Volltext Seite (XML)
Amts- M AWUbktt für den Abonnement viertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. des »Jllustr. UnterhaltungSbl." u. der Humor. Beilage »Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. 148 Gchrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspallige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 30 Pf. ISO« Dienstag, den 18. Dezember Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. "" 47. Hahrgang. Vom 1. Januar 1901 ab tritt nach der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 (Reichsgesetzblatt S. 565) der 8 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung in Kraft, wonach die Bestimmungen der 88 135 bis 139 b der Gewerbeordnung Anwendung finden auf Arbeit geber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementar« «rast (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegt« Triebwerke nicht blo» vorübergehend zur Verwendung komme«, und zwar mit der Maßgabe, daß auf die Werkstätten mit Motorbetrieb, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, die 88 135 bis 138, 139», 139 b, sofern aber in diesen Werkstätten in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden und es sich nicht um Betriebe der Kleider- und Wäschekonfektion (Reichsgesetzblatt 1897 S. 459) handelt, auch die 88 138»—139 der Gewerbeordnung ent sprechende Anwendung finden. Auf Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, beziehen sich diese Bestimmungen nicht. Durch Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichsgesetzblatt S. 566) sind die Aus führungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen m Werkstätten mit Motorbetrieb festgesetzt worden. Sie enthalten zu gleich die Ausnahmen von den 88 135 bis 139 d der Gewerbeordnung und ergiebt sich ihr Inhalt theilweise aus dem unter O abgedruckten Formular der in den Werkstätten mit Motorbetrieb auszuhängenden Tafel. Di« Arbeitgeber tu Werkstätten mit Motorbetrieb werden daher insbesondere darauf hingewiesen, daß vom 1. Januar 1901 ab über die Beschäftigung von Arbeiter innen oder jugendlichen Arbeiter« vor Beginn der Beschäftigung der Königlichen Amtshauptmannschast schriftliche Anzeige unter Angabe der Lage der Werkstätte und der Art des Betriebes zu erstatten ist. In den Werkstatträumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter be schäftigt werden, ist eine Tafel nach dem vom Königlichen Ministerium des Innern durch Verordnung vom 5. Dezember dieses Jahres festgestellten, nachstehend unter D ab gedruckte« Aormular so auszuhängen, daß sie gut gesehen und gelesen werden kann. Bei Ueberbeschäftigung (nachstehend Ziffer 6) ist der Eintrag in das aufzustellende Verzeichnttz von den Arbeitgebern zu bewirken. Zu einer Ueberbeschäftigung für mehr als 40 Tage bedarf es der schriftlich einzu holenden Genehmigung der Königlrchen Amtshauptmannschast. Schwarzenberg, am 11. Dezember 1900. Königliche Amtshauptmannschast. «rüg v. Nidda. Auszug aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1988, die Aussührungsbestimmungcn des Bundesraths über die Beschäftigung von jugend lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend (Reichsgesetzblatt Seite 588). U. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern. 1. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder mehr Ar beiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen dreizehn und vierzehn Jahren, welche nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn Stunden täglich beschäftigt werden. In Schleifer- und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung darf jedoch ihre Beschäftigung die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. n. Werkstätten mit weniger al» zehn Arbeitern. Allgemeine Bestimmungen. 2. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Ar beiter beschäftigt werden, dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden, Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mcht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren und von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren darf die Dauer von zehn Stunden täglich nicht überschreiten. In Schleifer- und Polirerwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung dürfen jedoch Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich beschäftigt werden. (8 135 der Ge werbeordnung.) 3. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeits stunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens entweder Mittags eine einstündige, sowie Vormrttags und Nachmittags je eine halbstündige, oder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Bor- und Nachmittags pause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unter brochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Werk- stattbetriede nicht gestattet werden. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (8 136 der Gewerbeordnung). 4. Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünf einhalb Ubr Morgens und am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach sünfeinhalo Uhr Nachmittags beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die Dauer von 11 Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn Stunden, nicht überschreiten. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindesten« einstündige Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag «ine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens einundeinehalbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunst überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zengnih eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt. Die Bestimmungen in Abs. 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, welche in Badeanstalten ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des Publi kums beschäftigt sind, keine Anwendung (8 137 der Gewerbeordnung). 5. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeikcr beschäftigt werden, so hat der Ar beitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebes anzu geben (8 138 der Gewerbeordnung). 6. Ueber die im Punkt 4 Abs. l, 2 festgesetzte Zeit hinaus dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über die nach Punkt 4 zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. Gewerbetreibende, welche Arbeiterinnen über 16 Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die im Punkt 4 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattge funden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragcn ist. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem Gewcrbeauf- sichlsbeamten jederzeit vorzulegen. ». Besondere Bestimmungen für Werkstätten des Handwerk». 7. In Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, finden auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter die Bestimmungen unter Punkt 2 Abs. 2 Satz 1, Punkt 3 Abs. 1, 2 und Punkt 5 keine Anwendung. m. Werkstätten mit Wafferbetrieb. 8. In Werkstätten der unter l und ll bezeichneten Art, in welchen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der Schleifer- und Polirwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallbearbeitung, dürfen Kinder unter dreizehn Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind (8 135 Abs. 1 der Gewerbeordnung). 9. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (8 136 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 8 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung). 10. Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens einundeinehalbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt (8 137 Abs. 4, 5 der Gewerbeordnung). 11. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebes anzugeben (8 138 der Gewerbeordnung). 12. In Werkstätten, in denen in der Regel iveniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre über acht einhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends beschäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr Abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen im Punkt 6 Abs. 2 über das Verzeichniß finden entsprechende Anwendung. 13. Auf die Beschäftigung männlicher, jugendlicher Arbeiter in Werkstätten des Hand ¬ werks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden (Punkt 7), finden die Bestimmungen unter Punkt 9 Abs. 1 und Punkt 11 keine Anwendung. Danksagung sür die Mitwirkung bei der Volkszählung bett. Nachdem die diesjährige Volkszählung in der Stadt Eibenstock beendet ist, verfehlen wir nicht, den Herren Zählern, welche uns bei Erledigung des schwierigen Zählwerks in so bereitwilliger Weise unterstützt, die ihnen übertragenen mühevollen und zeitraubenden Arbeiten mit großem Fleiß und Geschick ausgeführt und dadurch in anerkennenswerther Weise zur geordneten Durchführung des Zählgeschästs beigetragen haben, sür ihre treue Mitarbeit unfern wärmste« Dank hiermit auszusprechen. Eibenstock, am 13. Dezember 1900. Der Rath der Stadl. Hesse. Müller. Den Vertrieb von Christbäumen betreffend. Der Verkauf «nd Vertrieb von Ehriftbäumen in hiesiger Stadt ist nur dann gestattet, wenn der Erwerb der Christbäume durch eine von dem Waldbesitzer ausgestellte und von der Ortsbehörde des Letzteren beglaubigte Bescheinigung nachgewiesen wird. Personen, die ohne eine solche Bescheinigung Christbäumc in hiesiger Stadt ver kaufen und vertreiben, haben die Wegnahme der Bäume zu gewärtigen und werden, un geachtet der sie etwa nach den bestehenden Gesetzen treffenden höheren Strafen, mit Geld- straf« bi» r« dreitzig Mark oder mit Haft bi» g« acht Tage» bestraft werden Eibenstock, den 17. Dezember 1900. Der Rath der Stadt. Heff«. Lpm. Das Schulschiff „Weisenau" gestrandet. Di« deutsche Marine ist abermals von einem schweren lln glück betroffen worden. Wie wir heute Morgen bereit« durch Extrablatt bekannt gegeben haben, ist da« Schulschiff .Gneisenau" in der spanischen Bucht von Malaga gestrandet. Die un« über Berlin, 17. Dezbr., zugegangen« Nachricht besagt: Madrid, ist. Dezember. (Meldung »er .«gencia Fabia.-) La» dentfch« Schulschiff „Gneiseuau" stran det« in »er Bucht van Malaga. La» Schiff ken terte, angeblich find 4» Man« ertrunken. Nach Erkundigung an amtlicher deutscher Stelle bestätigt sich die Nachricht von der Strandung de« Schiffe«. Nach einer wetteren, na« im Lauf« de« Vormittag« zuge gangenen Depesche stellt sich die Katastrophe »l« noch schwerer herau«. Die Nachricht besagt: Madrid, l7. Legember. Lie Strandung de»