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Amtsblatt ren fei^.,i Korbe44 eine S6. Jahrg Donnerstag, den 14. April 1898 Vekanntinaehnng, en H. > Lebe» ist tT. s hinaus. Fleiß. richt. nn. ut. idt. ut. skomponifle», fen hat. von M,., teil nerM-' größer 7, Schrecks, der geß^ währen^ durch be^ mit eiue^ 17 k das Feuerlöschwesen betreffend. ^Iiiku'E ^buigliche Amlshauptmannschaft steht sich infolge mehrfach laut gewordener Klagen veranlaßt, im Interesse eines geordneten Feuerlöschdienstes hiermit Folgendes t-, In allen Gemeinden ist die Reihenfolge für die Bedienung der Fenerspritzen künftig nicht mehr dnrch llebersendung von Armbinden und dergleichen zu bestimmen, sondern es ist durch besondere Zufertigung an den Einzelnen, bez. mittels Rundschreibens festzusetzen, wer bei dem nächsten Brande mit der Spritze auszurücken hat. druff. - lurau-M"' nrt Aller „Uud Deinert Zeu Buree». rm meinens Sie sich dB.f >t nicht 'terputzer", ig MiUiom«'! >c des rlmä«i^ Rarität lel kann, wegen seine! üeter lange . kostete dein^M win Wemhi^H als Weink-PD er aufzuneh^'W oergleicht, d^'I s Tunnels «>' I lhelm I. »«"Ä r PotsdamI Selbst men« 1 teeren, Mele^ i des, die, e .,1 inauS, n.ul,". NcnwWilN' Vorschriften betreffend Sie nicht fabrikmäßige Herstellung «nd die Verwendung von Acetylen. Skr^ Wer außer im fabrikmäßigen Ilmfange Acetylen Herstellen oder verwenden will, hat dies spätestens bei der ersten Inbetriebsetzung der Gasentwickelungs-Apparate ^-Polizeibehörde anzuzeigen n. s. w. 8 2. Dihn . Tie Entwickelung nnd Aufbewahrung von Acetylen darf nicht in oder unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen die Gasent- „Z. wlltfindet, müssen durch eine Brandmauer oder einen isolirenden Luftraum von Wohnräumen getrennt sein. Die Gasentwickler dürfen nur unter leichter Bedachung ^Mt werden. 8 3. .Diese Räume müssen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürfen nur durch Dampf- oder Wasserheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden. Die Thüren nach mißen aufschlagen. Die Entlüftungsrohre der Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in Schornsteine münden, die Entlüftungsrohre der Gasentwickler sind bis über das Dach zu führen. 8 4. Die Apparate zur Entwickelung und Aufbewahrung von Acetylengas müssen so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer, als ein Ueberdruck von einer Aimos- bilden kann. 8 5. Au den Entwickelungsapparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Theile angebracht sein. 8 6. , ^alciumcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen voll mehr als 10 l<Z nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, Hellen, gut gelüsteten Räumen Mt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten." 8 7- Die zur Aufnahme flüssigen Acetylens bestimmten Flaschen müssen durch einen weißen Anstrich und die Aufschrift: „Flüssiges Acetylen. Feuergefährlich." gekenn« ' "»t Angabe der Tara und des Fassunqsraumes in Litern versehen und auf 250 Atmosphären geprüft sein. 8 8. Bei der Füllung der Flaschen darf das Berhältniß von 1 Acetylen auf 3 Liter Rauminhalt nicht überschritten werden. 8 9- Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas müssen durch die Aufschrift: „Acetylengas. Feuergefährlich." gekennzeichnet und mit der Angabe des höchsten zulässigen Ziehen sein. Sie müssen mit dem doppelten des zulässigen Druckes geprüft sein. _, . 8 10. Die mit flüssigem oder verdichtetem Acetylen gefüllten Flaschen sind gegen die Einwirkung von Sonnenstrahlen und Ofenwärme zu schützen. 8 11. Flüssiges und verdichtetes Acetylen dürfen nur iu Gefäße gefüllt werden, an denen kein Theil aus Kupfer oder Kupferlegirungen besteht. 8 12. Die Bestimmungen in den 88 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf tragbare und solche Acetyleugaslampen, bei denen der Brenner mit dem Entwickelung?- unmittelbar und fest verbunden ist. r isM,, Denjenigen, welche mit Genehmigung oder mit Vorwissen der Behörde Acetylenentwickelungs-Apparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von der Behörde uung der Vorschriften in 8 2 und im ersten Satze des 8 3 eine Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften ab bewilligt werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: a) auf fabrikmäßig betriebene uud daher nach 8 16 der Gewerbeordnung besonderer Genehmigung bedürftige Anlagen zur Herstellung von Acetylen; 5) auf die staatlichen wissenschaftlichen Institute, soweit sie Acetylen zu Lehr- und Studienzwecken Herstellen und verwenden. 'h, » . 8 13. ^«rk ^Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern dadurch nicht nach den bestehenden Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu uud im Falle des Unvermögens an deren Stelle mit entsprechender Haft bestraft. Ministerium -es Innern. die nicht fabrikmäßige Herstellung und die Verwendung vsn Acetylen betreffend. t Nachstehend werden die vom Königlichen Ministerium des Innern über die nicht fabrikmäßige Herstellung nnd diePerwendung von Acetylen unter Aufhebung früherer chen ein''iMdnungen gegebenen Vorschriften zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Als nicht fabrikmäßige Anlagen zur Herstellung von Acetylen werden bis auf Weiteres verordnungsgemäß solche betrachtet werden, die entweder, nicht mehr als tluw's« mMmien speisen oder nicht mehr als 20 Kg Carbid binnen 24 Stunden verarbeiten. Zum ^4, Es wird hierbei nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, daß die selbstthätigeu Apparate als nicht ungefährlich zu bezeichnen sind. Undichtigkeiten derselben, die ein flicht nZ'kMichen von Acetylengas ermöglichen, können, da alle Mischungen dieses Gases mit atmosphärischer Luft zwischen 3 Prozent und 81 Prozent Acetylengehalt explosibel bester rsW, Miste Gefahren im Gefolge haben. Ei UN Müssiges Acetylen ist als ein „Sprengstoff" im Sinne des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni , Die strengste Befolgung der ministeriellen Vorschriften wird deshalb hiermit noch besonders zur Pflicht gemacht uud ausdrücklich davor gewarnt, die Leitung und lung der Apparate sachunkundigen Personen anzuvertrauen. Kor'b°M^ Ne den Ortsbehörden über Errichtung solcher Anlagen gemäß 8 1 der Vorschriften eingehenden Anzeigen sind verordnungsgemäß binnen 3 Tagen, analog den ImMMY unter Angabe der etwa gegen die Anlage zu machenden Erinnerungen, oder, wenn keine Erinnerungen zu ziehen sind, unter Beifügung der Bemerkung .Gesehen", r >e Mier Beisetzung der Namensnntcrschrift Anher einzureichen. Anlagen, welche mehr als 200 Flammen speisen oder mehr als 20 llg Carbid binnen 24 Stunden verarbeiten, sind als „Chemische Fabriken" anzusehen und unter liegen deshalb den Bestimmnngen in 8 16 ff. der Gewerbeordnung. Meißen, am 6. April 1898. S Die Königliche Amtshauptmannschaft. I. A. v. Vsse. chckalt für MW TharM Men, MM« nnd die Umgegenden. »scheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. I Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespalteue Corpuszetle. E groß Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. der Schloßes l A iesen Austr«! I 4/ "" 12 stil die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, I sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt.