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187« Sonnabend, den 7. October Hrtm. Nachdem von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft im Verein mit dem Bezirksausschüsse an Stelle des unterm 21. Mai 1875 erlassene, nachersichtliches Tanzregulativ aufgestellt ist, so wird dasselbe hierdurch unter dem Bemerken veröffentlicht, daß Druckexemplare desselben den betheiligten Schankwirthen von hieraus durch die Ortspolizeibehörden werden übermittelt werden. Oschatz, am 25. September 1876. Die Königliche Amtshauptmannschaft von Metzsch. ^.117. «kM'tint in Piks« weckicntlt» dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. — «bonnemrntpret« viertelMttch 1 NarkLSPsg. — Bestellung» nehmen alle«ayerl.Post-Anstalten, die SxpediNonen in Niesa und Strehla, sonne alle Voten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgebrcitctrn Leserkreise eine »Wune Verbreitung finden, erbitten wir uns bU Lag» vorher vo> mittags lü Uhr. — JnserNonsbeNSge von unbekannten auSwürtlgen Auftraggeber» werden, wenn dieselben nicht in Poftmarken btlliegen, per Poftvorschutz erhoben. Elkblatt M Atycher. «mtsblatt -er König!. Ämtshanptmannschaft Großenhttilt, det Löoigl. Gerichtsämtrr Mesa mü> Strehla, > sowie -es Stadtraths M Nicht twb Stadtgemedlderaths M Strehla. .. Redäction, Druck uud Verlag von G. Ponsong m Riesa. n' . ftir den Bezirk der Königlichen Ar 8 1. Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nur n den Lokalitäten von zur Abhaltung, von Tanz musik berechtigten Wirthen stattfinden. Den Letzteren ist hierbei die Erhebung eines Eintrittsgeldes von höchstens 50 Pfg. gestattet. 8 2. Oeffentliche Tanzmusik darf abgehalten werden: 1) am 1. und 3. Sonntage jeden Monats, 2) am Fastnachtsdienstage, 3) am 2. Osterfeiertage, 4) am 2. Pfingstfeiertage, 5: am Erntefestsonntage, 6) zum Kirchweihfeste an 2 aufeiuander fol ¬ genden Tagen und 7) am 2. Weihnachtsfeiertage, mit Ausschluß der Tage, welche in die geschlossenen Zeiten fallen. 8 3. Als geschlossene Zeiten in Beziehung auf Tanzbelustigungen jeder Art haben nach der Ver ordnung vom 11. April 1874, die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betref fend, zu gelten: , a) die Bußtage und deren Vorabende, d) die Zeit vom Montage nach dem Sonntage I^Ltare bis zu und mit dem 1. Osterfeiertage, c) der erste Pfingstfeiertag nebst dem vorausgehen- den Sonnabende, - ä) der Todtenfestsonnkag nebst dem vorhergehen den Sonnabende, e) die leyte Woche vor Weihnachten, vom 1. Weihnachtsfeiertage, einschließlich desselben, zu rückgerechnet. Im klebrigen hat auch an den Tagen, an welchen in einem Parocbialbezirke Kirchenvisitation abgehalten wird, jede Tanzbelustigung in den Ort schaften des Kirchensprengels zu unterbleiben. 8 4. In den Ortschaften Mügeln, Strehla, Lorenzkirch und Altmügeln darf außer den in 8 2 angegebenen Tagen, unter der am Schluffe desselben gedachten Beschränkung, während der dort stattfin denden Jahrmärkte in Mügeln am Montag und Dienstag, in Strehla am Donnerstag, in Lorenzkirch am Mittwoch, Donnerstag und Freitag und in Altmügeln am Donnerstag und Freitag der Woche, in welcher^« Dktrkt stattfindet, von den berechtigten, Wirthen Lis auf Weiteres öffent licher Tanz abgehalten werden. Ob ünd welchen Gastwirthen an anderen Orten LÄWzMÄ-'ÄMK werden kann? bleibt iyjrdemFalle der SnWftWhg Seiten der -^oder Wärck! »irlh« ah den, - S «nd 4 Absatz 1 dazu bestimmte« Tanzregnlativ tshauptmannschast Oschatz mit Ausnahme Tagen bedarf es keiner besonderen obrigkeitlichen Erlaubniß. Dagegen ist am Tage vor dem Tanzvergnügen der Ortspolizeibehörde — dem Bürgermeister oder Gcmeindevorstande bez. in selbstständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher — darüber Anzeige zu machen. 8 6. Oeffentliche Tanzvergnügungen dürfen erst eine Stunde nach Beendigung des Nachmittagsgottes dienstes bez. Nachmittags 3 Uhr beginnen und dürfen nicht über 12 Uhr Nachts dauern. Spätestens eine Stunde nach Beendigung der Tanzmusik hat der Wirth die Gäste zum Verlassen seines Locales aufzusordern und das letztere zu schließen, die Gäste aber haben dieser Aufforderung des Wirths ohne Weiteres Folge zu leisten und selbst, wenn die Aufforderung hierzu nicht erfolgt, das Gasthaus 1 Stunde nach Schluß der Tanzmusik zu verlassen. 8 7. Zur Abhaltung von öffentlicher Tanzmusik in einzelnen vorkommcnden Fällen an anderen alsan den in dem Tanzregulative dazu bestimmten Tagen, oder zur Ausdehnung des Tanzens über die regu lativmäßige Zeit bedarf es besonderer Erlaubniß, welche nur von der König!. Amtshauptmannschaft oder von der dieserhalb etwa mit besonderem Auf trag versehenen Ortspolizeibehörde ertheilt werden darf. Es werden aber Genehmigungen dieser Art nur auf wirkliche und besondere Ausnahmsfälle beschränkt bleiben. 8 8. Jede öffentliche Tanzvergnügung ist durch die Ortspolizeihehörde bez Beauftragte derselben gehörig zu beaufsichtigen. Der Inhaber des Tanzlocals selbst, dafern er Gemeindebeamter sein sollte, ist dazu ungeeignet. 8 9. Von Demjenigen, der öffentliche Tanz musik veranstaltet, sind für die polizeiliche Beauf sichtigung 1 Mark Gebühr zur Stadt- bez. Ge- meindecasse, außerdem aber mindestens 1 Mark Bei trag zur Ortsarmencasse am Tage vorher oder wenigstens vor Beginn des Tanzens zu entrichten. 8 10. Die bei öffentlichen Tanzvergnügungen aufwartenden Musikanten sind verpflichtet, den An fang und Schluß der Musik nach den 8 5 event. 8 7 getroffenen Bestimmungen genau einzuhalten. 8 11. Almoseupercipienten und Kindern ist ebenso, wie der männlichen Jugend vor erfülltem 17., der weiblichen Jugend vor erfülltem 16. Lebens- jahre die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzvergnü gungen verboten. 8 12. Tanzvergnügungen, welche vou Privat personen für ihre Familien und eingeladene Gäste oder von geschlossenen Gesellschaften oder sonstigen Privatgesellschaften für ihre Mitglieder und deren specielt eingeladene Gäste veranstaltet merken, find deq vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen, insofern sich Tanzvergnügungen dieser Art nicht der Städte Oschatz und Dahle«. etwa nach den obwaltenden tatsächlichen Verhält nissen — z. B. wenn von den Theilnehmern ein Eintrittsgeld erhoben oder gegen Zahlung eines solchen fremden Personen der Zutritt ohne Weiteres gestattet wird — als öffentliche und somit den Be stimmungen des Tanzregulativs unterliegende Be lustigungen darstellen. Es ist jedoch von den Veranstaltern derartiger Tanzvergnügen der in 8 5 Abs. 2 gedachte Anzeige an die Ortspolizeibehörde ebenfalls zu erstatten und bleibt es der letzteren- überlassen, in jedem einzelnen Falle Entschließung darüber zu fassen, ob und inwieweit eine polizeiliche Beaufsichtigung solcher Tanzvergnügungen einzutreten habe. Jedenfalls aber ist von den Veranstaltern der artiger Tanzvergnügen, sofern sie in einem öffent lichen Locale stattfinven, ein Betrag von mindestens 2 Mark zur Ortsarmencasse und wenn die polizei liche Beaufsichtigung für nothwendig erachtet und ausgeübt wird, die 8 9 hierfiir festgesetzte Gebühr zur dort angegebenen Zeit zu entrichten. 8 13. Die nur vorübergehend zu gemeinschaft lichen Vergnügungen zusammengetretenen Gesell schaften bedürfen der besonderen Erlaubnißerthei- lung der Amtshauptmannschaft bez. der mit be sonderem Auftrag versehenen Ortsbehörde und gelten im Genehmigungsfalle auch fhr dieselben die Be stimmungen in 8 12, 2. und 3. Absatz. 8 14. Die sogenannten Tanzstunden, Tanz stunden- und Auslernebälle unterliegen, inwieweit sie in einem öffentlichen Locale stattsinden, der polizeilichen Beaufsichtigung. Erstere find nicht über 10 Uhr des Abends, die Bälle nicht über 11 Uhr des Abends auszudehnen, auch bedarf es zu letzteren der obrigkeitlichen Genehmigung. 8 15. Zu Maskenbällen, welche in öffentlichen Localen abgehalten werden, bedarf es der Geneh migung der Amtshauptmannschaft und bleibt es derselben Vorbehalten, die Höh« der dafür zu der Orts armencasse zu entrichtenden Beiträge zu bestimmen. 8 16. Zuwiderhandlungen gegen die Bestim mungen dieses Regulativs werden, dafern nicht eine schwerer zu ahndende Uebertretung der Strafgesetze damit verbunden ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Außer dem haben die Gastwirth« sich nach Befinden d«r Suspension, und wenn sie peinlich concessionirt. sind, der Entziehung der Concrsfion zu gewärtigen. 8 17. Gegenwärtiges Regulativ ttitt mit dem 1. November 1876 in Wirksamkeit uüd werden von demselben Tage die bisher gültigen regulativ mäßigen Bestimmungen aufgehoben. Dasselbe ist in allen zur Abhaltung von öffent licher Tanzmusik berechtigte« Sch-ukstätten an emem hierzu geeigneten Orte bei Bermeidung der in - 1« angedrohten Strafe« auszuhLüge«.