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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.01.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-01-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960117018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896011701
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896011701
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1896
-
Monat
1896-01
- Tag 1896-01-17
-
Monat
1896-01
-
Jahr
1896
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Vez«g»-Pre1- I> V» H«ptexpedtttou oder de» tm Stadt- dstztrk »»d d« Vororten errichtete» Aus» qadestell«, ,bgeholt: vierteljährlich oet iwetmaliarr täglicher Zustellung tu» Ha»» >l LchL Durch die Pos, bezogen für Dr»tschla»d und Oesterreich: viertrliährlich t.—. Direkte tägliche Krrozbandseudung tu» >»-la»d: «ouatlich ^l 7.bO Dt» Vtorgeu^lusguL« «schetut um '/»? Uhr. dt» Abeud-Au-gabe Wocheutag« »« L Uhr. Rrdirtto» «ad Erirditts»: A»tz«»«eA»»ffe 8. DieErpedttiou ist Wocheutag» »«unterbreche» Wäffuet von früh 8 bi» Abend» 7 Uhr. Filiale«: vtt» Me««'» Torti». (Alfred Huhn), Uuiversitätsstraßr 1, Laut» Lösche, Katharinenstr. 14. Part, und KonigSvlatz 7. Morgen-Ausgabe. eipriM. TagMatt Anzeiger. Amtsblatt des Königlichen Land- nnd Amtsgerichtes Leipzig, des Nattjes und Nolizei-Ämtes der Ltadt Leipzig. MA-e1geA.Pvets dir 6gespaltenr Prtitzeile 20 M vieclameu unter dem RedactwuSstrlch i» ge spalten) 50-H, vor den Familtruaochnchte» («gespalten) 40 ^ GrSßere Schriften laut unserem Preis verzeichniß Tabellarischer und Zisfernsatz nach höherem Tarif. Extra-Beilagen (gesalzt), our nur de, Morgen-Ausgabe, ohne Postbesörderung .sc SO-, mit Postbesörderung ^l 70.—. ^nnahmeschluß für Anzeige«: Abend-Ausgabe: Vormittags 10 Uhr Margen-AuSgabe: Nachmittag« 4 Uhr Für die Montag.Morgen.Su»gabe: Sonnabend Mittag. «ei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stund» froher. Anzeige»« sind stets an dre Expedition zu richten Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig. ^?28. Freitag den 17. Januar 1896. W. Jahrgang. Die neue Geschäftsordnung für die königlich sächsischen Justizbehörden. ktl. Am 1. Januar diese» Jahre» ist eine neue Geschäfts ordnung für die kbnigl. sächsischen Justizbehörden in Kraft getreten, die in einem stattlichen Bande von Ul2 Seilen im Verlag von C. Heinrich in Dresden erschienen ist. Diese Geschäftsordnung enthält mancherlei neue Bestimmungen, die zum Theil der in Preußen geltenden Geschäftsordnung nach gebildet worden sind. Sie zerfällt in zwei große Haupt Beamten abschnitte, welche von den Beamten und den Geschäften seine Ehefrau oder eine andere zu seinein Haushalt gehörige handeln. Der erste Abschnitt besaßt sich mit der Anstellung Person ein Geschäft betreibt, zu dessen Betriebe eS einer und Verpflichtung der Beamten, der Dienstaussicht, der Dienst- - - - behinderung, Urlaub und Stellvertretung, Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, Nedenvergütungen, Entlassung, Rübe stand und Tod der Beamten. Der zweite, weitaus größere Abschnitt beschäftigt sich mit der gesammten Geschäftsführung der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, den Geschäften in bürgerlichen RechtSstreiligkeiten, in Zwangsvollstreckung», Zwangsversteigerung«-, ZwangsvcrwaltungS- und Con- curSsachrn, in Strafsachen, in Angelegenheiten der Rechts anwälte und Notare, dem Cassenwesen, den Geschäften der Cafsenbeamten, Gerichtsschreider, Gerichtsvollzieher, Grunv- und Hypothekenbuchführer, Registersührer, Registraturbcamtrn, Gesängnißbramten, Diener und Lohnschreiber, sowie der Handhabung der vorgeschriebenen Statistik. Soweit die neue Geschäftsordnung neue Bestimmungen getroffen hat, gebt sie von dem anerkennenSwerlhen Grundsatz auö, die Geschäfte bei größter Sicherheit doch nach Möglichkeit zu vereinfachen uud dadurch die Erledigung zu beschleunigen. Wo eiumal, wie in einigen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (zum Beisviel Befragung der KindeSmütler u. s. w ), die Vor schriften complicirter geworden zu sein scheine», ist dies im Interesse der belheiligten Parteien geschehen. Im Ganzen zeichnet sich die neue Geschäftsordnung wieder durch eine wohilhuende Klarheit und anerkenucnswerthe Uebersichtlich- keit aus. Die Geschäftsordnung für die Justizbehörden zu kennen, ist auch für da» Publicum von Interesse, das nur allzu oft Maßnahmen der Beamten mißfällig beurlheilt, die nur m Er füllung der Vorschriften der Geschäftsordnung vorgeoommen werden. Etwas über die Anstellung der Beamten zn er fahren, wird aber namentlich jetzt willkommen sein, wo Eltern schon überlegen, welchem Beruf sie ihre aus der Schule tretenden Knaben zusühren wollen. AuS der er wähnten Geschäftsordnung ersehen sie, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn ein junger Mann die Earnöre eine» Justizbeamten im Königreich -Lachsen verfolgen will. Wir wollen auS der Geschäftsordnung hier nur Einiges bervorhrben, was uns von allgemeinerem Interesse zu sein scheint, ohne dabei darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine ver änderte Bestimmung vortiegt oder nicht. Ueber die praktische Ausbildung der Referendare enthält dir Geschäftsordnung eine Bestimmung, welche weniger be- tannt geworden ist. Beim Oberlandesgerichl und bei den Landgerichten können nämlich nach näherer Anordnung des Präsidenten zu gründlicherer, praktischer Ausbildung der Referendare außeramtliche Uebungen eingerichtet werden. In der Hauptsache sollen solche Uebungen darin bestehen, daß den Referendaren ältere Proceß-, namentlich Cwilproceß- Acteu, nach Herausnahme ober Einsiegelung der Entscheidungen, oder an actrnmäßige Vorgänge angelehnte Aufgaben zur Fertigung schriftlicher Berichte, Gutachten oder UrtheilS entwürfe in die Hand gegeben werden, die Sachen, etwa alle 14 Tage einmal, von einem Referendar oder von mehreren frei vorgetragen und im Anschluß hieran die eiaschlagenben Fragen de» bürgerlichen und deS ProceßrechieS von dem leitenden Beamten eingehend erörtert werden. Dabei soll auf die Mängel ver mündlichen und schriftlichen Beurtheilung der Referendare, auf die Lücken in ihrem Wissen und auf die richlige und erschöpfende Behandlung de» ProceßstoffeS, inS besondere auch auf die sachgemäße Abfassung von UrtbeilS formell», Thatbeständen und Gründen hingewiesen werden. Die schriftlichen Arbeiten sind sorgfältig oachzuprüjen und zu verbessern. ES ist damit auch dem Richter die Thatigkeit an- aesvnnen, welche von den akademischen Lehrern in den sogen. Prvceß-Seminaren ausgeübt wird. Zur Vorbereitung im Dienste der ExpeditionS- beamten werden auf Ansuchen junge Männer im Aller von mindestens l9 Jahren, die tüchtige Schulkenntnissc besitzen, Melassen. Sie fübren den Titel Accessist und erhalten für ihre Dienste keine Vergütung. Nachdem der Accessist das 2l. Lebens jahr erreicht hat, kann er erst als Expedient angestellt werden, tafern er die erforderliche Prüfung bestanden hat. So lange er nicht die Eigenschaft eine» StaatsdienerS erlangt, kann ihm monatlich, am letzten jeden Monat», aekünvigt werden. Expedienten wie Accessisten bedürfen zur Verehelichung der <Nnehmigung de» Justizministeriums. WaS die Diener und Dienergehilfen anlangt, so sind zu letzteren, auS denen die elfteren bervorgehrn, nur un bescholtene, gesunde, kräftige unv für jede Art von Diensten (Bestell-, Aufwarte-, Gefängnißdienst, Personentransport) geeig nete, zu einfachen, schriftlichen Anzeigen oder Einträgen befähigte Männer im Alter von mindestens 2l bi» höchstens 35 Jahren, und zwar in erster Linie Militairanwärter, wenn sich aber solche nicht bewerben, Mitglieder des MilitairvereinsbundeS oder doch gediente Soldaten au-zuwähleu. Die Diener- gehilseu werden für die ersten 8 Monate nur auf Probe und für die weitere Zeit ebenfalls auf monatliche, an die letzten MonatStage gebundene Kündigung angestellt. Die FahreSbesoldung beträgt 1000 -4k, nach fünf Dienstjabren >200 und nach zehn Dienstjahren 1400 -E; dazu kommen lährlich 80 >4k Bekleidungsgeld. Erhalten sie die Staats tirnereigrnschaft, so ist der Gehalt monatlich im Voraus zu Zahlen unv dir Kündigung wird eine vierteljährliche. Die Wahl von Lobnschreibern ist vorzugsweise auf für den Schrriber- dienst vorgrbildrte, mindesten» l? Jahre alte Personen mit tüchtigen Schulkeniitnisfen und zwar zunächst auf Militair- anwärtrr zu richten. Die Lohnschreiber und Diätisten Verden ebenfalls auf rinmvnatliche. an die letzten Monat»- tage gebundene Kündigung angestellt. D»e Beamten dürfen ohne rorgäagig« Genehmigung de» Justizministeriums ein Nebenamt oder gegen Entgelt eine Nebenbeschäftigung nicht übernehmen. Dazu gehört auch der Posten eines AufsichtsratheS einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, die Stelle eines Syndicus, Protokollanten, Eas- sirerS, Führung einer Vormundschaft gegen Honorar, Bericht erstattung über öffentliche Gerichtsverhandlungen in Zeitungen, Herausgabe einer Zeitschrift, Verwaltung von Grundstücken u. s. w. Dagegen bedarf eS zur Fertigung schriftlicher Ar beiten. dafern sie außerhalb der Geschäftszeit geschieht, keiner Genehmigung. Kein Beamter darf obne vorgängige Ge nehmigung ein Gewerbe betreiben oder geschehen lassen, daß Anzeige bei der Gewerbepolizei oder einer besonderen Er- laubniß bedarf. Auch Geschenke, Belobnungen, Vermächt nisse n. s. w. dürfen nur mit Genehmigung deS Justiz ministeriums angenommen werden. Die Friedensrichter sind, wie ebenfalls noch nickt bekannt genug ist, in ihrer Tbäti keit nickt auf Sübneversuche in Beleidigungssachen beschränkt, sondern können nach Z. 218 auch in anderen Streitigkeiten auf Anrufen ihre Vermittlung rinlreten lassen. Bei der Führung der Geschäfte wird hervorgehoben, daß jede unnöthige Weitläufigkeit und jeder über flüssige Kostenaufwand zu vermeiden ist. Nament lich soll das Schreibwerk auf das geringste, nothwendige Maß beschränkt bleiben. Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses schließt in sich, daß im Zweifel nichts, wovon ein Beamter amt liche Kenntniß erlangt, zum Gegenstand einer Privatmit- theilung, insbesondere einer Mittheilung an die Presse, gemacht werden darf. Im amtlichen Verkehre mit dem Publicum hat ^ sich jeder Beamte unausgesetzt vor Augen zu batten, daß Jedermann den Anspruch zu erbeben berechtigt ist, von der Behörde in anständiger, ruhiger und höflicher Weise be handelt zu werden, und daß dem Ansehen und der Würde der Behörde sowie der Achtung vor dem Beamten selbst nichts so sehr schadet, als ein unangemessenes Verhalten gegen daS Publicum, selbst bei nöthigen Zurechtweisungen. Das erkennbare Interesse der Nechtsuchenden ist überall, wo e« nicht mit der Rücksicht auf eine Gegenpartei unverträglich erscheine» sollte, nach Kräften zu fördern. Cs darf auch nicht der Schein aufkommen, al» ob ein ordnungsgemäße« Angehen der Justizbehörde als eine mißliebige Behelligung empfunden werde. Zeugen und Sachverständigen ist die Erfüllung ibrer öffentlichen Pflichten durch thunlichstes Ent gegenkommen zu erleichtern. Die Vorstände der Behörden haben Einrichtung zu treffen, daß, wer etwas anzubringen beabsichtigt, jeder Zeit tbunlichst rasch und obne dazu noch mals an Amtsstelle erscheinen zu müssen, abgefertigt werde. Alle Geschäfte der Justizbehörden sind, wenn das Ansehen der Rechtspflege nicht geschädigt werden soll, mit der nach ihrer Natur gebotenen Be schleunigung zu erledigen. Dringende Geschäfte in un vorhergesehenen Fällen sind auch außerhalb der ordentlichen Geschäftszeit, bei Nacht oder an Sonntagen und Feiertagen, zn erledigen. Bei Anberaumung von Terminen, namentlich von Verbandlungsterminen in Eivilsachen und von Terminen zu Hauptverhandlungen in Strafsachen ist daraufBedacht zu nehmen, daß die Betheiligten, die Zeugen und die Sachverständigen bis zum Beginn nicht über mäßig lange zu warten brauchen. Hinsichtlich der Auszahlung von Zeugengebühren bestimmt tz. 1426, daß an sich Zeitversaumniß einen Ent schädigungsanspruch des Zeugen nur dann begründe, wenn sie nttt einer Erwcrbsversäumniß verbunden gewesen ist. Eine solche wird nicht vorausgesetzt bei Personen, die ein festes Einkommen beziehen, es Ware denn, daß sie wegen ihrer zeit weiligen Abwesenheit Stellvertretungskosten zu bezahlen haben, oder sich einen Abzug gefallen lassen müssen, des gleichen nickt bei Personen, die ihren Unterhalt von Anderen empfangen, wie Ehefrauen und ihre Kinder, dafern sie nicht durch Unterstützung des Ehemannes oder Vaters bei dessen Erwerb oder durch eigenen Erwerb zu ihrem Unterhalte beitragen müssen. Ebenso wird der Regel »ach keinen Anspruch auf Bersäumnißcntschädigung haben, wer ein Erwerbsunternehmen leitet, oder beaufsichtigt, oder sich bei zeitweiliger Abwesenheit durch Gcwerbsgehiffcn in völlig aus reichender Weise vertreten lasten kann, ferner wer in der Lage ist, sein Geschäft so einzurichten, daß er ohne Einbuße der Ladung Folge leisten kan». Auch in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit soll da« persönliche Erscheinen nur in dringenden Fällen er fordert werden, >m klebrigen sind schriftliche Eröffnungen zu machen und Auskünfte schriftlich oder mündlich durch Boten einzuzieben. Bei den Geschäften in Strafsachen giebt dieGeschäfts- ordnung u. A. folgende Weisung: In der Hauptverhanclung sollen Fragen, deren Beantwortung zwar zur Ausfüllung der Zählkarten erwünscht, aber sür die Strafsache selbst nicht erforderlich ist, an den Angeklagten nicht gerichtet werden, wenn sein Gefühl durch die öffentliche Erörterung un- nöthiger Weise verletzt werden kann. Namentlich gilt dies von Fragen über früher erlittene Strafen, Ehelichkeit der Geburt u. s. w. Auch Zeugen gegenüber wird eS nickt selten nützlich sein, von der öffentlichen Erörterung der Frage nach früher erlittenen Strafen abzusehen. In Fällen, in denen die Glaubwürdigkeit des Zeugen durch die frühere Bestrafung nicht beeinträchtigt werden kann, und in den Fällen, in denen überhaupt kein Anhalt für die Annahme einer solchen Bestrafung vorliegt, wird sich eine solche Frage oder wenigstens ein nähere« Eingehen darauf vermeiden lasten. Im klebrigen darf erwartet werden, daß die Frage nach etwaigen früheren Bestrafungen in öffrnt lichcn Verhandlungen jederzeit mit dem Tacte und mit dem Wohlwollen behandelt werde, die erforderlich sind, damit nicht die den Betbeiligten auS der Oeffentlickkeit der Verhandlungen unter Umständen erwachsenden Benachtbeiligungen unnützer Weise erhöht oder verschärft werden. Die Aufstellung besonderer Bänke für die Angeklagten in den Ver Handlungssälen bat nicht eine allgemeine Anordnung zur ausnahmslosen Benutzung der Bänke auSdrücken sollen. In vielen Fällen, namentlich wenn es sich um Privalklage», um Anklagen wegen Uebertretung oder uni solche wegen einer mit Festungshaft oder nur mit Geldstrafe bedrohten Straftbat bandelt, und wenn der Angeklagte sonst unbescholten ist, kann vielmehr seine Verweisung auf die zumeist von Solche», die unter der Anklage entehrender Straftbaten sieben, eingenommene Bank die Verletzung eines berechtigten Gefühls enthalten, die mit der Natur und Schwere der An klage nicht in Einklang stände. Bei den Geschäften derStaatSanwaltscbaft wird ausdrücklich betont, daß von Rechtsmitteln nur sparsam Gebrauch gemacht werden soll. Lediglich um ein Princip zu wahren, soll ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde». WaS die Stundung von Kosten anlangt, so darf sie von dem Cassenbeamten aus erheblichen Gründen bis zu drei Wochen bewilligt werden. Bei längerer Frist ist die Ent schließung des Richters, in landgerichtlichen und schwurgerichl- lichen Sacken des Staatsanwaltes erforderlich. Als ein erheblicher Grund ist es anzuseben, wenn der Schuldner durch die sofortige Beitreibung einen unverhältnißmäßigen Nacktheit erlitte, oder wenn durch Stundung der Eingang der Kosten voraussichtlich früher oder sicherer erreicht werden kann, als durch sofortige Beitreibung. AuS den Bestimmungen sür die Gerichlösch reib er sei nur hervorgehoben, daß der Gerichtsschreiber, wenn er ein bei ibm angebrachtes Gesuch für aussichtslos halt, dem Gesuchsteüer zwar seine Meinung darüber zu erkennen geben kann, das Gesuch aber trotzdem zu Protokoll nehmen muß, wenn der Erschienene darauf besteht. Das gilt von dem Anbringen einer Klage, Antrag aus Arrestlegung rc. Sind Klagen an hängig gegen einen aktiven Officier, einen oberen Militair- beamten oder Militaircassenbeamten, gegen Studirende, Gymnasiasten rc., so sind durch ihn der RegimentScommandenr, das Universitätsgericht oder die Direktion der höheren An stalten zu benachrichtigen. Von allgemeinem Interesse sind schließlich noch die Vorschriften über die Geschäfte der Gerichtsvollzieher. Die Ertbeilung von Aufträgen an dieselben ist an keine Form gebunden. Alle Aufträge müssen ohne Verzug erledigt werden. Mit Erlaubniß de» Amtsrichter» darf der Gerichts vollzieher auch zur Nachtzeit Amtshandlungen vornehmen. Die Nachtzeit umfaßt in der Zeit vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Ubr Abend» bis 4 Ubr Morgens und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Ubr Abends bis 6 Uhr Morgens. Auch Sonntags können mit Erlaubniß des Amtsrichters Amts handlungen erfolgen. Innerhalb ihres Geschäftsbereiches entwickeln die Gerichtsvollzieher eine selbstständige Tbätigkcit. Sie unterliegen der Aussicht deS Amtsgerichts hinsichtlich ihres Verhaltens bei der Zwangsvollstreckung, es mag sich um Uebernahme des Auftrags, um die vorschriftsmäßige Aus führung, um das beobachtete Verfahren (z. B. AuSdebnung, Beschränkung oder Verzögerung ver Pfändung oder Ver steigerung) oder um die Kostenerhebung handeln. In H. 1565 wird der vielfach verkannte Grundsatz auf gestellt, daß der Gerichtsvollzieher als der Beauftragte des Gläubigers, nicht des Gerichtes handelt. Der Gerichts vollzieher hat die Zwangsvollstreckung auf die möglichst rasch zum Ziele führende Weise vor- zunehmen, zugleich aber darauf zu sehen, daß sie dem Schuldner keine unnötbigen Nachtheile zu füge. Er darf zur Vermeidung diSciplinarer Ahndung keines falls den Schuldner vom Eingänge des Auftrages orer vom Bevorstehen des Vollstreckungsacles, ehe er sich an Ort und Stelle begeben bat, unter der Hand benachrichtigen oder sonst veranlassen, daß der Schuldner vom Bevorstehen deS Actes Kenntniß erhält. Die Pfändung hat in der Regel nur an den im Gewahr sam des Schuldners befindlichen Gegenständen zu erfolgen. Im Verhältnisse zwischen Ehegatten streitet die Vermuthung dafür, daß alle beweglichen Lachen in der Wohnung deS Ehemanns oder in der mit seinem Einverständniß von der Ehefrau gemietheten Wohnung im Gewahrsam des Ehemanns stehen; außer wenn sie zur Bekleidung, zum Schmucke, oder sonst zum Gebrauche bloS für die Person der Ehefrau be stimmt sind. Sachen in der Wohnung der vom Ehemannc getrennt lebenden Ehefrau sind als im Gewahrsam der Ehe frau stehend anzuseben. Bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände bat der Gerichtsvollzieher darauf zn seben. Laß dem Gläubiger auf kürzestem Wege zu seiner Befriedigung »erhoffen werde. Dabei bat er jedoch auch das Bedürfniß deS Schuldners thunlichst zu berücksichtigen unv auf Schonung seines Hausstandes Bedacht zu nehmen. Die Anlegung deS Siegels, wie die sonst zur Ersicktlichmachung getroffenen Vorkehrungen, wozu auch die Beklebung mi» Siegelmarken des Gerichtsvollziehers gehört, muffen so ge schehen, daß rücksichtlich jedes einzelnen Psandstückcs an dessen Aeußercm die Pfändung sich ersehen läßt. Der Schuldner kann also nicht verlangen, daß die Siegelmackrn so angebracht werde», daß sie dritten Personen nicht ent deckbar find. Den Aufsichtsbeamten in Gefängnissen wird zur Richtschnur deS Verhaltens im Verkehre mit den Gefangenen Nubc und Festigkeit, Strenge obne Härte, Gerechtigkeit, Unpartei lichkeit und Gewissenhaftigkeit gemacht. Bei der Brbandlung soll die Persönlichkeit und der Stand der Gefangenen, jedoch ohne Bevorzugung eines Gefangenen vor rem anderen, be rücksichtigt werden. Aller Tbätlichkeiten und Schimpfreden gegen die Gefangenen haben sich die Gcsängnißbeamlen schlechterdings zn enthalten. Auf der anderen Seite ist jede Art von Vertraulichkeit und jeder über die Anforderungen des Dienstes hinauSgehenve Verkehr, insbesondere auch die Annahme von Gefälligkeiten oder Versprechungen gegenüber den Ge fangenen, ihren Angehörigen und den sonst zu ihnen in Be ziehung siebenden unbedingt zu meiden. Unter keinem Vor wände dürfen Handels - oder DarlebnSgeschäfte »lit Ge fangenen eingegangen und Gelder oder andere Sachen von ihnen zur Verwahrung angenommen werben. Die erwachsenen Gefangenen sind mit .Sie" anzureden. Die Gefangenen sind zur Gottesfurcht, zum Fleiße, zur Aufrichtigkeit unv Wahr haftigkeit, zur Ordnung und Pünctlichkeit, zur Reinlichkeit und zur Wohlanstäiidigkrit anzuhalten Strafgefangene sollen möglichst darauf vorbereitet werden, daß sie nach ihrer Ent laffung zu einem geordneten Leben zurückkehren. Wir baben die letzten Bestimmungen noch mit angezogen, weil auch aus ihnen die Thalsache bervorgeht, daß die neue Geschäftsordnung in allen ihren Tbeilen vom Geiste der Gerechtigkeit und der Humanität beseelt ist. Sie will dein Gläubiger zu seinem Reckte verhelfen, aber den Schuldner darum nickt vernichten, sondern nach Kräften schonen. Sie will den Uebeltbäter strafen, aber in der Strafverbüßung erheben nnd bessern. Damit erfüllt sie im Anschluß an die übrigen Justizgesetze die hohe Aufgabe, dir ihr gestellt ist, ii: vollstem Maße Deutsches Reich. * Leipzig, 16. Januar. Ter Kaiser hat rem Reich« gericht seine Büste in Bronze gewidmet, die, wie wir er fahren, gestern hier eingetroffen ist und am 18. Januar im Hauptsitzuiigssaale in Gegenwart der Mitglieder deS Reich»- gelichts und der Rechtsanwaltschaft beim Reichsgericht ent hüllt werden soll. Verkitt, l6. Januar. Im Nachstebenden theilen wir die Namen derjenigen noch lebenden Parteifreunde mit, welche 1871 alsAbgeorvnetc zum ersten deutschen Reichstage Mikglieter der nationalliberalen Fraction waren, bezw. wurden In Klammern ist hinzugefilgt, für welche Wahlkreise sie ge wählt waren und wie lange ihre parlamentarische Thäligkeil gedauert bat. Die Jahre vor 1871 beziehen sich, svweil auf daS Zollparlament nicht besonders hingewiesen ist, auf den norddeutschen Reichstag. Die heute noch dem Reichstag an gehörenden Parlamentarier sind durch * kenntlich gemacht. 1) Albrecht, Siegfr. With., Lberverwaltungsgenchtsralh a. T, Hannover (1867—1878 für Einbeck-Osterode). — 8)* von Benda, Rttiergutsbesitzer, Rudow bei Berlin (seit 30. September 1868 für Wanzleben-Egelii). — 3)* von Bennigsen, vr., Oberprüsident Hannover (1867 bis Juni 1883 für Geesleinündk-Lllerndors, seil 1887 für Stade). — 4) Biedermann, Friede. Karl, vr., Universität«- Prolessor, Leipzig (1871—1874 für Mittweida). — 5) Blum, Wich., vr.,Privatier, Heidelberg (1871—1884 sür Heidelberg).—6)*B oeh me, vr.,Justizrath, A.inaberg (1871—1874 und seit 1893 sür Annaberg).— 7) Brockdaus, Eduard, Or., Buchhändler und Luchbruckerelbesitzer, Leipzig (1871—1878 sür Zschopau). — 8) Buhl, Armand, vr., Guts- be>itzer, Deidesheim (1871 —1893 für Hom> >irg-Äusel). — 9 Büfin.z, Ott», Rechtsanwalt und Bankdirecwr. Schwerin i. M. (1871—1874 für Rostock, 1878—1893 sür Schwerin). — 10) Dove, Richard, vr., Univ.-Prof., München (1871—1874 für Duisburg). — 11) Eckhard, Kar!, Bankpräsident, Mannheim (1871—1874 für Lssenburg). — 12) Elben, Olto, vr., Redacteur des Schwöb. Merkur, Sluilgart (1871—1874 sür Löblingen). — 13) En de mann, Wich., Vr.. Universiläls-Prosessor, Bonn (1867—1871 sür Rudolstadt, 1871 bis 1874 für Eisenach). — 14) von Fischer, Oberbürgermeister, Augsburg (1871 — 1874 für Augsburg, 1887-1890 für Ulm). — 1b) Genast, Wich,, Geh, Reg.-Rakh a. D, Weimar (1867—1874 sür Jena). — 16) Georg!, Otto Rob, Oberbürgermeister, Leipzig (1871—1877 für Rricheabach im Vogtl.). — 17) *Hammacher, Friedr., vr., Berlin (1867—1874 sür Halle a S., 1877 bis Juli 1879 für Lauenburg a. d. Eibe, seit 1881 sür Duisburg). 18) Krieger, Richard, Wirkl. Geh. Rath, Provinzialsteuerdirector, Altona (1867 bis März 1869 für Posen, >871—1877 für Laucn- burg a. d. E.). — >9) Lesse. Theod. Wich., Geh. Justizrath. Berlin (1867—1874 für Danzig). — 20) "von Marqunrdsen, vr., Universitäts-Professor, Erlangen (Zollparlament 1868 bis 1871, Reichstag 1871—1881 sür Erlangen, 1881—1893 sür Worms, seit 1893 für Homburg-Kusel). — 21) Miguel, Job, Vr., tomgl preußischer Staats- und Finanzminister, Berti» (1867—1871 für Osnabrück, 1871—1877 sür Waldeck, 1887—1890 für Kaiserslautern . 22) Petersen, Jul., Senatspräsident am Reichsgericht, Leipzig, (Zollparlament 1868—1871 und Reichstag 1871—1874 für Kaisers lautern, Iv81—1884 für Neustadt a. d. H.—Landau i. d. Psatz). — 23) Pfeiffer, Jut., vr., Rittergutsbesitzer, Burkersdorf b. Herrn Hut (1871—1878 für Zittau). — 24) Planck, Gottt. Gg Karl, Vr., Geh. Justizrath, Berlin (1867 —1874 für Gifhorn). — 2ü) Poqgr, Franz, Rittergutsbesitzer, All-Krossen bei Schtieffenberg in Mecklrn bürg (1867 und Mär» 1868—1878, >881 — 1884 iür ktrel tz). — 26) Pogge, Herrn. Kart Friedr. Theod., Roggow bei Latenborf (1671—1878 für Malchin). — 27) von Puttkamer, Henning. Appellations-Gerichtsrath a. D., Deutsch-Earstenitz bei Itolp (1867 bis 1878 für Sorau«. — 28) von Puttkamer, Maximilian, Staatssecretair im Ministerium von Elsaß-Lothringen (1867—I88t sür Frausladt-Lissa). — ;9) von Roggenbach, Franz, Freiherr, großh. badischer Staatsmliiistrr a. D., Bonn (Zollparlament >868 bis 1871 und Reichstag 1871—1874 sür Lörrach). — 30) Selz, Karl, Kreisschulrath, Konstanz (1871—l 874 sürKonstanz). — 31) v. Siinso », Marti» Eduard, vr., Wirkt. Geh. Rach, Reichsgerichts- Präsident a. D., Berlin (1867—1877 sür Frankfurt a. d. O ). - 32) Sombart, Aitt. Ludw., Rittergutsbesitzer, Centrallaiidschafl: direclor a. D. (1867—1878 für Mansfeldec Lee- und GevirgSkreio i. 33) Thiel, Rudolf, Rechtsanwalt, Bautzen (1871—1874 sin Bautzen). — 34) Websky, Egmont, Vr., Geh. Commerzienraib. Wüslewaltersdors (1871—1877 für Reichcnbach i. Schl-, 1887—1890 für Waldenburg i. Schl.). — 3b) v. Wedektnd, Georg, Freiherr, vr.. Tariilstadt (187 t —1874 sür Friedberg in Öbcrh.). 36) Wehrenpsennig, With., vr., Geh. Oberregierungsrath, Berlin (I869-I88I sür Fritzlar). — 37) Weissich. Julius M., OberlandeSgerichtsrath, Oldenburg (1867—1874 für Bückebnrg). 106 ehemalige Abgeordnete aus der letzten Session deS norddeutschen Reichstages im Jahre 1870 und auS der ersten Session de« deutschen Reichstage» im Jahre 1871 sind, der „Freis. Zrg." zufolge, zur Theilnahme an der Feier des 18. Januar in Berlin angemeldet. K Berlin, 16. Januar. Der Hauptvorstand deS All gemeinen Deutschen Schulvereins zur Erhaltung des DeutschtbumS im AuSlanke erläßt folgenden Aufruf: „Ein Hochgefühl nationaler Würde unv Kraft durchzieht in diesen Tagen viele deutsche Herzen. Die Feier deS fünfundzwanzig- jährigen Bestehen» unsere» neuen deutschen Reiches stellt mit den ernste» Erinnerungen an eine große Zeit zugleich da« Bild dessen vor un», wa« unser deutsche« Volk vor seiner Einigung gewesen und was eS seither geworden ist. Was von den Besten der Nation durch zwei Generationen vergebens erstrebt wurde, ist in Erfüllung gegangen und ein Vierteljabrbundrrt de« Friedens hat dem geeinigten Reiche eine verheißungsvolle Entwicklung auf allen Ge bieten de» Dasein- eingetragen Wir feiern den 18. Januar vornehmlich in dem Glauben, daß deutsche Kraft und Treue durch die gebrachten Opfer die ihr gebührende Weltstellung errungen haben. Doch EineS hat der VaterlandSsreund zu beklagen: eS fehlt «ins ReichS- anzrhörigen zumeist noch gänzlich an jenem ekeln, »hat«
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