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Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für ReithenLmnd, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. ^2 1. Sonnabend, den 5. Januar Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbraud, Pelzmühlenstraßc 47v), sowie von den Herren I. Oebser in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegcngenommen und pro Ispalttge Petitzeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen' znr Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle betr. In Gemäßheit 8 57 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle im Jahre 1887 geborenen Wehrpflichtigen, welche in hiesigem Gemeinde bezirke ihren dauernden Aufenthalt bez. Wohnsitz haben, ferner die hier aufhält lichen Zurückgestellten früherer Jahrgänge hierdurch aufgefordert, sich behufs Ausnahme in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1907 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand zu melden. Die Militärpflichtigen aus dem Jahre 1887 haben dabei, soweit dieselben nicht im Orte geboren sind, ein Geburtszeugnis (sog. Militärgeburtsschein), welches von den bett. Pfarrämtern nur zu diesem Zweck kostenfrei erteilt wird, vorzulegen, diejenigen aus früheren Jahrgängen den im 1. Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsschein mit zur Stelle zu bringen. Zeitig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungs gehilfen re.) sind durch ihre solchenfalls hierzu verpflichteten Eltern, Vormünder rc.) innerhalb obiger Frist anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von hier nach einem anderen Orte verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgang dem unterzeichneten Gemeindevorstand als auch nach der Ankunft am neuen Orte bei der Behörde oder Person, welche daselbst die Stamm rolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haftstrafe bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Reichenbrand, am 2. Januar 1907. Der Gemeindcvorstand. Vogel. Gefunden wurde in hiesiger Flur eine Herren-Taschenuhr. Zur Ermittelung des Eigentümers wirb dieses hrermtr bekannt gemacht. Reichenbrand, am 4. Januar 1907- Der Gemeindevorstand. Bogel. Bekanntmachung. Berkehx mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen. In Gemäßheit der Verordnung der Königl. Ministerien und Finanzen vom 2. April 1901 werden alle hier wohnhaften Radfahrer hiermit veranlaßt, sich für das Jahr 1907 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand die erforderliche Radfahrerkarte gegen eine Ge bühr von 50 Pfg. ausstellen zu lassen. Mr Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters. Vor mundes oder sonstigen Gewalthabers. Reichenbrand, am 3. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Bogel. Maul- und Klauenseuche. Die Maul- und Klauenseuche, auch Aphthenseuche genannt, ist eine in hohem Grade ansteckende, fieberhafte Ausschlagskrankheit mit Blasenbildung, welche besonders bei Wiederkäuern und Schweinen vorkommt, zeitweilig aber auch auf Hunde, Katzen und Geflügel übertragen wird. Der Ansteckungsstoff ist hauptsächlich in dem wässerigen Inhalt der Blasen, sowie in allen Ausscheidungen der Tiere vorhanden und außerordentlich leicht verschleppbar. Die Verschleppung erfolgt besonders durch Personen und solche Gegenstände, die mit Blaseninhalt, Speichel und Kot kranker Tiere verunreinigt sind, sowie durch Milch. a. Krankheitserscheinungen. 1 Bei Rindern. Wenig oder keine Frehlust, Speicheln, Geifern, Offnen des Maules unter schmatzendem Geräusch; Blasen an Lippen, Flotzmaul, Lippen- und Zungen-, sowie Gaumenschleimhaut, welche bersten und wunde, schmerzhafte Stellen zurttcklassen. Gleichzeitig entstehen Blasen im Klauenspalt, an der Grenze zwischen Haut- und Klauenschuh (Kronensaum), an den Ballen und Afterklauen. Dabei zeigen die Tiere Schmerzen an den Füßen, liegen viel und stehen schwer auf. Ähnliche meist kleinere Blasen bilden sich zeitweilig auch ani Euter, an der Scham bez. dem Hodensack und an der Hornwurzel. Die Milchabsonderung sinkt sofort erheblich; die Milch selbst gerinnt meist beim Kochen und buttert und käst schwerer. 2. Bei Schtveinen. Die Blasenbildung beschränkt sich meist auf die Klauen und deren Umgebung, in Folge dessen die Klauen leicht bluten, die Tiere viel liegen und beim Aufstehen schreien und lahm gehen. Seltener entstehen Blasen an der Rüsselscheibe, auf dem Nasenrücken und auf der Maulschleimhaut. 3. Bei Schafen und Ziegen. Entstehung kleiner Bläschen, zumeist am Kronen saum der Klauen und im Klauenspalt. Lahmgehen. Die Blasenbildung an den Lippen und im Maule ist seltener. d. Verhütung der Krankheit. Hierzu empfiehlt sich' 1. Vorsicht beim Ankauf von Vieh, das möglichst durch 10—12 Tage in einem ab gesonderten Stalle aufzustellen und durch besonderes Personal zu verpflegen ist. 2. Vorsicht beim Gesindewechsel. Der Viehbesitzer sollte sich stets durch Anfrage bei der betr. Ortspolizeibehörde erkundigen, ob innerhalb der letzten 6 Wochen vor dem Dienst wechsel in dem Gehöfte des früheren Dienstherrn die Maul- und Klauenseuche geherrscht hat oder noch herrscht. 3. Vermeidung jeden Verkehrs mit verseuchten Gehöften. 4. Verhinderung des Eintritts fremder Personen (Viehhändler, Fleischer, Vieh schneider) in die eigenen Stallungen, namentlich zur (Zeit der Seuchengefahr. Verhinderung des Verkehrs des Dienstpersonals verseuchter Gehöfte im eigenen Gehöfte rind mit dem eigenen Dienstpersonal. 5. Das Verfüttern von Magermilch, Molken pp aus Genossenschaftsmolkereien Zur Zeit der Seuchengefahr nur nach vorheriger Abkochung. Arzneiliche Vordauungsmittel gibt es nicht! v. Anzeigepflicht. Sobald der Biehbesitzer an seinen Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen die oben beschriebenen Erscheinungen der Maul- und Klauenseuche wahrnimmt, hat er sofort der Ortspolizelbehörde Anzeige zu erstatten. Die gleiche Verpflichtung liegt dem Vertreter des Besitzers, ferner bei auf dein Transport befindlichen Tieren deren Begleiter, sowie dem Besitzer derjenigen Stallungen oder Weiden, in oder auf denen sich solche Tiere vorübergehend befinden, endlich auch Tierärzten und anderen Personen, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tier heilkunde beschäftigen, Fleischbeschauern und Abdeckern ob. ä. Strafbestimmungen. Wer die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Tiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten, wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe von zehn bis einhundert und fünfzig Mark oder mit Hast nicht unter einer Woche bestraft (Reichs-Viehseuchengesetz 8 65). Die vorstehende Belehrung wird hiermit erneut zur Kenntnis der Beteiligten gebracht. Reichenbrand rind Rabenstein, am 28. Dezember 1906. Der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand. Vogel. Wilsdorf. Bekanntmachung, die Anmeldung zur Militärstammrolle betreffend. Die hier dauernd aufhältlichen Militärpflichtigen, und zwar: .ft diejenigen, welche im Laufe dieses Kalenderjahres das 20. Lebensjahr voll enden, und b) die älteren Jahrgängen angehörigen Mannschaften, über welche eine endgültige Entscheidung bezüglich ihres Militärverhältnisses durch die Ersatzbehörden noch nicht erfolgt ist, werden in Gemäßheit von 8 56 * der Wehr-(Ersatz-)Ordnung hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres a„ unterzeichneter Stelle zur Nerr«t!er«ngsstamt»r»Ae auzumeldea. Auswärts Geborene haben Geburtsschein, die älteren Mannschaften dagegen ihre Losungsscheine bei der Anmeldung abzugeben. Auch haben gleichzeitig die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge seit ihrer früheren Anmeldung etwa eingetretene Veränderungen in Betreff ihres Wohnsitzes, Gewerbes oder Standes anzuzeigen. Von dem hiesigen Orte zeitig abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute, in Straf- oder sonstigen Anstalten llnter- gebrachte u. s. w. sind von deren Eltern, Vormündern, Lehr- oder Arbeitsherren innerhalb der gesetzten Anmeldungsfrist zur Stammrolle anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aus hebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses beim Abgänge der Behörde, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort der die Stammrolle führenden Behörde daselbst spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. Die Nichtbefolgung der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Neustadt, am 4. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Geißler. Bekanntmachung. Gemäß 8 10 Absatz 6 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die staatliche Schlachtviehversicherung betr., wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der für die Zwecke der staatlichen Schlachtviehvcrsicherung hierorts eingesetzte Ortsschätzungsausschutz aus den folgenden Personen besteht: Vertreter der Gemeinde: Der unterzeichnete Gemeindevorstand und als dessen Stellvertreter Herr Sparkassenkassierer Mar Sacher. b) Viehbesitzer: Herr Gutsbesitzer Hermann Reinhardt als Mitglied, „ „ Adolf Bonitz „ Rittergutsbesitzer Oskar Händel „ Rittergutspachter Friedrich Schmidt „ „ Gutsbesitzer Julius Karte als Stellvertreter, „ „ Otto Ahnert „ „ Gutspachter Herm. Günther „ „ Gattenbesitzer Robert Löwe „ „ v) Tierärzte: Herr Earl Küchler, Chemnitz, Herr Jacob Wilz, Chemnitz, „ Hugo Buckwar, „ „ Carl Berndt, „ Horst Tempel, Limbach, Rabenstein, den 4. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Gefunden wurde: 1 Pelzkragen und 1 Bettvorlage. Rabenstein, am 4. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Im Interesse eines geordneten Kassen- und Rechnungswesens wird hiermit ersucht, alle rückständigen Rechnungen über im Jahre 1906 ausgefühtte Lieferungen für Gemeinde oder Schulzwecke sofort, spätestens aber bis zum 20. Januar 1907 bei unserer Kassenverwaltung hier einzureichen. Rabenstein, am 4. Januar 1907. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf.