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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 97. Dienstag, den 14. December 1875, . Bekanntmachung. In das Handelsregister für die Stadt Wilsdruff hat man am heutigen Tage auf Fol. 29 zufolge Statuts vom 15. Mai 1863 und Antrags vom 10. December 1875 die Firma: Vorschuß-Verein zu Wilsdruff, eingetragene Genossenschaft, als deren Inhaber: Die Mitglieder dieses Vereins, welche Stammtheile zu bilden haben, und deren Zahl und Haftpflicht nicht beschränkt ist, und als deren Vertreter: Herrn Bürgermeister Heinrich Ficker hier, Director, Herrn Kaufmann Theodor Ritthausen hier, dessen Stellvertreter, Herrn Stadtkämmerer Julius Fischer hier, Cassirer, Herrn Lotterie-Collecleur Heinrich Uhlemann hier, dessen Stellvertreter, eingetragen, was mit dem Bemerken hiermit veröffentlicht wird, daß 1 ., das Datum des Statuts das oben angegebene und der Sitz des Vereins Wilsdruff ist, 2 ., der Verein den Zweck hat, seinen Mitgliedern die zur Förderung ihres Geschäftsbetriebs zeitweise erforderlichen baaren Geld mittel durch ihren gemeinschaftlichen Credit zu verschaffen, 3 ., die Genossenschaft hinsichtlich der Zeitdauer nicht beschränkt ist, 4 ., die in Vereinsangelegenheiten zu erlassenden Bekanntmachungen durch Insertion im Amtsblatte des Stadtgemeinderathes zu Wilsdruff und falls dieses Amtsblatt nicht auch vom dasigen Gerichtsamt als solches benutzt würde, auch in das Amtsblatt des letzteren zu bewirken sind, und wenn dies geschehen, für alle Betheiligten als rechtsverbindlich gelten, 5 ., die vom Verein auszustellenden Urkunden und Schriften von dem Director und Cassirer oder deren Stellvertretern mit Bei- druckung des Vereinssiegels, welches die Worte „Vorschußverein zu Wilsdruff" enthält, zu unterzeichnen und in dieser Weise verbindlich für den Verein sind, 6 ., das Verzeichniß der Genossenschaft jederzeit bei dem unterzeichneten Gerichtsamt eingesehen werden kann. Wilsdruff, am 11. December 1875. Königliches Gerichtsamt. vr. Gangloff. Von dem unterzeichneten Königlichen Gericbtsamt ist Behufs der Ermittelung a. der unbekannten Inhaber der auf den unter I. beschriebenen Grundstücken noch haftenden alten Hypotheken und zu Bewirkung der Löschung derselben, b. derjenigen, welche an dem unter II. verzeichneten Depositum Ansprüche zu machen haben, sowie o. der unbekannten Erben der unter III. gedachten Personen und ä. des Todes oder Lebens des unter IV. genannten Abwesenden das gesetzliche Edictalproceßverfahren bez. auf Antrag der Betheiligten einzuleiten beschlossen worden. Es werden daher nicht nur der unter IV. genannte Abwesende, sondern auch alle diejenigen, welche als Erben, Gläubiger, deren Cessionare oder sonst aus einem Rechtsgrunde an den unter I. gedachten Hypotheken, dem Depositum unter II. und dem Vermögen des Abwesenden und der unter III. Aufgeführten Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch vorgeladen, in dem zum AI. Februar 187i> anberaumten Anmeldungstermine unter der Verwarnung, daß außerdem der Abwesende für todt erklärt und sein Vermögen den sich an meldenden und legitimirenden Erben werde ausgehändigt, die bezeichneten Hypothen in den Grund- und Hypothekenbüchern werden gelöscht, über das unter II. gedachte Depositum den Rechten gemäß Verfügung getroffen, die ausgebliebenen Interessenten aber für ausgeschlossen und ihrer Ansprüche, sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden für verlustig erachtet werden, an hiesiger Amtsstelle in Person oder durch gehörig leqitimirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche anzubringen und zu bescheinigen, mit dem Contradictor bez. den Antragstellern rechtlich zu verfahren, sodann aber den 8. April 1876 des Actenschlusses und den 3. Mai 1876 der Bekanntmachung eines Erkenntnisses gewärtig zu sein. Auswärtige Interessenten haben bei 15 M. —- Strafe zur Annahme gerichtlicher Ladungen Bevollmächtigte im hiesigen Orte zu benennen. Wilsdruff, am 10. December 1875. Das Königl. Sächsische Gerichtsamt. vr. HanAloL I ». 1522 Thlr. —- —- Conv.-Geld oder 1564 Thlr. 8 Gr. 3 Pf. im 14Thaler-Fuß --- 4692 M. 83 Pf. Liquidum für Gottlieb Siegmund Graichen, wegen dessen die Hilfe in die Nutzungen des Gutes, jedoch ohne lehnsberrlichen und mit belehnschaftlichen Consens für vollstreckt angenommen worden, besage Hilfsschein vom 12. October 1778 auf dem für das Mannlehngut Rothschönberg angelegten Folium 658 des Grund- und Hypothekenvuches des Königl. Appellationsgerichts Dresden, als Lehnhofs. Diese Forderung ist auf dem erwähnten Folium bei Anlegung des gedachten Grund- und Hypothekenbuches unter dem 25. November 1778 als dem Tage der Annotation