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Dresdner Journal Nr. 256 1969 Amtlicher Teil Heide (1); Oelsnitz: Bobenneukirchen (1); zus. 10 Geh. u. rc (Behördliche Bekanntmachungen erscheine» auch im Anzeigenteile) Nichtamtlicher Teil unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammen zufassen, sondern für jeden Besitzer getrennt anzugeben. in einem Erhebungs einer Gemeinde oder so sind die übrigen dritten oder weiteren 10 Gem. 7526 M; (y; Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den Ministerialdirektor im Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts Geh. Rat Kretzschmar zum Mit glieds des Kompetenzgerichtshofs zu ernennen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Architekt, Garnison-Bauinspektor a. D. Lukowski in Leipzig den ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen Roten Adler- orden 4. Klasse annehme und trage. Ernennungen, Versetzungen im öffentlichen Dienste. 7. vrustfeuche der Pferde. Amtsh. Pirna : Pirna (1); Meißen: Neukirchen (1); Leipzig: Markranstädt (1); Stadt Chemnitz (2); zus. 4 Gem. u. 5 Geh. 8. Rotlauffeuche der Pferde. Amtsh. Zittau: Rosenthal (1); Stadt Dresden (1); Amtsh. Dippoldiswalde: Johnsbach (1), Ober carsdorf (1), Reichstädt (2); Stadt Leipzig (1); zus. 6 Gem. u. 7 Geh. S. GehirurückenmarkSentzündung der Pferde. Amtsh. Dresden-A.: Somsdorf (1); Meißen: Breitenbach (1), Kottewitz (1); Borna: Greifenhain (1), Kleinhermsdorf (1); Chemnitz: Gablenz (1), Möhrs dorf (1) Flöha: Zschopau (1); Schwarzenberg: Schön ¬ berg (1); Chemnitz: Plcißa (l); Flöha: Hetzdorf Zwickau: Frankenhausen-Gosel (1); Langenhessen zus. 10 Gem. u. 10 Geh. 2. Raufchbrand. Amtsh. Dippoldiswalde: Ammelsdorf (1). 3. Lollwut. Amtsh. Löbau: Zöblitz (1). 4. Rotlauf der Schweine. Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6mal gespült. Ankündigungsseite 2b Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 7b Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 20, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. 129S, Redaktion Nr. 4574. AMchn Knicht der Köniz!. Kommission sir dis Drtenvirmseo über die am 31. Oktober 1909 im Königreiche Sachsen herrschenden ansteckenden Tierkrankheilen. ' 1. Milzbrand. Amtsh. Zittau: Türchau (1); Dresden-N.: Klein- wolmsdorf (1), Leppersdorf (l); Dippoldiswalde: Frauenstein (1); Freiberg: Claußnitz (1), Lichten 8 8. Wenn die Zeilen Vordrucke für die Einträge eines Ortes nicht hinreichen, Einträge in einem zweiten, Amtsh. Großenhain: Lamperlswalde (1), Rostig (1); Oelsnitz: Markneukirchen (1); zus. 3 Gem. u. 3 Geh. S. Schweinefeuche einfchl. Schweinepest. Amtsh. Zittau: Seilendorf (1); Dippoldis walde: Hirschbach (1); Rochlitz: Dittmannsdorf b. Penig (1); zus. 3 Gem. u. 3 Geh. G. «eflügelcholera. Amtsh. Dresden-A.: Briesnitz (1), Leutewitz (1); Dippoldiswalde: Schlottwitz (1); Meißen: Stein bach (1); Großenhain: Rostig(1), Weißig amRaschütz(l); Stadt Leipzig (1); Amtsh. Rochlitz: Chursdorf (1); Stadt Chemnitz (1)! -us. 9 Gem. u. 9 Geh. Verordnung, die Vornahme beschränkter Viehzählungen betreffend, vom 29. Oktober 1909. Um den Nachweis über die Größe des im Lande vorhandenen Viehbestandes alljährlich zu beschaffen und sichere Unterlagen für die Beurteilung der Vieh- und Fleischerzeugung im Lande zu erlangen, hat das Ministerium des Innern mit Verordnung vom 27. Ok tober 1906 — G. V. Bl. S. 358 — angeordnet, bis auf weiteres in jedem Jahre, für welches keine umfäng lichere Viehzählung angeordnet wird, am 1. Dezember und, falls dieser auf einen Sonntag fällt, am darauf folgenden Werktage eine beschränkte Viehzählung vor nehmen zu lassen. Hierzu wird folgendes verordnet: 8 1. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslisten. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob. Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Aufzeichnung der Pferde und Rinder durch die damit nach der Ver ordnung vom 4. März 1881 — G. V. Bl. S. 13 — beauf tragten Gemeindebeamten zu erfolgen. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung der Zählung in militärischen An stalten ist der Militärbehörde des Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Vordrucke durch die Gemeindebehörden auszuhändigen sind. § 2. Durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern und Anstaltsleitern oder ihren Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzelnen Grundstücken (Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht- und Viehhöfen, Tierkliniken und ähnlichen Anstalten) und den dazu ge hörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen festzustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen der Biehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvordruck an geführten Bestimmungen nachzugehen. Zu den Viehbesitzern sind auch diejenigen zu rechnen, die zwar am Zählungstage kein Vieh halten, die aber im Laufe der vorausgegangenen 12 Monate saugende Ferkel, Lämmer oder Zickel geschlachtet haben, an denen gemäß den bestehenden Bestimmungen keine Schlachtvieh- oder Fleischbeschau vorzunehmen war. 8 3. Die Umfrage ist am 1. Dezember zu beginnen und tunlichst auch zu beenden. Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 1. Dezember zu beziehen. Fällt der 1. Dezember auf einen Sonntag, so tritt an dessen Stelle der darauffolgende Werktag. 8 4. Die Ortslisten - Vordrucke werden den Ber- waltungsbehörden (in den Städten, in denen die Revi dierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den Amtshauptmannschaften) bis spätestens den 22. November durch das - Statistische Landesamt über- ffendet werden. 8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 8 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeinde. Vorstände haben dafür zu sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 8 7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören, so sind sie nicht Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu benummern (Liste Nr. 1, 2 usw.). Die Gemeindebehörden haben zur Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullenhaltung er forderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, vom 30. April 1906 — G. V. Bl. S. 103 —) Abschriften von den Ortslisten anzufertigen und erhalten zu diesem Zwecke die doppelte Anzahl der für die Aufnahme erforderlichen Ortslisten- Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugesandt. 8 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, einschließlich der von der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. 8 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Be scheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens zu vollziehen. 8 11. Innerhalb 10 Tagen nach de: Erhebung sind die Ortslisten, und zwar seitens der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamt zu gehen, an dieses unmittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände aber an die Amts hauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Ein sendung nach der über dem Namen der Gemeinde ein gestellten laufenden Nummer zu ordnen. 8 12. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unter zeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Be zirkes, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden ge ordnet, zusammengeschnürt bis zum 16. Tage nach der Erhebung an das Statistische Landesamt einzusenden. 8 13. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermitte lungs-Ergebnisse seitens des Statistischen Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Ge meindebehörden unmittelbar oder durch die Amtshaupt Mannschaften mitgeteilt werden und sind durch sie schleunigst abzustellen. 825 6IIIO Dresden, am 29. Oktober 1909. 7518 Ministerium des Innern. Im Geschäftsbereiche de» Ministeriums de» Innern. Heil , Pfleg-, Erziehung«-, Straf- und Korrektionsanstalten. Befördert: Den Lehrern Noack in Chemnitz und Birkigt in Bautzen ist der Diensttitel Oberlehrer erteilt worden; Sekretär Buschbeck in Bautzen zum Obersekretär und die Küchenvorgesetzte Büchner in Hochweitzschen zur Oberpflegerin. — Angestellt: Diätist Schmalfuß in Bad-Elster als Expedient und die Militär- anwärter Vizewachtmeister Richter und Bizefeldwebel Joel als Aufseher in Waldheim. — Versetzt: Die Bureauassistenten Köhler von Zschadraß nach Hubertusburg und Friedel von Hubertusburg nach Waldheim sowie Expedient Walther von Hubertusburg zum Kammergut Sachsenburg. — Pensioniert: Obersekretär Langer in Großschweidnitz und Toroberwächter Läwen in HubertuSburg. Vom Königlichen Hofe. Dresden, 3. November. Se. Majestät der König wohnte vormittag 11 Uhr in der katholischen Hofkirche dem Requiem für die verstorbenen Mitglieder des Königs hauses bei. Vor dem Besuch des Gottesdienstes empfing der Monarch im Residenzschlosse Se. erzbischöfliche Gnaden den griechisch-katholischen Äzbischof von Lemberg und Land- marschall-Stellvertreter in Galizien Graf Szeptycki von und zu Szeptyce und erteilte von 12 Uhr ab an nach stehende Herren Audienz: Se. Exzellenz den Wirkl. Geh. Rat vr. Waentig-Dresden, Se. Exzellenz den Wirkl. Geh. Rat vr. Mehnert-Medingen, Geh. Hofrat Opitz Treuen, Geh. Reg.-Rat Kraft und Geh. Hofrat Prof. vr. Hall wachs-Dresden, Polizeipräsident Bretschneider-Leipzig, Oberiustizrat Kilian-Wurzen, die Ober-Reg.-Räte Wilisch und Becker sowie Oberfin.-Rat Wohlrab-Dresden, Ober justizrat vr. Schopper-Auerbach i. V., die Oberstudienräte Prof. vr. Opitz-Zwickau und Prof. vr. Weinhold-Zittau, Kirchenrat Superintendent LotichiuS-Stollberg, Fin.-Rat Klötzer und Fin.- und Baurat Heckel-Dresden, Prof. vr. Zimmern-Leipzig, die Amtsgerichtsräte vr. Großmann-Bautzen, vr. Haase und vr. Klaar-Pirna, Baurat Wolff-Leipzig, die Studienräte Prof. Fischer und Prof. vr. Meister-Leipzig, Justizrat vr. Seidemann- Zittau, Kommerzienrat Vogel-Bozen, Sanitätsrat vr. Nobis-Chemnitz, Obersteuerrat Thier-Leipzig, die Professoren vr. Schwarz-Leipzig, Forkel-Plauen, vr. Gehre Werdau und vr. v. Pflugk-DreSden, Kaufmann Gondart - Leipzig, Finanzamtmann vr. Gott schall - Zwickau, die Professoren vr. Kummer- Chemnitz, vr. Kunze und Steuer-Leipzig, Martin- Zschopau, Hempel-Plauen und vr. Meiche-Dresden, Rechnungsrat Kloß-Dresden, Hofrat Klamroth-Leipzig, Kanzleirat Groh, Königl. Oberreiter Drechsler-Dresden, Stadtgutsbesitzer Jockusch-Bautzen, Kaufmann Reuter- Leipzig, Schuldirektor Rasche-DreSden, Seminaroberlehrer Seidel-Zschopau, die Königl. Kammermusiker Kreyßig, Richter und Teuchert-Dresden, Bauoberfekretär Kirschner- Dresden, die Eisenbahnobersekretäre Haupt, Kröhne und Wittmann-Dresden, Postmeister Franke-Penig, Bäcker obermeister Biener, Rechnungssekretär Hein-, Königl. Bibliothekssekretär Fischer, Königl. Galeriesekretär Mörtzsch, Königl. Oberwachtmeister Schulze-Dresden, Buchhalter Bergmann Leipzig, Oberinspektor a. D. Einert-Klotzsche, Friedensrichter Jäger-Zscheila, Lehrer Schurig Schullwitz, Prinzl. Tafeldecker Winzer und Oberaufseher am Grünen Gewölbe Wünscher-DreSden. Hierauf kehrte Se. Majestät nach Pillnitz zurück. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hoftat Do enges in Dresden. Mittwoch, 3. November königlich Sächsischer Staatsanzerger. BerordinmgMatt der Ministerien und der Ober- und Mitteldehörden.