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Frankenberger Tageblatt Bezirks- W Anzeiger Amtsblatt für die WM. AmtsbaMmannschaft Flöha, das WM. Amtsgericht und den Stadtrat z« Frankenberg «eraMworttich« Redakteurs Ernst Roßberg ft». In Frankenberg i. Sa. - Druck und «erlag von 2- ». Roßb.rg in Franft-brra i. Sa- 172 «Mr «i't SMMt« V> UMM. Mit Zustimmung der Ministerien der Finanzen und des Krieges wird zur Ausführung der Verordnung über Pferde fleisch vom 13, Dezember 1916 (Reichsgesetzblatt S. 1357) in der Fassung der Abänderungsverordnung vom 14. Juni (R. G. Bl. S. 655) folgendes bestimmt: / .81- Die in der Reichsverordnung festgesetzten Höchstpreise und zwar: für 1 Pfd. Lendenbratfleisch, Leber, Frisch ¬ wurst oder Fett M. 1,80 1 „ Muskelfleisch, ausgenommen Len denbratfleisch ohne Knochen , M. 1,60 „ 1 ,, Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber M. 1,40 „ 1 „ Knochen ' M. 0,20 bleiben unberührt. Sie gelten für Fleisch von Pferden aller Art einschließlich der Fohlen. 8 2. - Sollten fleischbeschauliche Bestimmungen über minderwer- ttK» oder bedingt taugliches Pferdefleisch erlassen werden, so darf als solches gekennzeichnetes Fleisch nur unter orts- polizeilicher Aufsicht oder auf einer Freibank verkauft werden. 8 3. Vom 1. August 1918 ab ist der Einkauf von Pstsrden zur Schlachtung, der Betrieb des Rohschlächtergewerbes und der Handel mit Pferdefleisch nur solchen Personen gestattet, d-nen das Ministerium des Innern (Landesfleischstclle) die besondere Erlaubnis hierzu erteilt hat. Die Erlaubnis erhalten in der Regel nur solche Personen, die gewerbsmäßig bereits vor dem 1. August 1914 Schlacht pferde angekauft, Pferde geschlachtet oder Handel mit Pferde fleisch betrieben haben. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die» Unzuverlässigkeit des Bewerbers in bezug auf Keil'Handelsbetrieb dartun. 8 4. Die Erlaubnis wird vom Ministerium des Innern, 'Lan desfleischstelle, durch Ausstellung einer Ausweiskarte erteilt, sie gilt für das Königreich Sachsen. Der Antrag auf Er- taubnisertejlung ist schriftlich bei der unteren Verwaltungs behörde .(Amtshauptmannschaft, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) des Betriebsortes des Bewerbers unter Darlegung der für die Erlaubnis erforderlichen Voraus setzungen zu stellen. Der Antrag hat eine Angabe, darüber zu enthalten, üb der Antragsteller auch Handel mit Nutz- und Zuchtpferden betreibt. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag nach Vornahme der erforderlichen Erörterun gen mit ihrem Gutachten dem Ministerium vorzulegen. Außerhalb Sachsens wohnhafte Gesuchsteller haben den An trag unmittelbar an das Ministerium zu richten. Für An gestellte, und Beauftragte können Nebenkarten beantragt und ausgestellt werden. Für jede Auswciskart« und Nebenkarte ist eine Gebühr von 10 M. zu entrichten, Die Erlaubnis kann an Bedingungen geknüpft und jeder zeit widenAfsn werden, namentlich dann, wenn der Inhaber den Vorschriften, dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis werden in der Staatszcilung und dem Amtsblatt des Wohn- oder Betriebsortes bekannt gemacht. Die Ausweiskarte hat der Berechtigte bei Ausübung seines Gewerbe? bei sich zu führen und auf Verlangen denen, mit welchen er Geschäft« abschließt, sowie den zuständigen Polizei- und Ueberwachungsbeamten vorzuweisen. 8 5. I Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen imr an Per- sonen abgegeben werden, die sich im Besitz einer Ausweiskarte befinden, die zum Ankauf von Schlachtpferden (vergl. 8 4) berechtigt. - 8 6. Die Ausfuhr von Pferdefleisch nach Orten außerhalb s Sachsen» bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes des Versandortes. Die Güterabfertigungsstellen der Staats- j eisenbahn nehmen Pferdefleisch zur Beförderung nach Orten außerhalb Sachsens nur an, wenn auf dem Frachtbrief die j Ausfuhrerlaubnis vom Kommunalverband unter Beidruck des , behördlichen Stempels, bescheinigt ist. Nachträgliche Verfügun gen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des Kommunal oerbandes. , i . . ' ' Für die Ausfuhr von Pferden bewendet es bei de» bereits von den stellvertretenden Generalkommandos ver fügten Beschränkungen. 8 7- ' Der An- und Verkauf von Schlachtpferden hat entweder nach Lebend- oder nach Schlachtgewicht zu erfolgen. Folgende Preise für den Zentner dürfen nicht überschritten werden: , ^) beim Handel nach Lebendgewicht, 1. für gutgenährt« Tiere: bcr 'einem Lebendgewicht bis zu 6 Zentnern 50 M., b) bei Miem Lebendgewicht über 6 Zentner 65 M. für gering genährte Tiere: a) bei «mein Lebendgewicht bis zu 6 Zentnern 45 M., d) bei einem Lebendgewicht über 6 Zentner 55 M. ö) beim Handel nach Schlachtgewicht: 1. für gutgenährte Tiere '110 M. 2. für gering genährte Tiere 95 M. In Einzelfällen, in denen es sich um besonders gut- genührte Tier- handelt, kann zu den unter - ä 1 und 81 Freitag, den 26 Juli 1V18 77. Jahrgang , festgesetzten Höchstpreisen ein Zuschlag bis zu 10 M. je Zentner I Bestimmungen übertragene Arbeit Anspruch auf eine Sond«r- I aewäbrt werden. ' Vergütung von 2 M. je Pferd, die derjenige zu zahlen ver- pflichtet ist, auf dessen Rechnung die Schlachtung stattfindet " Beim Großhandel mit Pferdefleisch darf der Preis bei Fleisch von gutgenährten Deren nicht mehr als 120 M., bei solchem von gering genährten Tieren nicht mehr als 110 M. je Zentner betragen. ... Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne 'des Höchstpreisgesetzes. Zusammenlegung des Schlachtungem und -er Wurstherftellunk Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats üb«r die Errichtung von Preisprüfungtzstellen und die Ver- sorgungsregelung vom 25. September 1915 wird, nachdem bereits in den meisten Bezirken die Zusammenlegung der Schlachtungen und der Wurstherstellung - durchgeführt ist, folgendes bestimmt: §1. ' Die Kommunalverbände haben Schlachtbezirke zu bilden, die mindestens 4000 vollkartenberechtigte Personen umfassen. Eine Gemeinde darf nicht in mehrere Schlacht- bezirke geteilt werden. 8 2. Innerhalb des Schlachtbezirkes darf — abgesehen von genehmigte» Hausschlachtungen «zu Zwecken der Selbst versorgung —' nur von derjenigen Person, Personenver- cinigung oder Stelle auf eigene Rechnung geschlachtet werden-, Ueber jeden An- und Verkauf von Schlachtpferden ist «in Schlußschein nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung auszustellen. Die eine Ausfertigung erhält der Verkäufer, di- andere behält der Käufer,, der sie aufzubewah- ren hat. . 8 9- Die Herstellung van Dauerwurst sowie von Räucher- ware» (geräucherten Schinken und dergl.) ist untersagt. Die Herstellung von Wurst aus Pferdefleisch unter Ver wendung des Fleisches anderer Dere ist nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, Ersatzmittelstelle, gestattet. 8 10. Pferdefleisch darf im Großhandel mir an zuge,assen- Roßschlächter unter Ausstellung eines Schlußscheines mit ge nauer Gewichts- und Preisangabe verkauft werden. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Lief«rung«n an bestimmte Bedarfsorte vorschreiben. 8 11- Die näheren Vorschriften über den Kleinhandel mit Pferdefleisch und die Verbrauchsregelung erläßt, der Kommunalverband. Er kann die Regelung den Ortsbe hörden für ihren Gemeindebezirk übertragen. Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner können d,e Übertragung ver-. langen. Mehrere Kommunalverbände können die Regelung gemeinschaftlich treffen. Die Kreishauptmannschaften können eine gemeinschaftliche Regelung anordnen oder selbst vor ¬ nehmen. Im Meinverkauf darf Pferdefleisch nur an Minder bemittelte oder an Speiseanstalten zur Verpflegung Minderbemittelter abgegeben werden. Die Abgabe-an an dere Eastwirtschaftsbetriebe ist zu verbieten, die Abgabe an gewerbliche Betriebe, deren .Arbeiterschaft bereits Fleisch zulage erhält, nur in besonderen Ausnahmefällen zu ge statten. An einem Verkaufstage dürfen höchstens 500 § Fleisch an jede bezugsberechtigte Person über 6 Jahre, 250 § an Personen unter 6 Jahren verabreicht werden. Zur Durchführung dieser 'Bestimmung, zur Sicherstellung Mier gleichmäßigen Verteilung und Verhütung von Ansammlungen vor den Roßschlächtereien sind für Einzelverbraucher be sondere Karten und Marken, für Speiseanstalten Vezugs- ausweise auszugeben. In die von der Militärverwaltung mit Roßschlächtern über die Vcrbrauchsregelung vertragsmäßig festgesetzten Lieferungsbedingungen darf nicht eingegriffen werden. 8 12. Die Vorschriften in § 18 des Neichsgesetzes, betreffend» die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 bleiben unberührt. Danach darf in Gast-, Schank- und Speisewirtschafte» Pferdefleisch nur abgegeben werden, so weit ihnen eine besondere Genehmigung hierzu erteilt wor den ist. In den Geschäftsräumen solcher Betriebe muß an einer in die Augen fallende» Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch zum Verlrieh oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in.Räumen feilyalten oder verkaufen, in welchem Fleisch von anderen Tieren feilgehalten oder verkauft Mrd. - - ' 8 13- Jede zum Ankauf von SchlachtpfSrden und zum Ver kauf von Pferdefleisch zugelassene Person hat ein Schlacht buch und ein Nächweisbuch nach borgeschriebenen, Muster zu führe». Militärschlachtpferde sj»d vo» den übrigen Pfer den getrennt nachzuweisen. , Die Einsicht in die Buchführung ist den zuständige» Ueber^chungsbeamten jederzeit zu gestatten. Bis zum 5. jeden Monats ist der Ortsbehörde anzu- zeigen, wieviel Schlachtpferde bez. wieviel Pferdefleisch im vorhergehenden Monat angekauft,, verkauf, und geschlachtet worden sind. Die Anzeigen sind an den Kommunalverüand weitcrzugeben, der si- zu sammeln und bis zum 15. jeden Monats dem Ministerium des Innern, Landesflcischstellc, eine Uebersicht einzureichen hat. DK für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzte haben « bei der Besichtigung des lebenden Pferdes sestzu- stellen, ob das zur Schlachtung angemeldete Tier tatsächlich nur noch Schlachtwert besitzt, und die Schlachtung von Pfer den, die noch Nutzwert haben, Zu verbieten. . 2^ das Ergebnis der Untersuchung sowohl vor als nach Schlachtung in das vom Roßschlächter vorzulcgende , Schlachtbuch (vergl. 8 13) einzutragen. — Di- Vorslb'riftc» § des 8 47 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsgeseh, s betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, j bleiben unberührt. 