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>4 Kle u, u. weiirt. »to»«, l kardix, Amtsblatt für Lie lSuiglichm und städtischen Behörde« zu Freiberg und Braud. v<r«ntwortllch< L<it-»g: Gs-i- V-rthardt. Erscheint jeden Wochentag Nachm. 6'/, Uhr für den Iv IE anderen Tag. Preis vierteljährlich 2 Mk. 25 Pfg., V»- 4-W» i zweimonatlich 1M. 50 Pfg. u.einmonatlich 7b Pfg. 47. Jahrgang. Donnerstag, den 10 Mai. j! Inserate werden bis Vormittags 11 Uhr < angenommen. Preis für die Spaltzeile 13 Pfg- ö Außerhalb deS LandgerichtSbezirrS IS Pfg. — MN' mim» ri!«"!— 1894. Der Schlag in Abtheilung 11 enthält: 159 Stämme von 11—15 ew Miltenstärke und 31,87 Festmeter Inhalt, 241 „ „ 16—22 , . . 109,42 84 , „ 23-29 „ „ „ 77,08 10 . . 30 re. . . . 14,45 46 Klötzer „ 16-37 „ Oberstärke . 8,37 „ „ und 139Schleisklötzer V 8—15 „ . . 5,83 Der Schlag in Abtheilung 12 enthält: 106 Stämme von 11—15 am Mittenstärke und 20,52 Festmeter Inhalt, 162 . , 16—22 , , „ 83,50 84 , „ 23—29 „ . „ 86,27 33 „ „ 30 re. „ „ „ 6505 59 Klötzer , 16—46 . Oberstärke „ 10,44 „ , und 94 Schleisklötzer . 8—15 . „ . 4,12 Kauflustigen ertheilt auf Wunsch nähere Auskunft Herr Oberförster M»1H in Bttth-1-« vsrf. . Ureider-, den 1. Mai 1894. Der Stavtrath. Bekauatmachuug. Die Herstellung von vorschriftsmäßigen BUtzabI<tt««--a«U»-e« auf dem Peter-« thurme und dem Waise«ya«fe sollen auf dem SudmMonSwege vergeben werden. Die sich hierfür Jnteresfirenden können die zu fraglichem Zwecke augefertigten Preislisten nebst Bedingungen im Geschäftszimmer deS unterzeichneten StadtbauamteS erhalten; dieselben sind entsprechend auSgefüllt, namenSunterschriftlich vollzogen und mit der Aufschrift: »»itzableU»«g-a«ia-e« für die Stadt Urelder« versehen, di- späteste»- de« 12. Mai d. I. Abend- « Uhr verschlösse« an die Empfangsstrlle zurückzugeben. Freiberg, den 9. Mai 1894. Da- Stavtbauamt. Kde. eil »rs, sprcchung ne 3Auf- 7« M -M 714 P kennen. Sie sei aber durch den Frhrn. von Thüngen und den «edacleur Memminger irre geleitet worden; sonst würden schwerlich ai IM. l»l«, »Ubier eben Fra« ittag 3 Uhr Ureiderg, am 4. Mai 1894. SMIa. Für den etwa vor 10 Jahren nach Amerika ausgewanderten und seitdem verschollenen Droguist Ernst Emil Paul Grübler, zuletzt in Ureiberg wohnhaft, ist der Lokalrichter, Herr Richard Schmidt in Ureiderg als Abwesenheitsvormund in Pflicht genommen. Indem Beleidigungs-Processe gegen den Frhrn. don Thüngen-Roßbach, den Redacteur Memminger von der zu Würzburg erscheinenden „Neuen bayerischen Landesztg." md den Redactenr Oberwinder von der Berliner Zeitung „Das Volk" stand gestern wieder vor der 9. Strafkammer des Berliner Landgerichts I Termin an. Das Interesse, das dieser Proceß in weiten Kreisen erregt hat, wurde durch die Erklärung des Frhrn. don Thüngen, daß cr der Vorladung des Berliner Gerichts keine Folge leisten werde, weil er es nicht für zuständig halte, noch wesentlich erhöht. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Land- inichtsdircctor Hopve wurde feftgestellt, daß von den Angeklagten «ur der Redacteur Oberwinder unter Beistand seines Beriheidigers, des Rechtsanwalts Klasing in Bielefeld, erschienen war. Der ilngeklagte Memminger, welcher vom Erscheinen entbunden war, ließ sich durch den Rechtsanwalt Schinkel aus Würzburg vertreten. Der Hauptangeklagtr, Frhr. von Thüngen, fehlte. Der Vorsitzende Ette, daß ihm eine Mitthrilung des Frhrn. van Thüngen, wie sie in den Zeitungen veröffentlicht wurde, bis jetzt nicht zugcgangen sei. Er bitte den Vertreter der Anklagebehörde um seine Aeußerungen über die jetzige Sachlage des Procefscs. Oberstaatsanwalt vr. Drescher: Das Gericht würde zunächst nochmals die Frage zu prüfen haben, die in so energischer Weise von dem Frbrn. von