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As. 276. Mittwoch, den 1«. Akovem-,r 1870. Aauhener Aachrichlen. Kreisblatt für den Kreis - Ä irections - K eürk Lautzen« Amtsblatt für die Berichts-- und Vermattungsbezirke Lautzen, Schirgismalda, Rönigsmarcho, Weißenberg, Herrnhut, Ostritz, Lernstadt und Reichenau. Redacteur und Verleger: 8. M. Monse in Bautzen. G r l a fi an sämmtliche Königs. Gerichtsämter und Ttadträthe im Bezirke der Königs. Amtshauptmannschaft Löbau, das nächste Kreis-Ersatz-Geschäft betreffend. Nachdem durch Erlaß des Kanzlers des Norddeutschen Bundes und des Königl. Preuß. Kriegsministers von: 1. ds. Mts. angeordnet worden ist, daß das W-'-Mtz-Geschäst Pro l871 mit dem 2. Januar 1871 zu beginnen hat, und das Königl. Sachs. Kriegs-Ministerium aus diesfallsigen Bericht genehmigt hat, daß tik Aufstellung der Gebnrtslistcn sofort und längstens bis zum 15. dieses Monats (anstatt bis zum 1. December d. I.) ft bewirken ist, die Ausforderungen Behufs Anmeldung zur Stammrolle (tz 60 der Mil.-Ers.-Jnstr.) aber dahin zu erlassen sind, daß dieselbe in der Zeit Vom 15. bis 30. November d. Js. (anstatt vom 1. bis 15. December d. I.) paschen hat, so werden die obengenannten Obrigkeiten hiervon mit dem Veranlassen andurch in Kcnntniß gesetzt, unverzüglich die in L 60 derMil.-Ers.-Jnstr. wMschricbene Aufforderung Behufs Anmeldung zur Stammrolle zu erlassen, resp., soweit dies auf Grund obigen Erlasses bereits geschehen rst, Vorstehenden! gemäß !»(nichtigen nnd die ihnen nächstens dr. m. zngchcndcn Formulare zu den Gebnrtslistcn den betreffenden Ortsgeistlichen nntcr Hinweis auf die Bestimmungen in ßStimdSö der Mil.-Ers.-Jnstr. sowie unter besonderer Bezugnahme ans obige Fristbestimmungen zugehen zn lasten. Jngleichcn werden den Obrigkeiten mit Nächstem, resp. zur weiteren Abgabe an die Ortsvorstände, die auf Grund der alphabetischen Listen vervollständigten Nachweisungen der bei der Aushebung 1870 concnrrirt habenden Militairpflichtigen zugehen nnd sind auf Grund derselben in Gemäßheit des durch die Amts- Wil veröffentlichten amtshauptmannschastlichen Erlasses vom 22. December v. I. die Stammrollen zu berichtigen. Hinsichtlich der Anlegung nnd Führung der Stammrollen werden die Ortsbehördcn im Allgemeinen auf die mittelst patentarischen Erlasses vom l.Lipt. v. I- herausgegebenen Bestimmungen und die sonst in diesen! Erlasse selbst sowie in der Mil.-Ers.-Jnstr. ertheiltcn Anordnungen verwiesen. Die Abgabe der Stammrollen nebst dazu gehörigen Unterlagen hat für diesmal in der Weise zu erfolgen, daß selbige Seiten der Ortsvorstände den 1. December d. Js. die Königl. Gerichtsämter und von Letzteren sowie den Stadträthen bis spätestens den 5. December d. Js. Md M bei Vermeidung von 5 Thlrn. Ordnnngsstrase an die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft bewirkt wird. Die Ortsvorstände sind zur strengsten Zaachaltung des vorstehends gestellten Termins noch besonders anzuweisen. Löbau, den 10. November 1870. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Thielau. Jochim. Bekanntmachung. Alle hier aufhältlichen, den norddeutschen Bundesstaaten angehörige Militairpflichtige, welche entweder -.) im Jahre 1851 geboren oder b) bereits iu früheren Jahren znr Stammrolle angemeldet, aber zurückgestellt worden sind, Hilden hiermit in Gemäßheit § 60 der Militaircrsatz-Jnstruction vom 26. März 1868, anfgesordert, in der Zeit Vom 21. bis mit 30. November dieses Jahres mier Vorzeigung ihrer Gebnrts- und beziehcndlich der im ersten Gestcllungsjahrc empfangenen Loosungs- und Gestellnngsscheine behufs Eintragung in die Stamm- M m hiesiger Polizeiexpedition sich anzumelden, oder durch ihre Eltern, Vormünder, Lohn-, Brod- oder Fabrikherren anmelden zu lasten. Gleichzeitig werden die letzteren veranlaßt, ihrerseits dasür Sorge zu tragen, daß ihre militairpflichtigen Söhne, Pflegebefohlenen, Commis, Lehrlinge, Gs- »mb-gehilsen rc., welche zeitweilig von hier abwesend sind, während der obengedachten Zeit zur vorschriftsmäßigen Anmeldung gelangen. Militairpflichtige, welche dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden nach Z 176 und 177 der Mil.-Ers.-Jnstr. mit einer bis zu 10 Thlrn. ansteigenden Wd- oder verhältnißmäßrgen Gefängnißstrase belegt, können auch je nach dem Grade der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzu- Miben ist, unter Verlust a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, b) des aus etwaigen Reclamationsgründen erwachsenden Anspruchs aus Zurückstellung bez. Befreiung von: Militairdienste, MWweise zum Militairdicnst herangezogcn werden. Bautzen, den 11. November 1870. Der Stadtrath. ! Löhr, Bürgermeister. Bekanntmachung. Die Annahme von Privatpäckereien an die Truppen in Frankreich betreffend. Es sollen nunmehr bis auf Weiteres Privatpäckereien — außer für die in der Bekanntmachung vom 1. November bezeichneten Truppentheile, d. i. die Ms vor Paris und die Besatzungen von Metz und Straßburg — auch sür das Cernirungscorps von Thionville zur Postbeförderung zugelassen werden. M Adressen der betreffenden Packete müssen außer den bisher vorgeschricbencn Bezeichnungen auch die Angabe des Bestimmungsorts „vor Thionville" ent- Min. Da die Postanstalten bei der Annahme der Packete aus eine Prüsung, ob der Truppenthcil, bei welchem der Adressat steht, zu dem Cernirungscorps von W°iM gehört, sich nicht einlassen können, so ergeht an die betreffenden Absender das Ersuchen, dergleichen Päckereicn nur dann einzuliefern wenn sie bestimmte Mnwih davon haben, daß der Adressat hei dem Cernirungscorps vor Thionville steht. Unrichtig dorthin adressirte Sendungen werden den Absendern We Erstattung des Francos zurückgesendct. Zugleich wird daranf aufmerksam gemacht, daß die 17. und die SS. Infanterie-Division, ferner die Ä., 4. nnd « Eavalerte-Diviston nicht mehr vor Paris stehen, Privatpäckereien an die Mannschaften dieser Truppenverbände daher nicht mehr angenommen werden Mnen. Da bei den Postsammelstcllen immer noch Päckereien in nicht vorschriftsmäßiger Beschaffenheit eingehcn, so wird nochmals darauf hingewiesen, daß die kcndungen in feste, mit Leinwand überzogene Behältnisse zu verpacken sind und daß die Feldpost-Correspondenzkarte mit der deutlichen Bezeichnung des MMcn, bezw. auch des Standorts, recht haltbar auf das Packet geheftet sein muß. Auch liegt es im eigenen Interesse des Absenders, daß derselbe sich der Korrespondenzkarte namhaft macht, sowie, daß eine zweite Correspondenzkarte- mit den vollständigen Angaben des Adressaten und des Absenders, l". Packet mitverpackt werde, damit die weitere Behandlung desselben gesichert sei, in: Falle die äußere Signatur durch irgend welchen Umstand sich ablösen M- Auch wird wiederholt dringend ersucht, keine dem Verderben ansgesetzten Lebensmittel zu versenden. Berlin, den 13. November 1870. General-Post-Amt. Stephan.