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Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. AIS Beiblätter: I. IHullr. Sonntags- blatt (wöchentlich), . Ein« kandroirth- frhaftrtche Weilage (monatlich). SbrnnementS-PreiS: Biwteljährl.IM.25Pf. , Aaf Wunsch unentgeltliche Zusendung. Blatt Amts und des Stadtrathes des Königs. Amtsgerichts Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den Nn- noncen-BureauS von Haas-n- stein L Vogler u.„JnvaIiden- dan!" in Dresden, Rudolpb Mosse in Leipzig. Inserate sind bis Dienstag u. Freitag Bonn, 9 Uhr aufz 'geben Preis für die einspaltige Eor, pukzsile (oder deren Raum Id Pfennige. Zu WulsniH ^siir Pnismtz, Kömgsdriick, Radeberg, Radeburg, Moritzburg uud Rmgegcud D-a-a-d«-b.n Mchsundvierzigster Hahegaug. H-b---" Sonnabend. Nr. 14. 17. Februar 1894. Reichs-Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene, vom 14. Januar 1894. (Reichs-Gesetzblatt Seite 107). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstags, was folgt: 8 I. Denjenigen Personen des Soldat-nstandes und Beamten des Heeres und der Marine, w.lche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes beziehungsweise zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig geworden, sind zu den zuständigen Gebührnissen fortlaufende Zuschüsse behufs Erreichung derjenigen Beträge zu gewähren, welche Ihnen nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt S. 275) beziehungsweise nach dem Gesetze vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 61) nebst Abänderungen und Ergänzungen zustehen würden. ß 2. Die Zuschüsse (8 1) stehen den Pensionen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 1871, beziehungsweise das Gesetz vom 31. März 1873 nebst Abänderungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetzlichen Bestimmungen. 8 3. Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im 8 1 gedachten Kriegen sind, sofern diese letzteren Personen im Kriege oder in Folge von Kriegsverwundungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen oder Zuschüsse zu den gesetzlichen Bewilligungen'— in Grenzen der Sätze, welche die im 8 1 angeführten gesetzlichen Bestimmungen vorsehen — zu gewähren. Den Hinterbliebenen von Tyeilnehmern an den im 8 1 gedachten Kriegen, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorben sind, können solche Unterstützungen zugewendet werden. 8 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die früheren Angehörigen der schleswig-holsteinischen Armee, sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung. 8 5. Eine Nachzahlung für die vor dem Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit ist ausgeschlossen. 8 6. Die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anträge erfolgt durch die Militärbehörden. Ueber die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welch« dieses Gesetz gewährt, findet der Rechtsweg unter den im dritten Theil des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275 ff.) vorgesehenen Maß gaben statt. 8 7. Die Bewilligungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sind aus dem Reichs - Jnvalidenfonds zu bestreiten. Die für die Jahre 1893/94 und 1894/95 erforderlichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Höchstbetrage von je 1,250,000 Mark flüssig gemacht werden. 8 8. Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des thatsächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Verhältniß der Kopfstärke des Königlich bayrischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres, bemißt. 8 9. Der Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes wird auf den 1. April 1893 festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß den 14. Januar 1894. (4.-8.) (gez.) W i lh elm. (gez.) Graf von Caprivi. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: 1) Die Angelegenheiten der Offiziere rc. und der Hinterbliebenen werden vom Kriegsministerium geregelt, ohne daß es dieserhalb zunächst eines besonderen Antrages seitens der Betheiligten bedarf — vergl. jedoch Punkt 3 —. Diejenigen Personen, denen über die Anweisung der ihnen vermeintlich zustän digen Gebührnisie bis Ende März 1894 noch keine Mittheilung zugegangen ist, wollen sich sodann in dieser Angelegenheit an das Kriegsministerium wenden. 2) Die invaliden Unteroffiziere und Soldaten haben sich unter Beibringung ihrer Militärpapiere und des Pensionsquittungsbuches zur Erlangung der zu ständigen Gebührnisie persönlich oder schriftlich bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel anzumelven. 