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Nr. 282 Donnerstag den 18. Dezember 1819 78. Jahrg Amtlicher Teil Dresden, am IS. Dezember 1919. IS« 83,— Der der Anmeldung bekanntzugeben. 8 » v> D v> § Meißen, am 13. Dezember 1919. durch Ver- beider zurückgewiesen werden. 37,- L4,— § -8 o Die Neichsfleisqstslle, Verwaltungsabteilung. Vorsitzende: gez. v. Ostertag. M. Nachstehende Bekanntmachung der ReichSsieischstelle wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 2884 VO. ^.. 111 Wirtschaftsministerin«, LandeSlebenSmittelamt. Die Tagesordnung hängt im Anmeldezimmer vom 17. Dezember 1919 ab aus. Meißen, am 16. Dezember 1919. Nr. 14601. De» Amtshauptmann. Bek«»«t»«ch««tz zu der Verordnung iiber die Derwe»ß««D »«» Mehrerlöses aus de« Häute« «o« Schlachtvieh »«d Schlachtpferde« rom 26. November 1319 (RGBl. S. 1903). für Kälber für Schafe für Pferd», einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel Berlin, am 3. Dezember 1919. ««d Ltmgegend. «trscheiat seit dem Lahre H841. Nr. 147 II^O. Die Amtsha«ptma«»schast. Bekanntmachung UberaiekrrWtungeinesMietrinigungssmles l. ä. Serirk äerNmisvsupImaimicvalt Meißen. I. Die Kreishauptmannschaft Dresden hat durch Verordnung vom 9. Dezember 1919 — 1875 k VI — dem nach der nachstehenden Satzung errichteten MieteinigungSamte für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen die Befugnisse aus 8Z 2—4 der Bekannt machung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 verliehen. II. Die unter 1 angezogenen Paragraphen lauten: 8 2: Das EinigungSamt kann 1. auf Anrufen eines Mieters L) über die Wirksamkeit einer Kündigung des Vermieters und über die Fort setzung des gekündigten Mietverhältnisses jeweils bis zur Dauer eines Jahres bestimmen, b) ein ohne Kündigung ablaufendss Mietverhältnis jeweils bis zur Dauer eines Jahres verlängern, 2. auf Anrufen eines Vermieters einen mit einem neuen Mieter abgeschlossenen Mietvertrag, dessen Erfüllung von einer Entscheidung gemäß Nr. 1 oder von einem vor dem Einigungsamtr geschlossenen Vergleiche betroffen wird, mit rückwirkender Kraft aufheben. Bestimmt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 das Einigungsamt die Fortsetzung oder Verlängerung des Mielverhältnisses, so kann es dem Mieter neue Verpflichtungen auferlegen, insbesondere den Mietzins erhöhen. Der Antrag des Mieters, über die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters zu entscheiden (Abs. 1 Nr. 1 a) ist «»verzüglich, nachdem die Kündigung ihm zugegangen ist, zu stellen. Der Antrag, ein ohne Kündigung adlaufendes Mietverhältnis zu verlängern (Abs. 1 Nr. 1b), ist so frühzeitig z»» stelle«, wie es von dem Mieter unter Berück sichtigung der Interessen des Verrmelers verlangt werden kann. Der Antrag kann in beiden Fällen nicht mehr gestellt werden, wenn die Mietzeit abgelaufen ist oder die Parteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart haben. 8 3. Hat sich ein Vermieter einer öffentlichen Behörde gegenüber verpflichtet, die Festsetzung des Mietzinses oder anderer Bestimmungen des Mietvertrages durch das EinigungSamt bewirken zu lassen, so setzt dieses die Bestimmungen des Mietvertrags auf Antrag der Behörde oder Les Vermieters fest. Z 4. Die Erlaubnis des Vermieters, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermieten (Z 549 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird durch die Erlaubnis des Einigungsamts ersetzt. Das EinigungSamt soll die Erlaubnis versagen, wenn der Vermieter sie aus einem wichtigen Grunde verweigert hat. III. Zum Vorsitzenden des Mieteinigungsamtes ist der Regierungsamtmann Berger ernannt worden. IV. Für das Verfahren vor dem Mieteinigungsamt gilt die Verordnung des Reichs kanzlers vsm 23. September 1918. (RGBl. S. 1146—1149.) Jede Besetzung einer offenen Stelle, auch wenn st« durch den öffentlichen Arbeits nachweis vermittelt worden ist, ist binnen 24 Stunden unter Angabe des Vor- und Zunamens und der Wohnung der eingestellten Person dem öffentlichen Arbeitsnachweis mitzuteilen. 8 4. Dem Arbeitsnachweis (öffentlicher oder Facharbeitsnachweis), der die Arbeitsstelle vermittelt hat, ist sofort anzuzeigen, sobald ein von ihm zugewiesener Arbeitnehmer die Annahme der Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, niederlegt oder wegen grober Pflicht verletzung entlassen werden muß. 8 b. Anzeigen unter Chiffre und Deckadresse, soweit ste a) offene Stellen irgendwelcher Art, d) Stellengesuche männlicher oder weiblicher Arbeitnehmer enthalten, find in der Tages- und Fachpresse verboten. ' Q 2 Satzung des Mieteinigungsamte» für den Bezirk der Amtshauptmannschast Meitze«. Anzeigen mit Angabe de« Namens und der Adresse dürfen von den Tages- und Fachzsitungen nur ausgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des öffentlichen Arbeits nachweises beigebracht wird, daß durch diesen für die offene Stelle ein Arbeitnehmer nicht nachgewiesen werden kann. Zur Anmeldung nach den 1—6 verpflichtet sind alle Arbeitgeber in Landwirtschaft, Gewerbe, Handel, Industrie und Hauswirtschaft, sowie alle Reichs-, Staats-u. Gemeinde behörden, insbesondere auch dir Post, Eisenbahn und di« militärischen Betriebe, soweit diese Z'vilardeiter beschäftigen. Anmeldepflichtig sind offene Stellen jeder Art, auch solche für weibliches Personal, sowie Aushilfs- und Lehrstellen. Diese Verpflichtung trifft an Stelle des Arbeitgeber- diejenigen Personen, welche von ihm allgemein oder für den Einzelfall mit der Annahme von Arbeitskräften für seine Zwecke beauftragt sind. Welcher öffentliche Arbeitsnachweis für d-n betreffenden Bezirk zuständig ist, bestimmt in den Städten mit revidierter Städteordnung der Stadtrat, für die amtshauptmann schaftlichen Bezirke di« Amtshauptmannschaften. 8 7- Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen der Strafvorschrift jn Z 6 der Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1913. Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26. November 1919 (RGBl. S. 1903) »erden für die Zeit vom 1b. Dezember 1919 dis zu» 18. Januar 1920 einschließlich folgende Sätze als Häutezuschlag, der an de» Tierhalter zu bezahlen ist, für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt: für Rinder, auSgensmmen Kälber 48,— Auf Grund der Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. No vember 1918 — ReichSgesetzblatt 1292 — wird mit Zustimmung des Demobilmachungs ausschusses folgende- bestimmt: 8 i. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, jede offene Stelle binnen 24 Stunden nach Eintritt des Bedarf- unter Angabe der Beschaffungsart sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen dem für seinen Bezirk zustehenden öffentlichen Arbeitsnachweis anzumelden. 