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I» ein Uhr ittet »l.» er- lg lern tt. Uhr ügen soll, uß md. A ». er M m lern. k. le ge- r die ihrer rren elche wer ¬ kt. Be» irr. u, se. oie, rot Pfg. ein» Sonntag, den 21. October 1900. Nr. 245. 50. Jahrgang Erscheint Iuseratr jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und MDM MM M MD M MD MH nehmen außer der ExpedUwn auch die Austräger auf tostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,55 UM /M M- M UM M M, dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- durch die Post Mk 1,82 frei in's Haus. IM Expeditionen solche zu Originalpreisen. für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Hornsdorf, Zangenberg, Fallen, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk -es Stadtrathes zu Hohenstein-Ernstthal. Organ aller Gerneirröe-Verrvaltungerr der rrurliegerröen Ortschaften. ATsltkefererr. Sonotag, de« 28. Oktober INON Vormittags Punkt 11 Uhr Aufstellung aller Festtheilnehmer, Vereine usw. auf dem Altmarkt vor dem Rathhause. Hierauf Enthüllung der Moltketafel aus der oberen Altmarktseite. Es werden alle vaterländisch gesinnten Einwohner unserer Stadt, sowie alle Kaiserlichen, Königlichen, Kirchen-, Schul- und sonstigen Behörden, alle Vereine und Corporationen nur hierdurch zu recht zahlreicher Theilnahme freundlichst eingeladen. Hohenstein-Ernstthal, am 20. Oktober 1900. Der Ausschuß für vaterländische Festlichkeiten. Der Stadtrath. vr. Dierks als Vorsitzender. vr. Polster. 12. Oeffentliche Stadtverordneten-Sltzung Dienst«,, den 23. LNober iso», Abends 8 Uhr. Hohenstein-Ernstthal, am 20. Oktober 1900. 8. Kedslod, Stadtverordnetenvorsteher. Gßlr. Tagesordnung: 1. Die von der Firma Hildsberg u. Hayn in Wüstenbrand zu zahlende Entschädigung für Straßen- abnutzung anläßlich des Eisenbahnumbaues. 2. Ankauf des sogenannten Möckelweges. 3. - - Köhler'schen Grundstücks neben der städtischen Gasanstalt. 4. Herstellung der sogenannten Insel. 5. Steuer- und Schulgelderlaßgesuche. Bekanntmachung. Die Auszahlung der Emquartieruugsgelder für die während der diesjährigen Brigade-, DivisionS- und Korpsmanöver hierorts verquartierten Offiziere und Mannschaften erfolgt nur gegen Vorlegung der Ouartierbillets in der Zeit vom 22. Oktober bis 27. Oktober d. Js. Nachmittags 3—5 Uhr mit Ansnahme von Dienstags und Donnerstags in der Stadtkasse (Rathhaus Zimmer Nr. 2). Hohenstein-Ernstthal, den 20. Oktober l900. Der Stadtrath. vr. Polster. Bekanntmachung, die Urliste der Schöffen und Geschworenen für die Stadt Hohenstein-Ernstthal betr. Die Urliste der in der Stadt Hohenstein-Ernstthal wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, ist neu aufgestellt worden und liegt diese Liste an RathSstelle, Zimmer Nr. 5 Vom 22. bis mit 29. October 1900 zu Jedermanns Einsicht aus. Wir machen Solches mit dem Bemerken bekannt, daß innerhalb einer Woche vom 22. October ab gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste bei uns schriftlich oder zu Protokoll Einsprache er hoben werden kann. Nachstehend unter werden die darauf bezüglichen Gesetzesbestimmungen bekannt gegeben. Hohensteiu-Ernstthal, den 20. October 1900. Der Stadtrath. »r. Polster, Bürgermeister. Anlage L Zu 8 1, 3. Gerichtsverfassuagsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte einer Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen be schränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem acliven Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Tas Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf da» Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfafsungsgesetzes vom 27. Jauuar 1877 re. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des LandeSconsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und AmtLhauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshaupt« Mannschaften ausgenommen sind. GrundstücksverpachUmg. Die Stadtgemeinde hat auf d e Dauer von 10 Jahren zu verpachten: 1. die vormals Franke'schen Grundstücke, zwischen der Bad- und Hüttengrundstraße gelegen, 1 Stück an der Lerchenstraße gelegen, 2. die Parzellen 6 und 7 vom Schinderholzgrundstück, an der Badstraße gelegen, 3. die Parzellen 27 und 28 vom Zechenfeld, in der Nähe des BergmannSgrußes gelegen. Die näheren Pachtbedingungen sind an RathSstelle, Zimmer Nr. 1, zu erfahren. Pachtangebote sind baldigst und spätestens biS Montag, den 22. dss. Mts. eben daselbst anzubringen. Hohenstein-Ernstthal, am 18. Oktober 1900. Der Stadtrath. vr. Polster. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen» Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 19. bis mit 27. Oktober dss. Jrs. auf dem hiesigen Rathhause — Kassenzimmer — zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei werden zugleich nachstehend unter die daraus bezüglichen Gesetzesvorschristen bekannt gegeben. Gersdorf Bez. Chemnitz, am 17. Oktober 1900. Der Gemeiudevorstand. Göhler. Anlage Zu 8 1, 3. Gerichtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung des Gesetzes betr. Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strasprozetzordnung vom 17. Mai 1898 nach Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Mai 1898. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eine- Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptvecfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, da- die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann;