungen" ist eine etwas vorsichtigere als die in dem „Aufruf" der Herren vr. v. Nathusius, Stöcker und Weber. Wir sind gespannt, ob die „Nachbarn zur Linken" zu engerem Anschluß geneigt sein werden. Wir Konservativen werden zunächst auch die Weiterentwicklung auf dem Boden des „Schiedlich-Friedlich" abwarten können. Ein anderer Boden war für die neue Redaktion des „Volks" wohl kaum vorhanden. Der Wortlaut des dem Herrn Propst Bartsch in Wohnitz von der erzbischöflichen Behörde ertheilten Monitums wird noch immer oer Oeffentlichkeit vorenthalten. Inzwischen hat der Propst selbst den polnischen Blättern in Posen eine Erklärung zugesandt, welche vom 3. August datirt ist und in deutscher Uebersetzung wie folgt lautet: Ich ersuche die geehrte Redaktion um gefl. Au^ nähme der nachfolgenden Erklärung: „Wenn also, wie da- „Posener Tageblatt" es behauptet, ein höherer Regierungs beamter es benachrichtigt hat, daß ich von meiner geistlichen Be hörde das „Monitum" erhalten habe, so Willich, um allen Muth- maßungen in dieser Hinsicht ein Ende zu machen, mit aller Offen heit bekennen, daß es wirklich der Fall ist, und ich füge noch hinzu, daß ich es durch Schroffheit meines Rückschreibens verdient habe. Ich habe stets in den besten Beziehungen mit meinen deutschen Mitbürgern gelebt, ich halte und habe stets die Gefühle der deutschen Nation in Ehren gehalten und möchte diesen nie zu nahe treten, was mir mit Unrecht nachgesagt wird, denn ich weiß, wie das in eigener Seele Wehthut. Wenn ich mich also, in Folge der seit zwei Jahren gegen uns gerichteten fortdauernden Hetze, in der Gereiztheit, in der wir hier leben, für einen Augenblick vergessen und das Gleichgewicht verloren habe, so bedauere ich es und eS thut mir hauptsächlich leid, daß ich auf den dornen vollen Weg unseres hochehrwürdigsten Erzhirten einen Stein ge worfen habe." — Der klare Wortlaut des Bescheides, welcher dem Invaliden Gronostei zu Theil wurde, und der wahrheits widrige Beschönigungsversuch des Propstes in der bekannten „Be richtigung", die er an die deutschen Blätter versandte, läßt die vorliegende Berufung des Herrn auf seine bisherige deutschfreund liche Haltung lediglich als nichtssagende Phrasen erscheinen. Um so mehr ist dieses Urtheil angebracht, als die jetzt veröffentlichte Entschuldigung sehr spät nach den entrüsteten Kundgebungen der öffentlichen Meinung und dem dadurch erzwungenen Einschreiten des „Erzhirtcn" erfolgt ist. Zu denken Anlaß giebt die Wen dung, er habe das Monitum durch die Schroffheit seines Schrei bens an den Invaliden verdient. Sollte die „Vermahnung" wirklich nur den Ton des Propstes gerügt haben? Mit allem Nachdruck muß dann deutscherseits darauf bestanden werden, daß noch jetzt auch der herausfordernde Inhalt und die geradezu staatsfeindliche Tendenz, die in dem Bescheid des Propstes zum Ausdruck kam, eine öffentliche Zurechtweisung erhält. Der Gesetzentwurf über die Organisation des Hano- werks wird in der Tagespreise vorläufig noch "WbelprKm Der Umfang des Entwurfs, lSß^ erscheinen "Darin stimmen jedoch die handwerksfreundttchen BlÄter schon nach einer flüchtigen Prüfung des Entwurfs über ein daß die Regierung bemüht gewesen ist, die gegen chre fruhern Vorschläge erhobenen Einwände nach Kräften zu berücksichtigen. Politische Umschatt. Freiberg, den 7. August. Der deutsche Kaiser hat dd» keiner Nordlandfahrt den Ent wurf eines neuen Gemäldes fast vollendet mitgebracht. Es ver- Annbildlicht den Schutz der Künste und der Industrie durch die Armee. Unter einem gothischen Thorbogen stehen die idealen Frauengestalten, welche die Künste und Gewerbe personificiren, gegen sie heran zieht eine drohende Wolke, aus welcher unheim liche Gestalten auftauchen. Em germanischer Krieger tritt den Schrcckbildern machtvoll entgegen. Professor Knackfuß zu Kassel ist mit der Ausarbeitung einiger Einzelheiten beauftragt, und man hofft, daß bald auch dies Werk der Oeffentlichkeit übergeben werden wird. Die Königin der Niederlande hat den Ordonnanzoffizier van Suchtelen nach Wesel entsandt, um die Kaiserin und den Prinzen Heinrich zu begrüßen. Die Minister vr. von Boetticher und Thielen sind in Wesel eingetroffen; der Minister des Innern Frhr. v. d. Recke wird erwartet. Prinz Heinrich von Preußen ist gestern in Kassel eingetroffen und hat sich nach Wilhelmshöhe begeben. Dem „Anhalt. Staats-Anz." zufolge besteht die Absicht, zum Andenken an daS fünfundzwanzigjährige Regierungs-Jubiläum des Herzogs von Anhalt in der Münzstätte zu Berlin coursfähige Münzen mit dem Bildniß des Herzogs und dem Jubiläumsjahr 1896 in größerer Menge prägen zu lassen. Während es jetzt nur Doppelkronen und Zweimarkstücke giebt, welche das Bildniß des Herzogs tragen, sollen bei der in Kürze beabsichtigten neuen Prägung auch andere Münzen mit dem Bildniß Seiner Hoheit geprägt werden. Zu der Prägung dieser Münzen ist ein Uebereinkommen mit denjenigen deutschen Bundesstaaten erforder lich, deren Münzenmenge um den Betrag der neu zu prägenden Anhaltischen Münzen gekürzt wird. Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht eine Bekanntmachung des preußischen Kriegsministers, wonach den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist, sich auf Veran lassung von Civilpersonen mit dem Vertrieb von Druckwerken uno Waaren innerhalb von Truppentheilen oder Behörden zu befassen. Den Unteroffizieren und Mannschaften ist zugleich be fohlen, von jeder seitens einer Civilperson an sie ergehenden Auf forderung zum Vertriebe von Druckwerken oder Waaren ihren Vorgesetzten Meldung zu machen. Dem bekannten Herrn v. Nathusius-Hund-iSburg, der kürzlich in einer Erklärung der Saalezeitung seiner Zufrieden heit mit oer landwirthschaftlichen Lage Ausdruck gab, ist der Kronenorden 4. Klasse verliehen worden. DerHandels- undSchifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Uruguay ist von dem letzteren Staate gekündigt worden und tritt am 1. August 1897 außer Kraft. Nach einer Meldung der „Köln. Ztg." aus Hamburg ist das sogenannte v. d. Heydtsche Reskript vom 3. November 1859 betr. die Beförderung von Auswanderern nach Brasilien für die drei südlichen Provinzen dieses Landes, Rio Grande do Sul, Santa Catharina und Parana, außer Anweudung gesetzt. Die Prüfung von Anträgen auf Konzessionirung von Fall zu Fall ist für zulässig erachtet worden, und etwaige Gesuche geeigneter Aus- Wanderungs-Unternehmer um Konzessionirung für Beförderung von Auswanderern nach den gedachten drei Provinzen werden in Zukunft preußischerseits nicht mehr grundsätzlich abgelehnt werden. Das Denkmal für die im letzten Kriege vom5.Bran- denburgischen Infanterie-Regiment Nr.48 Gefallenen, welches auf dem Rothen Berge bei Spicheren errichtet worden ist, Wurde gestern unter Betheiligung seitens der Saarbrücker wie der Hauptmannschaft, an welche deshalb unve. üglich Anzeige zu erstatten ist, für jeden einzelnen Fall vor. Die Ortspolizeibehörden werden ernn stigt, umherlaufende Hunde, deren Einfangen nnt be sonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oh^ Weiteres erschießen oder auf sonst geeignete Art tödten zu lassen. Im klebrigen sind alle diejenigen Hunde und Katzen, welche von dem wuthkranken Hunde gebissen worden sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von diesem Thiere gebissen sind, sofort zu tödten. * Zur Kontrole darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegengehandelt werde, haben die Ortspolizeibehörden öftere Umgänge des Cavillers anzuordnen und dafür, daß solche gehörig stattfinden, in Gemäßheit von § 26 Absatz 1, 2 und 3 der Kompetenz-Verordnung vom 22. August 1874 Sorge zu tragen. Verdächtige, auf Tollwuth hindeutende Erscheinungen an Hunden oder Katzen find sofmck zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen, welche letztere ihrerseits ungesäumt an die König liche Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten hat. Zuwiderhandlungen gegen die angeordnete Hundesperre werden nach Z 828 deS Strafgesetz buchs bez. KZ 65*, 66* des Reichsgesetzes vom bestraft. Freiberg, am 7. August 1896. Königliche Amts^auptmannschaft. V»IL »11 Vll», Bezirksassessor. Bekanntmachung, , Huuvefperre betreffend^ Nach einer Mitteilung der Königlichen Amtshauptmannschaft DreSden-Altst. ist am 4. dieses Monats in Grillenburg ein mittelgroßer, gelber, stichelhaariger, männlicher Wolfhund bastard mit weißem Abzeichen an der Brust und kupirten Ohren, ca. 10—12 Jahre alt, ohne Steuermarke und Halsband, getödt-t worden, welcher, wie die Section ergeben hat, mit der Toll wuth behaftet gewesen ist. Da der fragliche Hund auch in Colmnitz umherlaufend betroffen worden ist, wird in Ge mäßheit der Vorschrift in 8 38 deS ReichSgesetzeS vom die Abwehr und Unter ¬ drückung von Viehseuchen betr., in Verbindung mit 8 20 der unter dem 27. Juni 1895 bekannt gemachten Instruktion zur Ausführung der 8§ 19 bis 29 dieses Gesetzes und 8 4 Abs. 2 und 3 der zu letzterem erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 30. Juli 1895 hiermit für Vie Ge« meinden und bez. selbstständigen Gutsbezirke Colmnitz, Naundorf, Nieder bobritzsch, Oberbobritzsch und Sohra die Hundefperre für einen Zeitraum von drei Monaten verfügt. Hiernach sind bis zum 7. November 1886 alle in den oben genannten Gemeinden und Gutsbezirken befindlichen Hunde festzulegen (anzuketten oder einzusperren). Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe ver sehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne von der Ortspolizeibehörde ertheilte Erlaubnis aus dem, durch obengenannte Orte gebildeten Sperrbezirke nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben sest eingeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs fest gelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter der Bedingung ge stattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs, bez. außerhalb des Jagdreviers, festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen an der Leine geführt werden. Alle Hunde, welche innerhalb des obenbezeichneten Sperrbezirks frei umherlanfenv betroffen werden, sind einzufangen und in sichere« Gewahrsam zu bringen. Die Ent schließung darüber, ob dieselben zu tödten sind, behält sich die unterzeichnete Königliche Amts