3) Die aus 8 3 des Gesetzes sich ergebene Gleichstellung der Hinterbliebenen von Theilnehmern an den Kriegen vor 1870 mit denen von 1870/71 hat ein neues Versorgungsrecht a) für die Ehefrauen der nach den früheren Kriegen Vermißten und für diejenigen Wittwen, denen die Unterstützung bisher mangels ihrer Be dürftigkeit hat versagt, oder nach Beseitigung der Bedürftigkeit hat entzogen werden müssen, b) für diejenigen Wittwen, deren Ehemann an den Folgen einer durch den Krieg verursachten inneren oder äußeren Beschädigung inner halb eines Jahres nach dem, den betreffenden Krieg beendenden Frieden verstorben ist. o) für diejenigen Eltern und Großeltern, welche Ansprüche im Sinne des letzten Absatzes der 88 42 und 96 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 begründen können. Anträge auf Gewährung von Wittwen- und Eltern-öeneficien sind unter Beifuge der erforderlichen Beweisstücke an das Kriegs-Ministerium zu richten. 4) Die sämmtlicken, nach diesem Gesetze zuständigen Zuschüsse für pensionirte Offiziere rc., Unteroffiziere und Soldaten unterliegen den Bestimmungen über das Ruhen der Pension nach Maßgabe des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juli 1871, der Novelle vom 22. Mai 1893, des Neichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und der zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungsbestimmungen. 5) Alle Amtsblätter werden ersucht, diese Bekanntmachung in der nächsten Nummer zum Abdruck zu bringen. Dresden, am 13. Februar 1894. K r i e g s - M i n i st e r i u m. von -er Planitz. Schr. Auf dem die Firma August Cornelius Boden in Großröhrsdorf betreffenden Folium 14 des Handelsregisters für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk ist heute verlautbart worden, daß der bisherige Inhaber der Firma, Herr Fabrikant August Cornelins Boden in Großröhrsdorf, ausgeschieden ist und daß die Herren Kaufleute Emil Cornelius Boden und Panl Georg Boden daselbst, die das Geschäft unter unveränderter Firma fortführsn, Inhaber sind. . Pulsnitz, am 14. Februar 1894. Die Wiihrnngsfrage und die Preisbildung. Man sagt allgemein, daß Angebot und Nachfrage, das heißt also, daß das Verhältniß der Produktion zur Consumtion die Preise bilde. Dieser Satz hat offenbar seine Richtigkeit, aber das Angebot und die Nachfrage werden nicht nur von den Ernteausfällen und der indu striellen Produktion auf der einen und dem Waarenver- brauch auf der anderen Seite bestimmt, sondern Angebot und Nachfrage werden auch föc die einzelnen Länder noch durch andere wichtige Umstände beeinflußt, nämlich durch die Handels- und Finanzpolitik und in erster wie letzter Linie auch durch die Währungsverhältn sie. Ein Land, welches gutes Goldgeld, also Goldwährung besitzt, ist ja indessen, wie zur Zeit die Dinge liege?', zwar von den meisten Ländern bevorzugt, weil seine Werthe keinen so Königliches Amtsgericht. Weise. großen Preissturz erfahren können, wie es in solchen Ländern eintreten kann, wo die Silber- oder Papier währung herrscht, aber im Uebrigen üben die mannig faltigen Währungsverhältnisse in den einzelnen Ländern je nach den Umständen einen vortheilhaften oder nach theiligen Einfluß. So nützt z. B. Deutschlands Gold währung der Einfuhr nach Deutschland, weil man mit Hülfe der Goldwährung oder auch gegen dieselbe umge rechnet, billig fremde Waare kaust. Die inländische Pro duktion, zumal die landwirthschastliche, wird aber durch die leichte Einfuhr fremder Waare oft in eine ungünstige Conjunctur gebracht. Nutzbringend ist dagegen die Gold währung wieder bei der Ausfuhr nach Ländern, welche auch Goldwährung besitzen, wie z B. bei der Ausfuhr Deutschlands nach England, während die Goldwährung des Heimathlandes die Ausfuhr nach Ländern mit Silber währung erschwert, weil die Silber- oder gar Papier währung besitzenden Länder, falls sie n it Gold ihre Ein fuhr bezahlen sollen oder ihre Währung auf Goldgeld umgerechnet erhalten, nach ihren Verhältnissen immer zu theuer kaufen. Man kann also sagen, daß die Gold währung vermöge ihrer ungeheuer» Anziehungskraft die Güteransammlung und die Einfuhr unbedingt vermehrt, also die Preise aller Waaren, mögen sie heißen, wie sie wollen, seit ca. 30 Jahren mit wenigen Ausnahmen her- abgedrückt hat. Ob dies wnthschaf lich in jeder Hinsicht indessen als ein Fehler angesehen werden kann, darf allerdings bezweifelt werden, da doch bekanntlich jeder Kauflustige gern billig kauft. Die Frage kann aber auf geworfen werden, ob die einseitig in einigen Ländern dominirende Goldwährung die W iarenpreise schließlich nicht ganz bodenlos sinken läßt, indem sie bekanntlich