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Hrankenberger Tageblatt Anzeiger L72 Freitag vea Rovemver LVL8 77. Jahrgang erreichen. Der fehlende Betrag ist als Erwerbslofenunt.r» stützung zu zahlen. - 8 io. Die Gemeinden oder Eemeindeverbände küimen die Er- werbslofenfürsorge von weiteren Voraussetzungen (Teilnahme an der Allgemeinbildung dienenden Veranstaltungen, fachlicher Ausbildung, Besuch von Werkstätten und Lehrkursen und dergleichen), insbesondere für Jugendliche, abhängig machen. Sie können bestimmte Ausschlkeßuugsgründe für den Bo- waltungsvehörden bei den Landeszcntralbehörden zu stellen. Diese melden die Anforderungen sowie ^Anträge auf Bewil ligungen für jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monat» beim Reichskanzler (Reichsschatzamt) an. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) hat einzelnen Bundes staaten auf Ansuchen Vorschüsse auf den Bedarf eines Monat» zu gewähren. 8 17- Dir Landeszentralbehörd« kann Ausführungsoorschriftsn zu dieser Verordnung erlassen. Sie kann bestimmen, daß für einheitliche Wirtschaftsgebiete der gleiche von ihr festzusetzende Ortslohn zu gelten hat. 8 1L. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und gilt bis spätestens ein Jahr nach dem Tag« der Verkündung. Die Neichsregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann einen Zeitpunkt des Außerkrafttretens be stimmen. Berlin, den 13. November 1918. Reichsamt für di« wirtschaftliche Demobilmachung: Koeth. I Zur Ausführung der Verordnung über die Wirtschaft» - lich« Demobilmachung vom 7. Novemver 1918 (Neichsgesetz- blatt Seite 1292) wird folgendes bestimmt: .Zu 8 2. Für de» ganzen Bereich des Landes wird als Staats kommisar gemäsj Absatz 3 der Ministerialdirektor Dr. Dehne bestellt. Für den Bezirk jeder Kreishauptmannschaft wird der Kreishauptmann als Demobilmachungs-Kommissar er- nannt. Die Demobilmachungs-Kommissare haben den Weisun- > gen des Staatskommysars zu folgen. Die Errichtung von'De- - mobi.machungsausschüssen wird bis auf weiteres nicht vor geschrieben. Dresden, den 13. November 1918. § ArbeitsmlnifteMm. Die Bekanntmachung vom 16. November dieses Jahr« wird dahin erläutert, daß in bezug auf den bevorstehenden Bus; tag, den 20. November d. I., und den kommenden T o t e n fc st s o n n ta g, den 24. November d. I., alle Be stimmungen des Gesetzes über die Sonir-, Fest- und Bußtags- fe«er voin 10. September 1870 (Ges.- u. Vcrordn.)Bl. T. 313) autzer Anwendung treten, die Besonderheiten für die 'Be gehung dieser beiden Feiertage vorschreivcn. Die beiden Feiev- tgae unter.legen- daher ledig.iH den Beschränkungen, die auch an den anderen Sonntagen zu beobachten sind. Dresden, den 19. November 1918. Der Malter des Kultur und öffentlichen Upterncht« und dab Arbeit»' und Wirtschaft,nrincheri«« , Amtsblatt für die AuMMtmamschast Mha und die Behörde« in Frankenberg Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg t. Sa. — Druck und Verlag pon C. G. Roßberg in Frankenberg i. Ta. 8 5. Zuständig für die Gewährung der Erwerbslofenfürsorgr Hst die Gemeinde des Wohnorts des Erwerbslosen oder der Gemeindeoerband, in dessen Bezirk der Wohnort belegen ist. Kriegsteilnehmer sind unbeschadet einer vorläufigen vvr- schußweijen Unterstützung in ihrem Aufenthaltsort in dem Orte zu unterstützen, in dem sie vor ihrer Einziehung zum Heere gewohnt haben. Personen, die während des Krieges zur Aufnahme von Arbeit in einen anderen Ort gezogen sind, sollen möglichst in den früheren Wohnort zurückkehren und sind nach ihrer Rückkehr in dem früheren Wohnort zu unterstützen. Freie Fahrt zur Reise in den früheren Wohnort ist van der Gemeinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbs- losenfürsorge zu bewilligen. - < 86. Die Fürsorge soll nur arbeitsfähigen und arbeitswillrgc» über 14 Jahre allen Personen, die infolge des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger Lage befinden, gewährt werden. Eine bedürftige Lage ist vorbehaltlich der Bestim mungen in §8 11» 12 imr anzunehmeu, wenn di« Einnahmen des, zu Unterstützenden einschließlich der Einnahmen der in seinem Haushalt lebenden Fami.ienangchörigen infolge gänz- i.her oder, teilweiser Erwerbslosigkeit derart zurückgcgangen srnd, daß er nicht mehr imstande ist, damit den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.' 8 7. Weibliche Personen sind nur zu unterstützen, wenn sie auf Erwerbstätigkeit angewiesen sind. Personen, deren frühere Ernährer arbeitsfähig zurück kehren, erhalten keine Erwerbslosenunterstützung. 8 6- Erwerbslose sind verpflichtet, jede nachgewiesene geeignete Arbeit auch ausserhalb des Berufs und Wohnorts, namentlich !in lein früheren Beschäf-i^unzsorl und dem vor dem Kriege be wohnten Orte sowie zu gekürzter Arbeitszeit, anzunehmen, sofern für die nack;gewiesene Arbeit angemessener ortsüblicher Lohn geboten wird, die naHgewiesene Arbeit die Gesundheit nicht schädigt, dis Unterbringung jittlich bedenlenfrei ist und bei Verheirateten die Versorgung der Familie nicht unmöglich wird. Freie Fahrt zur Rei « in den Beschäftigungsart ist von der Gemeinde des letzten Wohnorts aus Mitteln der Erwerbs losenfürsorge zu bewilligen. / 8 s. Art und Höhe der Unterstützung, die Feststellung einer kurzen Wartezeit von höchstens einer Woche für die Erwerbs losen mit Ausnahme der Kriegsteilnehmer, di: Weiterzah lung der Kranlenkasienberträge ist dem Ermessen der Gemeind« oder des Gemeinde Verbundes überlassen. Es ist jedoch für eine ausreichende Unterstützung, di« mindestens den nach der Reiäjs- vorsicherungsordnung festgesetzten und nach der Zahl der Fa- mi.ivnmitglieder für den Ernährer einer Familie angemessen zu erhöhenden Ortslohn erreichen must, zu sorge»; an Stelle von Geldunterstühungen können auch Sachleistungen (Gewäh rung don Lebensmitteln, Mtetsunterstützung und dergleichen) treten. Für Kriegsteilnehmer darf eme Wartezeit nicht fest gesetzt werden. > Erreichen Arbeitnehmer infolge vorübergehender Einstel lung oder Beschränkung der Arbeit in einer Kalenderwoche die in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Platzvorschrift für die Zeitungen. . BerNn, IS. November. (Amtlich.) Der Bollzugsrat des Arbeiter, und Soldatenrates teilt amtlich folgendes mit: Z-Mtliche Erlaße und Proklamationen des Vollzugsrates des Arbeiter» und Soldatenrates, welche den Zeitungen durch W. T. B. oder auf direktem Wege Mchen, haben mit dem Vermerk »Amtlich" am Kopf der Zeitung in Fett- oder Sperr» druck zu erscheinen. — Sollte durch zu spaten Eingang der Bekannynachung aus technischen Gründen der Abdruck an bezeichnÄer Stelle nicht mehr möglich sein, so hat die Ver- öffentlich«»« unter „Letzte Nachrichten" zu erfolgen. In diesem Falle ist jedoch die Bekanntmachung in der nächsten Nummer al» Kopfdruck zu wiederholen. - Uebertretungen vorstehender Verfügung würden die Schließung des gesamten Zeimngsbetriebes zur Folge haben. Der Bollzugsrat des Arbeiter- und Soldatenrates. g^.: Mottenbuhr. Müller. Der Rat der Volksbeauftragt«»: Ebert. Haase. Auf Grund des vorstehenden Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12. November 1918 wird verordnet, was folgt: 8 1- Zur Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindever bänden auf dem Gebiete der Erwerbslosenfürsorge werden Reichsmittel bereitgestellt. 8 2. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Fürsorge für Er werbslose einzurichten, der sie nicht den Rechtscharakter der Armenpflege beilegen dürfen. 8 3. Gemeinden, die trotz eines vorhandenen Bedürfnisses keine oder keine genügende Erwerhslosenfürsorge einrichten, werden dazu von der Kommunalaufsichtsbehörde oder von der seitens der Landeszentralbehörde hierzu bestimmten Behörde ange halten, diese können die dazu notwendigen Anordnungen für Rechnung der Gemeinde treffen, sie können auch bestimmen, dast ein weiterer Eemeindeverband ein« Gemeinde rm Fall« ihrer Leiflungsunfähigkeit zu unterstützen oder die Fürsorge zu übernehmen hat. 8 4. , Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande werden von dem Gesamtaufwand« für dir Erwerbslosenfürforge vom Reiche sechs Zwölftel und von hem zuständigen Bundesstaate vier Zwölftel ersetzt. Die Reichsregierung oder die von ihr be stimmte Behörde kann für leistungsschwache Gemeinden oder für einzeln« Bezirke «ine Erhöhung der Reichsbeihilfe be willigen. Soweit auf Grund der Bestimmungen yom 17, De zember 1914, totreffend Kriegswohlfahrtspflege, und der da zu beschlossenen Nachträge erhöhte Reichsmittel für eine Er- werbslosensürsorg« bewilligt sind, verbleibt es bei diesen Be willigungen. Entlassung der Heimaturlauber Berlin, 2«. November. (Amtlich.) Alle in der Hekmat an ihrem Wohnort oder ihren Arbeitsorten mit Urlaubsscheinen anwesenden Offiziere de» Beurlaubtenstandes, Unteroffiziere und Mannschaften aller Jahrgänge, mit Ausnahme der Jahr- ksange 1890, 1897, 1898, 1899, lind bis zum 39. Novomber d. I- aus ihrem Dienst befehlsmäßig zu entlassen. Sie er» winen sich bei der nächsten militärischen Dienststelle einen Entlassungsschein. Lie gesetzlichen Versorgungs- und Ent» lassungsanspruche dieser befehlsmäßig an ihrem Urlaubsott Entlassenen werden später durch Bezittskommandos und Meldeämter geregelt. Urlauber, die sich vor dem 30 No» vember bei ihren Ersatzformationen melden, werden dort Mit Areip, Jahrgang ordnungsgemäß entlassen Urlauber der Jahrgänge >8W, 1897, 1898 und 1899 begeben sich zur nächsten Ersatzformation, wenn sie ihren Truppenteil nicht erreichen tonnen. Kriegsminister Scheüch. Unterstaatssekretär Göhre. ft» «rr mmlcoe OM! Die aus der Revolution hervorgegangene Regierung, deren politische Leitung rein sozialistisch ist, setzt sich di« Auf gabe, das sozialistische Programm zu verwirklichen. Sre ver kündet schon jetzt mit Gesetzeskraft folgendes: 1. Der Belagerungszustand wird aufgehoben. 2. »Das Vereins- und Versammlungsrecht unterliegt keiner Beschränkung, auch nicht für Beamte und'Staatsar beiter. 3. Eine Zeilsur findet nicht statt. Die Theaterzensur wird aufgehoben. 4. Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist frei. 5. Die Freiheit der Religionsausübung wird gewähr leistet. Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden. 6. Für alle politischen Straftaten wird Amnestie ge» währt. Die wegen solcher Straftaten anhängigen Ver fahren werden niedergeschlagen. 7. Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst wird aufgehoben, mit Ausnahme der sich aus die Schlich tung von Streitigkeiten beziehenden- Bestimmungen. 8. Die Eesindeordnungen werden außer Kraft gesetzt, ebenso die Ausnahmegesetze gegen die Landarbeiter. 9. Die bei Beginn, des Krieges aufgehobenen Arbeiter schutzbestimmungen werden hiermit wieder in Kraft gesetzt. Welter« sozialpolitische Verordnungen werden binnen kurzem veröffentlicht werden. Spätestens am 1. Januar 1919 wird der achtstündige Marimalarbeitstag in Kraft treten. Die Regierung wird alles tun, um für ausreichende Arbeits» gelegenAit zu sorgen. Eine Verordnung über die Unter- stützung von Erwerbslosen ist fertiggesteht. Sie verteilt die Lasten auf Reich, Staat und Gemeinde. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wird die Ver» sicherungspflicht über die bisherige Grenze von 2500 Mark ausgedehnt werden. Die Wohnungsnot wird durch Bereitstellung von Woh' nungen bekämpft werden. Auf die Sicherung einer geregelten Volksernährung wird hingearbeitet werden. Di« Regierung wird die geordnete Produktion aufrecht erhalten, das Eigentum gegen Eingriffe Privater sowie die Freiheit und Sicherheit der Person schützen. Alle Wah.en zu öffentlichen Körperschaften sind fortan nach dem gleichen, geheimen, direkten, al.gemrinen Wahlrecht auf Grund des proportionalen Wahlsystems für alle min destens 20 Jahr« alten männlichen und weiblichen Personen zu vollziehen. Auch für d« Konstituierende Versammlung, über die nähere Bestimmung noch erfolgen wird, gilt dieses Wahlrecht. Berlin, den 12. November 1918. Ebert, Haas«, Scheidemann, Landsberg, Dittmann, Barth. Zur Ueberfühmng des deutschen Wirtschaftslebens in den Friede» ist «ine oberste Reichsbehörde unter der Bezeichnung: „NteichSamt für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt)" errichtet worden. Mit der Leitung dieses Amtes ist mit Zustimmung des Herrn Kriegsministers der bisherige Oberstleutnant Koeth, Leiter der Kriegs-Rohstoff-Abtei.ung, beauftragt worden. Die ser'hat die gesamten Arbeiten der wirtschaftlichen Demobilr- fterung unverzüglich m die Hand zu nehmen, sich mit sämtlichen hierbei in Betracht kommenden Zentral-, Provinzial- und Lolalbehörden des Reichs und der Bundesstaaten zu diesem Zweck« in Verbindung zu setzen, die erforderlichen Maßnahmen- mit ihnen zu verelnbaren oder nötigenfalls selbständig zu ergreisen. , Alle Zivil- und Militärbehörden werden aufgefordert, Arbeitsstunden nicht, so erhalten sie für die ausgefallenen den Weisungen des Herrn Koeth in Angelegenheiten d«r Arbeitsstunden Erwerbslosenunterstützung, sofern siebzig vom wirtschaftlichen Demobilisierung unweigerlich und mit größter Hundert ihres regelmäßigen Arbeitsverdienstes den doppelten Beschleunigung Folge zu leisten und ihm zur Durchführung Unterstützungsbetrag im Falle gänzlicher Erwerbslosigkeit nichl ' seiner für die Wohlfahrt unseres Volkes äußerst wichtigen Aufgabe nach jeder Richtung behilflich zu sein. Berlin, den 12. November 1918. zug der Erwerbslosenfürsorge (Mißbrauch der Einricktung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften und dergleichen) fest, setzen. ' - 8 11.. Kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht m Betracht gezogen werden. 8 12. Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vorsorge bezieht, sowie RenteNbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande zu gewährende Beihilfe nur soweit angerechnet werden, als die Erwerbslosenunterstützung und sonstige Unterstützungen utld Nenlenbezüge zusammen den vierfachen Ortslohn übersteigen. Anzurechnen sind auch Zinsen von Spargroschen und der gleichen. 8 13. Für die Durchführung der Erwerbslosenfürforge.sh«d Fürsorgeausschüsse zu errichten, zu denen Vertreter der Arbeit- geber und Arbeitnehmer in gleich«! Zahl hinzugezogen werd«» müssen. Die Fürsorgeausschüss« entscheiden über Streitigkeiten t» Angelegenheiten der Erwerbslosenfürforge. Ueber Beschwerden entscheidet die Kommunalaufsichts behörde endgültig. 8 14. Aus Anirag einer Arbeitnehmerorganisation ist dl« Aus zahlung der Erwerbsloseirunterstützung und die Kontrolle der Erwerbslosen der betreffenden Organisation zu übertragen, falls sie 1. ihren Mitgliedern satzungsgemäß eine Erwerbslosem- (Arbeitslosen-) Unterstützung gewährt, 2. ausreichende Kewähr dafür bietet, daß die Auszah lung der Unterstützung und di« Kontrolle der Arbeits losen ordnungsmäßig erfolgt. 8 15. Bestimmungen bestehender Erwerbsllosenfürsorgeeinrich. tungen, die für die Erwerbslosen günstiger sind als di« vorstehenden, sind aufrechtzuerhalten. 8 16- Gemeinden und Gemeindeverbände haben Anträge aus Erstattung der Kosten durch Vermittlung der höheren Ver-