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Kor- E »087. 8 Uhr. bet iülru Rwomer d« Schluß der < 1^ Sämüiche Wiederkäuer^und Schweme unterliegen der Stallsperre, dürfen sonach die Ställe nicht verlassen. Ausnahmen werden nur von . . . - Ausfuhr von Klaueupteh nach und aus dem Sperrgebiete, das Durchtreiben von Klauenvieh durch dieses ist verbot«. 3. Fronden unbefugten Personen und Hausiere«, sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zn verkehren pflegen verseuchten Gehöften nicht gestattet. DaS Betreten des verseucht« Gönn «Send, de« »». November tvtv, «achattttags I Uhr, sollen in Trödiga« folgende Gegenstände, als: ra. m Vleirohr «Nb et»» grost» Partie Bord-Pstaster- ««d Barkiagersteiue gegen Barzahlung versteigert werd«. Sammrlort: Steglich« Gasthaus i« Nen - Wchmöün. v i f ch ö f S w « r d a , am 9. November 1910. »er Serichtsdatitletzer de» Kswtgttche« Ambs-ertchts. pusjeil« IS «t, btt «rmnoqrile so 4. «rrtngstrr Sa ratmbetragSS ^>. Für Rückerstattung «werlmgt «q sanbter Atannstripte Übernamen, lost keine Stäoühr. Piomik tamck lil»»»«»««»»«!»«. -L , . Nmhdem unter dem jvaumviehbestond« der Wirtschaftsbesitzers Andrea« SchSnberg in Wursche« der Ausbruch der M«U' Mtd «««chmch- «ntllch f-st-estellt worden iss wird folg«des angeordnet: . I. Die Gemeinde und der GutSbezirk Wurfch«« ist Gperrgebwt. V)'- kl. Zum Beadachtemg-Gediet« gehünn die Gemestede» bez. G»1-d«ztrke Belgem, Cannewitz, Nechern, Riegelmühle, Drehsa, Wawitz, Kumschütz, CanitzlChristina, Neupursckwitz (AmtShauptmannschast Bautzm), ferner die Gemeinde bez. Guts bezirke RodeÄtz und Kotitz (AmtShauptmannschast Löbau). III. Für das Sperrgebiet (GeMemde- bez. GutSbezirk W ursch«) wird bis auf weiteres fügende« ungeordnet: ... « Kr Königlich« AmtShauptmannschast Bautzm erteilt, st. M Linfuhründ dkr^lusfuhr von Klau -V , - .... . -- . , , ... .... .. - 4^- ya»«tlich Biehhändlem und Fleischern, sowie der« Bedieusieten, Biehschneidern usw. —, ist der "Zutritt zu den ve In besonder- dringlichen. Fäll«, z. B. bei Noischlachtungen,, ist die Gmehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. GchMch durch: fremde W«derkäu«r und Schweine ist unter «Keu Umstände« zu verhindem. 7. ^BWmhie .Stölltz-dürf«» Wartung Nod Pflche der^Tie« beauftragten Personen und von d« Tier- TÜMW MiiE dWT, AK Pvcfon«, Äe sich U'MseuchtenMtällung« anfgehall« hab«, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre WiMg-sisickezurrmigen urid zu «tsmch«, wmn sie da» Gehöft verlassen. j 8. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes, sowie seinen Dienstboten und HauSgenossm ist das Betreten senchenfreier Stallung« in anderen HchSftrn verboten. Persnuru, welche «1t der Wartung oder den» Melken der Tiere betraut find. Ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erflärt worden ist, da« Betrete»» seuchenfeeier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusik«« oder andere« öffentlichen Festlich- ldiw« verdswu» S? DaS.Geflügel in den verseucht« Gehöft« ist einzufperr«; die Hunde sind festzulegen. 7. ^ Die Plätze vor dm Türen der verseucht« Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch lieber- gieß« mtt Kalkmilch « mtsmchea. 8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochtrr Milch aus d« verseucht« Gehöften ist verboten. 9. ' Der Dünger au» den verseuch«« Ställen-ist innerhalb des SeuchmgehöfteS auf Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ablauf« von 3 Wochen, vom Tage her Abnahme der Entseuchung« der Stallung« und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf da» Feld gefahren werden. . LV. Im BeobachtUnaögebiete gelegene Gammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochen abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90 Grad gleich zu eracht«, Die zum Müchversand« m die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung auS der Molkerei qmm und außen durch heiße Sodalüsuna gründlich zu reinigen. 11. NaArm der Bezirkstierarzt da» Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuchen, daß -« Körper und der Schwanz, sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die Lau«, sodann mit warmer, 3*/«,iger Sodalösung gewaschen werd«. IV. Für da» Veobachttmgs-ediet — siehe II — gelten über die einschlagenden Vorschriften der Instruktion zum Reichs« virhseuch«grfetz hinaus folgende Bestimmungen: 1, Verbote« ist: ° ». die Abhaltung von Biehmärkten außer für Pferde; d. der Auftrieb von Klauenvieh ans dem Beobachtungsgebiete auf Biehmärkte; 7 . - » die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftlich« ortSpolizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlacht ¬ vieh züm Zweck« alsbaldiger Abschlachtungen und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß da» gesamte Klaumvieh oeS Gehöftes vom Tierarzte untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauen- » - sruche befunden worden ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführt« Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwach«. 2. Für im Beobachtungsgebiete gelegen« Sammelmolkereien gelten die vorstehend unter III. Ziffer 10 aufgeführtm Vorschrift«. V. I« Jutereffe einer baldigen Unterdrückung der »«»gebrochene« Seuche wird die unbedingte und genaue Einhaltung vorstehender Bestioummgrn erwartet. Zuwiderhandlung« gegen vorstehend« Anordnung« werden, insoweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschrift« eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu IbO Mark oder mit Haft geahndet. v a u - e n , am 8. Nlwember.1910. Tst-yhlKtt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend, - «wtsblatt MtzHM «Ehaupwanaschast, der Kgl. Schulinspektion «nd des Kgl. HanptzoLamtes ...).-.M-iWchech.Mie. tze» Wl. Amtsgerichts «nd des Gtadtrates g» Bischofswerda. FstGstMstöschtztOste* IstchlWM-. Tckgr^Adr.: Amtsblatt. MMMstMiK «eilKF«: Jedm VelleMstischeVeUtige; jeden Freitag: Der sSchfische LiMdBirt; jeden Sonntag: Illustriertes EmnitagSklkttt. MU. IMTM MTbßWß A?WWM. kU» IM MFMVM Vv