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Amts- Md AiiMbtatt für den Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreis: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Abonnement Viertels. 1 M. 20 Pf. (incl. 2 illustr. Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo len, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. Berantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hanncbohn in Eibenstock. — . - 43. Jahrgang. - - - . — AS. Sonnabend, den 14. Mürz Bekanntmachung, Handel mit denatnrirtcm Brannt weine betreffend. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. vorigen Monats folgenden Be schluß gesM: . 1. Die anliegenden Bestimmungen über den Handel init denaturirtem Brannt wein werden mit der Maßgabe genehmigt, daß sie am 1. April 1896 in Kraft treten. 2. Diejenigen Geiverbtreibenden, welche bereits mit denaturirtem Branntwein handeln und diesen Handel fortsetzen wollen, haben die in Ziffer 2 der Anlage vorgeschriebencn Anzeigen bis zum 20. März 1896 einzureichen. Als zuständige Steuerbehörde im Sinne von Ziffer 2 und 5 der Anlage hat das jenige Hauptzoll- oder Hauptsteueramt zu gelten, in dessen Bezirke die gewerbliche Niederlassung sich befindet, von der aus der Handel mit denaturirtem Branntweine betrieben werden soll. Dresden, am 6. März 1896. Königliche Zoll- und Steuer-Direktion. »r. Löbe. Bestimmungen über den Handel mit denaturirtem Branntwein. Auf Grund der 88 1 und 43e des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Bräunt- wems, vom 16. ,825 wird hiermit Folgendes bestimmt: 1. Auf den Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein findet 8 33 der Gewerbe ordnung keine Anwendung. 2. Wer mit denaturirtem Branntwein handeln will, hat dies 14 Tage vor Er öffnung des Handels der zuständigen Steuerbehörde und der Lrtspolizeibehörde anzu melden. lieber die erfolgte Anmeldung ertheilt die Steuerbehörde eine Bescheinigung. 3. Denaturirter Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente beträgt, darf nicht verkauft oder feilgehalten werden. 4. Wer mit denaturirtem Branntwein handelt, hat in seinem Verkaufslokal an einer in die Augen fallenden Stelle und in deutlicher Schrift eine Bekanntmachung auszuhängen, wonach es verboten ist: a) denaturirten Branntwein, dessen Stärke weniger als 80 Gewichtsprozente beträgt, zu verkaufen oder feilzuhalten; I>i aus denaturirtem Branntwein oas DenatnrirungSmittcl ganz oder theilweise wieder auszuscheiden, oder dem denaturirten Branntwein Stoffe beizufügen, durch welche die Wirkung des Denaturirungsmittels in Bezug auf Geschmack oder Geruch verändert wird, und solchen Branntwein zu verkaufen oder seilzuhalten. 5. Der Handel mit denaturirtem Branntwein kann seitens der Steuerbehörde versagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe treibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb wahrscheinlich machen. Gegen die Entsendung ist die Beschwerde an die Direktivbehörde und die oberste Landesfinanz behörde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. Von jeder Unterfagung ist der Ortspolizeibehörde Mittheiluna zu machen. 6. Die Beamten der Zoll- und Steuer- sowie der Polizeiverwaltung sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen denaturirter Branntwein scilgebaltcn wird, während der üblichen Gcschästsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten, den daselbst feilachaltenen oder verkauften, denaturirten oder undena- turirten Branntwein zu untersuchen und Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer auch ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. Die weitergehenden Befugnisse, welche der Steuerverwaltung im 8 1b Absatz 2 des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, cingeräumt sind, werden hiervon nicht berührt. Erlatz, das diesjährige Wukerungsgeschäft in den Ausöeöungsvezirken Schwarzenberg und Schneeberg velr. Unter Hinweis auf den nachstehenden, für die diesjährige Musterung im Bezirke der König!. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg aufgestellten Geschästsplan werden ») die Militärpflichtigen des Jahrganges 1876 und d) diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche noch keine end- giltige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, veranlaßt, zu den nachstehend festgesetzten Musterungsterminen vor der Ersatz-Com mission pünktlich und m reinlichem Zustande zur Vermeidung der Zwangsvorsührung und der in 8 26 der Wehr-Ordnung angedrohten Strafen und Nachtheilc zu erscheinen, während das persönliche Erscheinen in den Loosungsterminen den Militärpflichtigen sreigestellt bleibt. Dabei wird auf nachstehende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht: 1) Die von der Ersatz-Commission ausgesprochene, im Loosungsscheine vermerkte Ent scheidung ist nicht endgiltig, erst von der König!. Obcr-Ersatz-Commission wird im Aushebunßstcrminc entscheidende Bestimmung getroffen. 2) Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Musterunastermine ver hindert sind, haben ein ärztliches Zeugnih einzureichen, welches, sofern der aus stellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Ortsbehörde zu beglaubigen ist (8 62,« der Wehr-Ordnung.) S) Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung mel den und dadurch aus ihre Loosnummer verzichten, können zwar nicht mit Be stimmtheit darauf rechnen, beim Aushebuugsgeschäst demjenigen Truppentheil über wiesen zn werden, zu welchem sie vorgemusterl sind, sie können dagegen bestimmt darauf rechnen, am allgemeinen Einstellunastermine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugetheilt zu werden, oder überzählig zu bleiben. Es haben daher Militärpflichtige, welche gern eingestellt sein wollen, den Ver zicht auf ihre Loosnummer bereits im Musterungstermine zu erklären. 4) Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und abhören zu lassen, oder ein Zeug- niß eines beamteten Arztes beizubringen (8 65,» der Wehr-Ordnung.) Die bezüglichen Protokolle sind spätestens im Musterungstcrminc vor- zulegen. 5) Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, Anträge auf Zu rückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Tie Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (88 32 und 63,? der Wehr-Ordnung.) Die bezüglichen Anträge sind alsbald anher einzureichen. Kommen gleichzeitig zwei Söhne hilfsbedürftiger Familien zur Gestellung, welche nicht gleichzeitig als Ernährer entbehrt werden können, oder dient einer bereits in der Armee, so kann aus Grund des eingercichten Zurückstellungsantrags der eine zurückgcstcllt und spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres, bei gleich zeitiger Entlassung des zuerst eingestellten Sohnes eingestellt werden. (8 32,- der Wehr-Ordnung) Stützt sich ein Zurückstellungsantrag auf die Arbeits- bezw. Aufsichtsunsähigkeit der Eltern re. des Militärpflichtigen, so mutz solches durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermine be stätigt werden und haben sich die Betheiligten persönlich mit einzufinden. (88 33,- und 63,1 der Wehr-Ordnung.) Zeugnisse, welche zum Behufs der Befreiung vom Militärdienste oder ivegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von Behörden — Stadträthen, Bürger meistern oder Gemeindevorständen — ausgestellt werden, müssen entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse der darin Nachsuchenden, oder aus ein gezogene sorgfältige Erkundigung sich gründen. Zurückstellungsanträge, welche die Ersatz-Commission für unbegründet befindet, werden der König!. Ober-Ersitz-Commission zur Entscheidung vorgelegt. Einsprüche gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission müssen binnen 10 Tagen, von dem Tage angerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz-Commission für publi- cirt anzusehen war, bei der König!. Amtshauptmannschaft Schivarzenberg unter Beibringung der nöthigen Nachweise nnd Bescheinigungen erhoben werden. Die Ortsbehörden haben für pünktliche Gestellung der Mannschaften Sorge zu tragen; die mit der Stammrollensührung beaustraaten Personen haben die Rekruten zu begleiten und die Rekrutirungsstammrollen nebst Geburtslisten und den sonstigen Belegstücken mitzubringen. (88 61,- und 106 der Wehr-Ordnung.) Schwarzenberg, am 24. Februar 1896. Der Cimlvorsitzcndc der Ersatz-Commission in den Aushclmngs- bczirkcn Schwarzcillicni und Schneeberg. Arhr. v. Wirsing. Pttschel. Geschäftsplan. i. Mustcrungötcrminc. 1) im Aushebungsbezirke Schwarzenberg: a. im Wukerunasorte im Aathhaule zu Johanngeorgenstadt, von Vormittags V-10 Uhr an: den 16. März 1896 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Breitenbrunn, Breiten hos, Jugel, Steinbach, Steinheidel, Wittigsthal und Johanngeorgenstadt; d. im Wusterungsorle im Wade Ättenstein in Schwarzenberg, von Vormittags 8 Uhr an: den 17. März 1896 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Beierfeld, Bernsbach und Bockau, den 18. März 1896 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Bermsgrün, Crandorf, Erla, Grünhain, Grünstädtel, Langenberg mit Förstel, Markersbach mit Unterscheide, Mittweida mit Obermittweida u. Neuwelt mit Untersachsenfeld, den 19. März 1896 stir die Militärpflichtigen aus den Orten: Lauter, Obersachsen feld nnd Raschau, den 20. März 1896 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Pöhla, Rittersgrün, Tcllcrhäuser, Schivarzenberg, Waschleithe und Wildenau; 2) im Aushebungsbezirke Schneeberg: a. im Wufterungsorte I« der Schelker'schm Kestauration in Eibenstock, von Pormittags 9 Uhr an: den 23. März 1896 für die Militärpflichtigen aus Eibenstock und aus den Orten: Blauenthal, Muldenhammer, Neidhardtsthal und Schönheiderhammer, den 24. März 1896 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Schönheide, Carlsfeld mit Weitersglashüttc, Wildcnthal und Wolssgrün, den 2b. März 1896 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Sundshübel, Neuheide, Oberstützengrün, Sofa und Unterstützengrün; b. im Wusterungsorie im N«t-ba»se Lößnitz, von Vormittags 9 Uhr an: den 26. März 1896 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Alberoda, Dittersdorf,