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Tageblatt - Amtsblatt Königlichen und Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johann« georgenstadt, Lößnitz, Neustüdtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Verlag von C. M. Gärtner, Schneeberg. Drahtnachr.: Bolttsteuud Schneeberg-N. Fernspr.: Schneeberg 10, Aue 81, Löbnitz Amt Aue 440^ Schwartzenberg 10. Nr. Z42. Donnerstag, den 18. Oktober 1917. 70. Jahrg. Süßstoff betreffend. Ta der den Apotheken zur Verteilung überwiesene Posten Süßstoff nicht ausgereicht hat, wird caranf hing wiese», daß diejenigen Personen, die bisher auf den Bcotmarkenab- schnitt 0 (gültig vo n 8.-2!. Oktober 1917) Süßstoff nicht erhalte» haben, später ans diesen Vrotmz kcnkopf beror-ugt belie er! werden sollen. Es sind sonach die Br tmurken- köpse 0 »uMb.wahre» und be- der nächsten Verteilung einzulöse». Da- erneute Eintreffen von Süßstoff wird öffentlich bikanntgegeben werden. , Zwickau, am 15. O.t.Ler 1917. Der B?znlsvkrbattd der Königlichen AmtShanptmannschaft. Anrtöhauvtmann Or. Jant. Wege» Reimgmig"der Geschäftsräume werde« bei dem nn.erzeichnctm Amtsgericht um 26. und 27. Oktober L917 nur dringliche Sache - erledigt. Jvhaung-orgenstrrdt, am 12. Oktober 1917. Der Gcrichtsschreibev des Kgl. Amtsgerichts. Neustädteü Unstr W ifferverörauchsverbot das nie zue Bernrehrmr.y unserer Wafseevorräte dur h unser.- Bekanntmachung vom 13. 1 >. 1917 — Erzgsb. Vvlkssr. Nr. 239 vom 14. Oktober 1917 Hanptbiatt — erlassen haben, wird bis Moutag, den 22. Oktober IS 17 nachmittags, verlängert. NeustSbtel, den 16. Oktober 1917. Der Stadtrat. vr. Richter, B. JahrmaM in Scheibenberg Sorrrrtag und M^ontag, den 4. und S. November LSL7. Bude» werden nur ans Bestellung d.r Aussteller «»'gebaut : nd sind diese bis spätesten» den ?8 dieses Monats an nntsrzc chncten Bürgermeister e nznreichen. Scheibenberg, de» 16. Oktober 19! 7. Drr Bürgermeister. Neustädter! Für Kriegsanleiheverfichenmg, auf die wir in unsrer So-dsrbekanntmachnng vom 5. Oktober 1917 (s. Erzgeb. VolkS- freund Nr 233 to n. 9. Oktober 1917, Beiblatt) ausführlich hirgew'.esen habe», ist von dem Verband öffentücher Leven^verstch-rungZ-G-sellsch ft in Deutschland, W-^waLitrngsftKll^ LreSdru, Prag erftraste 4?, mit Rücksicht darauf, d ß HirriSüNgchörige in st.-'g »dem Maße solche Versicherungen abschließen, dir Annahmefrist ganz allgemein — also auch für Nichth ereZanre! Sng: — bis zum 22. November (Lchlnh der Vsldzetchnunien) ausgedehnt Worten. Si-«ftävtt, den 16. Oktober 1917. Die Sparkaffen-Mrwaltung. Or. Richter, L. Wii!l!kl. KriegssparkasienbAcher, die schon bei der 5. nud 6. Kriegsanleihe großen Beifall gefunden und zu unserem großen Erfolge wesentlich beigetragen har n, werden auch für die 7. Kriegsanleihe unter den bisherigen Bedingungen ansgegeben. Die bereits bei den beiden früheren Anleihen angelegten Bücher können ohns Weiteres wieder benutzt werden. 5 Prozent bis zum 3V. Septbr. M24 werden für alle baren Einlagen gewährt, die bis znm 6. Februar LS18 auf solche Kriegssparkafsenbücher eingezahlt werden. Es gelten im ein einen noch folgende Bestimmungen: 1. Jed.r Inhaber eines Kriegssparkassenbnchs hat die Rechte des Inhabers eines gewöhnlichen Sparkassenbuches, soweit nicht etwas besonderes bestimmt ist. 2. Die Verzinsung aller bis znm G. Februar L9L8 (letzter Zahl tag der Kriegsanleihe) eingezahlten Gelder, die sofort m t dem dem Einzahlttngstag folgenden Tage beginnt, geschieht mit S Prozent bis zum 3V. September 1VÄ4 von da an tritt der gewöhnliche Zinsfuß ein. Dieser gilt auch für die nach dem 6. Februar 1918 gezahlten Einlagen. 3. Das bis zum 6. Februar 1911 auf das Buch eingezahlte Kapital kann bis znm Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Friedens- schlnß nicht abgehoben oder gekündigt werden. Die jährlichen Zinsen können aber natürlich jederzeit nach Ablauf jeden Ka lenderjahres abgehoben werden. 