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Lon dieser Zeitschrift erscheint wöchentlich eine Nnmmer in Im perial-Quart, welcher zu öfterm erläuternde Zeichnungen, Karten, Pläne und Ansichten bcigcgeben werde». Der Abonnementspreis beträgt hier Orts drei Thaler für das Halbjahr, und nehmen alle Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS - Expeditionen des In- und Auslandes Bestellungen entgegen. Planmäßige Beiträge werden anständig honorirt und unter Adresse der Rcdaction oder, wem Leipzig näher gelegen, durch Vermittelung des Herrn Buch händler Wilh. Engelmann da selbst erbeten. Eisenbahn-Ieitung. Draunschweig, 13. Vctobcr. 1844 Die Redaktion der Eisenbahn-Zeitung wird von 44 an durch die Herren Ober-Bauräthe und technischen Mitglieder der König!. Württembergischen Eisenbahn-Commission Carl Etzel und Ludwig Klein zu Stuttgart besorgt und ein Prospect über den Plan, nach welchem das Blatt fortgeführt werden soll, in einer der nächsten Nummern mitgetheilt werden. Der Verlag der Eisenbahn-Zeitung geht mit Anfang des November an die I. B. Metzler'sche Buchhandlung in Stuttgart über, welche den bisherigen Abonnenten die rückständigen Nummern bis zum Schluffe des laufenden Jahrgangs wöchentlich auf dem bisherigen Wege zugehen lassen wird. Braunschweig, October 1844. Statut für die Bergisch - Märkische Cisenbahn- Gesellschast. (Schluß.) VI. Der Vcrwaltungsrath der Gesellschaft. 8- 55. Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitglieder» u»d aus sechs Stellvertretern, welche von der Gemral-Ver- sammlung aus de» theils in Elberfeld, theils i» Barmen, theils im übrigen Bahnbezirke wohnenden Actionairen er wählt werden; außerdem noch aus den, Präsidenten der Direktion. Jedes erwählte Mitglied des Verwaltungsraihs hat während seiner Dienstzeit bei der Direktion drei Actien zu dcponiren. Der Staat hat das Recht unter den von der General-Versammlung gewählten Mitgliedern den Präsi denten zu bezeichne». 8- 5K. Jährlich wird der Verwalimigsrath, sowohl in seinen gewählten wirklichen Mitgliedern, als auch in ihren Stell vertretern, um ein Drittheil erneuert. Die ausscheidcnden Mitglieder, welche das Dienstalter, oder bei gleichem Dienst- alter das Loos bestimmt, sind wieder wählbar. Scheide» Mitglieder im Laufe des Jahres aus, oder werden Mit glieder in die Direktion gewählt, so treten für sie zunächst nach dem Dicustalter, oder wo dieses nicht entscheidet, »ach der Ordnung der auf sie bei der Wahl gefallenen Stim men, die Stellvertreter als wirkliche Mitglieder ei». 8- 57. Der Verwaltungsrath versammelt sich alle drei Mo nate, während der Bauzeit aber monatlich regelmäßig, außerdem noch so oft cs der Präsident für nöthig erach tet, oder auch auf den Antrag von drei Mitglieder» des II. Verwaltungsrathes, auf de» A»trag der Direktion oder ihres Präsidenten. Der Präsident ladet zu diesen Ver sammlungen acht Tage vorher ein. In dringenden Fällen wo Gefahr auf dem Verzüge steht, ist eine Einladung in kürzerer Frist gestattet. Ist ein Mitglied verhindert zu erscheinen, so wird davon wo möglich drei Tage vor der Sitzung dem Präsidenten die schriftliche Anzeige gemacht, der dann einen der Stellvertreter nach der im 8- 56 fest- gestellten Ordnung einberuft. Die Stellvertreter sind be fugt, den Sitzungen des Vcrwaltungsraths beizuwohnen, doch haben sie nur dann Stimmrecht, wenn sie als Ver treter eines wirklichen Mitgliedes cinberufen sind. 8. 58. Der Präsident ist berechtigt, in geeigneten Fällen, die Direktion oder auch den Ober-Ingenieur, zur Aufklärung über die verkommenden Fälle, zu den Sitzungen einzu- ladcn. §. 59. Der VcrwaltungSrath ist befugt: 1) von der Direktion alle, das Geschäft betreffende Aufschlüsse zu verlangen, Einsicht aller Bücher, Pro tokolle, Doeumentc und Skripturen zu nehmen, und außergewöhnliche Caffenrevisione» zu veranstalten. Zur Ausübung solcher Controllmaßregeln ist der Präsident des Vcrwaltimgsraths an und für sich ermächtigt, andere Mitglieder bedürfe» aber zu der selben eines Auftrages vom Collegium. 2) Eine außerordentliche General-Versammlung zu berufen, insofern sich in einer Sitzung acht Mit glieder dafür aussprechen. 3) An die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Ge- ueral-Vcrsammlungen die geeigneten Anträge zu stellen. Zur Gültigkeit des Beschlusses, bei den General-Ver sammlungen die Auflösung der Gesellschaft zu beantrage», reicht nur die Majorität von zwei Drittel der Stimmen des vollzählig versammelten Verwaltungsrathes aus. 8. 60. Die Beschlüsse werde» in den Sitzungen des Verwal- tungSraths, wenn nicht für den vorliegende» Fall statut- gemäß ei» Anderes bestimmt ist, »ach Stimmcnmchrhcit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimme» entscheidet der Präsi dent. Die Anwesenheit von acht Mitgliedern des Ber- waltungsraths oder ihrer Stellvertreter genügt, wo nicht ausdrücklich ei» Anderes bestimmt ist, zur Fassung eines gültige» Beschlusses. Mitglieder des VcrwaltuugSraths oder ihrer Stellver treter dürfen nicht Mitglieder der Direktion oder des Ver- waltmigsrathS oder Stellvertreter derselben benachbarter Bahngesellschaften sein. 8- 6t. Der Verwaltungsrath nimmt vierteljährlich den Ge schäftsbericht der Direktion entgegen, und unterwirft dcn- selben einer genauen Prüfung. Die Direktion legt ihm die Etats und Jahrcsrechnuii- gcn zur Prüfung und Feststellung vor, er stellt über letz tere die sich ergebenden Monita auf, und crthcilt, nach- !dem diese erledigt sind, und die Rechnung als richtig an- ' erkannt worden ist, die Dccharge. Er beschließt über die ! statutgemäß von der Direetion an denselben gerichteten Anträge. 8. 62. In der letzten Jahreösitzung werden für die auSschci- dcndcn Mitglieder der Direktion und ihrer Stellvertreter neue, oder auch die Ausschcidcndc» wieder gewählt, und zwar mit absoluter Stimmcnmchrhcit. 8- 63. Die Beschlüsse der Direetion, betreffend: t) die Bezeichnung der Bankhäuser für die Geldge schäfte der Gesellschaft; 2) die Anstellung, Besoldung und Jnstruirung des Spccial-Dircctors und des Obcr-JngeuieurS; 3) die Anstellung, Besoldung und Jnstruirung dcrjc nigen Beamten, welche für eine längere Zeit als