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ämts- und Knzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vezugrpreir Vierteljahr!. M.I.80tinIchliebl. de» „Illuftt. Unterhaltungsblatt»" und der humoristischen Vellage „ Seifenblasen" in der Expedition,beiunserenvotensowiebei allen Ueichspostanstalten. Tel.-N-r.; Kmtsdlatt. M Lidensta», Larkfeld, hunörhwel, ^UgrvtUtt Neuheide,GberftützengrSn,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterstStzengrün, Mldenthal usw. Z Erscheint täglich abends mit Ausnahme der H Sonn-und Zeiertagefürden folgenden Tag. * Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile 12 Z Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Seile SO Pfennige. Zornsprecher Nr. 110. Drucker und Verleger: GmilHannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. ISIS 6». Aahviaug. , Dicastag, den 23. Mürz von 8 3, 1 der Bekanntmachung vom 25 Dresden Chemnitz Dresden Leipzig Zwickau. AtlsWnllMerordimlltz zu de« Bekanntmachung,« de« Reichskanzler« vom 25 Januar und 25. Ke- bruar 1V15, betreffend die Sicherstellung von Kleischvorräten (Retchlgesetzblatt Seite 45 und LOS). 3 1 Zuständige Behörde i« Sinne von 8 1 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1S1K ist das Ministerium de» Inner«. zu verwenden. 3 «- Die Enteignung ist vom Unternehmer (8 K) unter Vorlegung der nach 8 K erforderten Unterlagen und unter Angabe d«S Bedarfs bet dem Ministerium de» Innern zu beantragen. E» ist nicht erforderlich, daß der Anttag einen bestimmten Dtehbesitzer oder Enteignung»be- ztrk benennt. Da» Ministerium de» Innern entscheidet darüber, ob und in welchem Umfange dem Antrag» stattzugeben und in welchem Bezirke (8 2) die Enteignung vorzunehmrn ist. 8 7. Der mit der Enteignung beauftragt« AmtShauptmann oder Kreithauptmann bestimmt die mit der Enteignung zu treffenden Viehbestände und di« Zahl und Art drr »u enteignen- d«n Schwein«. Er erläßt al»bald di« Aufforderung zur Uebrrlaflung dieser Schwein« an nde Entetgnung»unttrnthm«r. In der Aufforderung ist auf dir ihr durch 8 2 d«» Gesetze», betreffend Höchstpreise, vom 4. August LS14 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1S14 (Retchsgesetzblatt Seite 513) verliehene R«cht»wirkung hinruweisen, in»beson- dere auch darauf, daß «in Einwand, di« in Anspruch genommenen Lier« seien zur Erfüllung früherer Verkäufe bestimmt, unwirksam und daß eine Verbringung der Schwein« zu andrr«n Schwein «halt«rn, um st« dort w«it«rfüttern iu laff«n — soweit «» stch nicht um Schwrin« handrlt, di« nach 8 8 diefrr Verordnung drr Enteignung «ntzogrn find — verboten ist, sowie daß Zuwiderhandlungen gemäß 8 6 Ziffer 3 de» Höchstpreises«-«» mit Grfängni« bi» zu einem Jahr» od«r mit Geldstrafe bi» zu 10000 Mark bestraft werden. Dem Besitzer ist nachzulaffen, di« Entrtgnung dadurch abzuwend««, daß «r di« zu ent- «ignendrn Tiere binnm S Lag»«, vom Empfang« d«r Auffordrrung ab, entwrdrr srlbst schlacht«» od»r zum Zweck« d«r. Abschlachtung rin«« öffentlich«« Vieh, und Schlachthof« innerhalb Sachs«»» zuführt. Den Nachwei» hierüber hat er durch eine vestättgung seiner Gemeinde, dehörde, oder im zw«it«n Falle, der b-lreff'ndrn Schlachthof»verwaltung dem Amt»hauptmann oder Krei»hauptman« längsten« am Lage nach der Schlachtung oder Zuführung zu erbrin- gen; unterläßt er die», so treffen ihn die Kosten de» wriurrn Verfahren» einschließlich drr arm Unternehmer durch di« Unterlassung erwachsend»« Aurlagrn. Zar BeschlWlihmcversllWjl vom 22. November 1914 Mr GroßvichhöLtc. I« mthrrrr» Fäll»« ist versucht worden, Häute von 10 und mehr Kilogramm Grün« gewicht unter Umgehung der in der Beschlagnahmeverfügung vom 22 Novemb»r 1914 er« lastenen Vorschriften al» .Kalbfelle* in d»n Handel zu bringen und Gerbereien unmittelbar zuzuführen. Daher wird nochmal» au»drücklich darauf hingewirsen, daß alle Großvieh- (Rind- sieh.) Häute — auch sogenannt, .Kalbfelle" — unter die Veschlagnahmeversügung fallen, sofern st« grün mind«st«n» z«hn, gesalz«n ljedoch ob«rflächlich vom Salze befreit) mindesten» neun, trocken mindesten» vier Kilogramm wiegrn. ' b' " ' igiz Leipzig, ' Die -ellvertteteudell Generalkommandos XII. n. XIX. Armeekorps. Dte r»»ma»viere«ve« Ge«era1e. v. vrotzem. v. Schweinitz. . - 8 2 Zuständige Behörde im Sinn« von 8 2, 1 ist der Amt»hauptmann de» Bezirk», in dem stch die zu enteignenden Schweine befinden: soweit hierbei exemt« Städt« in Frag« kommrn, ist d«r Krrtthauptmann zuständig. Der Kreirhauptmann ist berechtigt, sein« Zuständigkeit auf «in«« Kommiffar zu übertrag««. 