Suche löschen...
Sächsische Staatszeitung : 28.03.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-03-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-192203285
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19220328
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19220328
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1922
-
Monat
1922-03
- Tag 1922-03-28
-
Monat
1922-03
-
Jahr
1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 28.03.1922
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ÄckObeilv M AWm ZlMitmg. 132. - keaustr'gt mit d<r Herau-gabe: Negiernng»rat Doenge» in Dresden. 1922. Gemei«de»rd»u«g für de» Areiftaat Sachsen. (Fortsetzung.) »158. Auf Antrag des Ministeriums deö Innern kann da« Gesamtministerium aus überwiegenden Gründen de« Gemeinwohls nach Gehör des Krei-ausschusse« die in 88 154 bis 156 erwähn- ten Änderungen auch gegen den Willen der be teiligten Vertretungen anordnen, 8 126 Abs. 1 Eatz 3 und Abs. 2 bi« 4 gelten entsprechend. § IbV. Auf Antrag des Ministeriums dcS Innern kann da» Gesamtministerium nach Gehör der beteiligten Gemeinden, Bezirksverbände, KreiS- au»schüsse und der Gesamtgemeinde anordncn, daß eine Einzelgemeiude sich einer benachbarten Gesamtgemeinde anschließt, wenn ihr Verblei ben in ihrem bisherigen Berirksverband nicht mehr möglich ist oder den Belangen der Be- völkerung nicht mehr entspricht. 8 126 Abs 2 bis 4 gelten in diesem Falle nicht. § 160. Soweit vorstehend oder in der Verfassung einer Gesamtgemeinde nicht» Abweichendes fest- gesebt ist, finden auf die Gesamtgemcinden die Vorschriften für Einzelgemeinden sinngemäß An- wendmsg. 3. Zweckverbände. 8 161. Gemeinden (Einzelgemeinden, Gesamtgemein- den) können sich zur Erfüllung bestimmter Aus gaben, die auf den» Gebiet der Gemeindetätig, keit liegen, zu Zweckverbänden vereinigen. Be- sonders können die Gesamtgemeinden, in die sich ein Bezirksvcrband auslöst, durch Zusammen schluß zu einem Zweckverband bestehende Anstalten und Einrichtungen des Bezirksverbands übernehmen. Ortschaften derselben Gesamtgemeinde können mit dieser und untereinander Zweckoerbändc bilden. Zu einer Beteiligung an Zweckverbänden, deren Gebiet über die Grenzen der Gesamtge meinde hinausgeht, bedarf eine Ortschaft der Zustimmung der Gesamtgemeinde. Bezirksverbände und Fürsorgeverbändc können sich zur Erfüllung von Aufgaben, die mit ihrem Wirkungskreis Zusammenhängen, zu Zweckver- bänden zusammenjchließen oder an solchen be- teiligen. Aweckverbändc können sich — mit der sich aus Abs. 3 ergebenden Einschränkung — zu Zweck- verbänden znfammenfchließen oder an solchen beteiligen. Tas Reich und der sächsische Staat und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die ihren Sitz in Sachsen haben, können sich an Zweckvcrban- den beteiligen. § 162. Für jeden Zweäverband ist durch überein, stimmende Beschlüsse der beteiligten Körper- schäften eine Berbandssatzung zu errichten, die mindestens über Zweck, Vertretung, Verwaltung, Aufbringung der Mittel, Haftung der Mitglieder Bestimmung treffen muh. Wenn Beamte oder Angestellte vorhanden sind, so hat die Satzung ihre Rechte und Pflichten zu regeln, besonders zu bestimmen, wer berufsmäßiger Beamter ist. Für die berufsmäßigen Beamten gelten §§ 108 bis 121 entsprechend. In der Satzung ist zu ordnen, lver die Befugnisse aus- übt, die in 88 115, 116, z 118 Catz 3 und 8 121 Abs. 1 den G. meindeverordneten und dem Bür germeister cingcräumt sind. Die Satzung soll in der Regel die VerbandS- mitgliedr namentlich aufführen. Hat sie den Beitritt neuer Mitglieder vorgesehen und geregelt, so genüge bei der Aufnahme von solchen an Stelle der Satzungsänderung die Anzeige an die Staatsbethörde. 8 163. Die Satzung darf mit Reichs- oder Landes gesetzen nicht in Widerspruch stehen und bedarf, wenn der Zweckvcrband sich aus mehrere Re gierungsbezirke oder über die La desgrenzen hinaus erstreckt, der Genehmigung des Ministeriums deS Innern, sonst der allen Beteiligten nächst. Vorgesetzten Bejchlußbchörde. Das Ministerium des Innern hat vor seiner Entschließung die beteiligten Krcisan-jchüsse zu hören. ES kann die Ent>cyließung einem betel» ligten Kreisausschuß übertragen. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht der Aufsicht des Ministerium- deS Innern unter stehen, haben die Zustimmung ihrer Aufsichts behörden nachzuweijeu, soweit eine solche Zu. stimmung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist, wenn die Genehmigung au« anderen Gründen als wegen Verletzung de« Reichs- oder Landesrecht- versagt wird, endgültig. Im übrigen gilt § 6 Absatz 2. 8 164. Zwcckverbände für wirtschaftliche Unterneh mungen größeren UmfangS müssen ihre Ge- schäfte mindesten« durch eine Verband-versomm. lung und einen Vorstand verwalten. Die Schaffung eine« Aufsicht«rat» kann gefordert werden. Vorstandsmitglieder dürfen diesem nicht angehören. Die Wahlen für die Stellen der Geschäfts- Verwaltung und ihre Rechte und Pflichten, be- londer« die BertretungSbefugnisse und die Rechenschaft«ablegung sind in der Satzung zu » 165. Die Zweckverbände sind Körperschaften de« öffentlichen Recht« mit den Rechten juristischer Personen. Bestimmt die Satzung nicht einen anderen Zeitpunkt, so gilt die Bildung eine« Zwcckverband« mit der Bekanntmachung seiner genehmigten Satzung durch die Staatsbehörde als erfolgt. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Zweckverband zu erstatten. Z 166. Für die Vermögen-Verwaltung der Zweck- verbände gelten 88 8 bi» 10 und 12 bis 17 ent sprechend. 8 167. Der Austritt oder das Ausscheiden von Mit gliedern eines Zweckverbands und seine Auf. lösung bedürfen der Genehmigung der nach 8 163 Abs. I und 2 zuständigen Behörde. Sind die in der Satzung geregelten Voraussetzungen des Ausscheidens oder der Auflösung erfüllt, so genügt eine Anzeige an diese Behörde. 8 163 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. AuSgeschiedene Mitglieder haften dem Verband gegenüber für alle Verbindlichkeiten de» Ber. bands, die vor ihrem Ausscheiden vorhanden waren, nach Maßgabe der Verbandssatzung weiter. Die Dauer der Haftung kann m der Satzung auf bestimmte Zeit beschränkt werden. Bor der Auflösung eines Zweckverband« sollen sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ge. regelt sein. Soweit dies im enizelnen Falle nicht möglich ist, haften sämtliche VerbandSmit- glieder al- Gesamtschuldner. Die Berbandssatzung kann die Haftung anders regeln. 8 168. Auf Verbände, die durch Rcichsgesetze geordnet md, finden die Bestimmungen der 88 161 bis 167 keine Anwendung. IV. Staatsaufsicht. 8 169. Tie in diesem Gesetz geordnete Selbstverwaltung untersteht der Aussicht des Staats. Die Aufsicht ist darauf zu richten, daß die Selbstverwaltungskörper das Reichs-und Landes recht beachten, ihre Aufgaben nicht schuldhaft vernachlässigen, ihre geldwirtschaftlichen Verhält- nisse in Ordnung holten und das Wohl de» Reichs, des Ctaats oder anderer Selbstverwal tungskörper nicht verletzen. Rein wirtschaftliche Belange des Reichs« oder Landesfiskus dürfen im Wege der Aussicht nicht wahrgenommen werden. 8 170. Die Aufsicht wird durch die Staatsbehörde ausgeübt. Diese kann jederzeit über die Ber- waltung und die Bermögensverhältnisse der Selbstvcrwaltungskörpcr Austunst und Rach. Weisungen verlangen und an Ort und Stelle die nötigen Erörterungen anstellen. Sie kann in allen Angelegenheiten zur Beseitigung wahr- genommener Mängel mit den Sclbstverwaltungs. körpern verhandeln und das Erforderliche ver. einbaren. 8 171- In den eigenen Geschäften der Sclbstverwal- tungskörpcr darf nur die Beschlußbchördc An- Weisungen erteilen. Tie Staatsbehörde hat die Entschließungen derBeschlußbchördcvorzubcreiten und auszusühren. Sie kann bei Gefahr im Ber« zug vorläufige Anordnungen treffen. Anweisungen der Beschlußbehördc sind nur aus einem der in § 169 Abs. 2 aufgeführten Gründe zulässig. Ter Grund ist dem EclbstverwaltungS- körper zugleich mit der Anweisung bekannt zu geben. Tic Anweisungen der Beschlußbehörden können wegen einer Rechtsverletzung durch Anfechtung-- klage beim Oberverwaltungsgericht, im übrigen binnen 14 Tagen durch Beschwerde an das Mi- nisterium deS Innern angefochten werden, das endgültig entscheidet. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt ent sprechend. 8 l72. In den übertragenen Geschäften sind die zu ständigen Behörden auch besugt, zur Aufrecht erhaltung einer einheitlichen Verwaltung und zur Sickerung eine- geordneten Geschäftsgangs den Eelbstverwaltungskörpern Anweisungen im Aufsichtsweg zn erteilen. RötigcufallS können die für die Gcichäfte verantwortlichen Personen durch Zwangsstrafeu zur ordnungsmäßigen Er ledigung angcdaltcn und im Falle grober oder iviederholter Pflichtverletzung mit Ordnungs- strafen bis zur Höhe eines Monatsgehalts außer- halb de- Dienststrafverfahrens belegt werden. Gegen eine solche Maßnahme steht den Be- troffenen binnen l4 Tagen Beschwerde an da« Ministerium deS Innern zu. 8 173. Wird einer rechtskräftigen Anweiiung nicht innerhab einer angemessenen Frist Folge ge leistet, so kann die Staatsbehörde unmittelbar da» Ersorderlicke aus Kosten des Selbftverwal. tungSkörpers ausführcn. In dieser Weise kann auck eine Ausgabe in den Haushaltplan de« Selbstvcrwa'tungSkörpers eingestellt und die Aufbringung der erforderlichen Mittel vollzogen werden. Handelt c» sich um eine Anweisung der Beschlußbehördc, so ist über die Art der Zwangsmaßnahme ihre Entschließung einzuholen. In Angelegenheiten der der Gemeind« über- tragenen Polizei ist die Ersatzvornahme bei Ge fahr im Verzug schon vor der Recht-kroft einer Anweisung und ohne Mitwirkung der Beschluß- behörd«, bet besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige Anweisung zulässig. , 174 Nimmt ein CelbstverwaltungSkörper ein Ge- chäft, für da« Anweisungen nach 8 172 erteilt oder Maßnahmen nach 8 *73 Abs. 2 getroffen worden sind, al- eigenes Geschäft in Anspruch, o kann er gegen die Anweisung oder Maßnahme Anfechtungsklage beim LberverwaltungSgericht erheben D»e Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 8 175. Staatsbehörde im Sinne dieses Gesetze» ist die kreishauptmannschaft. Für Selbstverwaltung-körper, die sich nicht über >ie Grenzen eines BezirkSverbandS hinaus er- trecken, ist die Amt»hauptmannschaft Staats- sehörde. Erstreckt sich ein Zweckverband über die Gren- ,en eines Regierungsbezirk» hinaus, so beauftragt »aS Ministerium de- Innern noch Gehör der be- eiligten Kreisausschüsse eine KrciShauptmann- chaft mit der Aufsichtführung. Die Aussicht über nicht bezirtssreie Gemeinden, >ie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Revi- netten Städteordnung unterstellt waren, hat da- Ministerium deS Innern aus Antrag der Ge meinde für die nächsten 5 Jahre der Kreishaupt mannschaft zu übertragen. Beschlußbehörde ist oer der Staatsbehörde bei- geordnete Kreis- oder Bezirksausschuß. 8 176. Zur Wahrung erheblicher öffentlicher Belange kann das Ministerium des Innern die Körper schaften der Gemcindeverordneten und Ortsräte owie sonstige auf Grund allgemeiner Wahlen zusammengesetzte Verwaltungsstellen von Selbst, verwaltungskörpern auflösen und über die einst- wellige Verwaltung der eigenen und übertra genen Geschäfte des Selbstoerwaltungskörpers auf dessen Kosten Bestimmung treffen. In der Regel hat der Auflösung eine Verwarnung vor auszugehen. Die Gründe der Auflösung sind den Betroffenen zu eröffnen. 8 26 Abs. 3 gilt hier nicht. Gleichzeitig hat das Ministerium des Innern anzuordnen, daß Neuwahlen binnen 3 Monaten stattsinden. Ter Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Ruhetag sein. Die Amtsdauer der bei einer derartigen Neu wahl gewählten Mitglieder endet mit dem Ab lauf des Kalenderjahres, in dem die nächste all- gemeine Neuwahl der Körperschaft stattiindet. Die bei einer derartigen Neuwahl gewählte Körperschaft ist vom Bürgermeister innerhalb 30 Tagen nach der Wahl zusammenzuberufen. V. Übergangs- und S-luffbeflimmunge»,. 1. Allgemeines. § 177. Tic bestehenden Lrtsgesetze der Gemeinden, die Satzungen der Zweckoerbände (Gemeinde- verbände) und die Satzungen (genehmigten Be schlüsse) der BczirlSverbände bleiben in Kraft, soweit sie nicht Mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen. 8 178. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befindlichen Bürgermeister u^d Gemeinde- Vorstände bleiben als Bürgermeister im Amte. Eie scheiden aber binnen 3 Monaten oder im beiderseitigen Einverständnis früher aus, wenn sie dies bis spätestens einen Monat nach diesem Zeitpunkt fordern. Aus Verlangen der Gemeindcverordnctcn hat ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befindlicher Bürgermeister sein Amt niedcrzu« legen. Dieses Verlang«, kann erstmalig binnen 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und später allemal binnen 6 Monaten vor Ab lauf einer sechsjährigen oder weiteren sechsjährigen Amtszeit des Bürgermeisters, von seiner letzten Wahl an gerechnet, gestellt werden. Im Falle der Abberufung (Abs. 2) ist einem berufsmäßigen Bürgermeister jein letztes Jahres- diensteinkommen, falls er auf Lebenszeit ge- wählt war, voll, jon r bis zum Ablauf seiner Wahlzeit voll und von da an zur Hälfte als jährliche Rente auf Lebenszeit zu gewähren. Im Falle des Ausscheidens (Abs. 1) erhält er die Hälfte des letzten Jahresdienstcinkommens als jährliche Rente auf Lebenszeit. Bekleidete der Bürgermeister bis zum Inkraft treten dieses Gesetzes sein Amt als nicht berufs mäßiger Bürgermeister oder Gemeindevorstand, so ist ihm im Falle der Abberufung (Abs. 2) bis zum Ablauf seiner Wahlzeit eine jährliche Rente in Höhe der letzten für die AmtSau-übung ge währten Besoldung oder Entschädigung zu ge- wären. Im Falle des Ausscheidens Abs. 1) er- hält er diese Rente in der halben Höhe. Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befindlicher berufsmäßiger Bürger meister nach Ablauf seiner Wahlzeit nicht wieder- gewählt, ohne daß die Gcmeindeverorüncten vor her von dem Rechte au« Abs. 2 Gebrauch ge- ! macht haben, so ist ihm sein letzte Iahresdienst- z einkommen zur Hälfte als jährliche Rente auf Lebenszeit zu gewähren. Tie Rente fällt weg oder ruht insoweit, al» der Berechtigte durch Anstellung im Staats-, Gemeinde- oder Privatdienst ein Einkommen oder eine neue Rente (Pension) erwirbt, wodurch mit Zurechnung der ersten Rente sein früheres Diensteinkommen oder seine frühere Besoldung oder Entschädigung überstiegen wird 8 100 Abs. 2 bi» 4 und 6 gelten entsprechend. seitigen Einverständnis früher aus dem Dienste aus, wenn sie die» bi« spätesten- 1 Monat nach diesem Zeitpunkt verlangen. 7" Stellen sie diese- Verlangen nicht, so gelten diejenigen von ihnen, die beim Inkrafttreten de« Gesetzes 2 Jahre im Amte oder auf Lebenszeit gewählt waren, sofort, die übrigen aber, soweit ihre Anstellung nicht für den Ablauf ihrer Wahl zeit widerrufen wird, nach Ablauf dieser Zeit al- unkündbar angestellte Beamte. Der Widerruf kann ohne Zustimmung de» Beteiligten nur spätestens 3 Monate, frühestens aber 6 Monate vor Aluauf der Wahlzeit ausgesprochen werden. Im Falle des Ausscheiden- nach Abs. 1 oder des Widerrufs ist die Hälfte des letzten Dienst- einkommens als jährliche Rente auf Lebenszeit zu gewähren. 8 178 Abs. 6 und 7 gelten ent- prcchend. 8 180. In Gemeinden, die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetze- den Gemeinderat als Körper schaft cinführen, bleiben die bisherigen besoldete« Ratsmitglieder als berufsmäßige GemeinderatS- nutglieder im Amte. Soweit Gemeinden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Gemeindeältestenämter beibehalten, bleiben die berufsmäßigen Gemeinde ältesten im Amte. In den Fällen der Abs. 1 und 2 gilt nicht j 179, sondern § 178. 