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Mb t .» » Anzeiger. ^ 364. Freitag den 29. December. 1848. Bekanntmachung. Zum Schluffe des Jahre- und zwar -e« 31. dieses Monats Nachmittags 4>/, Uhr wird eine kirchliche Feier in den beiden hiesigen Hauptkirchen zu St. Thomä und zu St. Nicolai gehalten werden, dagegen aber an diesem Tage der sogenannte Vespergottesdienst und die sonst üblich gewesene Aufführung einer Motette in Wegfall kommen. Leipzia dm 27. December 1848. Die Kirchen-Jnspection zu Leipzig. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Grotzmann, Superint. Klinger. Regulativ für die Benutzung der Stadtbibliochek. tz. 1. Die Stadtbibliothek besteht aus der Hauptbibliothek und der für sich gesondert.verwalteten Pölitzischen Bibliothek. Beide unterliegen in der Verwaltung und Benutzung völlig gleichen Bestimmungen. ^ tz. 3. Während der in §. 2. angegebenen Eröffnungszeit können Bücher eben so wohl im Locale der Bibliothek (und zwar im Sommer im Bibliotheksaale, im Winter in dem Lesezimmer) benutzt, als in die Behausung entliehen werden. tz. 4. Wer ein Buch während der Eröffnung der Bibliothek im Locale derselben zu benutzen wünscht, hat dieß einem der ^ Bibliothekbeamten daselbst anzuzeigen und beim Empfange des Buches den Titel desselben, so wie seinen Namen und Stand in da- bei der Expedition der Bibliothek vorliegende Journal einzuschreiben, nach gemachtem Gebrauche aber das Buch an den betreffenden Bibliothekbeamten zurückzugeben, der dasselbe im Journal als wiederum eingehändigt bezeichnet. Die im Journal eingetragene Empfangsbescheinigung eigenhändig auszustreichen, ist dem Leser nicht gestattet. tz. L. Niemand ist berechtigt, in den Repositvrien der Bibliothek die Bücher selbst nach Belieben herauszunehmen und zu durch mustern, und zu diesem Zwecke die dastehenden Leitern zu besteigen. Ausnahmsweise und in ganz besondem Fällen soll zwar zum Behufs literarischer Orientirung und zu Beförderung wissenschaftlicher Zwecke eine solche Durchmusterung eines einzelnen Faches be kannten Gelehrten im Beisein eines Bibliothekbeamten gestattet sein. Es kann die- aber nicht zu jeder Zeit gefordert werden, sondern nur dann geschehen, wenn andere dem Beamten obliegende Geschäfte darunter nicht leiden. tz. 6. Das Recht, Bücher aus der Stadtbibliothek zu entleihen, steht im Allgemeinen jedem Gebildeten zu, der durch seine Stellung und seine Verhältnisse überhaupt der Bibliothek Sicherheit bieten kann, insbesondere aber: 1) den hiesigen Civil-, Militair- und städtischen Beamten, 2) den ordentlichen und außerordentlichen Professoren und habilitirten Docenten der Universität, 3) den Predigern an hiesigen Kirchen, 4) den Direktoren und Lehrern an beiden Gymnasien und den übrigen städtischen Lehranstalten, 5) den Advocaten und praktischen Aerzten, 6) jedem gebildeten Bürger oder Einwohner, der durch seine Stellung oder sonstige Verhältnisse Garantie bietet und als solcher dem Bibliothekar hinlänglich bekannt ist oder als einen solchen sich genügend ausweist. Andere Personen und nur aus Zeit sich hier aufhaltende fremde Gelehrte können, sofern nicht ihre bürgerliche Stellung und sonstige Verhältnisse dies überflüssig machen, nur nach vorher beigebrachter Caution eines caution-fähiaen in Leipzig wohnhaften ManneS Bücher geliehen erhalten. Die Form der Caution ist vorgeschrieben, und eS können solche gedruckte Cautionsformulare auf der Expedition der Bibliothek in Empfang genommen werden. Der Cautionsschein bleibt so lange in seiner vollen Geltung, als er nicht von dem Aussteller oder Caventen zurückgenommen ist. Cautionen aus eine bestimmte Zeit werden nicht angenommen. Schüler der ersten Classe der beiden hiesigen Gymnasien sollen zwar auch einzelne für sie geeignete Bücher entleihen dürfen; eS kann die- aber nur dann geschehen, wenn der Empfangschein für jedes einzelne Werk von einem ihrer Lehrer mit unterzeichnet wird, h. 7. Das Recht, Bücher von der Stadtbibliothek zu entleihen, verliert sofort: 1) Jeder, der ein von derselben geliehenes Buch an irgend Jemand weiter verleiht, 2) wer entlehnte Bücher, abgesehen von einer beim Gebrauche derselben unvermeidlichen allmättgen Abnutzung, auf eine solche Weise behandelt, daß er dadurch Mißachtung de- ihm anvertrauten öffentlichen Gute- an den Tag legt, wie z. B. sie mit Tinte oder Bleistift beschreibt, sogenannte Ohren hineinbricht oder den Einband gewaltsam beschädigt, 3) wer bei einer über vierzehn Tage dauernden Reise die entlehnten Bücher nicht vor seiner Abreise zurückgiebt, 4) wer der erhaltenen Erinnerung an Zurückgabe eines entlehnten Buches keine Folge leistet oder eS wohl gar zur Anrufung gerichtlicher Hülfe kommen läßt. h. 8. Studirende, welche nach Beibringung eines CautionSscheines Bücher von der Bibliothek geliehen erhalten, dürfen dieselben in keinem Falle zum Gebrauche in die Collrgien mitnehmm. S. Alle diejenigen, welche Bücher in das HauS zu entleihen wünschen, haben in der Regel persönlich auf der Bibliothek zur irmvsananahme derselben zu erscheinen. Sie können zwar durch Dienstboten oder andere Personen auch einen Empsangschein (vergl. tz. 10.) überschicken, doch kann der Bibliothekar, wmn ihm die Handschrift nicht vollkommen bekannt ist, dergleichen Scheine zurückweisen und ein persönliche- Erscheinen de- Ansuchenden verlangen. h. 10. Ehe ein Buch von der Bibliothek mit nach Hause genommen werd n kann, hat der Entleiher einen gedruckten Empfang schein, de« er in der Bibliothek erhält, auszufüllen. Auf demselben ist der Titel de- Buches bibliographisch kenntlich und gmau an zugeben, die Entleihungsfrist nach Wochen zu bestimmen und der Name und Stand, sowie die Wohnung des Entleihers hinzuzufügen