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ilMufferTageblatt HE» Wochenblatt für Wilsdruff Blatt sowie für das Forst- ö"»Iprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. j 78. Jahrg >lr. 210 Donnerstag den 11. September 1918 Amtlicher Teil d - milk« Wirtschaftsministerium. löffel twahl -eisen. über 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens d d und iervicii!' c- » iesel nn, irir' esucht n Nr> sstge agd lt ob», !N, isse. Dresden, am 4. September 1919. 2148 VI.^V 40 Pfg., c) in Gemeinden 50 Pfg. , Soll die Milch nach Grundpreis und Liter- oder Kilo-Fettprozenten bezahlt werden, lind die Einzelsätze so zu bemessen, daß bei einem Fettgehalte der Milch von 3»/, der Grundpreis und Zuschlag für Fettgehalt zusammen einen Preis von 56 Pfg. das Liter ^rr 54,32 Pfg. da- ab Stall bzw. 59 Pfg. das Liter oder 57,23 Pfg. das kx frei Äangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei ergeben. Die für Bezahlung nach Liter und Gewicht vorgesehenen Preise beziehen sich auf Zwilch mit einem Fettgehalte von etwa 3«/,. Wenn sich auf Grund amtlicher Probe- ^me und Fettgehaltsbestimmung herausstellt, daß die gelieferte Vollmilch weniger als ""/.Fett enthält, so kann der Empfänger die Bezahlung der in dem betreffenden Monat Uferten Vollmilch nach den so ermittelten Liter- oder Kilo-Fettprozenten vornehmen. , Für Lieferungen nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten dürfen s" im Abs. 1 festgesetzten Erzeugerpreise um 3 Pfennig erhöht werden, wozu bei zweimal '"glich geladener Bahnmilch ein weiterer Zuschlag von 1 Pfg. treten kann. Für die durch ^ Erzeuger an Städte über 100 000 Einwohner und ihre Vororte gelieferte Achsenmilch Msen 64 Pfg, für das Liter bewilligt werden. Für Vollmilchlieferungen nach Städten mit mehr als 100000 Einwohnern und Vororten kann außer dem Höchstpreise ein Zuschlag bis zu 6 Pfg. für das Liter sicher Vollmilch, die vor der Lieferung molkereimäßig behandelt worden ist, bezahlt ^lden. Als molkereimäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sich bei sofort nach Ankunft !" der Molkerei vorgenommener Prüfung auf Säure als gut erweist, durch Zentrifugal- ""st oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit Hilfe von Kühlmaschinen etwa 2—5 Grad L herunter gekühlt und daneben, wenn es für erforderlich erachtet sachgemäß pasteurisiert oder mit einem gesetzlich zulässigen Frischerhaltungsmittel ^schriftsmäßig behandelt wird. Die Festsetzung besonderer Erzeugerhöchstpreise für den Verkauf ab Stall an Händler, 'M« die Vollmilch nach den Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Porten liefern, oder frei Geschäftslokal solcher Großstadthändler, soweit dieses sich äußer nd solcher Städte und ihrer Vororte befindet, bleibt den Kreishauptmannschaften blassen. V 6 2 Wirtschaftsministerin«. Landeslebensmittelamt. und Ltmgegend. Erscheint feit dem Jahre 1844. str>"s Verordnung über Milchhöchstpreise Der Erzeugerhöchstpreis für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: 7. für weiße Möhren . . 8. für Zwiebeln .... II. Dis vorstehenden Preise treten sofort in Kraft. Dresden, am 5. September 1919. . 1.50 Mk. . 11.— Mk. r n Höchstpreise für Gemüse. I. Die in ß 1 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 16. August 1919, abgedruckt in Nr. 192 der Sächs. Staatszeitung vom 23 8. 1919, fest gesetzten Preise werden im Auftrag mit der Reichsstelle für Gemüse und Obst dahin ab geändert und berichtigt: 8 8- Bei Rücklieferung solcher Molken, denen das Eiweiß noch nicht entzogen worden ist, von der Molkerei an den Erzeuger dürfen diese mit höchstens 2 Pfg. je Liter ab Molkerei berechnet werden. 8 9. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwagen an der Absendestelle oder bei Zuführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bzw. Verbrauchsort oder Molkerei bestimmten Erzeugerhöchstpreis zu bestreiten. 8 2. , Der Höchstpreis für den Verkauf im Laden (Ladenpreis) ist durch die Kommunal- »^ände und, wenn diese davon absehsn, durch die Ortsbehörden festzusetzen. Diese Zellen sind jedoch an folgende Höchstsätze gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als a) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern auf höchstens 67 Pfg. das Liter Vollmilch, b) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 72 Pfg. das Liter Vollmilch, c) in Gemeinden über 100 000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens 82 Pfg. das Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Mnnig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 3. ,. , Die Höchstpreise der HZ 1 und 2 gelten nicht für besonders gewonnene oder be- E^itete Kinder- und Krankenmilch, für die den Kommunalverbänden bzw. den Orts- Mden die Preisregelung überlassen bleibt. 8 4. H Der Erzeugerhöchstpreis für Magermilch und Buttermilch wird auf 24 Pfg. bas . "r ab Stall oder Molkerei und auf 27 Pfg. daS Liter frei Abgangsstation oder, falls "" Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei festgesetzt. Für Lieferung nach Städten über 100000 Einwohner und ihren Vororten ridn di, Erzeugerpreise des Abs. 1 um 3 Pfg. für das Liter erhöht werden. > Bei Lieferung nach Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und ihren Vororten für solche Mager- oder Buttermilch, die sich bei gleich nach der Gewinnung vor- st.s""mener Prüfung auf Säure als gut erwiesen hat, pasteurisiert und mit Hilfe von Yimaschj^n auf mindestens 5 Grad L herunter gekühlt worden ist, ein weiterer Zuschlag " 4 Pfg. für das Liter bezahlt werden. 8 5. Ladenpreis für das Liter Magermilch und Buttermilch darf nicht höher fest- werden als in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern auf höchstens 35 Pfg., b) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens Lebensmittelverteilung für den Kommunalverband Meißen-Land. In de: Woche vom 7. bis 13. September werden im Bezirk des Kommunalverbands Meißen-Land folgende Lebensmittel verteilt: Auf Nährmittelkarte Abschnitt N k 200 Gramm Haferflocken, Pfundpreis Mk. 0.62 15 Gramm Puddingpulver „ „ 2.20 20 Gramm Panin (Kindernahrung) „ „ 1.20 Auf Lebensmittelkarte Abschnitt I- 6 V2 Pfund Kunsthonig, Pfundprsis Mk. 0.80. Auf Einfuhrzusatzkarte „ausländisches Mehl" Abschnitt I 6 1/2 Pfund amerik. Weizenmehl, Pfundpreis 0,85 Pfg. weis turralst -lsdrnff vf 21S. Znsertwnspr-Is Pkg. für dl- s-gespalien« KorpuSzette oder deren Roum, Lokalprels Pf«., Reklamen pfg., alles ml! Teuerungszuschlag. Z »raub und labellarlscher Satz mll soV Aufschlag. Lei Wiederholung und Zahresun. 'tzen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur von Behör. nj die Spaltzeile so pfg. bez. pfg. / Nachwelsungs- und Offcrtengebühr ro be». pfg. / Telephonische Inseraien-Aufgabe schließt jedes Rellamationsrechl aus. / Anzeigenannahme bis 11 llhr vormittags. / Leilagengebühr das Tausend Mk., ür die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorschrist Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bae- zahlung binnen so Tagen Gültigkeit! längeres Ziel, gerichlliche Einziehung, ae« meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Lerechnung des Brutto-Zeiken- preifes. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Srfüüungssrt Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger inncrh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. du 'Mlsdmst» Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und abends S ilhr sür den folgenden Tag. / Lezugspr-is bei Selbstabholung >l °n vm«ee-I wöchentlich Pfg., monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; tzi)Austräger zugetragen monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; ^"deutschen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne Zustellungsgebühr. ^.