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Amts- und Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock unö dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 rtnschließl de« «Illustrierten Unterhaltungsblatt«* in der Geschäftsstelle, bet unseren Boten sowie bet allen Reichspostanstalten. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Bonn- und Feiertage sür den solgenden Tag. Kel.-Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larkseld, hnndshübel, Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftiitzengrün, wüdenthai usw. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 1« Pf,., für auswärtige 15 Pfg. Im Reklameteil die Zell« SO Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittags 10 Uhr, sür größere Tags vvrher. Aentsprecher Ar. 11V. Berantworll. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. ^5257. > —— SS. Jahrgang. —' Sonnabelld, dca 4. November LSI« Anmeldung von Hülsenfrüchte«. Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten KZ 1 und 2 und § 14 Ziffer 2 der Verordnung über HUlsenfrüchte vom 29. Juni 1916 werden die Erzeuger von Hülsenfrüchten (Erbsen, Bohnen, Linsen) aufgefordert, die Anzeigen auf den von den Gemeindebehörden zu beziehenden Vordrucken sofdrt bei dem Bezirksverband Schwar zenberg (Königl. Amtshauptmannschast) zu erstatten. Hülsenfrüchte dürfen nur an die Retchshülsenfruchtstell« oder deren mit Ausweis versehenen Beauftragten abgesetzt werden. Der Absatz an andere insbesondere auch an Aufläufer von Truppenteilen ist verboten. Schwarzenberg, am 30. Oktober 1916. Der Wezirksvervand der Königt. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. AmtShauptmann Dr. Wimmer. Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916. 8 1- Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden. Diese Vorschrift gilt nicht 1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und -kleie, soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen; 2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben. Macht der Reichskanzler von der ihm nach § 4 Ab satz 2 Satz 3 zustehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Aus nahme auf die von ihm bestimmte Menge; 3. für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes Saat gut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stell« zu Saatzwecken freigegeben worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des tz 10. Der Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehör den bestimmen, wer für Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig ist; 4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen Be hältnissen (Konserven); 5. für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; 6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentums der Heeresverwaltung oder der Marine verwaltung stehen; 7. für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Ab gabe an Verbraucher weitergegeben sind. Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im Absatz 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden. 8 2. Wer Hülenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzcigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte im Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; be finden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen an zuzeigen. Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeige unverzüg lich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeben. In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 und nach 8 4 Absatz 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wieviel Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach ß 4 Absatz 2 beansprucht wird. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die in § 1 Absatz 2 unter Nr. 1, 4—7 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. 8 Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15000 Mark wird bestraft: usw. 2. wer die ihm nach KZ 2, 3 oder 10 Absatz 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; usw. In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rück sicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Fleischverkauf. Sonnabend, den 4. dss. Mon., verkaufen die Fleischer: Reichenbach, Seidel, Singer, C. Müller, Mühlig, Schürer: Rind-, Schweine-, Kalb- und Schöpsfleisch. Uhr vorm., nachm., 10—12 1—3 3—5 Preise: Rind 2,40 Mk., Schwein 2,10 Mk., Kalb 2,30 Mk., Schöps 3,50 Mk. Auf den Kopf entfallen 125 A Fleisch. Kinder unter 6 Jahren erhalten die Hälfte. Der Verkauf erfolgt für die Haushaltungen mit den Buchstaben Ü—N in der Zett von 8—10 "" IV q u. VS „ „ „ « 8 „ „ „ Nachverkauf findet nicht statt " Eibenstock, den 3. November 1916. Der Staölrat. Wom Wettkrieg. Cine neue italienische Offensive. Der Berl. „L.-A." schreibt: Dir im General- stubsbericht mitgeteilte Räumung des Forts Vaux überrascht uns nicht. Am Abend des 1. No vember wurde uns von zuständiger militärischer Seite mitgeteilt, daß dies Fort in -er Nacht vom 1. zum 2. November planmäßig werde geräumt wer den. Damit ist die Freiwilligkeit dieser Unter nehmung über jeden Zweifel hinaus festgeftellt wor den. Tie militärisch-taktischen Gründe dafür sind einleuchtend. Das Fort Douaumont und das Fort Vaux spielten im Kampfe um Veroun solange eine Rolle, als sie mit voller Kampfkraft als Forts in französischem Besitz waren. Zur Lahmlegung der Festung Verdun mußten sie deshalb unfchadlich ge macht werden. Dies ist geschehen, die beiden Forts find ihrer Kampfmittel beraubt und zum größten Teile auch zerstört. Unter diesen Verhältnissen bil deten sic in unserem Besitz vortreffliche Zielpunkte für die französische Artillerie. Nachdem das Ge lände, in dem das ehemalige Fort Douaumont liegt, In französischen Besitz übergegangen ist, rechtfertigt die Bedeutung, die dem Fort Baux geblieben ist, es nicht mehr, für die Behauptung dieses Gelände stückes starke Opfer zu bringen. An sich rst bas Ge lände bei Vaux zur Verteidigung nach Westen und Süden ungeeignet. Das dürften ungefähr die Gründe für die Ausgabe des Forts und für die Zurückverle gung unserer Kampflinie in eine weniger markiert dem feindlichen Artilleriefeuer ausgesetzte günstig« Linie sein. Wir stellen diese Tatsache fest, um einer falschen Einschätzung dieser Unternehmung vorzubeu- gcn und den voraussichtlichen Jubel der Franzosen über diesen „Sieg" auf das rechte Maß zurüclzu- führen. Tie Italiener haben sich wieder zu einer, der fouudsovielsten, Offensive aufgerafst, die sich aber mals gegen die Stellungen unserer Verbündeten im Görzirchen richtet. Der österreichisch-ungarische Heeresbericht meldet darüber: Wien, 2. November. Amtlich wird Verla u- bart: Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeressront des Generals der Ka vallerie Erzherzog Karl. Im Raume süd östlich des Vörös Toronyer- (Roten-Turm-) Passes machten wir wertere Fortschritte. Südlich und südöstlich von Brass» (Kronstadt) auf feindlichem Boden kämpfende österreichisch-ungari sche und deutsche Truppen schlugen rumänische An griffe ab. In der südlichen Bukowina und im Capul Gebiet erfolgreiche Vorfeld unternrh mungen. Heeresfront des Generalfeldmar- schalls Prinz Leopold v. Bayern. Deut sche Truppen der Armee des Generalobersten von Tersztyanski warfen den Feind bei Wonourez (südöstlich von Solotwina) aus einer stark ver schanzten Stellung. Es wurden 22 russische Offi ziere, 1500 Mann, 10 Maschinengewehre und drei Mincnwerfer eingebracht. Italienischer Kriegsschauplatz. Im Görzischen hat eine italienische Of fensive begonnen. Die 2. und 5. italienische Armee, die seit den letzten großen Kämpfen durch frische Truppen ergänzt wurden, grisfen abwärts Görz an. Der erste allgemeine Ansturm ist dank dem Heldenmut unserer Truppen abgeschlagen. Nachdem sich das starke feindliche Feuer im Laufe des Nachmittags zu außerordentlicher Heftigkeit gesteigert hatte, stürmte die feindliche Infanterie um Mittag los. Im Wippachtal sollten die Höhen östlich der Bertojbica um jeden Preis genommen werden. Sieben feindliche Brigaden, auf engem Raum angejetzt, wurden hier restlos abgewiesen. Auf dem Norden der Karst Hochfläche setzre bald nach 11 Uhr vormittags ein Massenstoß italienischer Infanterie ein, der zunächst über unsere zerschosse nen vordersten Linien Raum gewann. Die um fassend angesetzten Gegenangriffe unserer tapferen Truppen warfen die Italiener wieder zurück, doch blieb Lokvica in Feindeshano. Acht italienisch« Divisionen waren an diesem Stoß beteiligt. Im Südteil der Hochfläche behaupteten wir trotz wü tender Angriffe alle Stellungen. An dem Erfolg des gestrigen Schlachttages haben das Kcainer Landweh^-Jnfanterie-Regiment 27 und das be währte galizische Landsturm-Jnfanter'e Regiment 32 hervorragenden Anteil. Sie wissen feindliche Angriffe stehend ab und behaupteten sich gegen größte Uebermacht. Auch die Regimenter 41 und 11 verdienen alles Lob. Wir haben über 1000 Mann gefangen und 7 Maschinengewehre erbeutet. Südöstlicher Kriegsschauplatz. Unverändert. Der Stellvertreter des Chefs des GeneralitabsS: von Hoefer, Feldmarschalleutnant. Ereignisse zur See. Am 1. November abends haben mehrere un serer Seeflugzeubges ch wader Cervigna- no, San Giorgio di Nogaro, Pierir, Grado und die Adriawerke bei Monfalcone sehr wirkungsvoll angegriffen. Es wurden zahl reiche Volltreffer in den militärischen Objekten und Bahnanlrgen der genannten Orte, rowie in einer Halle der Flugstation Grado erzielt. Flottenkommando. Außer vorstehender liegen über den Krieg zur See noch folgende Nachrichten vvr: Berlin, 2. November. (Amtlich ) Auf eine