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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.05.1900
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1900-05-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19000514016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1900051401
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1900051401
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1900
-
Monat
1900-05
- Tag 1900-05-14
-
Monat
1900-05
-
Jahr
1900
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Die Freiheitskriege hatten so manche Erfahrungen reifen lassen, trotz reichlich bemessenen Un glückes auch manches Gute gezeitigt, das erst nach den ewig denk würdigen Octobertagen des Jahres 1813 zur vollen Ausführung und Geltung kommen sollte. Hierzu gehörte auch die Bestellung einer „Commune-Repräsentation", ein Werk, das freilich noch Jahre der Entwickelung bedurfte, ehe es thatsächlich zu thätigem Anfänge gelangen konnte. -Ein bedeutungsvolles Jahr für den Werdegang dieser „Commune-Repräsentation" ist das Jahr 1816. Seit dem Jahre 1814 war nur selten daran gedacht worden, energisch an dem Werke zu arbeiten. Im März 1816 jedoch trat der königlich sächsische Oberhofrichter Ludwig Ehren fried von Rackel als besonderer Commissar für diese Angelegenheit kräftig eingreifend auf. Vor Allem war es die Kaufmannschaft, von welcher er Namens seines Königs das bereits im Jahre 1814 verlangte Gutachten über di« geplante Commune-Repräsentation auf das Bestimmteste einforderte. Es war ja die Verzögerung so leicht erklärlich. Nach den Wirrjahren des Krieges gab es der Arbeit so unendlich viel, daß man kaum recht wußte, wo beginnen. Nicht nur das einzelne Individuum hatte mit der Ausbesserung und Kräftigung seiner eigensten wirthschaftlichen Interessen zu thun, auch die einzelnen korporativen Kastenvertretungen hatten über und über mit der Heilung der Wunden zu schaffen, welche Napoleon's Schwert ihnen beigebracht hatte. Nicht zum wenigsten gilt dies von der Kaufmannschaft. Nunmehr forderte der Com- miffar „über die zu Bildung einer beständigen bürgerschaftlichen Repräsentation in Leipzig zu erwählende einfachste und zweck mäßigste Modalität unter Bestimmung einer sechswöchentlichen Frist" die Einreichung besagten Gutachtens. Der Commissar be tonte in seinem Schreiben, daß er bei der so oft bewährten patriotischen Gesinnung der Leipziger Kaufmannschaft die Ueber- zeugung hege, daß es für dieselbe nur dieser „einfachen Erinne rung" bedürfen werde, um nunmehr schnellstens in einer für das Wohl der Stadt Leipzig, in welcher der Handelsstand eine so angesehene Stellung einnehme, ganz besonders wichtigen An gelegenheit Stellung zu nehmen. ES hätte wohl dieses besonderen Appells, dieser „einfachen Erinnerung", nicht bedurft; denn schon in frühester Zeit hat die Leipziger Kaufmannschaft zu allen wichtigen Fragen des Staats und GemeindelebmS ihrer ehrlichen Meinung, öfter unaufgefor dert als aufgesordert, gebührenden Ausdruck im berechtigten Be wußtsein der „so angesehenen Stellung", welche sie in Stadt und wohl auch im Staate von jeher eingenommen hat, verliehen. Auch jetzt that sie es. In langen, eingehenden Berathungen, welche Zeugniß von der Gewissenhaftigkeit ablcgen, mit welcher die Erwägungen gepflogen wurden, kam man zu einem „Ent wurf zu Bildung eines bürgerlichen Ausschusses für die Stadt Leipzig". Derselbe umfaßt achtundfünfzig Paragraphen. Sie hier wiederzugeben, würde zu weit führen. In Folgendem sei der Hauptinhalt geschildert. Der Ausschuß stellt die gesammte Bürgerschaft in Gemeinde-Angelegenheiten dar. seine Mitglieder dürfen lediglich aus Bürgern Leipzigs gewählt werden, derge stalt, daß jede Classe nach der Verschiedenheit ihres gemeinsamen Interesses in Beziehung auf Commune-Angelegenheiten durch selbige vertreten werden. Der Ausschuß sollte demnach aus drei Sektionen bestehen: g. aus Hausbesitzern, gleichviel ob sie neben bei ein Gewerbe betreiben, d. aus Kaufleuten, v. aus Künstlern und Professionisten und sonstigen gewerbetreibenden Bürgern; d. und o. ohne Unterschied, ob sie ansässig sind oder nicht. Jöde dieser Sektionen sollte aus sieben Mitgliedern bestehen, und, wie der gesammte Ausschuß einen Ober-Vorsteher, einen Special- Vorsteher haben. Anzustellen sollte sein ein Syndikus, ein Actuar und ein Bote. Rechtlichkeit, Einsicht, Unbescholtenheit und Ge- meinsinn sollten Vorbedingung sein für die Wählbarkeit der Ausschußmitglieder, daS vollendete 35. Lebensjahr die Alters grenze; außerdem war Vorbedingung: Selbstständigkeit und fünfjährige Zugehörigkeit zur Stadt als deren Bürger. Irgend ein Abhängigkeitsverhältniß zum Rath« durfte nicht bestehen, ebenso kein Verwandtschaftsverhältniß zu RathSmitgliedern, nicht einmal Schwägerschaftsverhältniß im ersten oder zweiten Grade. Kein Gewählter darf die Wahl ablehnen, auS eigenem Willen Niemand austreten, außer wer Leipzig für immer ver lassen wollte, wer über 65 Jahre alt war, und wer anhaltend kränklich sei; zu den letzten beiden Ursachen sollte es eines An trages bedürfen. Alle fünf Jahre sollte ein Drittel der Mit glieder austreten, jedoch sofort wieder wahlfähig sein. Falli ment, Verhängung einer Untersuchung, vertrauenraubende Hand lungsweise waren als Ursachen bestimmt, welche den Austritt er forderten, sobald die Mehrheit von zwei Dritteln des gesammten Ausschusses ihn beschloß. Bei dauernder Abwesenheit von Mit gliedern sollte ohne diese entschieden werden können. Die ersten Mitglieder sollten auf Vorschlag des Commissars von der höchsten Behörde ernannt werden, in der Folge sollte die freie Wahl dem Ausschüsse selbst zustehen, derart, daß jede Sektion, in welcher eine Stelle unbesetzt sei, über drei Tandidaten für jede Stelle abstimmen und dem Ausschüsse dann Vorschläge machen sollte, welcher durch geheime Abstimmung zu wählen habe. Alle Wahlen, auch die erste, erhalten erst Giltigkeit durch die Einwilligung der gesammten Bürgerschaft, als deren Bevollmächtigter der Aus schuß anzusehen sei, welche Einwilligung ertheilt sein sollte, wenn kein loyaler Widerspruch erhoben werde, welcher binnen drei Wochen zu erfolgen hätte. Von einem etwaigen Wider spruche sollte bei der ersten Wahl nur dem Commissar, bei späteren nur dem Obervorstehcr, dem Vorsteher der betreffenden Sektion und dem Syndikus Kenntniß gegeben werden, sonst, in sonderheit der Beanstandete selbst nicht, hatte Niemand von dem Einsprüche zu erfahren. Bei mehr als 300 erhobenen Wider spruchsstimmen erfolgt der Ausschluß des Betreffenden ohne Weiteres, bei mindestens 50 Stimmen sollten Gründe des Widerspruchs verlangt, dieselben durch anderweite Erkundigungen geprüft und dann dem gesammten Ausschüsse zur Entscheidung Vortrag gehalten werden. Bei weniger als 50 lautgewordenen Stimmen sollte die Entscheidung, ob dem Ausschuß Mittheilung gemacht werden sollte, den drei obengenannten Personen zu stehen. Der Ehre und dem guten Namen eines Individuums, dem die „Paßlichkeit" zu dem Posten eines Ausschussmitgliedes durch abfällige Abstimmung nicht zuerkannt werde, sollte diese Aberkennung in keiner Weise Eintrag thun; als Injurie sollte ein hierauf zielender Vorwurf zu betrachten sein. Der Magistrat