4. Die Sparkasse verpflichtet sich, die bis 6. Februar 1918 gezahl« ten Einlagen nur zur Nnschaffung vou Kriegsanleihe zu verwenden. Die Einlagen können auch durch Postscheck (Postscheckkonto 17087 Leipzig) oder Sachs. Gemeindegiroverkehr — Neustüdtel Nr. 1 -- völlig, kostenlos eingezahlt werden, wobei nur die Buchunmmer eines etwa schon vorhandenen Sparkassenbuches anzugeben, die Einsendung des Buches selbst aber nicht nötig ist. Neustüdtel, den 25. September 1917. Die Sparkassen - Verwaltung. vr. Richter. Jahrmarkt in Schneeberg Sonntag und Montag, V. 21. nnd 22. Oktober. Folgender, arrch von der Kirchenmspektion, genehmigter Nachtrag zur GvUesa Verordnung wird hiermit bekannt gemacht: Ä. Nachtrag zur GüNeslllkkrardmmg für die Kirchge münde MM. i. 8 7 >Wsatz 5 erhält folg-ende.Fassung: Will Jemand ein Grab mit oder ohne Denkmal im Falle der Wirderbelegung de- Quartiers, zu rmlchem es gehört, un berührt lassen, so hat er an die bett. Kirchenkasse für das Grab eines Erwachsenen 20 Mark, , für das Grab eines Kindes im Alter von zwei bis mit vierzehn Jahren 15 Mark, für das Grab eines Kindes unter zwei Iahrrn 10 Mark und an die Kirchgemeindekasse 2 Mark zu cn buchten, wonach das betreffende Grab innerlmlb der Quartierbelegungsperiode so lange unberührt bleibt, als es gepflegt und in guten, Stand« erhalten wird. gehobe*rm't ^r 1- Nachtrag vom 10. November 1396 auf- II. 8 10 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Bestimmung er- setzt: , „Die -u Begräbnissteileü bestimmten BegräbnispISge rveidm entweder zu einem einfachen Grabe oder zu meh reren Gräbern .abgetaHm. Der Preis süjr ein einfaches Erbbegräbnis betrogt 100 Mark, für ein doppeltes LOO M. M»« »»S» «och 2 Mark Verschretbgebühcen an die Kirch- - .... III. In Abschnitt II der Gottesackerordnung wird hinter 8 19 folgende Vorschrift eingeschaltet: 8 19». Außer den Erbbegräbnisstellen iverden für den Preis von ie 50 Mark, die an di« Kirchgemern,belasse, und 2 Mark Verschreibgebühr, die an die Kirchgemeindekaste zu entrich ten sind, Kaufsteilen abgegeben, di« nicht erblich und auch nicht weiter verkäuflich sind, eine Gültigkeit von 30 Jahren habe», nach Ablauf dieser Zeit jedoch auf 10 Jahre für die Gebühr von 10 Mark und gewünschten Falle- danach wieder auf 10 Jahre für denselben Preis usw. gelöst wer den können. Falls sie aber nicht gepflegt werden, so ver fügt der Kirchenvorstand ohne weiteres üb«r sie, nnd sie fallen der Kirchs wieder anheim. Diese Stellen können nicht vor eingetretenem Todes fälle gelöst werden, auch nicht außer der Reihe, nur kann für «inen überlebenden Ehegatten die »eben der d«s Verstör- benen liegende Grabstelle gleich mitgekauft werden. Einfas sungen und Denkmäler sind bei diesen Stellen gebührenfrei, doch ist Ausmauerung nicht gestattet, wie dieselbe überhaupt nur bei Erbbegräbnisten zulässig ist. Die Verpflichiung zur Instandhaltung dieser Gräber liegt wie bei Erbbegräbnissen den nächsten Erben ov, und cs ist dem Kirchenvorstand zu melden, wer von ihnen dafür verantwortlich ist. IV. In Abschnitt III der Gottesackerordnung wird hinter s 23 iolgendc Vorschrift angefügt: 8 24. Wil jemand zm Pflege und Instandhaltung irgend eines Grabes der Kirche «in Kapital stiften, von dessen Zin se» des Kosten bestritt« »erden sollen, so km» die Kirche deskonsistoriums vom 28. Ianuar 1916 aus die Dauer von höchstens 102 Jahren übernehm«». Dieser Nachtrag tritt nnt dem 1. Oktober 1917 in Kraft, Lößnitz, de» 3. Mai 1917. Dev Kirchenvorstand. Zur tunlichst ergiebigen Gewinnung des Blutes von Schlachttieren zu Nahrungszw e cken wird da» Verbot dcr Verwendung des Blutes von durch Hals st ich getöf- teien Tieren zur menschliche» Nahrung (8 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1910 — Gesetz-- und Verordnrmgs-Blatt Seite 748 —) bis auf weiteres aufgehoben. Dabei wird vorausgesetzt, daß der Hal-stüh richtig and ohne Verletzung des Schlundes derart ausgeführt wird, dast der Schlächter den Hals des Schiachttirres von der einen Seite zur andere» guer durchsticht (Querstjch). Die für die Fleisch beschau verpflichtete» Tierärzte und die nichtärMchen Fleischs- beschaner haben auf di« ordnungsmäßige Ansfübrimo des Kalsl- ltichs mit zu achten und -erforderlichenfalls auf Ule ^hüMende» unmittelbar oder durch Vermittlung der Obermeister der Fleh scherinnungen belehrend emzuwirken. Gleichzeitig wird darauf hingewief«». daß der Aals schnitt beinr Schlachten von Rindern, einschließlich der Kälber, von Schafe» und Ziegen in» Henn rituellen Schachten durch ven hierzu bestellten Schlickt« ang«>uead<t wecoeu durf (- 1 der Bekanntlnachung d«s R«ichsSa»zt«rs üb«r das Schlachten votz Tieren: vom 2. Juni 1917 - Reichs. Gesetzblattt Seit« 471 —). Diese Beschränkung in der Amvvrdung des SchäclUfchnltl» b« zieht sich nicht auf Notschtnchtt-ngen, bei oeiren die Hintehang eines Schlächter,.nicht mögSch ist. Diese Verordnung tritt mit ihrer Derofsentkichucrg in Dresden, «m 12. Oktober 1917.