Volltext Seite (XML)
Sonnabenv. Rr. 142. 6. December 1879. Weißerih-Feitung. Amts-Asatt für die Königliche AmtshaupLmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königlichen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis Vierteljährlich 1 Mark LS Pf-. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage deS Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. sür die Spalten-Zeiie, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Nach amtlichen Mittheilungen ist der Hund, welcher am 27. vorigen Monats in den Ortschaften Dittersbach und Burkerödorf bei Frauenstein wahrgenommen ivorden ist und daselbst mehrere Hunde gebissen hat, am darauf fol genden Tage in Lichtenberg getödtet und bei der hierauf vorgenommenen Sektion als der Tollwuth dringend ver dächtig befunden worden. Der fragliche Hund — eine schwarzbraune, ca. 3 Jahr alte weibliche, mittelgroße Dogge mit weißem Flecke an der Brust, ein schmales ledernes Halsband ohne Steuer-Nummer mit einer Schnalle und l em breiten eisernen Ring tragend — hat, wie weiter ermittelt worden ist, von Reichenau gestammt. Es wird daher von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft für die nachfolgenden Ortschaften: Reichenau, Kleinbobritzsch, Dittersbach, Burkersdorf, Hartmannsdorf und FriederSdorf, sowie für die Stadt Fraurnstein die zwölfwöchige Hundesperre hiermit angeordnet, gleichzeitig auch verfügt, daß, soweit dies nicht bereits geschehen, alle von dem gedachten Hunde etwa gebissenen Hunde, Hühner oder Katzen sofort getödtet werden. Der verfügten Hundesperre gemäß sind alle Hunde in den obenerwähnten Orten von heute ab 12 Wochen lang und zwar bis zum 28. Februar 188« eingefperrt zu halten und dürfen nur mit einem gut construirten und gut befestigten Maulkorbe versehen, freige lassen werden. Ferner haben die Hundebesitzer ein wachsames Auge auf die in ihrer Pflege und Wartung befindlichen Thiere zu richten und alle irgendwie der Tollwuth verdächtigen Krankheits-Erscheinungen dem Gemeinde-Vorstand, welcher wiederum an die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft Anzeige zu erstatten hat, sofort anzuzeigen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach K 12 des Mandats vom 2. April 17S6 mit Geldstrafe bis zu 7 Mk. 5V Pfg. geahndet werden. Insoweit von den betreffenden Ortsbehörden wegen der Hundesperre ihres Bezirks bereits Verfügung getroffen worden ist, hat es hierbei zu bewenden. Dippoldiswalde, den 3 December 1879 Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. Semig. Die bei dem unterzeichneten Königlichen Amtgerichte in Pflicht stehenden Herren Vormünder werden hiermit veranlaßt, die gemäß Z 45 der Verordnung vom 9. Januar 1865 über die geistige und leibliche Pflege, Beaufsichtigung und Fortbildung ihrer Mündel alljährlich zu erstattenden Crziehungsberichte im Laufe dieses Monats anher einzu reichen oder bei den Ortsgerichten ihres Ortes, welche dieselben sammeln, abzugeben. Frauenstein, am 2 December 1879 Das Königliche Amtsgericht das. Küchler. Nachdem das Folium, welches das Berggebäude „Friedrich August zu Reichenau" im Grund- und Hypothekenbuche sür Reichenau erhalten soll, den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zur Einschreibung in das Grund- und Hypothekenbuch vorbereitet worden ist, so wird Solches, und daß der Entwurf dieses Foliums für Alle, die daran ein Interesse haben, an hiesiger Amtsgerichtsstelle zur Einsicht bereit liegt, andurch bekannt gemacht, auch werden Alle, welche gegen den Inhalt dieses Foliums wegen ihnen an dem genannten Berggebäude zustehender ding licher Rechte Etwas einzuwenden haben sollten, hierdurch aufgefordert, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten und längstens -en I«. Juni 1880