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Frankenberger Tageblatt 77. Jahrgang Dienstag den 13. Angnst 1318 Kleinhandels" je Ztr?. Nebenunkosten wie natürlicher Schmand Dr. Lehmann Brenn-Zwetschen In diesen Sätzen Tafeläpfel Wirtschaftsäpfel Taselbirnen Wirtschaftsbirnen Mirabellen Früh- u. Edelpflaumen (gelbe u. rote Plau- men, gelbe, blaue od. grüne Reinekläuden, Spillinge) Zwetschen (Hauspflau- me», Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauern pflaumen, Thüringer Pflaumen Großhandels- zuschlag: M. je Ztr, Die Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, das innerhalb des Königreichs Sachse» erzeugt i t, erübrrgt sich Tafeläpfel Wirtschaftsäpfel Taftlbirnen Wlrlschaftsbirne» Mirabellen Früh- u. Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflau- tember 1917) bekannt, bah mir unsere Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verarbeitung von Obst zu Dörrobst nicht erteilen werden. Wegen der in Betracht kommenden Ausnahmen gilt das in Absatz 2 Gesagte. Es wird aus drücklich darauf hingewiesen, daß damit auch allen Er zeugern von Obst und diesen gleich zu erachtenden Per- sonen, wie Pächtern, Ersteigerern von Obstnutzungen, die gewerbsmäßige Verarbeitung -ihres eigenen Obstes zu Dörrobst durchaus untersagt wird. Auf Grund des 8 2 der bereits erwähnten Verord nung vom 23. Januar 1918 versagen wir hiermit schließ lich jeglichen Absatz von Dörrobst aus der Ernte 1918 durch den Erzeuger ebenso wie durch den Handel (Groß- und Kleinhandel) unsere Genehmigung. Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst nichtgewerbs mäßig herstellt, bleibt von diesem Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß jeder weitere Absatz von Dörrobst, welches von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar ist, wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt. Berlin, den 25. Juli 1918. Kriegsgesellschast für Obstkonserven und Marmeladen. und des § 2 der Bekannt machung der Reichsstelle für' Gemüse und Obst vom 3. Septeniber 1917 („Reichsanzeiger" 212 vom 6. Sep- Die obigen Preise und Bestimmungen gelten für das gesamte Gebiet des Königreichs Sachsen. Die Preise bezw. Preiszuschläge stellen Höchstpreise im Sinne des Ge setzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen dar. lleberschreitung dieser Preise bezw. Preiszuschläge wird gemäß Bundesratsbekanntmachung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Zuwiderhandlungen gegen III Absatz 4 werden nach Maßgabe des 8 17 der Bundesratsverordnung über die Preisprüfungsstellen und die - Versorgungsregelung vom 25. Sept./4. Novbr. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. > »V, Diele Verordnung tritt an Stelle der Verordnung des Ministeriums des Innern über Höchstpreise für frühes Kern- men, gelbe, blaue oder grüne Reine- klauden, Spillinge) 50 Zwetschen (Hauspflau men, Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauernpflaumen, Thüring. Pflaumen) 20 Brenn-Zwetschen 10 Westen wirft, da doch fn dieser dir Entscheidung des Krieges gesucht wird. Dieser Gedanke konnte namentlich bei'denjenigen Boden fassen, di« auf Grund der Verstärkung unserer West front durch Divisionen aus dem'Osten, wie sL die Einstellung der Feindseligkeiten gegen Rußland und Rumänien ermög lichte, eine baldige Beendigung des Krieges auch im Westen erwarteten. Die so dachten, beachteten nicht, daß bei der sehr bedeutenden Stärke unserer westlichen Gegner, ihrer bekannten Zähigkeit, dem Kräftezuwachs, den ihnen Amerika lieferte, vor allem aber bei der Fülle der technischen Kampfmittel über die die Feinde verfügten, ein reißend schneller Fort gang der Operationen nicht erwartet lverden konnte. Auch die Heranziehung einiger Divisionen mehr aus dem Osten hätte daran nichts geändert, wenn diese auch an sich werk- voll gewesen wären. Vor allem aber waren djese Divisionen jm Osten nicht zu entbehren. Sie sind es auch heute noch nicht. Wer das nicht glaubt, übersieht, daß dieser Krieg ein wirtschaftlicher ist, in dem die Entscheidungen zwar zu Lande Und zur See durch die Waffen falle», sich aber in der Wirkung auf die feindlichen Streitkräfte nicht erschöpfen. Der Reichstagsabgeordnete Haußmann äußert in einem dem obstsammelstellen Obst an die Kommunalverbände und Mar meladenfabriken liefern, werden diesen besonders bekannt- a-KMchM« OM M,s<n »M-n» s-Igmd- vrreiaigimg cker Kralle imck ibre grearen Bon Gen. d. Ins. Frhm. von Freytag-Loringhooen, Chef des Stellvertretenden Genemlstabes der Armee. In feinen „Generalprinzipien vom Kriege" sagt Friedrich der Große: „Wenn ihr eine Bataille liefern wollet, so ziehet so viele Truppen zusammen als ihr nur immer Türmt, denn nran konn solche niemalen nützlicher employieren." Die Epi gonen des Königs sind vielfach nicht nach dieser Regel ver fahren und haben es zu büßen gehabt. Die preußischen Feld- Herrn der Befreiungskriege aber brachten diese» Grundsatz wie der zur Geltung, dem Clausewitz mit den Worten Ausdruck verleiht: „Wenn einmal gehandelt werden soll, so ist das erste Bedürfnis, daß alle Teil« handeln... Die Verwen dung aller Kräfte muß sich innerhalb der Hauptentscheidung befinden." In diesem Sinne hat Moltke gehandelt wie auch wir im Weltkriege, und den, danken wir zum großen Teil unser« Erfolg«. Da Ist es begreiflich, daß gelegentlich in der Heimat die Frage laut wird, warum denn jetzt, wo der Krieg an der Ostfront beendet ist, di« Oberst« Heeresleitung dis dort die Edelobst sind, solche Aepfel And Birnen anzusthe», httvKbmdmch: '^ Mrtfchastsfrüchten dst sich geschmacklich vor anderen Sorten auezeichnen (Tafelobst m züchterischem Sinne): sie snid in Friedenszelten nicht zu Marmelade, Gelee, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden- . - 2. vollkommene Ausbildung in Reife, Größe und Aus- 3. sorgfältigste Behandlung bei der Ernte, sachgemäße SortiMng nach Große und zweckmäßige Verpackung. Die Fruchte müssen des Baumreife erlangt haben: 'Unreife d h vorzeitig geerntete Frücht« scheiden als Edelobst aus. Früchte sind zulässig, dagegen nicht solche mrl Schorf (Fusicladium), Druckflecken oder Wurmfraß. Edelobst darf jedoch mur, nachdem es vorher von der Landesstell« für Gemüse und Obst - Eeschäftsabteilung ... Im Einzelfall als solches ausdrücklich zugelassen worden ist. und, nur gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über Edelobst 1918 vom 20. b. ^8. (Nk. 173 hör Aälbs. SlüLlTHölluna voni 271 Julr 1918) als Edelobst abgesetzt werden. ^Andernfalls unterliegt es der Erfassung durch die Sammelstellen gemäß der Verordnung über die Kernodsternie 1918 vom 17. Juli 1916 Nr. ^1421a VOl — (Nr. 167 der Sächsischen Staatszeltung vom 20. Juli 1918) und den unten ange führten Höchstpreisen. . " gesetzt zugelassenes Edelobst werden Höchstpreise iticht fest- m ,,Als Tafelobst find alle übrigen gepflückten, nach ihrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Nohgenuß geeigneten Früchte anzusehen unter Ausscheidung sämtlicher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte. Wirtschaft-obst ist alles Schüttel-, Most- und Fallobst sowie das aus dem Tafelobst ausgeschiedene Obst. Das Obst muß jedoch für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen und Dörren und zu sonstigen Wirtschaftszwecken ge eignet sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Verbot des Erwerbes von Obst zur Herstellung von ^DSrr- abst sich auf sämtliche Hersteller von Dörrobst bezieht' Von dem Verbot nicht betroffen wilden nur diejenigen nicht ge werbsmäßigen Hersteller, die jährlich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst Herst ' Fernerhin geben wir auf Kleinhandelspreis 60 M. je Ztr. sind sämtliche Transportkosten, Provision der Aufkäufer, und Verderb der Ware, Stellung von Packmaterial sowie die allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche beson dere Entschädigungen dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Autzersächsisches und außerdmtschrs Kernobst darf im Kleinhandel nur in den vom Kommunalverband zum Ver kauf solchen Obstes zugelassenen Geschäft«» verkauft werden. Die Zulassung kann jeder Zeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die zugelasssenen Geschäfte sind als Verkaufsstellen für außersächsisches bezw. außerdeutsches Obst kenntlich ZU machen und dürfen nicht gleichzeitig mit sächsischem Obst handeln. Di« Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, Ausnahmen zuzulassen. s Wirken des Staatssekretärs v. Kühlmann gewidmeten Artikel (Frankfurter Zeitung, 30. Juli d. I., 1. Morgenblatt), der Staatssekretär habe den Einmarsch unserer Truppen in ver schiedene Teile Rußlands, der Mitte Februar befohlen wurde, nicht befürwortet, und fährt fort: „Es wird