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Amts- M Anzeizebllltt für den «vonuemcmt vierlelj. I M. 20 Pf. cinschlictzl. des »Jllustr. Unrerhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen- blasen" in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. 8». Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hanncbohn in Eibenstock. - ' 'n 48. Jahrgang. !— — Dienstag, den 9. Juli Grsch«i»t wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag. Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Thcile die gespaltene Zeile 30 Pf. LNEVL Tonntagsrtthe in dm unter K 103« der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieben zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hcrvortretcndcr Bedürfnisse betreffend. Aus Grund von 8 105s der Gewerbeordnung in Verbindung mit 8 1 der Verord nung, die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungcn zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Buhtagsfeier vom 10. September 1870 betreffend, vom 15. März 1895, werden für nachstehende Gewerbebetriebe die dabei angeführten Arbeiten von selbstständigen Ge werbetreibenden und Arbeitnehmern an Sonn- und Fest-, bezw. Buhlagen unter den bei vermerkten und den weiteren Bedingungen gestattet, daß a. bei diesen Arbeiten jedes nach Nutzen hin bemerkbare Geräusch thunlichst ver mieden wird und b. Arbeiter, die auf Grund dieser Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeitcn beschäftigt werden, während der aus diesen Ausnahmebestimmungen sich ergebenden Ruhezeit, nutzer bei Gefahr im Verzüge auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe nach 8 105 o Absatz 1 der Gewerbeordnung gestattet sind, und auch nicht zu Arbeiten in dem, etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgeschäfte hcrangczogcn werden dürfen. 1) In Blumenbindcreien (Kunst- und Handelsgärtnereicn, Blumcnverkaufslädcn) ist das Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. an Sonn- und Festtagen während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen srcigcgcbencn Stunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbciten länger als 3 stunden dauern oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, io sind die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden von jeder Arbeit freizulassen. 2) In Gasanstalten und Elektrizitätswerken sind an allen Sonn- und Festragen Arbeiten, die für den Betrieb unerlätzlich sind, gestattet. Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden drillen Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichtcn nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmähigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den ab gelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 3) Bäckereien und .Konditoreien. a. In Bäckereien ist die Backarbeit bis Vormittags 8 Uhr, aber wo der Vormittags gottesdienst früher beginnt, nicht während des Gottesdienstes, sowie von Abends 10 Uhr an gestattet. Reben dieser Backarbeit dürfen Arbeitnehmer nur nach 6 Uhr Abends mit Arbeiten, die zur Wiederaufnahme des Betriebes am nächsten Tage nöthig sind, längstens eine Stunde beschäftigt werden. b. In Konditoreien sind die gewöhnlichen Arbeiten von Mitternacht bis Sonn oder Festtags Mittag außerhalb der Zeit des Gottesdienstes gestaltet. Im Falle dringenden Bedürfnisses kann jedoch die untere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder für Theile ihres Bezirks die Arbeiten auch während des Vormittagsgottcsdienstes, aber nicht über 10 Stunden im Ganzen gestatten. In den Nachmitlagostunden ist nur die Herstellung und das Austragen leicht verderblicher Waarcn, die unmittelbar vor dem Genüsse herge- stcllt werden müssen (Eis, CrömcS und dergl.) nachgelassen. Zu a. und b. für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaarcn, als Konditorwaaren her gestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die ausschließlich mit der Herstellung von Konditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. Als Bäckcrwaarc ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Ver wendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum Teige hergestellt wird. Bedingung (zu a und I>): wie zu 1. 4 > Im Flcischereigtwerbe sind die regelmäßigen Handwerksarbciten an allen Sonn- und Festtagen für 3 Stunden, die bis zum Beginne der für den Hauptgottesdienst festge setzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgcwerbc reichen dürfen, gestattet. 5) Im Barbier- und Friseurgcwerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen im Allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags freigegeben, darüber hinaus aber nur in den Wohnungen der Kunden gestaltet. Bedingung: wie zu 1 6) In Wafferversorgungoanftalten ist die Vornahme von Arbeiten, die für den Betrieb unerlätzlich sind, an allen Sonn- und Festtagen freigegebcn. Bedingung: Bei blostm Tagcsbclrieb wie zu I, bei ununterbrochenem Betriebe wie zu 2. 