3. das Schlachtgewicht der Pferde in jedem Schlacht falle durch Wiegen festzustellen und das Ergebnis eben falls im Schlachtbuch zu vermerken. Di- Anweisung des > Ministeriums des Innern, Landesfleischstelle, vom 12. Mai - 1917 an die Flcischbeschaucr über die Feststellung des Schlacht- ! gewichts hausgeschlachtcter Tier- findet sinngemäße An wendung. i < Die Tierärzte haben für die ihnen durch vorstehende dir hiermit vom Kommunalverband beauftragt wird. Dem einzelnen Fleischer darf lebendes Vieh zur Schlachtung aus eigene Rechnung nicht überwiesen oder der Ankauf von Schlachtvieh zu diesem Zwecke gestattet werden. 8 3. Die bei der Schlachtung anfallenden oder dem Schlacht bezirk überwiesenen Innereien, sowie sämtliche Schwerin: sind innerhalb jedes Schlachtbezirkes gemeinschaftlich zur Wurst zu verarbeiten. Zur Wurstherstellung sind zu verwenden und dürfen nur hierfür verwendet werden folgende Fleischteile und Or gane: 1. vsn Rinder» (Ochsen, Bullen, Kühe, Jungrinder): Blut nebst lk-m Daraus gewonnenen Faserstoff (Blutadern), Kopf einschließlich der abgebrühten Kopfhaut, Gehirn, 'Zunge, Rückenmark, Thymusdrüse (Brieschen oder Brös chen) der Jungrinder, Luftröhre, Lunge, Herz mit den großen Gefäßstämmen, Leber, Milz, die 4 Magenabtei lungen, Euter, die abgebrühte Haut und die Weichteile der Unterfüße und das Fleisch unterwertiger Tiere, soweit es zur Abgabe als Frischfleisch ungeeignet ist. 2. von Kälbern: Blut nebst dem daraus gewonnenen Faserstoff, Kopf mit abgebrühter Haut, Gehirn, Schlund, Luftröhre, Herz mit Gefäßstämmen, Zunge, Leber, Thy musdrüse (Kalbsmüch oder Bröschen), Lunge, Magen mit Ausnahme des Labmagens, Milz, Gekröse ohne Blind- und Mastdarm sowie die abgebrühte Haut und die Weichteile der Unterfüße. 3. von Schweinen: Die Menge des wöchentlich über wiesenen Schweinefleisches, Blut und der daraus gewonnene Faserstoff (Blutadern), Gehirn, Rückenmark, Zunge, Schluno, Luftröhre, Lunge, Herz mit Gefäßstänimen, Zwerchfell, Niereiizapfen, Magen, Milz, Leber, Bauchspeicheldrüse, Ge kröse (Miker), Netz, Nieren, Schwarte. 4. von Schafen: Blut einschließlich Faserstoff, Zunge,, Luftröhre, Lunge, Herz mit Gefäßstänimen, Pansen, Netz und Labmagen (nicht Blättermagen), Milz, Leber, Grimm darm und vorderer Teil des Mastdarms sowie die Weichteil« der Unterfüße. Das jeweils durch das Kochen der Würste gewonnene Fett ist der neuen Wurstmasse wieder zuzusetzen. 8 4. Der einzelne Fleischer, der Fleisch- oder Fkischwaren im Kleinhandel an Verbraucher abgibt, erhält nach Maß gabe seines Kundenkreises nur Fleisch in geschlachtetem Zu- stände und fertige Wurst überwiesen. Die Verteilung an od«r, falls der Tierarzt die Vornahme der Schlachtung ver bietet, stattfinden sollte. 8 15- Die Vorschriften in 8 3, 4, 5, 6, 8, 13 finden auf Esel, Maulesel, Maultiere und Hunde, außerdem diejenige» fn 8 1, ? auf Esel, Maulesel und Maultiere sinngemäße Anwendung (vergl. auch 8 23 der sächsischen Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsfleischbeschaugesetzes usw. vom 27. Januar 1903.) 8 16- Das Ministerium kann Ausnahmen vbn den Vor schriften Hi-s-r Bekanntmachung bewilligen. 8 .17- Wer hen Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie den auf Grund derselben erlassenen Vorschriften der Kom- munalverbände und Ortsbehörden zuwiderhandelt, wird nitt Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbar« Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 8 16. Die Pestimmungen der 88 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 15, 16 und 17 treten sofort, die übrigen am 1. August d. I. in Kraft. ' , 8 1S- Weitergehende Einschränkungen, die in den von der Militärverwaltung mit Roßschlächter» abgeschlossenen Ver trägen enthalten sind, bleiben bis auf weiteres unberührt. Dresden, den 19. Juli 1918. Ministerium des Inner«. st