dereinst an der Hand der geschichtlichen Akten abzuwägen sein, welche Vorteile und Nachteile realer und politischer Art diese Politik ge zeitigt hat. Es ist zu errechnen, wieviel deutsche Divisionen m Rußland zurückgchaltcn werden mußten; zu errechnen auch, ob aus der Ukraine nicht durch polnische und jüdische landes kundige Händler ebensoviel Getreide abgehoben werden konnte wie durch die deutschen Truppe», die dort festgelegt und für das durch Waffen unlösbare ukrainische Staatsproblem eingesetzt wurden." Man sollte denken, das, was sich jetzt in Moskowien zuträgt, die immer noch unsicheren Zustände in der Ukraine, die Mordtaten von Moskau und Kiew gegen die ersten politischen und militärischen Vertreter Deutschlands, das alles müßte uns der Notwendigkeit überheben, auf das spätere Ergebnis der „geschichtlichen Akten" zu warten. Auch hat die Oberst« Heeresleitung sicherlich schon jetzt ^errechnet" wieviel Division«» im Osten unumgänglich nötig sind, ,pm das Errungene zu sichern. Gewiß ist es unerwünscht, dgß sre zur Zeit als kämpfend« Truppen im Westen ausfallen, was vbst vom 17. Juli 1918 — Nr. 1488 V O l — (Nr. 166 der Sächs. Staatszeitung vom 19. Juli 1918.) Sie tritt am 10. August 1918 in Kraft. Dresden am 5. August 1918. Ministerium d«« Ingen». Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur all gemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 6. August 1918. Ministerium -er Innen». Bekanntmachung über di« Herstellung Md -ei» Absatz vor« Dörrobst Aus dem „Neichsanzeiger" Nr. 180 vom 1? August 1913. Auf Grund -es g 3 der Verordnung über die Ver arbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) geben wir hiermit bekannt, daß wir zum Erwerbe von Obst für die Herstellung von Dörrobst unsere Genehmigung nicht erteilen werden. Die Herstellung von Dörrobst aus Obst, welches von anderen erworben ist, ist damit mittelbar verboten und wird nach 8 9 Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 23. Januar 1918 bestraft. Es ist dabei gleichgültig, ob das Obst Mr Her stellung von Dörrobst im eigenen Betriebe oder unter Ab schluß eines Lohnvertrages im Betriebe anderer erworben werden soll. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Dörr betriebe, die von der Geschäftsstelle der Reichsstelle für Ge- Gemüse und Obst im Einvernehmen mit uns Aufträge Mr Trocknung von Obst für Heer und Marine erhalten haben oder die mit unserer Genehmigung für Marmeladenfabriken Obst dörren. Mittwoch, den 14. Angnst do. I».. vormittag» 10 Uhr sollen verschiedene Pfandgegen. stände al«: 1150 Ztgarrenkistchen, SOO Feldpostlchackteln, 11 Spazierftöcke, Rauchtabak und versch. andere Sachen gegen Barzahlung versteigert werden. Sammelort: hier, Freiberger Straße. Frankenberg, den 12. August 1918. Der Gerichtsvollzieher. 2n den nächsten Tagen, alsbald nach Eingang in den einzelnen Gemeinden, werden aus die grüne Nährmittelkarte des Kommunalverbandes, und zwar: auf Feld Nr. S1: 190 Gramm Graupen oder Buchweizengrütze zur Betteilung gelangen. An Personen, die eine Hauptmahlzeit in Volks- oder Betriebsküchen einnehmen und deren Nährmittelkarten einen entsprechenden Aufdruck tragen, wird nur die Hälfte der obenbezeichneten Menge abgegeben. Flöha, am S. August 1918. Der Kommunalverband. Erzeugerpreis 35 M. je Ztr. Auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse and Obst werden für Aepfel, Birnen und Pflaumen folgend« Höchst preise festgesetzt: Amtsblatt fitr die König!. AmtshMtmamschast Flöha, das Kömgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Frankenberg »«antwortlich« Redakteur: «inst Roßberg st«, i« Fr°«st«berg l. Sa. - Druck uud »«lag von «. ». Roßberg in S-°°k«°b.ra S«. Brotkarten-Ausgabe. Die vom 17. August bis 27. September 1918 geltenden Brotkarten gelangen in unserer l.al>«n,ini»e«lUanean-»uugado — GorU« »4 — zur Ausgabe, und »war: Dienstag, den 13. August 1918, von vorm. 8 bis 12 u. nachm. 3 bi« S Uhr für den I. Bezirk; Mittwoch, ft 14. , ft „ „ 8 „ 12 „ » 3 , ö , „ , 2. , Donnerstag, . 18, . ,, » „ 8 „ 12 „ . 3 , 8 „ , , 3. . >! » » . 8 „ 12 » „ »5 » ,, » 4. « Die Brotkarten werden nur gegen Vorlegung der Ausweiskarte verabfolgt. vtadtrat Frankenberg, den 12. August 1918. Verkauf von Graupen lti sSMa Mini: Mittwoch, den 14. August, auf NSHrmlttelmarke Nr. 81 je 100 Gramm Siadtrat Frankenberg, den 12 August 1918.