8 181. Tie Ersten Bürgermeister, denen bisher die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister zustand, dürfen sie sür ihre Person beibehalten. 8 182. In weichem Umfang jeder Einzelgemeinde die übertragenen Geschäfte obliegen, bleibt gesetzlicher Regelung Vorbehalten. Bis auf weiteres be halten die Vorschriften in 8 100 und 8 101 Abs. 1 und 2 der Rev. St.-O., Art. IV, 8 11, 8 12 mit Ausnahme der Worte im letzten Ab sätze: „aber auch . . . übertragen" und 8 14 der Städteorommg für mittlere und kleine Städte und 8 58, Abs. 3, 88 61, 62, 64, 65, 75 und 76 der Landgemeindcordnung mit der Wirkung Gel tung, daß iede Gemeinde die übertragenen Ge schäfte im bisherigen Umfange fortzuführen hat 2. Selbständige Gutsbezirke 8 183. Tie noch bestehenden selbständigen Gutsbezirke haben sich bis zum 31. Tezcmber 1922 mit be nachbarten Gemeinden zu vereinigen. Tabei sind in der Regel bewohnte Grund stücke nebst einem geschlossenen Gebiet von an« gemessenem Umfang mit der Nachbargemeinde zu vereinigen, deren bewohnter Ortsteil ihneu am nächsten liegt. DaS Ministerium de» Innern kann Ausnakmen von dieser Regel nach Gehör des sür die einzugemeindenden Grundstücke zu ständigen Bezirksausschusses gestatten. Tie Vereinbarungen, auf denen die Ber einigung beruht, bedürfen der Genehmigung der allen Beteiligten nächstvorgesetzten Beschluß- behörde. Ter KreiSauSjchuß hat vor der Ent scheidung die beteiligten Bezirksausschüsse zu hören. Gehören die Beteiligten verschiedenen Kreishauptmannschaften an, so beaufl agt das Ministerium des Innern einen Kreisausschuß mit der Entscheidung. 8 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Werden durch die Eingemeindung BezirkS- verbands rcnzcn verändert, so gelten außerdem §8 133 bis 135. Tic Abs. 1 bis 1 gelten nicht für die Ctaats- forstrevicre. Wer in einem Staatsforstrevier wohnt, ist vom Ministerium des Innern einer benachbarten Gemeinde zuzuteilrn. Tie benach barten Gemeinden sind vorher zu hören. Tie Zuteilung begründet in der Gemeinde einen Wohnsitz. Wird auf Gnind der Zuteilung je mand m der Gemeinde besteuert, so darf ihn der Bezirksverband nicht zu gleichartigen Steuern heranziehcn. 8 184. Für selbständige Gutsbezirke, deren Bereini gung mit einer Gemeinde wesentlichen öffent lichen Belangen zuwiderläust, besonders sür das ^raatsbad Eister und für die Heil«, Pflege-, Er ziehung?- und Strafanstalten, die im Besitz des Reichs, Ctaats, sonstiger öffentlicher Körper schaften oder von Stiftungen sind, kann auf An trag eines Ministeriums dos Gejamtministerium auf Widerruf anordncn, daß die Vereinigung mit einer Gemeinde unlerbleibt. 8 '-83 Abs. k Catz 2 bis 4 gelten entsprechend. 8 185. Kommt ein selbständiger Gutsbezirk der Bor- pfiichtung in 8 183 Abs. 1 nicht nach oder werde« die Bcreinigungsvereinbarungen nicht genehmigt, so Hal da; Ministerium de- Innern, soweit nicht 8 184 einschlägt, die Einleitung der ZwangSein« gemeindung anzuvrdnen. Dabei hat es nach Gehör des Besitzers de» selbständigen GutL- bezirls, aller benachbarten Gemeinden sowie der beteiligten Bezirks« und Kreisau-jchüssc zu be stimmen, mit welcher oder welchen benachbarten Gemeinden die Zwang-Vereinigung stattfinden soll. Bei selbständigen Gutsbezirken, die schon nach der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1918 (GBVl. 1919 S. 6) zur Eingemeindung ver pflichtet waren, kann die Zwang-Vereinigung auch vor dem 31 Dezember 1922 ersolgen. 8 18«. . 8 *79. Bor der Zwangseingemeindung ist, soweit die« Die bisherigen Inhaber besoldeter Stadtrot«- nicht schon geschehen, dem Besitzer de« selbstän- stellen und die bi-herigen beruf-mäßigen Ge- digen Gut«bezirk« und d«r Gemeinde, mit der meindeältesten werden mit dem Inkrafttreten I dieser vereinigt werden soll, Gelegenheit zu geben, diese» Gesetze» Beamte der Gemeinden. Eie ihre Au«gleich«forderungen geltend zu machen, scheiden ober binnen S Monaten ober im beider- über diese Kordenlngen hat eine vom Ministerin«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite