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Freitag. Nr. 5v. 2S. Juni 1866 Erscheint Dienstags und Freitags. Zu bezähm vurch alle Post« anstaltm. Weißerilz-Ieitung. Preis pro Quartal 10 Ngr. Inserate di« Spaltm-Zeile 8 Pfg. AM,. »Id Aoztigr-Jia» der Migltchm Eerichls-Amter md Itodlkälhk M SippMmaldr. Memßei» o»d IUeiderg. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne I« Dippoldiswalde. Bekanntmachung Seine Majestät, mein Allergnädigster König und Herr, haben durch Allerhöchste Ordre vom 22. d. MtS. mich zum Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen zu ernennen geruht. Indem ich dies hierdurch zur öffentlichen Kenntmß bringe, spreche ich dre Erwartung aus, daß sowohl Be hörden wie Einwohner durch Bereitwilligkeit und Entgegenkommen in allen denjenigen Dingen, die den Ver hältnissen nach von ihnen gefordert werden müssen, mich in die Lage setzen werden, das mir übertragene Amt so schonend wie möglich für das Land und seine Bewohner auszuüben, denett ich dabei zugleich meinen Schutz gegen unberechtigte Forderungen zusage. Dresden, den 24. Juni 1866. Der Königlich Preußische Generallieutenant, commandirende General des Reserve-Corps und Militär-Gouverneur des Königreichs Sachsen. v d. Mülbe. —Von dem K. Preußischen Herrn Militairgouverneur von Sachsen ist heute der Kriegsstand im ge lammten Königreich proclamirt worden. Diese Maßregel ist, nach der uns von dem K. Preußischen Civil- commissar Herrn Landrath von Wnrmb ertheilten Versicherung, nicht durch besondere Vorkommnisse im Lande herbeigeführt worden, sondern eine Folge der Occupatio» des Landes durch Preußische Truppen und aus mili tärischen Rücksichten nothwendig. Wir fordern daher die Bewohner aller Landestheile, mögen diese letzteren zur Zeit von Preußischen Trup pen besetzt sein oder nicht, hierdurch auf, sich der verhangenen Maaßregel mit Ruhe und Ergebung zu fügen und Alles zu vermeiden, was nach derselben zu einem Einschreiten der Militairgewalt Anlaß geben könnte. In Folge eines besonderen Antrages des K. Preußischen Herrn Civilcomissars machen wir noch darauf aufmerksam, daß auch Sächsische Militärpflichtige, welche sich etwa noch zur Armee begeben und Sächsische Be amte, welche ihnen hierbei behiflich sind, oder die zur Ueberweisnng von Kriegsreservisten vorgeschriebenen amt lichen Schritte thun, sich hierdurch nach der Auffassung der K. Preußischen Militairbehörden eines standrechtlich zu bestrafenden Vergehens schuldig machen. Sachsen! Es ist eine traurige Pflicht, welche wir mit dieser Bekanntmachung erfüllen; wir müssen sie aber erfüllen, um großes Unglück von Einzelnen und von dem ganzen Lande abzuwenden. Ruhige Ergebung in das zur Zeit Unvermeidliche ist das Einzige, was wir Euch jetzt empfehlen können. Dresden, den 25. Juni 1866. Die LandeSeommiFion. v. Falkenstein, v. Friesen, vr. Schneider, v. Engel. Bekanntmachung. In Ansehung der Verpflegung der im Königreich Sachsen stehenden König!. Preußischen Truppen be- stimme ich Nachstehendes: 1) Die Offiziere, im Offizier-Range stehenden Beamten, Portepeefähnriche, Feldwebel und Offizterdienst leistenden Unteroffiziere werden von den Quartiergebern verpflegt und haben Anspruch auf: Kaffee mit Zuthat des Morgens, MittagSbrod, bestehend in Suppe, Fleisch und Gemüse, Braten und I Flasche Wein, Kaffee des Nachmittags, Abendbrod mit einer Flasche guten Bieres. 2) Den übrigen Unteroffizieren und Mannschaften, sowie den Unterbeamten competiren täglich: 3/« Pfund Fleisch (oder V« Pfund Speck), V« Pfund Reis oder V« Pfund Graupen oder »/» Pfd. Hülsenfrüchte oder 4 Pfd. Kartoffeln, 1 Loth Kaffee (in gebrannten Bohnen), ' " ' I V» Loth Salz, V" Quart Branntwein, 1 Quart Bier, 2 Pfund Brod und 3 Loth Rauchtaback oder 6 Stück Cigarren.