8 2. Wird die offene Stelle auch bei einem anderen nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweis (FacharbeilSnachweiS) angemeldet, so ist dem öffentlichen Arbeitsnachweis der mit der Vermittlung beauftragte nicht gewerbsmäßige Arbeitsnachweis (Facharbeitsnachweis) bei Montag dm 22. Dymbrr 1919 ««mittags M Uhr wird rm Verhanblungssaale des »mtshauptmannschaftlichen DienstgebäudeS Gütliche Sitzung Les Kerilksausschusser abgehalten »erden. 8 1- Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen wird auf Grund der Verordnung des BundrSrat-s vom 23. September 1918 ein Mieteinigungsamt errichtet. Seme Zu ständigkeit erstreckt sich nicht auf die Gemeinden, die selbst ein Mieteinigungsamt errichtet haben oder noch errichten werden. . Das EinigungSamt wird mit den ihm durch Gesetz und Vsrvronung, sowie besvndere Ermächtigung zugewiesenen Ausgaben betraut. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1920 in Kraft. Dresden, am 13. Dezember 1919. Die Kreishauptmannschast. Der Demodilmachungskommiffar. »«i den d-ulschk» P»st«nst«U», «iorvijähollch F». »»xe «llr Postanstolte», postotea s»»le unsere «»^r«,»r ,»» »«Käfiostell« nehmoa jederzeit NeMun,«n «»>„,«. / Solle »»»«tt — Meie, »der s»nstl«r irgendwelcher Stern»,«n »er »etei«»« »er Zettu»„», »er Liefer«»«»» »der der DefSrderung<einrich«nn,e» — h«l »er lS«leh«r kl»»a «Spruch «»f Liefern», »der Nachlieferung »er Zettu»« «»er «vf Ai<f,«HI»n, »«, lSe,»^l»reis»O. Aerne« bat der Inserent in »ro »k«»,en«n»te» Fällen «eine »nf»rtche, soll« »le Zeitlin« »erspälit, in »eschrlxktem Uwson«, »der «ich! erHei»«. / «!»»rb> »ert-uftprei« »er Mommer 1» Pf«. / Antichristen p«d »ich« »«rs»n»ch Mi «dressieren, find««» «n den Verl«,, di» OchrtstlelMn, »der dir «eiedchstoste»«. A»»npm«3»sthr>ft»» »lei»«» ander »«sich» «t., Sarit»» AeedreM»,: Lerli» «».M, für bi« Amtshauptmasuschaft Meitze«, für das WNedrest Nr. «. s»Ml« fÄ« ÄÜs FOpst- A D!. ^° ""^?ochun,en lm .mMchen Teil «nur d.n DehSr. »I tzie spiltzeile so Pfs. bsz. PkS- / Nachwelfungs- und Offertengebßhr ro br^ I-»" N.N.in«N.»«r-cht ou«^ «Gei,«na»,ahme bi, 11 Uhr vormittag,. / Deilagen,ed,hr »«, Tausend Pik., Zr »i- Postaast«,e Zu^la,. / Zir d», Lrscheinen »er »n,ei«en an bestimmten Tagen, »n» plähen »ird keine Gewähr „leistet. / «trifte plaheorschrist Aiifschla, »hne Rabatt. / Ole Ttabattsätze und Nettopreis« haben nur bet lSar- z«^», »Innen so T«„n «Lltigkeit; länger«, Ziel, gerichtliche «nzlehung, ge. «einsame «n,ei„»bersih. Inserenten bedingen die Der-chnung de, Trutto-Zei^n- zm>is««. /«,f-rn mchtfch»»frSher«u«drä»llch »derstINsihwel,«»» al«»füllun,«or> d-relnbart Ist, ,ltt „ al« vereinbart durch «nn-hme der Aechnun«, fall, sicht »er Empfänger inner»., Ta„», »°m Rechmin§«a,° «n, Widerspruch erhebt. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rei^tamt zu Tharaudt. L«!p,>g «u. ««öl.. GAS M VG B haben im „Wilsdruffer Tage- blatt", das einen weitver- zweigten u. kaufkräftigen Leser- VHVWUGWW V MUV kreis besitzt, große Wirkung. 8 3. Die Parteien dürfen fich vertreten lassen und mit einem Beistand erscheinen, tret« und Beistand kann auch ein Rechtsanwalt sein. An dem Rechte deS Einigungsamtes, daS persönliche Erscheinen einer oder Parteien anzuordnen, wird durch diese Bestimmung nichts geändert. , Vertreter uud Beistände, welche, ohne Rechtsanwalt zm sein, das mundüche Ve.- handeln vor Gericht »der dar Vertreten von Parteien geschäftsmäßig betreiben, können