7) Den Zeitungsdruckereicn ist der Betrieb an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachls-, Oster- und Pfingstseicrlazs, bis 6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet. Bedingung: Nach .Herstellung dieser Ausgabe mutz der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen. 8 In photographischen Anstalten ist a. an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten die Ausnahme von Porträts, das Kcpircn und Rctouchiren für 10 Stunden, bis spätestens 7 Uhr Abends, b. an allen übrigen Sonn- und Festtagen die Aufnahme von Porträts für einen fünfstündigen ununterbrochenen Zeitraum, der in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober spätestens um 5 Uhr Nachmittags, in der übrigen Zeil des Jahres spätestens um 3 Uhr Nachmittags enden muh, zugelassen. l Die Ausnahme unter v. findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachls-, Oster und Pfingstseierlag, den Charfreilag, die Bußtage und den Todtenfestsonntag. Bedingung: wie zu 1 9) Den Garkächen sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen gestattet. Bedingung: wie zu 1. 10) In den Bekleidung»- und Rcinigungsgewerben mit handwerksmäßigem Betriebe ist die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginne der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsbetriebe zugclassen. Durch gegenwärtige Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 21. März 1895 unter I., d. h. soweit sic sich auf die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hcrvortrelender Bedürfnisse dienenden Gewerbe beziehen, außer Kraft gesetzt. Zwickau, am 1. Juni 1901. Königliche Krcishaulttmaimschgsl. l)r. Ayrer. Sröß. Die Königliche Amtshauptmannschast mit dem Bezirksausschuß haben dem Hendarm Alöxsl in Eibenstock und dem Sorstautteher I'rieärieL ttnxer in Manenttjal für Ermittelung von Baumfrevlern eine Belohnung von je ll» Mark - Psg. bewilligt. Schwarzenberg, am 5. Juli 1901. Königliche Amlshauhlmannichaft. Krug von Nidda. B Den (5ommlmikationMWball bclr. Die Herren Bürgermeister, Gemeindcvorständc und Gutsvorstcher werden aufgefordert, nach vorheriger Rücksprache mit den Amtsstraßenmeistern Vis Mille Septemver l. Zi. anzuzeigcn, welche Herstellungen sich an den öffentlichen Wegen und Brücken für nächstes Jahr erforderlich machen und von ihnen in Aussicht zu nehmen sind Bis zu gleicher Zeit sind, soweit Staatsbcihilfcn hierzu erbeten werden, die erforder lichen Gesuche unter genauer Bezeichnung der Wegestrcckcn nach den hier zu entnehmenden Formularen anher einzurcichcn. Schwarzenberg, am 3. Juli 1901. Köüiglichc AmtStiauvlmmmschasl. Krug von Nidda. B Zwangsversteigerung. Die im Grundbuchc für Obcrstützcngrün Blatt 240 und 286 auf den Namen des Bauunternehmers <4«i»e»v 4>r«lii>»u«l eingetragenen Grundstücke sollen am 2. September 1001, Vormittags 0 Ahr an der Gerichtsstclle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück Blatt 240 ist nach dem Flurbuchc 7,» Ar groß, auf 7500 Mk. — Pf. geschätzt und besteht aus Wohnhaus, Schuppcngebäude und Garten. Das Grundstück Blatt 286 ist nach dem Flurbuche lö,> Ar groß, auf 328 Mk. — Pf. geschätzt und besteht aus Feld. Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen die Grundstücke betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus den Grundstücken sind, soweit sie zur Zeit der Eintrag ung des am II. Mai 1901 verlautbarten Vcrsteigerungsvermerkes ans dem Grund buche nicht ersichtlich waren, spätestens im Vcrsteigerungslcrmine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumclden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu wachem widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berück sichtigt und bei der Vcrtheilung des Versieigerungscrlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgcgcnstehcndcs Recht haben, werden aufge- fordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbcizuführen, widrigenfalls für das Recht der Vcrstcigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Eibcnstock, den 24. Juni 1901. Königliches Amtsgericht. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns KuUoIl' sni^elrlek LKI"»"»»" alleinigen Inhabers der Firma Holl Vlalen»»» in Gibenstock, ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlutzverzeichniß der bei der Verlheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbarcn Vermögcnsstücke sowie über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Gläubigcrausichusses der Schlußtermin auf den 1. August 1001. Vormittags ' -12 Mr vor dem Königlichen Amtsgerichte hiersclbst bestimmt. Eibenstock, den 6. Juli 1901. Königliches Amtsgericht. H N N weißer Foxtcrier mit dunkelbrauner Blässe, hier zugelaufen. Der Hund trägt Steuerzeichen Nr. 2891 von 1891 — Amtshauptmannschast Auerbach — und Nr. 434 von 1900 — L'^^Lenn derselbe bis 11. Juli 1901 nicht abgeholt wird, so erfolgt weitere Verfügung. Ltadtrakh t.tbenftock, am 8. Juli 1901. Hcff,. Lpm. Thäligkeit nicht lange überlebt. Er hatte einen großen Theil de« Winter« in Meran zugebracht, war dann nach Deutschland und Berlin zurückgekehrt und hatte hier mehrere Monate zuge- brach'. Am >6. 3uni wchnle er noch in voller geistiger Frische der Enthüllung de« Bi«marckdenkmal« bei, um derentwillen er Kürst Chlodwig Hohenlohe -t-. Au« der Reihe der Männer, denen in rührender Stellung an dem Werden der deutschen Geschicke mitzuarbeiten vergönnt war, ist wiederum einer der bewährtesten au« dieser Zeitlichkeit abgerusen worden: ein Telegramm au» Raga; meldete un» am Sonnabend, daß der Altreichskanzler Fürst Chlodwig Hohenlohe-Schilling-fürst Morgen« um b Uhr dorr iaast verschieden ist. Der nunmehr Entschlafene hat den Abschluß seiner amtlichen