sollte den Wahlhergang auf Grund des Protokolls prüfen, da nach sollte die Allerhöchste Bestätigung einzuholen sein. Die erwählten Mitglieder sollten durch den Bürgermeister im Bei sein des gesammten Ausschusses in gebührender Weise verpflichtet werden, besonders aus Geheimhaltung. Es folgen dann einige Bestimmungen über die innere Organisation des Ausschusses und seiner Sektionen. Die Wahl des Ober-Vorstehers konnte nicht abgeschlagen werden, nach fünfjähriger Amtsführung konnte er auf seinen Antrag in die Reihe der gewöhnlichen Mitglieder zu rückversetzt weiden, wenn seine Gründe von der Mehrheit des Ausschusses anerkannt würden. Die Amtsaussührung sämmt- licher Mitglieder sollte unentgeltlich sein, jedoch sollten ihnen ge wisse Ehren-Auäzeichnungen vor den übrigen Bürgern ertheilt sein; d. h. sie sollten den Ehrennamen „Bürgermänner" führen, bei feierlichen Gelegenheiten vor der übrigen Bürgerschaft den Vorrang genießen, in anderen Angelegenhoiten der Stadt, als z. B. im Feuerlöschdienste, nicht in Action treten, endlich vor Ge richt sitzen dürfen. Dieser Vorzüge sollten sie lebenslänglich theil- haftig sein; nur ehrenrührige Handlungen, auch wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Amte vollbracht werden, sollten diese Vorzüge entziehen können. Weniger von Allgemeininteresse waren Bestimmungen über die Anstellungsverhältnisse der drei Ausschuss-Beamten (88 40 bis 44). Aller zwei Monate, nämlich jeden zweiten Mittwoch der Monate Februar, April, Juni, August und an den letzten Mittwochen des Octobers und Decem- bers sollten festbestimmte Versammlungen zur Berathung der für die gemeinschaftliche Behandlung im Ausschuss« geeigneten Gegenstände abgchalten werden. Würde «in Mitglied in einer solchen Sitzung etwas vorzutragen haben, waS vorzugsweise das Interesse der durch seine Section repräsentirten Bürgerclasse an geht, so sollte es hiervon dem Vorsteher seiner Section Kenntniß geben, welcher dann alles Weitere zur Vorderathung zu veran lassen hatte. Dem Magistrat sollte die Refugniß zustehen, den Bürger-Ausschuß außerdem zu Verhandlungen zu veranlassen, so er dies wichtiger Angelegenheiten halber für nöthig befinden würde. Außerordentliche Ausschuß- oder Sectionsversamm- lungen sollten in dringenden Fällen mit Vorwissen des Ma gistrats erlaubt sein; der Ober-Vorsteher, bez. der Sectionsvor- steher, hatte daS Recht, solche zusammenzurufen. Nur Krank heit oder nothwendige Abwesenheit von Leipzig sollte ein Fehlen in den Versammlungen entschuldigen. Jedes Mitglied sollte zur Meinungsäusserung und Stimmabgabe berechtigt sein, auch konnte ein jedes verlangen, daß solche im Protokoll zum Ausdruck gelangte. Mehrheit der Stimmen sollte entscheiden, bei Gleich heit sollte in den Versammlungen des Ausschusses der Obervor steher, in SectionSversammlungen der Sectionsvorsteher ein Votum ciecissivum haben. EL folgen dann Bestimmungen über die Führung des Vorsitzes und des Protokolls in den Ausschuß- bez. Sektions-Versammlungen, wie sie noch heute in solchen Körperschaften üblich sind. Wichtig waren folgende Bestimmungen über die Rechte des Ausschusses: Er sollte als Organ der Bürgerschaft berechtigt sein: a. eine Einsicht in den Zustand und die Verwaltung des Stadt-Aerars zu verlangen, zu welchem Zwecke ihm die Rechnungen darüber alljährlich bei deren Abschluss vorgelegt werden sollten, um seine Erklärung zu vernehmen, ob er etwas dawider zu erinnern habe. Es war dies eine wichtige Bestimmung, durch welche dem Magistrate sein Privilegium vom Jahre 1701, das ihn von Ab legung aller Haushaltungs- und Administrationsrechnungen be freite, geraubt werden sollte. Später hat sich diese Controle recht heilsam erwiesen, denn nicht zum mindesten Theile dürfte ihr es zu verdanken sein, dass das unmittelbar nach dem Kriege aufgefundene jährliche Deficit von mehr als 60 000 Thalern schon im Jahre 1820 ausgeglichen war. Ferner sollte zu den Verdichtungen des Ausschusses gehören: die Nothwendigkeit neuer Stadt-Auflagen öder der Vermehrung bestehender Ab gaben, welche nicht ohne seine Zustimmung gemacht werden sollten, und den Modus der Aufbringung zu prüfen. Neue Ein richtungen, Unternehmungen, Bauten und dergleichen, deren Kosten der Stadt mehr als 10 000 Thaler zu stehen kommen, sollten der Zustimmung des Ausschusses bedürfen. Er sollte das Recht haben, Vorschläge zum Besten der gesammten Einwohner Leipzigs oder einzelner Ckassen derselben beim Magistrate zu machen, gegen Einrichtungen der Behörden oder das Verfahren derselben und einzelner obrigkeitlicher Personen, soweit es auf «diejenigen Angelegenheiten und Geschäfte Beziehung habe, bei welchen der Ausschuss mitwirkt, nach Befinden schriftlich oder mündlich, durch Dcputirte oder den Syndikus, „bescheidene Vor stellung" zu thun, bei feierlichen Gelegenheiten in seiner Ge- sammthelt oder durch aus einzelnen Sektionen zu entnehmende Deputirte die Bürgerschaft zu repräsentiren, Be schwerden und Anträge einzelner Bürger zum Vortrag zu bringen, dem damals königlichen Polizeiamt oder dem Rathe Gutachten zu ertheilen. Außerdem war dem Ausschüsse die Ver pflichtung zugedacht, zu Neueinrichtung und deren zweckmässiger Ausführung nicht nur durch Verbreitung einer richtigen Ansicht, sondern auch nach Befinden mit Genehmigung oder auf Wunsch der Behörden auch durch besondere Hilfsleistungen mitzuwirken. Der Ausschuss sollte jedoch hierbei nicht als „Subaltern" dieser Behörden, sondern seine Behilflichkeit sollte immer als eine frei willige zu betrachten sein. Für den wichtigen Punkt der Rech nunglegung des Magistrats waren in 8 56 besondere Bestim mungen niedergelegt worden. Er lautete: „Der Ausschuß er nennt, sobald er vom Magistrate von dem erfolgten Jahres- RechnungSabschlusse benachrichtigt worden, zur Prüfung dieser Rechnungen jodesmal eine Deputation von drei oder sechs Mit gliedern, aus jsder Section eins oder zwei, welche, sowie sie ge wählt sind, dem Magistrate angezeigt werden. Nach Erfolg dieser Anzeige haben sodann die erwählten Deputaten mit Zu ziehung des Syndikus binnen acht Wochen die Durchsicht der Rechnung in einem hierzu bestimmten besonderen Zimmer auf dem Rathhause, wo solche bereit liegen mutz, vorzunehmen und zu vollenden. Sie legen hierauf dem gesammten Ausschüsse eine Uebersicht über den Zustand des.^ernrii, sowie dasjenige, was sie etwa dabei zu erinnern befunden, vor, und diese Erinne rungen werden hierauf, wenn der Ausschuß sie erheblich findet, mit Beobachtung der nachstehend bemerkten Form vorgetragen, oder es wird die Erklärung, daß nichts dabei sich zu erinnern gefunden, schriftlich an denselben abgegeben. (8 57.) Wenn der Magistrat bei ordentlichen oder außerordentlichen Verfamm- lungcn des Bürger-Ausschusses Anträge an denselben zu bringen hat, so können solche vom dirigirenden Bürgermeister in amt führender Rathsversammlung dem Obervorsteher und Syndico des Ausschusses nach vorhergegangencr Einladung derselben in die Rathsversammlung schriftlich eingehäüdigt werden. Auf gleiche Weis: kann der Ausschuß seine Gegenerklärungen auf die Anträge des Magistrates, oder eigene Anträge an den Magistrat nach vorhergegangener Anmeldung bringen." Auch der Weg des schriftlichen