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(früher: Der Grenzbote) Tageblatt für Adorf Iahrg. 83 M 100 Mittwoch, de« 1. Mat 1018 der rote» Markin Pfund Grietz Pfund Marmelade nur an solche Personen, die den Bezug durch Anmeldemarke s. b. Der Stadtrat e. Adorf, den 27. April 1918. daß es nicht abgedruckten Der Stadtrat Adorf, den 30. April 1918- Schuhwerks Verschiedene Geldbeträge sind gefunden und bei uns abgeliefert worden. Der Stadtrat Adorf, den 30. April 1918. «. Mittwoch, den 1. Mai 1918, von 3-5 Uhr Verkauf oon frischen das 6. Adorf, denVrO. April 1918. Stadt Kebeusmittklamt angestellte St- hatte zwei Frauenundl ledige Person i, an einem Abend, als er die Wache hatte, aus den Plauen. Der als Wächter für die städtischen Kartoffelvor- 3 2 2 2 3 »» »r t. wenn durch sonstige-A-nderung der Verdacht einer Übertragung oder einer sonstigen mißbräuchlichen Verwendung des SHuhbedarfrscheines begründet ist, zwei Art n n wenn die Namen des Antragstellers und der Person, dir das Schuhwerk be nötigt, nicht angegeben sind, wenn er für mehr als eine Person ausgestellt ist, wenn er auf mehr als eine Person lautet, wenn er nicht mit Ort und Datum, Stempel der aurgesertigten Behörde oder Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten oder dessen oon ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen versehen ist, wenn auf ihm die Angaben übrr die Ware irgendwie geändert sind, (außer wenn die Aenderung durch Beidruck des Stempels von der Ausfertigungsstelle auf den Schuhbedarfsschrin selbst bescheinigt ist), aus- vird, i der Nah- !gen- men, mgs- Zur Bedarfsscheinberechtigt ist 1. jeder Verbraucher, welcher nicht mehr als ein Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel besitzt, deren Sohle mindestens im Gelenk oder Borverfläch: ganz aus Leder besteht, 2. jeder Verbraucher, welcher der für seinen Wohnort zuständigen Ausfertigung;- Wer einen wahrheitsgemäß zum Verkaufe. Der Verkauf erfolgt für Personen, welche infolge der Eigenart ihres Berufes unbedingt bedarfs- scheinpflichtigls Lederschuhwerk tragen müssen und nicht bereits im Wege der Sonderzuteilungen versorgt werden, für Personen, welche durch bezirkrärztliche Bescheinigung nachweisen, daß sie infolge eines erheblichen körperlichen Leidens auf ein weiteres Paar bedarfr- scheinpfichtiges orthopädisches Maßschuhwerk angewiesen sind (Kriegsbeschädigte usw.), für Personen, welche den Nachweis erbringen, daß das auf Grund eines Be darfsscheines bezogene Schuhwerk innerhalb eines Monats nach Erwerb in- bar, 1 M. Psg. Bestellungen werden in der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Blattes, sowie von allen Kaiserlichen Post- anstalten und Postboten angenommen Das Schöffengericht verurteilte ihn zu 10 Tagen, die Frauen zu 3, 1 und 3 Tagen Gefängnis. Am 1. Mai ds. Lahres findrt eine Arbeiterzählung statt. Den Gewerbe- Unternehmern werden zu diesem Zwecke Zählbogen zuaestellt, die sorgfältig aurzu- füllen und spätestens bis zum 6. Mai 1818 im Rathause — Kanzlei — abzu geben sind. egs- chen , die soll, nah- ge- zane nter Ver th er ngen hat. chaft :rbe- igen Der stra- chen lwitz Be- 36 bis 40 angemeldet haben und durch den Händler, bei dem die Anmeldung erfolgt ist. Der Tag des Verkaufs wird von der Ortsbehöide brkanntgegebcn. Oelsnitz i. D., 29. April 1918. Für den Kommnualverbaud: Der Amtshauptmann Strafvorschriften. Noch 8 5 der Bundesratsnerordnung über die Errichtung eine: Reichsstelle für Schuhvrrsorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis dis zu einem Lahre und mit Geldstrafen bis zu 15 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über Schuhbevarfsscheine zuwiderhan delt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Oelsnitz i. D., den 29. April 1918. Für den Kommunalverband: Der Amtrhauptmann. Seelachs feinAicbe vMstien. Bukarest und Rom. Als 1885 die politischen Wolken wegen der bulgari- Bekanntmachung über den Bezug von Schuhwerk und Schuhbedarfsscheine. Unter Wegfall der seitherigen Anordnungen, wonach zum Bezüge oon Schuhen aller Art der Bezugsschein L II oorgelegt werden mußte, sind oom 1. April 1918 ab die folgenden Vorschriften zu beachten: § 5. Schuhbedarfsschein verlangt, hat schriftlich aus dem Bestandrsragebogen zu versichern, daß er nicht mehr als ein Paar gebrauchsfähige Schuhe Schollen Tarbutt Cabliau oder Stiefel der in Ziffer 1 erwähnten Art besitzt oder zur Verfügung Hot. Unwahre Versicherungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen bestraft. Die Richtigkeit der Versicherung kann jederzeit oon der zuständigen Behörde nachgeprüst werden. insbesondere ob für Herren,sFrauen oder Kinder bestimmt —, ist anzugeben. Schuh- verk bis einschließlich Größe 35 gilt hierbei als Ktnderschuhwerk. 