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Merger Anzeiger !ch''7.c? 1,4 Nil Tagtw «! tt. . » Amtsblatt des Kgl. Bezirksgerichts zu Freiberg, sowie der Kgl. Gerichtsämter u. der Stadträthe zu Freiberg u. Brand. F 191.! Erscheint i.Frcibcrg jed. Wochen!.Ab. 6U. für den and. Tag. Jnser. werden bis V. 11 U. für nächste Nr. angen. Sonntag, den 18. Angust. Preis vierteljährl. 20 Ngr. Inserate werden die gespaltene Zeile oder deren Raum mit 1 Ngr. berechnet. 1872. Tagesgeschichte. Berlin. Die Gesammtausprägung der Reichsgoldmünzen stellt sich bis zum 3. Ang auf 237,242,850 Mark, wovon 220,411,820 Mark in 20-Markstücken und 16,831,030 Mark in 10-Markstücken bestehen. — Nach der „Elberf. Ztg " hat der preußische Cultusminister vor der Ausarbeitung des Etats - Entwurfes für sein Ministerium eine sehr wichtige Entscheidung getroffen, nämlich die, daß fortan an allen preußischen Universitäten besondere Lehrstühle für Augen heilkunde errichtet werden sollen, während bis jetzt dieser Zweig des Unterrichts mit der Chirurgie vereinigt war. — Zum bevorstehenden Juristentage hat Herr vi. Jaques in Wien einen Antrag eingebracht, der für weite Kreise von Interesse ist und folgendermaßen lautet: „Der deutsche Juristentag spricht als seine Üeberzeugung aus: Die Herstellung eines gemeinsamen Wechselrechts aller europäischen Staaten, sowie der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika entspricht dem heutigen Stande der Wissenschaft und ist ein Bedürfniß des internationalen Handels verkehrs und Credits. Der Juristentag beauftragt seine ständige Deputation, eine Denkschrift in diesem Sinne an die kaiserliche Regierung von Deutschland und Oesterreich zu dem Ende zu rich ten, damit durch die Initiative derselben die Einsetzung eines, internationalen Delegirten-Congresses und die Durchführung der Kodifikation des gemeinen Wechselrechts erzielt werden möge." Die ständische Deputation des Juristentages hat den Geh. Justizrath 0r. Borchert in Berlin zum Referenten über den vorstehenden An trag ernannt. — Mehrere Blätter bringen einen Artikel über die Verthei- lung der französischen Milliarden unter die norddeutschen Einzel staaten, dessen Autorschaft die „Schl. Z." dem Abgeordneten E. Richter zuschreibt. Derselbe erinnert zunächst daran, daß der Reichstag die Disposition über einen Betrag von 11 Milliarden Francs einstweilen Vorbehalte, während über die Verwendung der übrigen 3> Milliarden zu Reichszwecken zum Theil bereits ver fügt, und für den übrigen Theil der Vertheilungsmaßstab zwischen dem ehemaligen norddeutschen Bunde und den Einzelstaaten Süd deutschlands durch ein Gesetz bereits festgestellt worden sei. Offen bleibt nun die Frage über die Verwendung resp. Subrepartition des von diesen 3 z Milliarden bei der Vertheilung auf Norddeutsch land fallenden Betrages. Der Verfasser sagt darüber: „Vorerst freilich kommen von diesem Antheil die Kriegskosten und die Re tablissementskosten der norddeutschen Armee in Abzug. Ebenmäßig ten und dergl. daraus vorab zu leisten sein werden. Sodann ent steht die Frage, ob und wieweit die Abschaffung des Staatspapier geldes schon mit der Vertheilung dieser Milliarden in Verbindung zu bringen ist. Für viele norddeutsche Kleinstaaten dürfte nämlich der Antheil aus den zuletzt zu vertheilenden 1z Milliarden nicht hinreichende Mittel mehr bieten zur Einziehung des Staatspapier geldes. Bekanntlich wird die Kriegsentschädigung zwischen Nord deutschland einerseits und den süddeutschen Staaten andererseits zu drei Vierteln nach Maßgabe der militärischen Leistungen und zu einem Viertel nach der Bevölkerungszahl, wie sie den Matricular- beiträgen zum Grunde liegt, vertheilt. Wir glauben zu wissen, daß Sachsen der Anwendung desselben Maßstabes für die norddeutschen Staaten untereinander widerspricht. Sachsen verlangt Vertheilung lediglich nach Verhältniß der Bevölkerungszahl. Der Unterschied zwi schen dem einen und dem anderen Maßstab ist ein ganz beträchtlicher. Die militärischen Leistungen der einzelnen norddeutschen Staaten sind zwar statistisch noch nicht ermittelt, aus dem Werke des preußischen Generalstabes wissen wir aber, daß am 1. August 1870 das säch sische Contingent nur 6 Procent der norddeutschen Armee stark war, während es im Verhältniß der Bevölkerung 8 Procent hätte be tragen müssen. Das mecklenburgische Contingent betrug statt 2^ nur 1,2 Procent. Je kleiner der Staat, desto geringer in Fölge^ Nachwirkung der früheren Verhältnisse die militärische Präsenz. Einen Anhalt, inwieweit das übrige Norddeutschland hinter Preußen bei Aufbietung seiner Wehrkraft zurückblieb, giebt ungefähr auch das Verhältniß der neuen zu den alten Provinzen Preußens. Die alten Provinzen mußten, obwohl sie nach der Bevölkerung nur 82 Procent ausmachten, doch 88 Procent an Mannschaften für da- preußische Contingent stellen. Unter 350,000 preußischen Land wehrmännern befanden sich nur 15,000 Wehrmänner aus den neuen Provinzen. Sachsen macht nun für die Vertheilung nach der Be völkerungszahl geltend, daß Norddeutschland als militärische Ein heit den Krieg unternommen habe. So wenig innerhalb Preußens die Kriegsentschädigung wieder zwischen neuen und alten Provinzen nach Verhältniß der militärischen Leistungen vertheilt werden sollt, so wenig sei dieser Vertheilungsmaßstab unter den norddeutschen Staaten angebracht. Dabei wird indessen Eins übersehen. Die neuen Provinzen Preußens befinden sich in voller Güter- und Steuer gemeinschaft mit den alten, die anderen norddeutschen Staaten haben ihre Finanzen für sich. Was ihnen ihre frühere Wehrverfaffung an Ersparnissen ermöglichte, genießen sie noch heute in dem Besitz erheblicher Staatsgüter und niedriger Steuern. Jedenfalls ist die Vertheilung nach der Anzahl der Bevölkerung noch weniger gerecht fertigt, als die nach militärischen Leistungen, denn dieser Verthei lungsmaßstab ist, wie hinsichtlich der Matricularbeiträge allgemein anerkannt wird, der schlechteste nnd unaerechtfertigste. Auch für Vertheilung der Staatslasten ist dieser Maßstab nicht der haupt sächlichste, denn die Matricularbeiträge bringen gegenwärtig nur etwa ein Viertel der Staatseinnahmen des Reiches auf. Zugleich sei darauf aufmerksam gemacht, daß bei einer Vertheilung nach Maßgabe der Matricularbeiträge von 1871 zwar Sachsen und Mecklenburg ganz gut fahren, die anderen norddeutschen Kleinstaaten aber desto schlechter. Deren Matricularbeiträge verhalten sich näm- müssen zuvor sämmtliche norddeutsche Kriegsschulden getilgt sein. Immerhin aber darf man annehmen, daß von dem Antheile Nord- deutschlands an den ersten 3 z Milliarden 200 Mill. Thlr. erüb rigt werden zur Vertheilung an die Einzelstaaten Norddeutschlands. Im Laufe des Jahres 1873 werden diese Gelder flüssig. Für die Budgets der Einzelstaaten pro 1873 hat mithin diese Vertheilung schon ein Interesse. Der Reichstag hat mit gutem Vorbedacht die Vertheilung und den Vertheilungsmaßstab von dem Erlaß eines besonderen Gesetzes abhängig gemacht Dieses Gesetz muß in der nächsten Reichstagssession zu Stande kommen. Bis dahin ist den — . , Einzellandtagen Zeit gegeben, Stellung zur Frage des Repartitions- lich in Folge der besonderen Militärconventivnen zur BevölkerungS- maßstabes zu nehmen und auf die Wahrung ihrer besonderen zahl nur wie 8 zu 14, dürften somit noch hinter dem Verhältnis Interessen im Bundesrathe bedacht zu sein. Die Frage liegt 1. """" « - . durchaus nicht so einfach: eine große Menge sich durchkreuzender g, Interessen kommt dabei in Betracht. Zunächst steht die Verthei- lc lungsmasse insofern noch nicht fest, als entschieden „j,, ... inwieweit noch Entschädigungen, für Unterstützung von Landwehr- war. Für letztere — welche beispielsweise in Hamburg ein Vier- das gesetzliche Minimum hinaus geleistet sind, tel der gesammten Einwohnerschaft ausmacht, — wurden Matrwu-, -der Entschädigungen für Einquartirungen, Fuhren, Festungsarbei- larbeiträge nicht berechnet." der militärischen Leistungen Zurückbleiben. Coburg-Gotha hatte so- ;ar 1871 gar keine Matricularbeiträge zu zahlen. Die Matricu vie Penyet- larbeiträge der Hansestädte stellten sich um so geringer, je grüß« werden muß, die nichtstaatsangehörige Bevölkerung in diesen Territorien bieds