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22. Stück. Freitags den zi. Map 1305. Generale, die Erneuerung des wegen des Mahlens des Gctraideä ergangenen Ge neraliS vom z r. December betr. In dem von Uns am z,. December 177», wegen des Mahlens des Getraides, erlassenen Generali srndeimge Vorschriften enthalten, durch welche, bei den damals eingetretenen ungewöhn lich hohen Getraidepreisen, der durch die vom Mahlgute in Körnern zu entrichtende Metzge- bühr für die Mahlgaste entstehende beträchtliche Verlust abgewendet, der unmäßige Gewinn der Müller auf eine billige Vergütung eingeschränkt' und einigen Bevorcheilungen vorgebaut worden. Da nun dermalen durch eure außerordentliche Thcurung des Getraides alle die Umstände und Verhältnisse wieder hcrbeizeführt worden sind, welche die Erlassung7>er oberwähuien General- Verordnung veranlaßt haben; so halten Wir für nöthig, Vie in derselben enthaltenen Anordnun gen, mit einigen Erläuterungen, hierdurch zu erneuern und zu dem Ende Folgendes ausdrück lich sestftssetzen. Der Willkühr Unserer Unterthanen, welche Getraide vermahlen'lassen wollen, soll es für die Zukunft, und bis zu anderer Anordnung, überlassen bleiben, die den Müllern, in Gemäs- heit der Mühlenordnungen, Mühlenpachtcon trakte und hergebrachten Gewohnheiten, nach Befinden, durch Ueberlassung der i6den, 2vsten, oder aus andere Art, zu berechnenden Metze zu reichende Mahlvergütnng entweder in Körnern abzugeben, oder in baarem Gelbe zu entrich ten, und dabei die Dresdner Metze des von dem Mahlgute abzugebcnden Müllerlohns bei dem Roggen und Waizeo mit Sechs Gro schen zu bezahlen. Den Müllern liegt ss aber demohngeachtet ob, bei einer aus jeden Contra, vemionssall zu entrichtenden Strafe von Zehen Thalern, dafür zu sorgen, daß ihre Mahl gäste, wie solches in den vorhin erlaßenen Mühlenordnuugcu bereits vorgcfchrieben wor den, nach rechter Ordnung, nämlich wie sie zu mahlen bringen und in die Mühlen kommen, mit dem Mahlen gefördert, und keiner, um Gelöbniß, Gäbe oder Gunst willen, dem an der» vorgezogen werde. Hiernächst haben Unsere Vasallen, Beam te, Räche in den Städten, und alle andere Gerichts- und Unrerobrigkeiten in den hiesigen Landen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfe nen Muller nicht nur vor allen Bedrückungen und Bevorcheilungen, bei unausbleibcnd zu erwartender Gesängniß-, auch, nach Befin den, anderer empfindlicher Leibesstrafe, ab zumahnen, sondern dieselben auch zugleich ernstlich anzuweisen, daß sie denjenigen Mahl- gästen, welche aus dem zur Mühle gebrachten Getraide gewöhnliches Hausbacken - Mehl zu erlangen wünschen, das daraus gewonnene Mehl, nebst Kleyen, an gehörigem Maas oder Gewicht abzuliefern und denselben dabei für den Abgang an Staubmehl, Füllklepen und Steinohß ein Mehreres, als höchstens 4 Pfund, nicht anzurechnen haben. Es wird jedoch den Müllern in dem Falle, wenn ihre Mahlgaste, zu Erlangung feineren Mehls, das Einhängen dichterer, als 14er »nd 15er lichter Beutel und ein mehr als 4- bis zmaliges Aufschütten des Getraides verlan gen, sich deshalb mit denselben, wegen eines verhältnißmäßigen größern Abgangs, zu ver einigen, hierdurch ausdrücklich nachgelassen; wie denn auch denjenigen Müllern, welche, nach ausdrücklicher Vorschrift der Mühlenord nungen, oder nach rechtsbestandiger Observanz, außer,