Verfahrens sollte zulässig sein, jedoch „versiegelt, refp. insinuirt und überreicht". Zur Erledigung solcher Ange legenheiten sollte dann eine Deputation vom Magistrate und Ausschuß gemeinschaftlich niedergesetzt werden, zu welcher auch des letzteren Syndikus zuzuziehen sei. Das Ergebniß der Ver Handlungen, wenn eine Vereinigung zu Stande gekommen ist, sollte vom Bürgermeister und Obcrstadtschreiber und vom Ober vorsteher und Syndikus, in Form eines Recesies ausgefertigt, unterschrieben werden. In Fällen, wo keine Vereinigung zu er langen sei, sollte die Sache zu höchster Entscheidung von dem jenigen Theile gebracht werden, dem die Zustimmung zu einem Anträge von dem anderen Theile versagt worden sei. Schließ lich war noch die Bestimmung vorgesehen, daß nach Verlauf eines Jahres, von Anfang der Wirksamkeit des Ausschusses an gerechnet, eine Revision seiner Einrichtung und Verfassung durch eine aus drei Mitgliedern des Rathes und drei Bürgcrmännern gebildete Commission stattzufinden habe. Die Berathungen hatten sich bis in den April hineingszogen. Am 21. April 1816 wurde der Entwurf dem Commissar und auch dem Rathe zugestellt. Wie trefflich diese Organisation durchberathen war, zeigt wohl am besten die Stellung, welche der Stadtrath selbst zu ihr nahm, der sich dahin aussprach: „In dem uns mitgetheilten Ent Wurfe einer Verfassung für die in hiesiger Stadt zu constituirend: Bürger-Repräsentation finden wir alle diejenigen Eigenschaften vereinigt, welche wir als nothwendige und ausschließende Be dingungen ihrer Zweckmäßigkeit betrachten müssen: und wir haben dabei nur den Wunsch übrig, dass die höchsten Orts dem Gutachten zu crtheilende Genehmigung ebenso vollständig sein möge, als die Zufriedenheit, mit welcher der Magistrat der Einführung eines solchen bürger lichen Repräsentativ - Systems entgegensiehet, das, wie Vorliegendes, ker Vorzeit überall ihr Recht lässt und die be stehende Stadtverfassung, die viel im Laufe von Jahrhunderten Bewährtes bis auf uns gebracht hat, mit Liebs bewahrt." Und später: „Wie vollständig wir mit Ihnen über die gutachtlichen Anträge, die Sie über diesen äusserst wichtigen, in die theuersten Interessen unserer Stadt so tief eingreifenden Gegenstand dar gelegt haben, einverstanden denken, ersehen Sie aus den Äuße rungen, mit welchen wir den schriftlichen Ausdruck unserer Dank barkeit, für die durch Ausarbeitung eines so trefflichen Gut achtens übernommene verdienstliche Wirksamkeit zur Beförderung der zweckmässigsten Ausführung der höchsten Orts gefassten Ab sichten begleitet haben." Das Gutachten war in der That mit den ehrenvollsten Be gleitworten seitens des Magistrats an die Regierung abgc- gangen. Im August traf jedoch mittels Reskripts des Vorgängers Nackel's. des Kanzlers Freiherrn von Werthern. das „Regulativ zur Bildung der Stadtrepräsentation der Einwohner Leipzigs", wie es „den Intentionen Sr. Majestät des Königs Friedrich August entsprach", in Leipzig ein. Der Magistrat glaubte, es ebenso der Stadt, wie sich selbst schuldig zu sein, gegen die unbedingte Vollziehung dieses Re gulativs und gegen die Errichtung einer bürgerschaftlichen Re präsentation in den darin vorgezeichneten Formen, die eindring lichsten Vorstellungen an den König zu richten, namentlich gegen die beabsichtigte Zuziehung der zur Stadtcommuns gar nicht ge hörenden Einwohner aus der Mitte der Universität und der königlichen Dienerschaft zur Repräsentation, gegen die ohne alle Rücksicht auf Stand und Vermögen bestimmte Wahlfähigkeit der Repräsentanten und gegen die unter bestänAger Leitung und Vermittelung eines königlichen Commissars vorzunehmende Ver handlung der Geschäfte zwischen Magistrat und Bürger-Aus- schuß, die mit der Selbstachtung beider Theile unvereinbar seien. Stellung zu nehmen. Es ist ein besonders hervorragender Denkstein in der Gc schichte der Leipziger Stadtverfassung, dieses Immediatgesuch des Magistrats an des Königs Majestät. Es enthält so viel des Feuilleton. Malle Storck's Werbung. Humoreske von Tro v. Tarn. Nachdruck »«rtoteu. „Na. H«rr Consul seltsames Zusammentreffen, was?" Leutnant z. S. Emanuel — genannt Malle — Storck zog seinen prächtigen braunen Schnurrbart durch di« Finger und blinzelte den steifleinenen alten Herrn mit so listiger Ueberlegen- heit an, daß dieser sich vor Zorn an seinem Rothspon verschluckte. Zum Ueberfluß streckte Malle Storck nun auch noch den mit der blanken Krone bestickten Arm aus und schlug den hanseatischen Geschäftsträger Sr. Majestät deS Königs von Dänemark, Herrn Consul Jens Peter Erkensen, hilfreich und zuthulich auf- Kreuz. Der alte Herr rückte mit einer heftigen Bewegung ab. Um seiner Entrüstung noch anders Luft zu machen, wie er das, nach seinem Japsen zu urtheilen, gern« wollte, dazu fehlte ihm momentan der Athem. Nachdem er sich mit seinem buntseidenen Taschentuch« umständlich die Augen getrocknet, barg er da- faltige bkaurasirt« Kinn in der altmodisch geknüpften schlohweißen Halsbinde und wollt« den dreisten jungen Mann gerade zurecht fetzen, als der Geheime Admiralitättrath von Groone, welcher die Herren für ein paar Augenblicke allein gelassen hatte, wieder daS gemüthlich« Box des RathSkellerS betrat. „Nehmen Sie'S nicht üb«l, Herr Consul", sagte der dicke, kuvzluftige Rath, indem er sich niederlieb und eine Ecke des Tisches geschäftig abzuräumen begann, „der Rothe ist bildschön, aber ich habe nun schon zwei Pullen davon im Leibe, und da ist mir, offen gestanden, ein bischen schlabberig. Seien Sie jetzt 'mal mein Gast, und ich werde Ihnen Etwas zu trinken geben, was der ärmste Mensch genießen kann, wenn ihm schlecht ist. Prost Rest, meine Herren!" Damit hob er sein GlaS und goß eS mit dem spitzen Munde deS Genussmenschen hinter die Binde. Malle Storck folgte dem guten Beispiele jedoch nicht, ohne den Rest unter höflicher Verbeugung speciell dem gnatzigen alten Herrn zu weihen, welcher sich bei der Proposition deS Rathes ohne rechten Erfolg um ein freundliches Gesicht bemühte. Herr Consul Erkensen wusst« auS Erfahrung, waS solche Mariniers zu leisten vermögen. Das allein aber wäre nicht so schlimm; man konnte sich ja einrichten — wie heute z. B. mit zwei Glas, während die Anderen je zwei Flaschen intus hatten. Aber wenn diese Leute aufthauten. dann hatten sie so besondere Ge tränke, auf die sie stolz waren, weil sie sie selbst mischten und die bei aller Verschiedenheit der Namen durchweg das Eine gemein sam hatten, schrecklich schnell betrunken zu machen. Und wirklich schwenzrlte der Kellner mit einem grossen Tablet an, auf welchem «in vielversprechendes Stillleben arran- girt war — zwei aufeinanderpassende silberne Mischbecher, EiS, Eier, Sherry, Madeira, Cognac, Angostura u. s. w. „Nun, Storck — dalli, Ihren berühmten Cocktail!" er munterte der Rath leuchtenden Auges. Und nach ein paar ge übten Griffen raffelte unter den schüttelnden Händen deS Leut nants daS EiS in den Bechern wie eine samoanisch« Kriegs- trommel. Dabei sah Malle Storck den alten Herrn so ver heissungsvoll an. als wenn er sagen wollte: „Na, Du kannst Dir gratuliren!" Dieser unterhielt sich zwar angelegentlich mit dem Rath, aber einzelne Seitenblicke liehrn doch erkennen, daß er nicht übel Lust