Volltext Seite (XML)
8WB-AWM ßr Hr-idors, Mdlitz, Kernsers, Wims, Ft. 8Bies, Heinilhsort, Miriemil mH Ms» Wochen- und Rachrichtsblatt zugleich Amtsblatt für -e« Stabtrat r« Lichtenstein. ———— ——-———— 4«. Jahrgang. — —-———————— Ar. 279» Dienstag, den 2. Dezember 1890. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonu- nnb Festtag«) abends für den folgenden Lag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehme» außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 17S, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene KorvuSzeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bekarmtmachlmg, die StadLverordnetemvahl in Callnberg betreffend. Mit Ende dieses Jahres haben aus dem Siadtverordneten-Kollegium die Herren Stadtverordneten, Fabrikant Friedrich Louis Berger, Fabrikant Ludwig Paul Zierold und Musterschläger Wilhelm Gustav Friedrich hier wegen Ablaufs ihrer Amtierungszeit auszuscheioen und findet die vorge schriebene Ergänzungswahl von Ä ansässige» und I »»ansässige« Stadtverordneten am Mittwoch, deu IO. Dezember dss. Js. und zwar: a. für die ansässigen Wähler vormittags von 10 bis 12 Uhr, b. für die unansässigen Wähler nachmittags von 2 bis 4 Uhr in hiesiger Ratsexpedition statt, innerhalb welcher Fristen die Wähler zur Abgabe ihrer Stimmzettel sich persönlich im Wahllokal einzufinden haben, da diejenigen, welche nach Ablauf der vorerwähnten Stunden erscheinen, für die bevorstehende Wahl ihres Stimmrechts verlustig gehen. Auf den abzugebenden Stimmzetteln sind die zu Wählenden nach Namen und Stand so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. Stimmberechtigt sind alle in der ausgelegten Wählerliste eingetragenen, wählbar alle stimmberechtigten Bürger, welche im Stadtbezirke ihren wesent lichen Wohnsitz haben. Mitglieder des Stadtrats, sowie besoldete Gemeindebeamten können nicht zu gleich Stadtverordnete sein und sind daher bei der Wahl außer Berücksichtigung zu lassen. Callnberg, den 29. November 1890. Der Bürgermeister. Schmidt. Die Zahlung -er Beiträge zur Alters- uud Invalidenversicherung. Die Alters- und Invalidenversicherung für Arbeiter hat den selbstverständlichen Zweck, den Ver sicherten Vorteil, eine Besserung in den bisherigen Verhältnissen zu bringen. Darum soll dem erwerbs unfähig gewordenen Versicherten eine Invalidenrente, dem Veteran der Arbeit eine Altersrente ausgezahlt werden. Da eine Versicherung in dem Umfange, wie sie das am 1. Januar 1891 in Kraft tretende Gesetz herbeiführen wird, noch nicht dagewesen ist, so hat man auch nur schätzungsweise die Unkosten und demgemäß die Höhe der Beiträge berechnen können. Die Vorlage sagt ausdrücklich, daß die jetzige Normierung der Versicherungsbeiträge nur für die ersten 10 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten soll. Dann soll an der Hand der gemachten Erfahrungen geprüft werden, ob die Bei träge genügen oder ob sie ermäßigt werden können. Man darf wohl annehmen, daß das Letztere der Fall sein wird, denn bei der Festsetzung der gegen wärtigen Beiträge ist im Reichstage wiederholt be tont worden, man müsse sich von Anfang an so einrichten, daß keine spätere Erhöhung der Beiträge erforderlich sein würde. Zudem wird sich nach längerer praktischer Erfahrung auch Manches ver einfachen, also Geld sparen lassen. Die Versicherten werden bekanntlich, je nach der Höhe des ortsüblichen Jahreslohnes, in 4 Klassen geteilt, und zwar be trägt der Beitrag in der 1. Klasse 14 Pfennige pro Woche, in der 2. 20, in der 3. 24, in der 4. Klasse 30 Pfennige, außerdem giebt das deutsche Reich aus seiner Tasche zu jeder Rente 50 Mark pro Jahr. Die genannten Versicherungsbeiträge sind nach dem Gesetz von dem Arbeitgeber zu entrichten, doch kann derselbe die Hälfte des Betrages, also je nach der Lohnklasse 7—15 Pfennige pro Woche, dem Versicherten bei der Lohnzahlung abziehen. Dieser Wortlaut im Gesetz ist absichtlich gewählt; es ist nicht gesagt, der versicherte Arbeiter muß die Hälfte des Beitrages bezahlen. Der Gesetzgeber hat eben angenommen, daß, im Hinblick auf den ganzen Charakter dieser Gesetzgebung, sich doch eine sehr große Zahl von Arbeitgebern und Dienstherrschaften finden werden, welche den Versicherungsbeitrag ohne Weiteres aus ihrer eigenen Tasche zu zahlen bereit sind, und daß diese Annahme mehr und mehr Boden gewinne, ist zu wünschen. Die Lage der Industrie ist heute anerkannter maßen in vielen Zweigen eine recht gedrückte; auf der anderen Seite soll aber auch den Arbeitern der Wert der sozialpolitschen Gesetzgebung gezeigt werden, und das kann gerade in der Frage der Versicher ungsbeiträge mit gutem Erfolge geschehen. Nicht jeder Betrieb ist heute im Stande, die ungeteilten Beiträge auf seine Tasche zu übernehmen, und es wäre verfehlt, dies empfehlen oder gar fordern zu wollen, wenn darunter der Absatz leiden würde. Das würde eine Verminderung der Arbeit und der Arbeiter zur Folge haben, ein Resultat, mit welchem keiner von beiden Parteien gedient wäre. Aber es giebt doch auch viele Betriebe, besonders solche von mittlerem Umfange, bei welchem eine mäßige Extra ausgabe von einigen Mark Pro Woche wirklich noch zu ertragen ist. Nur da, wo Fähigkeit dazu vorhanden ist, empfiehlt es sich vom sozialpolitischen Standpunkte, die Versicherungsbeiträge zur Alters- und Invalidenversicherung vollauf die Geschäftskasse zu übernehmen. Nun kann ja allerdings gesagt werden, daß die Löhne vielfach so sind, daß die Arbeiter recht gut ihre Hälfte bezahlen können. Das ist richtig, und die Leute werden auch nicht am Hungertuche zu nagen brauchen, wenn sie die wenigen Pfennige zahlen werden und zahlen müssen. Man muß die Dinge eben vom höheren Stand punkte aus betrachten; nicht auf die paar Pfennige kommt es an, sondern darauf, den guten Willen der Gesellschaft zu zeigen, nach Möglichkeit nicht mit Worten, sondern auch mit Thaten zu helfen. Auch das kann sein, daß die Uebernahme der ge samten Beiträge auf die Tasche des Arbeitgebers von den Versicherten nicht groß geachtet wird, weil es eben nur Pfennige sind. Aber auch diese Ge sinnung kann nicht abhalten, zu thun, was möglich ist. Kein Baum fällt auf den ersten Hieb, und ein fester Charakter wird in 24 Stunden nicht umgewandelt. Es wird aber von Jahr zu Jahr mehr Personen geben, welche Alters- und Invaliden rente beziehen, und mehr und mehr wird sich Bahn brechen, was an der neuen Versicherung gut ist. Und jeder Versicherte, der im zutreffenden Falle ohne Persönliche Ausgaben jährlich eine bestimmte Summe erhält, wird ein Herold für die Wohlthaten der Versicherung sein. Im Allgemeinen gilt als Richtschnur, streng nach den Gesetzen zu handeln; in diesem Falle dürfte aber Mancher gern bereit sein, über des Gesetzes Buchstaben hinauszugehen. Mancher konnte ein Gegner der Alters- und In validenversicherung sein, so lange nur ein Plan be stand. Heute gilt es aber der Ausführung eines Reichsgesetzes, und da liegen die Dinge anders. Vollkommen ist die neue Gesetzgebung nicht, das wird sie vielleicht erst in Jahren, aber guter Wille kann viel thun — heute schon. Tagesgeschichte. * — Lichtenstein. Die Weihnachtszeit naht heran, und Jeder beeilt sich, für seine Lieben Geschenke kommen zu lassen, bezw. an auswärtige Familien mitglieder oder Freunde solche abzusenden. Je näher wir dem Feste kommen, desto größeren Umfanq nehmen die Weihnachtssendungen an, so daß die Post eine gewaltige Thätigkeit entfalten muß, um allen an sie gestellten Anforderungen Genüge zu leisten. Damit die Weihnachtssendungen rechtzeitig in die Hände der Empfänger gelangen, empfiehlt es sich, mit Absendung derartiger Sendungen bald zu beginnen, damit die Paketmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen, wodurch die Pünkt lichkeit in der Beförderung leidet. Die Pakete sind dauerhaft zu verpacken. Dünne Pappkasten, schwache Schachteln, Cigarrenkisten rc. sind nicht zu benutzen. Die Aufschrift der Pakete mutz deutlich, vollständig und haltbar hergestellt sein. Kann die Aufschrift nicht in deutlicher Weise auf das Paket gesetzt werden, so empfiehlt sich die Verwendung eines Blattes weißen Papieres, welches der ganzen Fläche nach fest auf geklebt werden muß. Am zweckmäßigsten sind gedruckte Aufschriften auf weißem Papier. Dagegen dürfen Formulare zu Postpaketadressen für Paketaufschriften nicht verwendet werden. Der Name des Bestim mungsortes muß stets recht groß und kräftig gedruckt oder geschrieben sein. Die Paketaufschrift muß sämt liche Angaben der Begleitadresse enthalten, zutreffenden falls also den Frankovermerk, den Nachnahmebetrag riebst Namen und Wohnung des Absenders, den Ver merk der Eilbestellung rc, damit im Falle des Ver lustes der Begleitadresse das Paket auch ohne dieselbe dem Empfänger ausgehändigt werden kann. Auf Paketen nach größeren Orten ist die Wohnung des Empfängers, auf Paketen nach Berlin auch der Buch stabe des Postbezirks (0, "U, 8O rc.) anzugeben. Zur Beschleunigung des Betriebes trägt es wesent lich bei, wenn die Pakete frankiert aufgeliefert werden. Das Porto für Pakete ohne angegebenen Wert nach Orten des deutschen Reichspostgebietes beträgt bis zum Gewicht von 5 25 Pf. auf Entfernungen bis 10 Meilen, 50 Pf. auf weitere Entfernungen. * — Schon seit mehreren Jahren hatten wir kein „weißes" Weihnachten, wie es eigentlich sein soll, da rechtschaffener Schnee ausblieb. Diesmal scheint es nun anders kommen zu sollen, wenigstens tritt der Christmonat in einen weißen Mantel gehüllt sein Regiment an. Wenn das Schlittschuhlaufen eine an genehme Unterhaltung ist, so ist cs die Schlittenfahrt doch nicht minder, und wenn nun einmal Winter sein soll, dann ist auch schon der Wunsch um eine gute Schlittenbahn zur rechten Zeit erlaubt. Mag die Hoffnung derer, die darauf warten, nicht zu Wasser werden. * — Am 28. November abends gegen 10 Uhr verunglückte der Fördermann Goldammer aus Rüsdorf auf dem Kohlenwerk „Helene" in Hohn dorf dadurch, indem derselbe von einem Stück un vermutet hereinbrechender Kohle so auf den Hinter kopf getroffen wurde, daß der Tod sofort eingetreten ist. Außerdem wurde demselben auch noch der linke Oberschenkel mit zerschmettert. — Fast sämtliche kaufmännischen Vereine haben eine Petition an den Reichstag gerichtet, den neuen Bestimmungen des Entwurfes zur Abänderung des Krankenkassengesetzes bezüglich 1) der An meldung freier Hilfskassenmitglieder bei den staatlichen Kassen (H 75, 49 und 49 a); 2) der Gewährung freier ärztlicher Behandlung und freier Heilmittel durch die Hilfskassen (Z 75 und 6); 3) der Berech nung der Minimalleistnng der freien Hilfskassen nach dem Beschäftigungsort ihrer Mitglieder (8 75) seine Genehmigung versagen, aber auch allen sonstigen Ab änderungen des zu gunsten der freien Hilfskassen be stehenden Versicherungsrechtes entgegenwirken zu wollen. — In einem für den Münchner internationalen Stenographenkongreß bestimmten Schriftchen: „Ver wendung der Stenographie in der Rechtspflege" sagt der Verfasser, Landgerichtsrat Seelig: „Ich war selbst hundertmal in der Lage, Stenogramme, stenographische Randbemerkungen in Akten und dergl., oft nur einzelne abgerissene Sätze und Worte, die noch dazu ganz und