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Leipziger Tageblatt M> A n z e i g e v. ^ 2Z7. Donnerstag den 24. August. Bekanntmachung. 1848. Nack Erledigung der Hauptmannsstelle bei der löten Compagnie ist von letzterer Herr Wilhelm Adolph vo» Calttg, Advocat und Regierungsreferendar durch absolute Stimmenmehrheit zum Hauptmann erwählt und von uns in dieser Charge bestätigt worden. Das aufgenommene Wahlprotokoll nebst Stimmzetteln liegt bis zum 31. d. M. im Bureau des . e . c»' - - r ^ oo 4 Q /.L ^ ^ ^ Betheiligten bereit. Leipzig den 22. August 1848. LandtagSverhandlrrngen Siebenundvierzigste öffentliche Sitzung der2. Kammer, am 22. August 1848. In der heutigen Sitzung der 2. Kammer trat Abg. Metzler aus Oederan wieder in die Kammer ein. Auf der Tagesordnung standen drei Interpellationen, deren erste vom Abg. Küttner ausging und auf Zurückberufung der sächsischen Gesandten in Lon don, Paris und Petersburg gerichtet war. Die Errichtung der Centralgewalt und die dadurch bedingte Vertretung Deutschlands nach Außen durch diese selbst, die Nothwendigkeit von Ersparnissen bei den bevorstehenden großen Ausgaben und die unbedeutende, fast klägliche Rolle, welche die sächsischen Gesandten in der großen Politik spielten, waren seine Gründe dafür, wogegen StaatSmin. v. d. Psorvten geltend machte, daß die Centralgewalt die Ver tretung Deutschlands nach Außen dermalen noch nicht geregelt habe; wenn dies aber geschehen sei, eine Vorlage wegen Rückbe rufung der sächsischen Gesandten an die Stände gelangen würde; daß ferner die sächsischen Gesandten, vorzüglich der in Petersburg, zum Schutze sächsischer Staatsbürger, besonders ihrer Privatrechte, bei Erbschaften rc. aroßen Nutzen geleistet hätten. Der Küttner- sche Antrag auf Abberufung jener Gesandten wurde an die 3. De putation verwiesen, nachdem der Abg. Tzschirner denselben auch auf die sächsischen Gesandten an den deutschen Höfen ausgedehnt hatte. Die nächste Interpellation des Abg. Tzschirner wegen der Einberufung der Kriegsreservisten erledigte sich sehr bald durch eine den Interpellanten zufrieden stellende Antwort des Kriegs ministers. Die dritte Interpellation von demselben Abgeordneten auf Abänderung der Art. 82, 84, 89—94 und 99 des Criminal- gesetzbuchs, die der Abg. Helbig auch auf die ersten drei Artikel des zweiten Theils desselben ausdehnte, ward gleichfalls der 3. De putationüberwiesen, wobei Staatsmin. Braun erklärte, daß eine Revision des gelammten Criminalgesetzbuchs im Werke sei und den Ständen eine Vorlage deshalb zugehen werde. Die angesetzte Be- rathung des Berichts der 3. Deputation über den Tzschirner- schen Antrag, daß die Regierung die Beschlüsse der Nationalver sammlung ohne Weiteres für verbindlich eracnten solle, dem die Deputation einstimmig beigecreten war, wurde dadurch erledigt, daß die Kammer den Antrag des Abg. Schenck annahm, die Berathung so lange auszusetzen, bis die angekündigte Regierungs vorlage über die Stellung Sachsens zur deutschen Verfassungs angelegenheit, welche Staatsmin. v. d. Pfordten auf nächste Woche verhieß, an die Stände gelangt sein werde. Letzter Gegen stand der Tagesordnung war die Berathung des Berichts der 1. De putation über die Entschädigung, welche den im Dienste beschä digten Communalgardisten vom Staate zu gewähren. Die Kam mer nahm fast ohne alle Debatte mit sehr geringer Abänderung die Anträge der Deputation an, die sich meistens den Beschlüssen der 1. Kammer anschlossen. DaS Gesetz dürfte sonach in Kurzem publiclrt werden. . C ommunal H. W. Neume au des Ausschusses zur Einsicht jedes g a rden-Ausschuß. ister, Commandant. Adv. Wachs, Prot. der zweiten Kammer in Berns auf die Stimm- und Wahlfähigkeit der Falliten. (Verspätet.) Das von unserer Regierung an die zweite Kammer gebrachte, aber wieder zurückgezogene Wahlgesetz enthielt einen Paragraphen, dessen Inhalt und Schicksal wohl bei Manchem schmerzliche Ge fühle geweckt haben wird. Es war der h. 3 k., welcher im Ent würfe bestimmte, daß in Concurs verfallene Staatsbürger nicht stnnm- und wahlfähig sein sollen. Obgleich die Deputation vor schlug, die Ausschließung von der Wahlfähigkeit nicht unbedingt auf Alle aus-udehnen, welche sich in der erwähnten Lage befinden, sondem die durch Unglücksfälle in Concurs Gerathenen für stimm- und wahlberechtigt gelten zu lasten, so erhoben sich zu Gunsten dieses Vorschlags in der Kammer doch mir wenige Stimmen, und er wurde mit einer großen Majorität abgelehnt. Ein solches Resultat muß für die Behelligten nicht nur schmerz lich, sondern es muß in unserer Zeit auch überraschend sein. Es würde eine schreiende Ungerechtigkeit sein, wollte man einen Un glücklichen deshalb, weil er unglücklich ist, zum Verbrecher stem peln, und in allen civilisirten Ländern wird Niemand, der bloß durch einen unglücklichen Zufall seinen Nebenmenschen schadet, sollte er auch selbst einen Andern unabsichtlich ums Leben bringen, als ein Verbrecher bestraft. Und befindet sich ein Geschäftsmann, der ohne seine Schuld, durch Unglücksfälle, durch ungünstige Con- juncturen in die traurige Lage kommt, seine Gläubiger nicht völlig befriedigen zu können, nicht in einem ganz ähnlichen Verhältnisse, wie ein Unglücklicher, der durch einen Zufall ein Menschenleben vernichtete oder Andern sonst einen empfindlichen Schaden verur sachte? Man kann vielleicht hierauf erwidern, daß ein solcher in den meisten Fällen wegen Vernachlässigung bestraft wird, und daß an die Stelle dieser Strafe bei Falliten die bekannten entehrenden Folgen: der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die Ausschließung von der Wahlfähigkeit rc. treten. Aber abgesehen davon, daß zu einer Bestrafung sehr oft kein Grund vorhanden ist, so ist auch die bürgerliche Entehrung, die lebenslängliche Branbmarkung, die einen Falliten trifft, eine ungleich härtere Strafe, als die, welche für eine Fahrlässigkeit dictirt wird. Und alaubt man denn, daß es für einen rechtschaffenen Mann — und von einem solchen ist hier nur die Rede — nicht schon eine sehr empfindliche Strafe ist, daß er seine Gläubiger nicht befriedigen kann, daß er vor Gericht treten und dies erklären, daß er in Folge dessen seinen Namen einige Male in öffentlichen Blättern lesen muß? Wer so glücklich ist, sich noch nicht in einer solchen traurigen Lage befunden zu haben, kann sich schwerlich einen Begriff von dem Kummer, von den peinlichen Demüthigungen machen, die sie mit sich fuhrt, denn wenn man es könnte, würde man den ehrlichen Mann, der nur durch unverschuldetes Unglück in jene Lage versetzt worden, müder beurtheilen, man würde ihn schon für hinlänglich bestraft halten, wtnn er überhaupt eine Strafe verdient, und chm nicht noch das Brandmal der Entehrung für seine ganze Lebenszeit auf die Stirn drücken!.