hatte, sich mit dem jungen Menschen zu prügeln. Eigentlich war es auch zum TeufeHoleu. Vor ein paar Wochen erst hatte er dem windigen Leutnant rund und deutlich sein Haus ver boten, weil er die Stirn gehabt, schon zum zweiten Male um H«nny Erkensen, daS schönste und reichste Mädchen sämmtlicher freien Reichsstädte, anzuhalten. Als ob die Tochter des Handels fürsten Erkensen jemand Anderes heirathm durfte, als mindestens einen Handelsprinzen. Henny selbst schien zwar auS der guten hanseatischen Art schlagen zu wollen — aber das kam bloS daher, weil ihr dieser Thunichtgut schon als Primaner den Kopf verdreht hatte. Vor «in paar Wochen also hatte er der Sache radikal ein Ende gemacht. Und Jens Peter Erkensen hielt die Lösung trotz der Dhriinen auf det einen und der un verschämt lächelnden Zuversicht auf der anderen Seite auf eine endgiltige. Denn wenn Malle Storck auch ein Windhund war, dessen Gymnasiastenstreich« noch in Aller Munde lebten, so war er jetzt doch Officier und würde nach dem unzweideutigen Ver. bot da» alte Patricierhau» in der Dyvekestraße als Tabu be trachten. Die Hoffnung, den unbequemen Freier überhaupt nicht wisderzusehen, hatte sich leider nicht erfüllt. Der Consul war wie au» den Wolken gefallen, al» ihm vom ReichS^Marineamt der Geheime Admiralitätsrath von Groone und der seimr be sonderen Fachkenntniff« wegen zur Werft-Section commandirte Leutnant z. S. Emanuel Storck zwecks Abnahme der letzten Teakholz-Lieferung avisirt wurden. Sin Glück war es, daß sein Hau» zur Zeit innen und aussen von Maurern und Malern be- lagert war und die Renovirungsarbeiten einen schicklichen Grund gaben, die Herren nicht daheim zu bewirthen. So saß er denn jetzt neben dem zurückgewiesenen Eidam, welcher eben die Gläser mit einer ganz verdächtigen gelben stark- duftenden Flüffigsess"füllte. Sein väterliches Patrrzierherz lehnte sich auf gegen die Nachbarschaft eines Menschen, welcher schon so viel Acrger und Unruhe über sein sonst so corrcctes, fried- sames Haus gebracht. Der Kaufmann in ihm dagegen bedingte Duldung, ja sogar eine gewisse äussere Liebenswürdigkeit. Die Geschäfte hatten sich — abgesehen von ein paar niederträchtigen Bemängelungen seitens des Sachverständigen, Leutnant Storck, — ziemlich glatt abgcwickelt, und der Consul fühlte sich ver pflichtet, d«n Herren Bescheid zu thun. Das Zeug schmeckte übrigens nicht schlecht. Bei aller Con sistenz hatte es einen nur leicht süßen, überaus würzigen Gc sch-mack, welcher zu dem vorweg genossenen Rothwein vorzüglich „stand" und auch durchaus den Eindruck der Ungefährlichkcit machte. Jens Peter Erkensen hatte erst ein- oder zweimal mit hoch gezogenen Augenbrauen vorsichtig genippt und nahm nun einen kräftigen Schluck. Als er das Glas bedächtig niedersctzte, drückte er schmeckend die Lippen zusammen und wiegte voller Aner kennung sein würdiges Haupt. „Na, Herr Consul, was sagen Sie nun?" interpellirte der Rath mit triumphirendem Aufblick. „In der That. ein wohlschmeckendes Getränk", erwiderte der alte Herr, indem er wie zur Bethätigung seines Lobes das Glas nochmals an die Lippen führte. Aber er konnte sich nicht ent halten, die im Grunde doch nur dem Leutnant gespendete An erkennung wenigstens durch eine kleine Malice einzufchränken; und so fügte er denn mit einem gekniffenen süßsauren Lächeln hinzu: „Haben sehr beinerkenswerthe Fähigkeiten, unsere jungen Herren von heute." In Malle Storck's hübschem Gesicht spielten eine ganze An zahl undefinirbarer Schalke. Plötzlich wurde er ernst und schüttelte langsam den Kopf.
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