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UHM für Wilsdruff TharM Uoffen, Mmlehn md die Umgegeuden. s«. Jahrg Donnerstag, den 2S. September 1898 !t-^' -H .. i". len. iS» f d«-' dkl als Versteigerungstermin, an' Schneider. I. A. Nietzskv, Cmmsssrath. 8. Oktober 1898 de" L gs durch das nieder heraus- Klage an, wenn etwa der Verlierer, der sein Geld wieder haben möchte, die Behausung aufstellen kann: er sei im Spiel betrogen worden, oder: er habe sein Geld in einem ausdrücklich vom Gesetze verbotenen Glücksspiel — Rou lette ec. — verloren und verlange es deshalb zurück. In diesem Falle würde der Gewinner allerdings durch das Gericht angehalten werden, den Gewinn wieder heraus ¬ zugeben. Nun kommt es vor, daß einer, der vielleicht in der Weinlaune Hazard gespielt, verloren und seinen Verlust °Mten. Wilsdruff, am 28. September 1898. Königliche Amtshauptmannschaft, von Die Gemeindekrankenversicherung. »ar8i»n, Bgmstr. 19. Oktober 1898, Vormittags 19 Uhr als Termin zu Verkündung des Vertheilungsplans " Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche nnd ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts einge- Nilsdruff, den 15. August 1898. Donnerstag, den 13. Oetober dss. Js. von Vormittags 9 bis Nachmittags 1 Uhr im Hstel zum „Goldenen Löwen" in Wilsdruff . Krankenkasse. Beiträge zur Kranken- und Jnvaliditäts- und Altersversicherung auf das III. Vierteljahr 1898 sind zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bis zum Bekanntmachung. , Sonnabend, de« 8. Oktober dss. Js., Bormittags 1-12 Uhr Wigen Verhandlungssaale öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 26. September 1898. Königliche Amtshauptmannschaft. Wx. V von 8«Iirovtvr. Zwangsversteigerung. Grundbuchs auf deu Namen Theodor Heinrich Nitzsche in Dresden eingetragenen Grundstücke, Baustellen Folien 669 und 670 des Grundbuchs und uno 876 k des Flurbuchs für Wilsdruff, zusammen 14,6 Ar groß, mit 6,75 Steuereinheiten belegt und insgesammt auf 7150 Mk. geschätzt, sollen an unterzeichneter »vangsweise versteigert werden und es ist der 8. Oktober 18b8, Bormittags 1» Uhr r>^'' Vekanntmuehimg, die Wahlen für die Handels- und die Gewerbekammer betr. Är die bevorstehende Ergänzungswahl bei der Handels- und Gewerbekammer in Dresden sind die Wahlen von ^V»vli»»nnvr» vorzunehmen. ^ach den von dem Königlichen Ministerium des Innern genehmigten Anträgen der Vorsitzenden der Handelskammer und der Gewerbekammer bilden 2V, für die LALL die fämmtlichen Ort8«v»1tv» ^»»t8AvrLvI>t8lt»«LirlL« Loi»i»«tL8vI», Ik»88vu und V^ll8Sr»« zusammen die XVII. Wahlabtheilung, L., für die Lin- «vvvork»vir»»»»i«r die fämmtlichen Ovt8«l»»itvi» a«8 ^u»t88;vrk«l»k8k»vrii7L8 ^Vki8ckr»K die XXl. Wahlabtheilung zu 2^., für die dort genannten 3 Amtsgerichtsbezirke zusammen » wvi HV»Kii»L»»vr, zu ö_, für den Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff ei» HV»i»l«»»u» Diese Wahlen finden Spiel und wette Ärgerlichen Gesetzbuch. e leinen Freunden einen Skat spielt oder auf ein Pferd setzt, der hat sich wohl in überlegt, ob er im Gewinnfalle den ^der den Einsatz der Wette gegen seine ? die,--AN würde geltend machen können. Bis- ^.M^ Mage w deu verschiedenen Ländern Deutsch- 1 en beantwortet. Mit dem 1. Januar 1900 20^' Gemäßheit 8 7 ff. der Verordnung, die Handels- und Gewerbekammer betr., vom 16. Juli 1868, werden daher alle nach 8 17 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, die mi^rerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes u. s. w. betr., vom 23. Juni 1868, in Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige durch die Reform der direkten »s^Pe Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betr., vom 2. August 1878, für die Handels- und Gewerbekammer stimmberechtigte und wählbare männliche Personen k i Mmchm Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff eiuschl. der Stadt Wilsdruff hierdurch anfgefordert, an dem obenbezeichneten Tage und innerhalb der an- HAif m w dem obengedachten Wahllokale sich in Person einzufinden, unter Vorzeigung der Einkommensteuerquittung und der nach 8 9 der obenangezogenen Verordnung etwa erforderlichen Legitimation bei dein bestellten Wahlvorsteher sich anzumelden und ihre Stimmzettel, auf welchen die Person der zu wählenden nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort deutlich zu bezeichnen ist, abzugeben. Meißen, am 26. September 1898. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird weder durch das Spiel noch durch die Wette für deu Verlierer gegenüber dem Gewinner eine Verbindlichkeit begründet. Jedoch trägt das Bürgerliche Gesetzbuch deu Anschauungen über das Spiel und die Wette insofern Rechnung, als es den einmal ausgezahlten Gewinn dem Gewinner läßt und ihn nicht nöthigt, das bereits Erhaltene zurückzugeben. Die Staatsgewalt will zur Durchführung von Ansprüchen, die im Spiel ihren Ursprung haben, ihren Arm nicht leihen; sie läßt die Spieler unter sich. Erst dann , intercssirt sich das Gericht für die Sache und hörc die nicht gleich bezahlt hat, einen Schuldschein ausschreibt, in I Imlsblnll ö h l. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Gerate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst.