Volltext Seite (XML)
und Ansriger MedlM m- Aifchch. , Telegramm-Adresst: I» HTT I I 8«msprr»ste«! ».Tageblatt*, Rief«. Rr. Sv. der Königs NAMsuMronnschaft Grchenham, des Könisl. AmtssieriM und des StMMhs zu RieU 236. Dienstag, 16 Oktober 1W5 abends. 58. Jahrtz. DaS lliiesaer Tagedialt «schmit jcdeu Tag abends i»il Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger frei lnS Haus I Mark 65 Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briesträger frei inS HauS 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzeigeu-Auuahme für die Nummer deS Ausgabetages bis vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße 59. — Für die Redaktion verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. Bekanntmachung. Es wird hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist: 1. jede Beteiligung an Bereinigungen, Versammlungen, Festlichkeiten, Geldsamm lungen, zu der nicht vorher besondere dienstliche Erlaubnis erteilt ist, 2. jede Andern erkennbar gemachte Betätigung revolutionärer oder sozialdemo kratischer Gesinnung, insbesondere durch entsprechende Ausrufe, Gesänge oder ähnliche Kundgebungen, 3. das Halten und die Verbreitung revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften, sowie jede Einührung solcher Schriften in Kasernen oder sonstige Dienstlokale. Ferner ist sämtlichen Angehörigen des aktiven Heeres dienstlich befohlen, von jedem zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorhandensein revolutionärer oder sozialdemokratischer Schriften in Kasernen oder anderen Dienstlokalen sofort dienstliche Anzeige zu erstatten. Diese Verbote und Befehle gelten auch für die zu Uebungen eingezogenen und für die zu Kontrollversammlungen einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes, die gemäß 8 6 deS Militärstrafgesetzbuches und § 38 B. 1 des Reichs-Militärgesetzes bi» zum Ab lauf des Tages der Wiederentlassung bezw. der Kontrollversammlung den Vorschriften DeS Militär-StrafgesetzbucheS unterstehen. Dresden, den 7. Oktober 1905. Kriegsmivtstertum. Frhr. v. Hausen. Bekanntmachung. ES wird hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß den Unteroffizieren und Mannschaften dienstlich verboten ist, sich auf Veranlassung von Zivilpersonen mit -em Vertriebe von Druckwerken und Waren innerhalb von Truppenteilen oder Behörden — seien dies ihre eigenen oder fremde — zu befassen. Den Unteroffizieren und Mannschaften ist zugleich befohlen, von jeder seitens einer Zivilperson an sie ergehenden Aufforderung zum Vertrieb von Druckwerken oder Waren Ihren Vorgesetzten Meldung zu machen. Dresden, den 7. Oktober 1905. KrtegSmiuisterinm. Frhr. v. Hausen. Die nachstehende abgedruckte Verordnung wird hiermit Interessenten zur Kenntnis gebracht. Großenhain, den 28. September 1905. 2171 6. . Königliche Amtshauptmanuschaft. Bekanntmachung, Versicherung unter weicher Dachung betreffend. Die Königliche KreiShauptmannschaft sieht sich (vergl. die Bekanntmachung vom 15. August 1904, Verordnungsblatt Nr. 9 vom Jahre 1904) anderweit veranlaßt, im nachstehenden diejenigen Bestimmungen zu veröffentlichen, denen sämtliche im Königreich Sachsen zum Geschäftsbetriebe zugelafsenen Privat-FeuerversicherungS-Gesellschaften bezüg lich der Versicherungen ««ter Weicher Düchaug unterworfen sind. 1. Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaften, deren Versicherungen unter weicher Dachung noch nicht 5°/, ihrer im Königreiche Sachsen laufenden Gesamtversicherung erreicht haben, sind zur Uebernahme weiterer Versicherungen unter weicher Dachung verpflichtet, ausge nommen, wenn a. die Versicherungen Gebäude betreffen, die nach 8 8 deS Gesetzes vom 25. August 1876 von der Versicherung bei der Landesversicherungsanstalt ausgeschlossen sind, oder d. persönliche Gründe die Ablehnung rechtfertigen, oder o. eS sich um die landwirtschaftliche FeueroersicherungSgesellschaft handelt und deren Satzungen eine Ablehnung zulassen. 2. Für die hiernach nicht ablehnbaren Versicherungen unter weicher Dachung sind folgende Prämiensätze zulässig: a. in Orten Wit vorwiegend Hatter Dachung höchstens 5°/,<, der Versicherungs summe; d. in Orten mit vorwiegend weicher Dachung höchstens 7°/<x> der VerstcherungS- summe; o. für Reihenscheunen höchstens 15°/», der Versicherungssumme; cl. für Mühlen bis 10000 Mark Versicherungssumme höchsten» 10°/,, der Ver- flcherungSsumme; s für Mühlen über 10000 Mark Versicherungssumme höchstens 15°/,, der Versicherungssumme; k. für industrielle Etablissement» höchsten» I5»/„ der Versicherungssumme. Bei Versicherungen bi» zu 2000 Mark haben die vorstehenden Prämiensätze eine Ermäßigung von 20°/, erfahren. Auf die FeueroersicherungSbank für Deutschland in Gotha leiden die unter » bi» k ««gegebenen Bestimmungen keine Anwendung. 3. FeueroersicherungSgesellschasten, deren Versicherungen unter weichrr Dachung 5°/, Ihrer rm Königreiche Sachsen laufenden Gesamtversicherung schon erreicht hüben, sind gleichwohl verpflichtet, noch weitere derartige Versicherungen zu übernehmen, wenn eS sich um Nachversicherungen zu bereits bestehenden Versicherungen und um Gegenstände han delt, welche mit den Gegenständen der bereits bestehenden Versicherung einen gemein samen Besitzer haben und der vom gemeinsamen Besitzer in derselben Ortschaft persönlich geleiteten Wirtschaft angehören. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß die Leipziger Feuerverstcherungsanstalt, die FeueroersicherungSbank für Deutschland zu Gotha, die Aachener und Münchner FeueroersicherungSgesellschaft in Aachen, die Londoner Phönix Feuer-Assekuranz Sozietät, die Preußische National-VersicherungSgesellschast in Stettin, die Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft, die Schlesische FeueroersicherungSgesellschaft in BreLlau, die Oldenburger Versicherungsgesellschaft, die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank in München, die North British und Mercantile zu London und Edinburgh, die Transatlantische Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft in Hamburg und die Badische FeueroersicherungSbank in Karlsruhe zu denjenigen Feuerverstcherungsgesellschaften gehören, welche von dem unter 1 gedachten Prozentsätze zur Zeit am weitesten entfernt und daher zur Uebernahme von Versicher ungen unter weicher Dachung in erster Linie verpflichtet sind. Dresden, am 5. August 1905. Königliche Kreishauptmanvschaft. 1262. IV. Schmiedel. Klatsche. Bekanntmachung, veranlagnng znr ErgSnznogSftener für das Jahr 1906 betreffend. Die Veranlagung erfolgt gemäß 8 22 deS Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 durch ») die zur Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens berufenen Ein- schätznngskommisstouen und b) besondere Ergänznugssteuerkommisfioueu. Die Veranlagung durch die unter b genannte ErgänzungSsteuerkommisston geschieht nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Dieser Antrag, der mit genauer Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer, bez. Brandkaiasternummer) des Antragstellers versehen sein soll, ist bis zum 1. Robember 1905 bei der Bezirks steuereinnahme schriftlich anzubringen und muß die Erklärung deS Beitragspflichtigen enthalten, daß er bereit sei, mindestens 40 Mark Grgänznugssteuer (entsprechend einem ergänzungSsteuerpflichtigen Vermögen von mindestens über 80000 Mark) zu entrichten. Königliche Bezirkssteueretuuahme Grotzenhaiu, am 9. Oktober 1905. B. Auf Blatt 410 des hiesigen Handelsregisters ist heute eingetragen worden, daß die Firma Alfred Barth in Riesa erloschen ist. Riesa, am 10. Oktober 1905. Königliches Amtsgericht. Das unterzeichnete Amtsgericht hat heute auf Blatt 429 seines Handelsregisters die Firma Heinrich Barth in Riesa und als deren Inhaber den Kaufmann Heinrich Alfred Barth in Riesa eingetragen. Angegebener Geschäftszweig: Holzwarenfabrikation. Riesa, am 10. Oktober 1905. Königliches Amtsgericht. Wegen Reinigung der Diensträume können Freitag und Sonnabend, dm IS. und 14. dsS. MtS. N«r dringliche Geschäfte erledigt werden. Riesa, den 10. Oktober 1905. Königliches Amtsgericht. Die für Sröba auf das Jahr 1905 aufgestellte Schöffen- und Geschworenen- Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 11. bis mit 18. VNober 1905, im Gemeindeamt« zu Jedermanns Einsicht au». Innerhalb dieser Frist kann Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder mündlich bei Unterzeichnetem erhoben werden. Gröba, am io. Oktober 1905. Der Gemetndevorstand. Freibank Boritz. Morgen Mittwoch, den 11. Oktober, von nachmittag» 5 Uhr an, wird da» Fleisch eine» gutgrnährten junge» Rindes, Pfund 40 Pfg., verkauft. Der Vorstand. Mt m für da» »Riesaer Tageblatt" erbitten wir un» bl» spätes»" » bormtttag» 9 Uhr de» jeweiligen Ausgabetage». -te «rschSst-steffe.