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" Freitag, »m 1«. Septem»« 191S 74. Jahrgang 21» Zeichnet Mr dritte Kriegsanleihe! Bekanntmachung folgend. Verordnung «lassen - Dresden, am 6. September ISIS. Ministerium de» Innern. Ler Stadtrat. Wendung. Berlin, den 28. August 1915. Der Stellvertreter de» «eichNantler». Delbrück. Bekanntmachung über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Gaue«. Vom 26. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dir Ermächtigung des Bun ¬ in der Nachtwachstube d«S Rathauses bewirkt werden. Frankenberg, den 8. September 1915. Richtung gegen den Njemrn verfolgt. Das 22. russische Armeekorps, das in Finnland garn sonirrt ist, hatte versucht, den Rückzug durch einen Vorstoß über Lyck zu decken. Der Versuch wurde am 10. September vereitelt. Damit wurde ganz Ostpreußen vom Feinde befreit. Wie eine Dampfwalze sollte« die Ruffen nach französischer und englischer Meinung hinweggrhrn und so di« Niederlagen im Westen auSgleichm. Statt dessen wurde von unserm Hindenburg der Krieg auf russischen Boden getragen. Dir Berliner Siegrseinzugmün- zrn, die man bei den gefangenen Russen fand, bilden eine Kuriosität für Sammler. Charakteristisch für die Art unserer Feinde bleiben zwei damals bei Gefangenen entdeckte Tages befehle. Der Oberbefehlshaber der Njemrn- und Narew-Armee, der inzwischen abgesagte General Rennenkampf, hatte den Br- fehl erlassen, durch eine besonders couragierte Kompanie alle Förster der Romlntrnrr Heide erschießen zu lassen. Der ge fangene General MartoS hatte besohlen, all« Ortschaften im Brreiche der russischen Truppen zu verbrennen und alle männlichen Einwohner zu erschießen, auch wenn diese sich nicht an dem Kampfe beteiligen, noch die Abgabe von Nahrungsmitteln usw. verweigern. Brotkartenverteilung. Am Sonnabend, den 11. September d. I., Nachmittag VVN 1—7 Uhr werden dir Brotkatten auf die Kalenderwochen vom 11. September bis mit 8. Oktober 1915 in den bekannten Ausgabestellen verabfolgt. ES gelangen diesmal zur Ausgabe 4-Pfundbrotkartm für Personen im Alter von über 6 Jahren, 3-Psundbrotkartrn sür Kinder im Alter von 1—6 Jahren, Zwiebackkarten für Kinder unter 1 Jahr und dir aus besondrrrn Antrag brwilligtrn Zufatzbrotkartrn. Di« 4. und 3-Pfundbrotkartrn sind jr zu Heft«n mit j« 4 Karten vrrtinigt. Die übrigen Kart« werden einzeln auSgegeben. Bei der Inempfangnahme der neuen Brotkarten sind dir Umschläge drr jHt giltigrn Brothrfte und, insowrit bereits Zwirback- und Zusatzkartrn zugrbilligt wordrn find, drr« Stammkartrn — Köpft — zurückzugrbrn. Zugrzogrnr oder vorübergehend abwesmd gewesene Person« erhalt«, wenn sie nicht schon dir vorgtfchrirbrnr Brotlartmabmrldtbtschtinigung in unsrrrr PolizelgeschäftSstell« — Rathaus Zimm« Nr. 6 — abgrgrb« haben, in den Ausgabestellen keine Brotkarten, diese müssen vielmehr in der obengenannten Geschäftsstelle in Empfang genommen werd«. Dort sind auch alle sonstigen Veränderungen (als Ueberschreiten der Altersgrenze von 1 Jahr und 6 Jahren u. s. w.) unter Vorlegung drr rrfordrrlichen Unterlag« zu meld«. Dir auf brsondrrrn Antrag für die Gast- und Lchankwirtfchafte« sowie Masse«- quartiere brwilligtrn Mehlmarken zum Bezüge von Mehl zu Kochzwrckrn sind rbensallS in nuferer PolizeigeschäftSstelle und zwar Sonuadeud, de« 11. September d. K. Bormittag 8—12 Uhr und Nachmittag 2—4 Uhr abzuholm. Im übrigrn wird auf die Bekanntmachung des KommunalvrrbandeS der Kgl. Amt»- hauptmannfchast Flöha vom 26. August 1915 hingewiefen. Stadtrat Krankenberg, am 8. Srptembrr 1915. _ Anmeldungen der Mmosenempsänger und ««derer armer Persoue« zu der am Erntedankfest erfolgenden Verteilung von Stiftungszinsen und Geschenken könnm Freitag, de« 1«. September diese» Kahres, Nachmittag V.» Uhr, Küb«, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vorgeschritten« Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese dm mit ihn« beschäftigten Person« erkennbar ist, dürfe« nicht gefchlachtet werd«. 8 2. Ausnahmen können in Einzrlfällm bet Borlirgen eines dringend« wirtfchastlichm Be dürfnisses von dm durch die LandrSzmtralbrhördm bestimmten Behörden zugrlaffm werd«. 8 3. Das Verbot (8 1) findet keine Anwendung auf Schlachtung«, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verend« werde, oder weil «S infolge «iur» Unglücksfalls sofort getötet werd« muß. Solche Schlachtung« find jrdoch der nach 8 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzrig«. 8 4. Die LandrSzmtralbrhördm «rlassm die Bestimmungen zur Ausführung dtrfer Ver ordnung. Sie könnm weiter« Brschränkungrn für da» Schlachtm von Bith anordnm. 8 v. W«r dtis« Anordnung od«r dir auf Grund drS 8 4 erlassenen Brstimmungm od«r Anordnungrn übrrtritt, wird mit Grldstrafe bis zu rintausrndsünshundnt Mark oder mit GrfängniS bis zu drei Monaten bestraft. 8 6. Dies« Vrrordnung tritt mit dem 3. Srptrmbtr 1915 in Kraft. D«r Reichskanzler bestimmt dm Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland Angeführte Schlachtvieh kein« An- Die Kämpfe im Oste« o. Die Heeresgruppe Hindenburg hat mit drr Eroberung des befrstigtrn Wolkowysk und der Höhen östlich und nord östlich davon «inen neuen wichtigen Erfolg davongetragen. Auch in drr Trgrnd von DaudsrwaS, also im Grbirt von Riga, sind Truppen drr Armeegruppe Hindrnburg im steg- rrichrn Vormarsch, so daß sich di« Sorg« dir Russm um Riga wohl brgriiftn läßt. Von hohrr strategischer Bedm- tung ist «s auch, daß di« Arm«« Eichhorn sich nach Kampf südwestlich von Wilna in dm Besitz einiger Ser-Engen setzt« und sich damit di« Annährrung an Wilna rrzwang, da» di« Russin um jrdrn PrriS halten möchten. Von der Armrr des Prinzen Leopold von Bayern wurde der Feind südöstlich von Wolkowysk geworfen, noch weiter südlich ist dir Armrrgruppr drS Bayrrn-Prinzrn im sirarrichm Vorgehrn grgrn dir Abschnitte drr Zrlwianka und Rozanka begriff«. Orstlich von Pruzana dringrn üstrnrichlsch-unga- rischr Truppm durch das Sumpfgrbirt nach Nordrn vor und brwirsrn dm Erfolg ihrrS Vordringens durch dir Gesang«- nahm« von rund 1000 Mann. Im Grbirt drr Jastolda und östlich von Drohiczyn, also nicht mrhr writ von PiuSk, die dritte Kriegsanleihe des Reichs betreffend. Das nachstehende Schreib« drS Hrrrn Reichskanzlers (RrichSschatzamt) vom 28. August w„d h„-du-ch iüm». «.mach.. n 19.5. Bri dir zwritm KrirgSaulrihr war die Ausgabe von Zwischmschrin« nicht vorgesehen. Dabei hat sich die Verabfolgung der Schuldverschreibungen angesichts brr überaus großen Zahl (6667476 Stücke) trotz Anwendung aller zu Gebote stehender technischer Mittel nicht mit der erwünschten Beschleunigung durchsühren lassen und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. ES ist daher, wie ich aus zahlreichen Zuschriften ersehe, eine gewisse Beunruhigung entstanden. Um solchen Schwierigkeiten bei drr dritten Krtrgsanlrihe vorzubeugrn, sollen bet Kirfer für Beträge von 1000 M. ab Zwischenscheine auf Antrag auSgegeben werden. Im übrigen wird für schnell« Httstrllung d«r Schuldvrrschrribungm, sowrit nur irgend möglich, Sorge getragen werden. Hierbei sollen dir klrtnrn Wrrtabschnittr in rrstrr Linie Berücksich tigung finden. ES bedars kaum drr Hervorhebung, daß eine Verzögerung in drr Aushän digung der Schuldverschreibungen aus dir Sicherheit und Rechtzeitigkeit drS ZinsmbezugrS krinm Einfluß hat. Dies gilt auch von den Eintragungen in daS Reichsschuldbuch, falls dem Zeichn« bri der großen Zahl der Anträge (annähernd 300000) die Bescheinigung über die Eintragung noch nicht zugrgangm sein sollte. In Vertretung. Helfferich. Dresden, dm 6. September 1915. Fitta«zmi«isterinm. MW für die MM MMmmDstM^MMMMt M dm MM p IrMMz i.st. „ _ „ ..... . t. Sa. — Druck «ad «erlag von L «. Roßberg in Frankenberg s. Sa. Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg Alm 10. September v. I. berichtete unser Großes Hauptquartier: Die östlich Part» in der Verfolgung an und über die Marne vorge- drungmm HrrreStrile sind au» Paris und zwischen Meaux und Montmirail von überlegenen Kräften angegriffen worden. Sie haben in schweren, zweitägigen Kämpfen den Gegner aufgehalt« und selbst Fortschritte gemacht. Als der An marsch neuer starker feindlicher Kolonnm gemeldet wurde, ist ihr Flügel zurückgmommm worden. Der Feind folgte an keiner Stelle. Al» SiegrSbrute dieser Kämpfe sind bisher fünfzig Geschütz« und einige tausend Gesangmr grmeldrt. Dir westlich Verdun kämpsendrn HeerrStrile befinden sich in fortschreitendem Kämpft. Di« Armee de» deutsch«» Kronprin- zm nahm die befestigte feindliche Stillung südwestlich Ver dun. Telle der Arm« griffen die südlich Verdun liegenden SperrfortS an, die von schwerer Artillerie beschossen wurden. Aus dem östlichen Kriegsschauplatz hatte drr Kamps wirdrr brgonnr». Geurral v. Hindrnburg schlug mit drm Osthrer dm linkm Flügrl drr noch in Ostpreußr» brfindlichm rus- sischm Armrr und öffnrtr sich dadurch dm Zugang in dm Rücken dr» JrindrS. Der Feind mußte dm Kampf aufgebm und dm voll« Rückzug antrrt«. Er wmde in nordöstlicher Frankenberger Tageblatt Anzeiger Auf Grund von 8 4 dm nachstehrnd abgrdrucktrn Brkanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seit« 515) wirb folgrndrS brstimmt: 8 1 Zu d«n untrr 8 1 dm «rwähnteu Brkanntmachung drS RrichSkanzlrrS fallenden träch tig« Tier« gehör«« auch solch«, von drnen auf Grund von Spmngrraistnn und ähnlich« Aufzrichnungm anzunrhmen ist, daß bri ihn«» vorgrschrittmr Trächtig!« vorli«gt. 8 2. Zum Erlasst von Ausnahmen nach H 2 der Brkanntmachung drS RrichSkanzlrrS vom 26. August sind die Amtshauptmannschaften und in Städten mit drr Revidiert« Städte- ordnung der Stadttäte zuständig, in deren Bezirk das Tier bis zur beabsichtigten Schlachtung gehalten wordrn ist. Ob rin dringendrS wirtschaftlichrS Bedürfnis tatsächlich vorlirgt, ist sorgfältig zu prüfen und streng zu beurtrilen. 8 3. Die tierärztlichen und die nichttierärztlichen Fleischbeschau«, denen diese Verordnung von den Anstellungsbehörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung vorzultgm ist, haben bä der Schlachtviehbeschau auf Trächtigkeit der Kühe, Kalben und Saürn besonders zu achten und vorkommmdrnfallS die Besitzer solcher Tiere aus das bestehende Schlachtverbot aufmerksam zu machen. Zuwiderhandlungen gegen daS Schlachtverbot haben die genannten Sachverständigen bei dm in 8 2 bestimmten Behörden anzuzrigm. 8 4. Die Berechtigung zur Notschlachtung in Fällen de» 8 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August 1915 ist durch Zeugnis eines Tierarztes, Fleischbeschaurrs oder in anderer geeigneter Weise mit drr Anzeige drr Notschlachtung bri drr OrtSpolizrt- brhördr nachzuweism, die sie außerhalb drr Städte mit drr Revidiert« Städtrordnung der AmtShauptmannschaft vorzulegm hat. 8 5. Als Ausland im Sinne von 8 6 Absatz 2 der Brkanntmachung drS Reichskanzlers vom 26. August 1915 gllt auch daS von den verbündeten Armeen besetzte Feindesland. 8 6- Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt dir Vrrordnung über daS Schlachtm trächtig« Saum vom 23. De- zrmbrr 1914 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 299 und Leipziger Zeitung Nr. 300) außer Wirksamkeit.