Thüngen immer wieder angeregt werde, nämüch ob ver Berliner Gerichtshof zuständig sei. Er seideshalb auch genöthigt, aus diese Frage einzugehen. Der Fall habe in der Presse erhebliches Auf- skhen erregt, ww er zugeben wolle, nickt ohne Grund; denn die Frage sei sowohl von Bedeutung für die Presse, wie von juristischer Bedeutung. Er müsse aber jein Bedauern darüber aussprechen, Königliche AmtShaupt«a«»schasch> Vr Königliche- Amtsgericht, «bth. -V. Isensee, Res politische Umschau. Freiberg, den 9. Mai. Wie die „Köln. Ztg." hört, wird die Deutsche Kaiserin den Kaiser auf der diesjährigen Nordlandsfahrt wenigstens theilweise begleiten. Die Fahrt wird wiederum Anfangs Juli angetreten weiden. Der Kaiserin soll besonders daran liegen, den Hardanger and Zogne.Fjord kennen zu lernen. Der Kaiser hat mit dem Bruder des verstorbenen Grafen Adols Friedrich v. Schack, dem Grafen Rudolf v. Schack, der das Haus in München geerbt hat, in dem sich die Schack sche Gemälde, galerie befindet, eine Vereinbarung getroffen, wonach dieses Haus in den Besitz des Kaisers übergeht. Die Schacksche Galerie wird darnach als Eigenthum des Kaisers ungestört in ihrem alten hnm verbleiben und nach wie vor dem Publikum geöffnet sein. In der Commission für das BürgerlicheGesetz- buch nehmen die Berathungen jetzt einen so erfreulich raschen Fortgang, daß zu hoffen steht, die Lesung des Abschnitts über das Familienrecht werde bis zum Beginn der Sommerferien zu Ende geführt werden. Nach Wiederaufnahme der Arbeiten in der zweiten Hälfte des September will die Commission in die Be> rathung des Abschnitts über das Erbrecht eintreten; derselbe soll, Venn möglich, bis Ostern künftigen Jahres zur Erledigung ge bracht werden. Bekanntmachung, den Verkehr mit Spreugftoste« betreffend. Die unterzeichnete Königliche AmtShauptmannschafr sieht sich veranlaßt, auf genaue Be folgung der neuen Verordnungen, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 26. und 27. Januar 1894 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 58, 59 flg., 74 flg.), hierdurch noch besonders aufmerksam zu machen Anlangend insbesondere die genehmigte Lagerung von Pulver so sind die erforderlichen Aufbewahrungsräume, beziehentlich Magazine bi- zum 1. Juli diese- Jahre- den Bor- schristen in ZZ 29 flg. der Bundes-Bestimmungen (Gesetz, und Verordnungsblatt von 1894, Seite 59 flg s entsprechend einzurichten. Die Königliche Amishauptmannschaft behält sich zugleich weitere und specieller Anordnungen vor, soweit solche auf Grund der nach Fristablauf anzustellenden allgemeinen Revisionen noch nöthig erscheinen sollten. Diejenigen, welche auf Grund der früheren Bestimmungen zur Lagerung von Dyuamit mit Erlaubniß versehen sind, aber noch nicht über einen den neuen Vorschriften entsprechenden Niedrrlagsraum verfügen, hoben doS Vorhandensein eines den Vorschriften unter 0 der Ver ordnung vom 27. Januar 1894 entsprechenden, ihnen zur Verfügung stehenden Aufbewahrungs ortes di- 1. August diese- Jahre- anher nachzuweiscn, widrigenfalls die Zurücknahme der utheilien Erlaubnrß erfolgen müßte. Freiberg, am 4. Mai 1894. Nutzholz-Versteigerung. Auf die Nutzhölzer vorzüglicher Qualität in den Holzschlägen der Abtheilungen 11 und 12 deS untern „Ureiwalde-" in unmittelbarer Nähe deS „Erzengler Teiches", ist Kaufoffrrte gemacht worden und soll, um auch anderen Interessenten Gelegenheit zum Erwerb zu geben, ein MehrbietungStermin abgehalten Verden, zu welchem hierdurch auf Sonnabend, de« 12. Mai e., Bormittag- /.1Ü Uhr, im Kaufhaus zu Freiberg, Parterrezimuler links, eingeladen wird. derartige Angriffe gegen die Staatsanwaltschaft erhoben worden sein. Man habe sich sogar nicht gescheut, der Staatsanwaltschaft Eingriffe in daS bayerische Reservatrecht vorzuwerfen, um den Herrn von Thüngen vor ein preußisches Gericht bringen zu können. Wer aber Anderen unlautere Motive unterschiebe, verliere das Recht, daß seine Ausführungen beachtet würden. Abgesehen von diesem Vorwurfe der Vergewaltigung habe man der Staatsanwalt schaft vorgeworsen, daß selbst wenn ihr Vorgehen gesetzlich sei, die Erhebung der Anklage doch einen großen politischen Fehler bedeute. Man vergesse dabet, daß die Anklage nicht von Amtswegen, sondern auf Antrag des Reichskanzlers erhoben worden sei. Wie könne Jemand glauben, daß die Staatsanwaltschaft dem Reichskanzler die Erhebung einer Anklage verweigern würde mit der Begründung, dvß aus politischen Gründen die Erhebung der Anklage nicht an gängig sei. Der Staatsanwalt wurde hier vom Vorsitzenden unter- brochen, welcher anzeigte, daß ihm soeben ein Schreiben des Frhrn. von Thüngen zugegangen sei, dessen Inhalt sich genau mit dessen durch die Zeitungen veröffentlichten Erklärung decke. Nach Ver lesung dieses Schriftstückes fuhr der Oberstaatsanwalt vr. Drescher fort: Er habe jetzt di» Frage der Zuständigkeit zu erörtern. Eine Menge von SsMncn habe sich in der Presse gegen die Zuständig keit ausgesprochen. Eine etwas ruhigere Stimmung habe erst nach der dankenswerthen Mittheilung des bayerischen Ministers im Landtage Platz gegriffen. Eine einzige Zeitung, die „Kreuz. Zeitung-, habe sich in einem Artikel, der vom Rechtsanwalt Klasing in Detmold verfaßt sei, in richtiger Weise über die Frage der Zuständigkeit ausgelassen, indem darin die Frage bejaht wurde. Es sei dies um so anerkennenswerlher, va die „Kreuz-Zeitung" sonst aus dem Bo^en des Herrn von Thüngen stehe. Er halte nun die Zuständigkeit des Gerichts für zweifellos. Der Strafantrag des Reichskanzlers von Caprivi sei lediglich wegen einer in Berlin begangenen Beleidigung gestellt. Er halte die Connexitüt mit dem Angeschuldigten Oberwinder für vorhanden und halte das Berliner Gericht unter dem doppelten Gesichtspunkte des Thatortes und des Zusammenhanges für zuständig. Allerdings müsse er erklären, vaß er Berlin nicht für zuständig halten würde, wenn die Straf- that allein in Würzburg begangen wäre. Er befinde sich hierin vielleicht im Widerspruche zu der beschließenden Kammer und dem Reichsgericht, welche der Ansicht seien, daß die Beleidigung auch hier begangen sei, weil die „Bayerische Landes-Zeitung" auch hier oerbreuet sei. Ihm erscheine diese Theorie bedenklich Er sei der Ansicht, daß die Verbreitung der Zeitung im Wege des Postdebits an die Abonnenten mit der Herausgabe zusammenfalle und als eine selbständige Verbreitung nicht angesehen werden könne. Wenn dieser Punkt also allein ausschlaggebend sei, würde er das Berliner Gericht für unzuständig halten. Er komme aber Schluffe kommen müssen, daß er dem Berliner Gericht Rede und Antwort zu stehen habe. Er bitte, die Verhandlung zu vertagen und gegen den Herrn von Thüngen daS gesetzliche Mittel, die Vorführung, zu beschließen. Der Vertheidiger des Angeklagte« Oberwinder, vr. Klasing, machte geltend, daß eine Connexität nicht vorliegc, wenn der Nachweis geführt werde, daß Freiherr von Thüngen zu der Veröffentlichung des beanstandeten, auS der „Bayrischen Landeszeitung" entnommenen Artikels im „Volk" in Verbindung stehe. Dieses werde seitens des Anzeschuldigten Ober winder entschieden bestritten. Der Gerichtshof befand sich auf dem Boden des Oberstaatsanwalts, erklärte sich in Betreff deS ersten Theiles der Anklage für zuständig, stellte wegen mangelnden Strafantrags das Verfahren in Betreff des zweiten TheileS der Anklage ein, vertagte die Verhandlung und beschloß, den Ange klagten Freiherr« von Thüngen zum nächsten Termine vor» führen zu lassen. In einem Würzburger Telegramm wurde gestern gemeldet, Freiherr v. Thüngen lehne in einem Schreiben an das Berliner Landgericht, welches in der „Neuen Bayr. LandeSztg." veröffentlicht wird, sein Erscheinen zu einer gestrigen Verhandlung ab, da er es darauf ankommen lasse, ob „die heimischen Behörden unter Nichtaufrechterhaltung der landesgesetzlichen Bestimmungen ihren eigenen Unterthan einem preußischen Gerichte auSliefern würden." Hierzu bemerkt die „Nat.-Ztg.": DaS sind leere Prahlereien. Es ist in dieser Angelegenheit scharf zu unterscheiden zwischen der principiellen Frage des Gerichtsstandes der Presse und dem persönlichen Verhalten des Herrn von Thüngen. Was die erstere betrifft, so wünschen wir, daß die Gerichte anerkennen, ein Preßvergehen sei nur in dem Gerichtsbezirke obzuurtheilen, wo das Blatt, in dem es verübt worden, erscheint. Danach würde Herr von Thüngen wegen eines Artikels, den er in einer Würz burger Zeitung veröffentlicht hat, in Würzburg vor Gericht zu stellen sein, und das Berliner Blatt, welches den Artikel, angeblich ohne Herrn von ThüngenS Zulhun, nachgedruckt hatte, wegen dieses selbständigen Vergehens m Berlin. Doch über diese Frage deS Gerichtsstandes wird schließlich eine endgiltige Entscheidung der Gerichte erfolgen, und sollte diese — was wir bedauern würden — in höchster Instanz dahin gehen, daß Herr o. Thüngen vor das Berliner Landgericht gehört, so würde er sich dem einfach zu fügen haben; thäte er cs nicht, so träfen ihn die Folgen des Ungehorsams gegen endgiltige gerichtliche Anordnungen. Bon eventueller „Auslieferung eines Unterthans an ein preußisches Gericht" seitens der bayrischen Regierung zu reden, ist eine Ab geschmacktheit; Herr von Thüngen gehört als Deutscher vor jedes deutsche Gericht, vor welches er in dem rechtlich geordneten Ver- fahren endgiltig citirt wird. Das herausfordernde Treiben des Herrn von Thüngen, durch welches cr sich die Anklage zugezogen hat, wird durch den Versuch, die Einheit des deutschen strafgericht- lichen Verfahrens zu durchbrechen, nur noch unsympathischer. Der Buns der Landwirthe erläßt folgende Erklärung: „Der Mitgliederbestand des Bundes der Landwirthe hat den jüdisch-frechändlerischen Blättern und der officwsen Presse von jeher schwere Sorgen bereitet. Immer wieder wurden daher von jener Seite die Gerückte, daß cs in unserem Bunde bröckelt, ge schäftig colportirt. Wir können jener Presse Vas Beruhigungs- pflastcr auf's Herz legen, daß der Bund der Landwirthe nach stren Herz« tiai 1891. uSuitzt«. m Beweise chme beim es heisge- c hierdurch ri 1894. »«lckvr Auktion in Oberreichenbach. Ureitag, Ve« 11. Mat 1884, Vormittags '/,12 Uhr kommen beim Gasthof zu Oberr«iche«vach folgende Gegenstände, als: 23 Fl. Wein, 16 Stühle, 1 Bierapparat, 1 Schraub stock und versch. Andere gegen Baarzahlung zur Versteigerung. B«a«V, am 9. Mai 1894. Der Gerichtsvollzieher beim Kövigl. Amt-gericht das. 81II»»!-!»«»», Wachtmeister. aus einem anderen Grunde zu der Ansicht der Zuständigkeit. Er komme deshalb zu einer selbständigen Verbreitung, weil Memminger zu Oberwinder in einem Kartellverbältnissc stehe, und dadurch «ei das Conncxitätsverhältniß hergestellt. Er komme also zu dem Anträge, daß ver Gerichtshof sich in Betreff des ersten Theiles der Anklage für zuständig erklären, in Betreff des zweiten Theiles ,v... v aber auf Einstellung des Verfahrens erkennen möge, da in dieser daß die Presse sich der Sache bemächtigt habe, ohne die Thatsachen Beziehung ein Strafantrag seitens des Reichskanzlers nicht ge- ", stellt sei. Was nun das Verhalten des Angeklagten von Thüngen ; anbelange, so hätte derselbe bei ruhiger Ueberlcgung zu dem ch 11./ I. : 7/L Braun urd nmwortlläm rnv. «sitzender, U— üzer Liebe öegiäbniß