8 8 Der Schuhbedarfsschein ist vom Gewerbetreibenden zurückzuweisen: hat, Mk- riner cver- ielde d in «von 8 i An Stelle des erwähnten Bezugsscheines tritt der sogenannte Schuhbedarfsschein. Der Schuhbedarfsschein wird auf dir Person des Bedarssscheinberechtigtrn auf dessen An trag ausgefertigt und darf nur oon diesem zu dem Erwerbe von Schuhwerk für den eigenen Gebrauch benutzt werden. Der Bedarssschein ist also wie auch der Bezugs schein nicht übertragbar. Der Bsdarfsschein hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Mannten oam Tage dec Aus fertigung gerechnet. Er ist überall im ganzen deutschen Rüche gültig. § 2. Dis Schuhbedarfsscheine werden von den gleichen Stellen ausgrfertigt, welche im Be- iirke zur Ausfertigung der Bezugsscheine der Reichsbekleidunge stelle zuständig sind. 8 6. Lede Person hat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten Anspruch auf eineu Echuhbedarfsschein. Ausnahmen werden lediglich gewährt: folge schlechter Beschaffenheit derart unbrauchbar geworden ist, mehr hergesiellt werden kann. 8 7. Hinsichtlich der Ausfüllung der Schuhbedarfsscheine gelten die darauf Bestimmungen. Leder Cchuhbedarfsschein darf nur auf ein Paar lauten. Die Art des 8 3- Bedarfsscheinpflichtiz ist neues Schuhwerk, dessen Sohle mindestens im Gelen! oder in der Vordsrfläche ganz aus Leder besteht; auch wenn die Sohle mit Sohlenschonern oder mit Halbsohlen aus Ersatzstoffen (zum Beispiel aus Holz) bewährt ist. Bevor solches bedarssscheinpflichtiges neues Schuhwerk von dem Hersteller in den Verkehr gebracht wird, ist es von diesem durch Ausstempelung des Wortes „bcdarfsschein- Pslichtig" auf der Sohle zu kennzeichnen. 1.50 2 — 1.40 120 1.40 stelle eine Abgabebrscheinigung übergibt, durch welche nachgewiesen wird, daß er ' Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel der in Ziffer 1 erwähnten bei der zuständigen Abnahmestelle abgegeben hat. d. e. ck. und aus alle Marken 1 x. wenn die 12 monatliche Gültigkeitsdauer des Schuhbedarfscheme; abgelaufen ist. 8 d. Die Eewerbet reibenden haben die empfangenen Schuhbedarfsicheine sofort durch, deutlichen Vermerk ungültig zu machen, die ungültigen Schein- zu sammeln und am 1 jeden Monats an die für sie zuständige Behörde abzullefern. 8 10 Die in der Zeit bis zum 1. April 1918 ausgefertigten Bezugsscheine der Reichsbe- kleidungsstelle auf Schuhwaren bleiben für ihre bisherige Gültigkeitsdauer, jedoch längstens bis zum 1 Juni 1918 in Kraft Bis zu d-m letztgenannten Trz- können also zum Be züge von Schuhwerk noch di- Bezugsscheine L 2 der Re.chrb'Neisungsstslls orcwmdet werden. Nach diesem Tage werden die erwähnten Bezugsscheine nicht mehr zur Aus fertigung angenommen. Äsklamen dis Aeils Pfs- Verteilung von Graupen, Grietz und Marmelade. Diese Woche gelangt auf Warenmarke Nr. 38 der grüne» Marken: Pfund Granpen, Seefischen U— Mark Pfund -- n n In unserer Stadt Und zum Feuerlöschdienft alle männlichen Einwohner der Stadt, vom Beginn des Jahres an, in dem sie das 17. Lebensjahr erreichen, bi; zum Schlüsse des Lahres, in dem sie das 55- Lebensjahr erfüllt haben, verpflichtet. Zwecks Aufstellung der Stammrolle fordern wir hiermit alle feuerlöjchdienstpslichti- gen Mannschaften, soweit sie nicht schon einer der hier bestehenden Wehren anzchöcen, auf sich innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 4 Mai 1018 in unserem Meldeamt anzumelden, bezw. ihre Befreiung vom Dienst zu beantragen. — Dem Landsturmmann Mar Spengler in einem Res.- I räte hier i j^bf.-Regt, Sohn der Frau Auguste verw. Spengler, im Zivil' angestiftet, u» c«ilri» »«-> rr Lvawe narre, aus den Muf Registrator beim Rate der Stadt Leipzig, ist wegen i städtischen Mieten Kartoffeln zu holen. Er leistete den Frauen, Auszeichnung vor dem Feinde das Eiserne Kreuz 2. Klasse ver- die etwa 2 Zentner Hollen, beim Einsacken durch Leuchten Hilfe "khen worden. Unsern Glückwunsch! > -- Adorfer Grenzbote - - — — - - - * Anzeigen von hier und aus dem Amtsgerichts-r bezirk Ndorf werden mit Pfg-, von auswärts t mit -pfg. dis 5 mal gespaltene Grundzeile? oder deren Daum berechnet und bis Mittags L Ahr für den nächstfolgenden Tag erbeten L Dee Grsnzbote erscheint täglich mit Aus nahme des den Sonn- undFsiertagon folgenden Tages und kostet vierteljährlich, vorausbezahl- und das obere Vogtland Amtsblatt für den Stadtrat zu Adorf Fernsprecher Nr. 14 Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Vtto Meyer in Adorf