Volltext Seite (XML)
8. Zahra. Dienstag, den 18. September 1883. Inserate »erden bi» spätesten» Mittag« de- vorhergehenden Lage» des Erscheinen» erbeten und die EorpuSspaltenzeile mit io Pf-, unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Der Bürgermeister. Adam. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich l Mark 20 Ps. pr»num»rLnan. wurde wegen unstatthafter Behandlung seiner erwachsenen Tochter inhaftirt und in das K. Amtsgericht abgeliefert. — Annaberg. Noch einmal Kästner — diesmal aber nur um verschiedenen Gerüchten zu begegnen, die sich über die Gründe seiner heimlichen Auswanderung hier verbreitet haben. Wie Kästner selbst in einem Briefe an seinen Vater jetzt angiebt — und man hat keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Angabe zu zweifeln — war es lediglich der Wandertrieb, der ihn zu dem gethanen Schritte säumige Gewerbtreibende sich zu gewärtigen haben. Zwönitz, am 12. September 1883. Sächsische Nachrichten. — Aus Wien liegt die Meldung vor, daß Se. Majestät der König Albert in der nächsten Zeit an der Seite des Kaisers Franz Josef und des Königs Alfons von Spanien einem größeren Manöver der Brünn-Olmützer Garnison bei Drahan beiwohnen werde. Das Absteigequartier würde dabei eventuell in Wüschau genommen. — Zwickau, 14. September. Ein Handarbeiter in Eckersbach Bekanntmachung. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 20. Juli 1881 über die Bezeichnung des Raumge haltes der Schankgefäße noch nicht gehörig bekannt sind, so wird dieses Gesetz nachstehend 8ub () mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß die hiesigen Gast- und Schankwirthe rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, um sich in Gemäßheit desselben in ihren Gast- und Schankwirthschaften bis zum 1. Januar 1884 mit vorschriftsmäßigen Schankgefäßen für die Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier, sowie mit gehörig gestempelten Flüssig keitsmaßen zur Prüfling ihrer Schankgefäße zu versehen. Es wird hierbei darauf hingemiesen, daß den Aichämtern nur die Stempelung derjenigen Flüssigkeitsmaaße obliegt, welche zur Prüfung der Schankgefäße bereit zu halten sind, dagegen zu Raumgehaltsbezeichnung der Schankgefäße die Aichämter nicht befugt sind, vielmehr den Gast- und Schankwirthen überlassen bleibt, nach eigener freier Wahl diese Bezeichnung, für deren Richtigkeit sie unter allen Umständen zu haften haben, sich zu verschaffen. Da mit Beginn des Jahres 1884 sämmtliche in den Gast- und Schankwirthschaften zu Verabreichung der im Gesetze bezeichneten Getränke dienenden Schankgefäße, welche die vorschriftsmäßige Jnhaltsbezeichnung nicht tragen oder sonst den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, ausnahmslos der Einziehung unterliegen werden, so wird endlich auch auf die empfindlichen Nachtheile verwiesen, deren Zwönitz und Umgegend Organ für den Stadtgemcinderath, den Kirchen-- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Ncdacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. Änreiger für Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 8 r. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen u. s. w.), welche zur Verabreichung von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter beträgt. Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise an gebracht sein. Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von 1/2 Liter, vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem sind zugelaffen Gefäße, deren Sollinhalt Vi Liter beträgt. 8 2 Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß a. bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 2 und 6 Centimeter, b. bei anderen Gefäßen zwischen 1 lind 3 Centimeter betragen. Der Maximalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden. 8 3. Der durch den Füllstrich begrenzte Naumgehalt eines Schankgefäßes darf a. bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens >/gg, d. bei anderen Gefäßen höchstens l/gg geringer sein, als der Sollinhalt. 8 4. Gast- und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaaße von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel oder Gesammtinhalt bereit zu halten. 8 5. Gast- und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschriftswidrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben ausgesprochen werden. 8 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf festverschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schankgefäße von V20 Liter oder weniger nicht Anwendung. 8 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1881. » «> Wilhelm. v. Boetticher.