^nanstaitcn, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen Wellungen entgegen. / Zm Faste häherer Gewalt — Krieg oder sonstiger Störungen der Letriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der ,h, ^^"gseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung ja/'aüiirferuna der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner O > Äsercni in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, fasts dir MR» j In beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- /1 UM« g «tzÄ der Nummer 10 Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu E 8 zI s vH § t sondern an den Derlag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle. / ' SVVv i , ^"I, Zuschriften bleiben unberückstchllgt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. IS. mr die Amtshauptmannschaft Meißen, für das Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise noch oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die Ortsbehörde nähere Vorschriften trifft. 8 6. Für Zubilligung ins Haus oder beim Verkaufe ad Wagen dürfen bis zu 4 Pfg. für das Liter aufgeschlagen werden. 8 7. Für den Kleinveckauf durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen in den Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern höchstens 59 Pfg. für das Liter Vollmilch und 27 Pfg. für das Liter Mager- oder Buttermilch gefordert werden. Nur solche milcherzeugende Betriebe, die mindestens die Hälfte der von ihnen erzeugten Milch zu dem für Orte über 100000 Einwohnern bestimmten, erhöhten Erzeugerpreis verkaufen, dürfen 62 Pfg. je Liter Vollmilch fordern. In Gemeinden über 10000 Einwohnern und ihren Vororten darf der Erzeuger beim Verkaufe von Vollmilch und Mager- oder Butter milch ab Stall den maßgebenden Ladenpreis, vermindert um 4 Pfg., und in Gemeinden über 100000 Einwohnern und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Beim Verkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei Tageslieferung von mindestens 20 Litern Vollmilch, Mager- oder Buttermilch nur 62 Pfg. für das Liter Vollmilch und 30 Pfg. für das Liter Mager- oder Buttermilch frei Lieferungs stelle fordern. willst/ ' -oll. s in.skoiH LL , s<- / 9350. :hara^ Amtsgericht und den SLadtrat zu Wilsdruff rentnmt zu THNrNNdt. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614 Md, »pelz 8 io. Kommunalverbände, in denen Großhandel mit Milch stattfindet, haben Großhandels- Höchstpreise für Voll-, Mager- und Buttermilch festzusetzen. 8 11- Welche Orte als Vororte im Sinne dieser Verordnung zu gelten haben, wird durch die Kreishauptmannschaft bestimmt. , H 12. Solange die Kommunalverbände und Ortsbehörden keine niedrigeren Höchstpreise für den Kleinverkauf als die in ZH 2, 5 und 7 bestimmten Höchstpreise festsetzen, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 13. Der Landesfettstelle bleibt vorbehalten, höhere als dis in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise festzusetzsn, wenn besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 8 14. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung fest gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt S. 516). 8 15- Diese Verordnung tritt am 15. September 1919 in Kraft. Mtt dem gleichen Tage tritt die Verordnung über Milchhöchstpreise vom 11. September 1918 (Sächs. Staats- zeitung Nr. 216 vom 16. September 1918) außer Kraft. Rei Bezahlung nach Für Lieferung ab Stall Für Lieferung frei Abgangsstation oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei Litern Gewicht Liler-Fettprozenten Kilo-Fettprozenten 56 Pfg. das Liter 54,32 Pfg. das 18,67 Pfg. je Liter Fettprozent 18,11 Pfg. je Kilo Fettprozent 59 Pfg. das Liter 57,23 Pfg. das kx 19,67 Pfg. je Liter-Fettprozent 19,08 Pfg. je Kilo-Fettprozent