8 S Di« Schi«d»grricht« d«» § 2, 4 d«r Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 find von dr» Kr«i»hauptmannschaften al«bald zu bild«n. Ihr« örtlich« Zuständigkeit hat stch in der Regel auf den Bezirk einer Amtshauptmannschaft zu erstrecken; doch kann in Land«»teil«n, in denen verhältnt»mäßig gering» Bestände an Schweinen gehalten werden, di« Zuständig« k«it «in«» Schird»g«rtcht» auf m«hrrr« Bezirke ausgedehnt werden. Die Beisitzer sind von den landwirtschaftlichen Kreisvereinen und den Handelrkammern der Krei»hauptmannschaft unverzüglich vorzuschlagen. Für eine genügend« Anzahl von D«r> tr«t«rn d«r Mitglt«d«r der Schiedsgerichte in Behinderungifällen ist Sorge zu tragen. Di« landwirtschaftlich«« Krrt»ver«tn« hab»« w»it«r «in» Anzahl V»rttau«n»männ»r (8 10, 8 11) zu brnrnnrn. 8 4. Maßg»bend«r Schlachtviehmarkt im Sinne Januar 1915 ist für den Regierungsbezirk Bautzen Chemnitz Dre»d«n Leipzig Zwickau 8 s. Berechtigt, die Enteignung von Schweinen zu beanttagen, find I. Sächfische Gemeinden mit mehr al» 5000 Einwohnern, wenn fi» zugleich die Ver- ficherung abgrben, die zu »nteignenden Liere al»bald schlachten und al» Dauer- wäre aufstapeln zu wollen; 2. Sächfische Konservenfabriken, soweit st« auf Grund ein«» allg«mrin«n Abkommen» mit dem Ministerium de» Innern Schweims!,ischkonsrrven für die unter 1 ge nannten Gemeinden Herstellen und stch verpflichten, die enteigneten Schweine hierzu 8 » Die Enteignung ist, sofern stch der Antrag de» Unternehmer» nicht ausdrücklich auf Schweine höherer Gewichtsklaffen richtet, nur auf Schweiu« zwischen 60 und 100 kg Lebend- gewicht zu beschränken Der Enteignung unterliegen nicht: a) Eber und Zuchtsauen, d) Hochzuchten, o) Schweine au» Beständen, deren Besitzer stch binnen 4 Lagen nach Empfang der Aufforderung schriftlich gegenüber der enteignenden Behörde verpflichtet, zur Füt terung seine» Bestand«» wrd«r zur Saat noch zur menschlichen Ernährung geeig nete Kartoffeln noch Kartoffelstöcken zu verwenden und zugleich nachwetst, daß er hierzu durch di« aefichert« Zufuhr von WirtschaflSabfällen od«r durch den Besitz von Kraflfuttermitttln für mindesten» 3 Monate imstande ist. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung»«rklärung wird, gleichviel ob fi« von dem Besitzer, seinen Angehörigen oder seinem Gesinde begangen wird, an dem Besitzer mit 100 Mark Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 14 Tagen bestraft und führt zur nachträglichen Enteignung de» gesamten Bestände» 8 s. Die enteignend« Behörde hat, um unnötig« Weitläufigkeiten und Kosten für die Be teiligten zu vermeiden, die gleichzeitig vorzunehmenden Enteignungen nach Möglichkeit in derselben Gemeinde oder in dieser und den unmittelbar angr«nzend«n Gemeinden vorzuneh men und bei den größeren Beständm zu beginnen. 8 10. Von dem Erlaß der Aufforderungen nach 8 7 ist der Unternehmer alsbald unter An gabe der Personen, gegen die sie gerichtet worden find, zu benachrichtigen. Er hat mit den Aufgeforderten binnen 1 Woche nach Empfang der Benachrichtigung wegen Ueberlassung der Schweine durch einen mit behördlichem AuSweil« versehenen Bevollmächtigten an Ort und Stelle unter Zuziehung de» D«rtrauen»«anne» des landwirtschaftlichen KreiSveretn» oder einer zur Abschätzung in Seuchenfällen in der b«treff«nden Gemeind« berufrnen Person, oder wenn kein« dieser Personen ohne Zeitverlust zu erlangen ist, des Gemeindevorstande« oder dessen Sttllvertreter» zu verhandeln. Da« Ergebnis der Verhandlungen hat die zugezogene Person dem Amt«hauptmann oder Kreishauptmann spätesten» am folgenden Tage anzuzeigen. Dieser hat hiernach zu entscheiden, ob da» Enteignung»verfahr«n fortzustellen ist; die» unterbleibt, wenn der Unter- nthmer darauf verzichtet. Di« Auffordrrung v«rli«rt ihre Wirkung, wenn der Unternehmer innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht in Verhandlungen wegen der Urberlaffung eintritt. 8 11- Die schriftliche Anordnung der Enteignung enthält den Au»spruch, daß da» Eigentum an einer bestimmten Zahl von Schweinen bestimmter Gewichtsklassen au» dem Bestände eine» bestimmten Besitzer» dem Unternehmer der Enteignung übertragen wird. Gleichzeitig ist der Äertrauen»mann de« landwirtschaftlichen KreiSvrrein» oder eine zur Abschätzung in Seuchenfällen berufen« Person zu braufttagen, sofort dir von der Anordnung betroffen«« Schwein« innrrhalb de» Bestand» zu bestimmen und durch ein mit Farbe auf dem Rücken der Liere aufgetragen«» L kenntlich zu machen. Dem Unternehmer ist von dem Erlasse der Anordnung auf kürzestem Wege, nach B«. finden telegraphisch, Kenntni» zu geben, ebenso dem zuständigen Schiedsgericht. 8 12. Der Vorsitzende de» Schiedtgericht» hat diese» zur Festsetzung der Uebernahmepreise an Ort und Stell« in der Reg«l spätesten» für den übernächsten Werktag einzuberufen und hiervon auf kürzestem Wege den Unternehmer und den Virhbefitzer unter Mitteilung von Ort, Lag und Stunde zu benachrichtigen. Di« Festsetzung der Uebernahmepreise erfolgt ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Beteiligten und ist in einer Niederschrift zu beurkunde«. 3 13. Im Interesse der richtigen Ermittelung d»» Lebendgewicht» der zur Enteignung gelan genden Schweine ist e» dem Viehbefitzer untersagt, diese während 12 Stunden vor dem Prei»festfiellung»termine zu füttern oder zu tränken. 8 14. Der UebernahmepreiS ist nach der Bekanntmachung de» Reich»kanzler» vom 25. Fe« bruar 1915 unter Berücksichligung de« Marktpreise« fefizusetzen, wobei al« Marktprei« für Schwein« in d«n Gewichtsklassen zwischen 60 und 100 kg die dort unter d genannten Be- träg« zu grlten haben. Der Marktprei« ist derjenige Pr«i», von dem anzunehmen ist, daß ihn der Viehhalter an den für ihn nach 8 4 dieser Verordnung maßgebenden Schlachtoiehmarkt« erhalten würde, wenn er da« Tier zum Zwecke dr« Verkauf« dorthin verbracht hätte. Darau« ergibt stch, daß er diesen Preis bei der Enteignung am Adnahmeorte nicht schlechthin, sondern nur nach Abzug de« ungefähren Aufwande« zu fordern hat, den die Verbringung de« Liere« nach dem Schlachtvirhmarkte ihm verursacht Haden würde. Auch wird da« Schiedsgericht in Fällen, wo der Viehhalter trotz angemessenem Preisangebote den freihändigen Verkauf abgelehnt und so die Enteignung notwendig gemacht hat, nach billigem Ermessen die hierdurch dem Unternehmer erwachs»nden Kosten ganz oder teilweise zu berücksichtigen haben. Auf der anderen Seite ist bei der schiedsgerichtlichen Festsetzung deS Uebernahmepreise« zu beachten, daß der Marktpreis, auch soweit er semem Betrag« nach in d«r «ingang» ge- nanntrn Bekanntmachung festgelegt ist, für Tiere mittlerer Güt» gilt, für geringere Ware daher herabzusetzen, für bester» entsprechend zu erhöhen ist. Di« Preisfestsetzung ist vom Schiedsgerichte an Ort und Stell« oorzunrhmen und durch d«n Vorsitzenden den Beteiligt««, wenn fi« anwesend find, zu eröffnen, im anderen Falle auf kürzestem Wege schriftlich mitzuteilrn. Da die Festsitzung endgültig ist, find nachträgliche Einwendungen oder Eingaben der Beteiligten ohne Wirkung. 8 16- Der Unternehmer ist verpflichtet, die Sch »eine, deren Eigentum ihm übertragen worden ist, tunlichst sofort, jedenfalls abrr binnen 4 Werktagen nach Festsitzung de» Urbernahme- prrtse» dem Viehhalter unter Barzahlung de» vom Schied»grrrcht frstgesetzten Urbernahme- preise» und der bi» zur Abnahme entstehenden Verpflegkosten (8 16) abzunehmen. Der Viehd. fitzer ist verpflichtet, di« «nteignetrn Schwein« dem Unternehmer oder seinen Bevollmächtigten gegen Zahlung dr« Preise» und der Verpflegkosten herauszugeben. Al» berechtigt zum Empfang? der Derpflrgkosten gilt der Viehbefitzer schlechchin Da gegen ist der Uedernahm.pr.i» in Fällen, in denen bekannt wird, daß da» Eigentum an den von der Enteignung betroff-nrn Schweinen einem Dritten zustand oder daß «in Dritter «m