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j Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. Amtsblatt für dir königliche« «nd städtische« Behörde« st» Ane, Grünhain, HartN» stein Johanngeorgenstadt, Lötznitz, NeustLdtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. ckMditl«,, veüa- Md Druck L. N. «ämer Ur Schnttberg. M 7. ' 'IW'" > , - Erscheint täglich mit SnSnahm« der tzon», «nd steütaae. Kei« »ierteljLhrlich 1 tW« Pfennige. Sonnabend, W. Januar 1891. Erlaß, die Anmeldung zur Rekrutirungs- Stammrolle betr. Dl« Militärpflichtigen in den AuShebungSbeztrken Schwarzenberg und Schneeberg werde« hierdurch aufgefordert, sich gemäß 8 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. No vember 1888 innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1891 zur Aufnahme in die RekrutirungS > Stammrolle «nzumelden. Die Anmeldung hat bei der Ortsbehörde desjenigen Orte» zufferfolgen, an wel» H«m der Militärpflichtig« seinen dauernden Aufenthalt hat. Al»' dauernder Aufenthalt ist anzusehen: für militärpflichtige Dienstboten, Hau»- und WirthschaftSbeamte, Hand- lungSdiener, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter, Lehrlinge und andere in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem st« in der Lehr«, im Dienst oder in Arbeit stehen, st., für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehr anstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der di« Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Ort« wohnen. Hat" der Militärpflichtige keinrn dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortöbehvrde seine- Wohnsitzes. Bei der Anmeldung ist von den im Jahre 1871 geborenen Militärpflichtigen, wenn deren Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, da» Gebnrtszeugniß, von allen Militärpflichtigen au» den früheren Altersclassen aber der Loosungsschriu vorzulegen. Sind Militärpflichtig« von dem Orte, an welchem st«'sich zur Stammrolle anzu- «elden haben, zeitig abwesend, so hat die Anmeldung durch die betreffenden Elfern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren innerhalb de« bemerkten Zeitraum«» zu erfolgen. Militärpflichtige, welch« die vorgeschrieben« Anmeldme^tzur RetrntirungS-Stamm- rolle unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bi« zu SV Mark oder mit Haft bi» zu L Lage« bestraft. Schwarzenberg, am 22. December 1890. Der Civilvorsttzende der Ersatz-Commission in den Aus- hebungsbezirken Schwarzenberg und Schneeberg. Frhr. v. Wirsing. St. Bon dem Herrn Reichskanzler ist der Betrag der im Jahre 1891 für die Na- Äuralverpflegung bei Einquartierungen zu gewährende» Vergütung für Mann und Tag mit Brot ohne Brot auf ») für die »olle Tageskost: 85 Pfennige, 70 Pfennige, d) - - « Miltagskost: 43 - 38 - o) - - - Abendkost: 26 . 21 - ä) - - « Morgenkost: 16 . 11 - festgesetzt worden, wa« hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Zwickau, am 2. Januar 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. ° v. Bose. Rr. Konkursverfahren. Da« Konkursverfahren über das Vermögen de« Kaufmann« Christian Hermann Schildbach, allein. Iraker» der Firma C H Schildbach in Aue wird, nachdem der in dem Vergleichstermine vorn 4. December 1890 angenommene ZwangSvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom gleichen Tage bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Schneeberg, den 8. Januar 1891. Königliches Amtsgericht. Karing, Aff., H.-R. Bekanntmachung. Zur Nachachtung bringen wir nachstehend da« Regulaliv, die polizeiliche An« und Abmeldung in hiesiger Stadt betr. in Erinnerung. Schneeberg, am 7. Januar 1891. Der Stadtrat h. vr. von Wohdt. Kst. 8 1. Jede in Schneeberg feste Wohnung nehmende Person, mit Ausnahme d«r aktiven Militärpersonen und JnternatSseminaristen, ist verpflichtet, binnen 1 Woche vom «rfolgtea Anzüge an ihr« Wohnung an Rathsmeldestelle anzuzeigrn und sich hi«rb«i durch bi« «ntspr«chend«n Legitimationspapier« über ihr« Staat«« und Ort»ang«h»rtgkeit, Familien-, Militär- und sonstigen persönlichen Verhältnisse, sowie auf Erfordern darüber au«zuwetsen, daß bei ihr die Abweisungsgründe der 88 2—5 de« FrrizügigkeitSgefttzr« nicht vorliegen. Famtlirnglteder unterliegen, wenn sie 18 Jahr« all sind und sich selbstständig «r- nähren, d«r gleichen selbstständigen Anmeldepflicht, sofern sie selbstständig ohne ihr, Familie Wohnung oder Wohnsitz ändern. Jed« Wohnung»veränd«rung ist binnen Wochenfrist und jeder Wegzug von Schnee berg vor dem Wegzug« von den nach Absatz 1 und 2 Melvepfllchttgen an Rathsmelde- jftelle <mzuzeigen. U«b«r di« erst« Anmeldung wird «in Anm«ld«sch«in (LogiSkart«) gegen 2b H G«bühr «rthrilt, welcher bet späteren Meldungen zu produciren ist, damit auf ihm gegen gleich« Gtbühr di« veräoderuagen nachg«tragrn »«rven könnt«. Bei« Wegzuge wird der« »alb« zurückbehalten. § 2. Jed« in Schneeberg in «ine« Arbeit»« oder Dienstvrrhällniß stehende Per« son (Tewerbegehilfen, Arbeiter, Lehrlinge/Lostnus» u. f w., wegen der Dienstboten v«rgl. K 9 dieses Regulativ«) hat ihr DienstttrhÄtnißl jetzt Berändttzang deffelbeN in der Person eine« Arbeitsgeber« oder Dienstherrschaft oder Auflösung' binnen S Tagens»« Rathsmelde- stelle anzuzeigrn. " Bet der Anmeldung ist anzuzeigen, ob und welcher Krankenkaffe der sich Anmel» dende »«gehört, welchen Gehalt oder Lohn beziehentlich Naturalbezüge derselbe au« seinem Arbeit«- oder Dienstverhältniß bezieht. Jede spätere Veränderung de« Gehalt« oder Arbeitslohn«, sei e« Herabsetzung oder Ausbesserung, ist gleichfalls anzuzeigen. Der sich Anmeldende hat sich darüber auSzuweisen, ob er eine QulttungSkarte der Invalidität»- und Altersversicherung besitzt und ob für die laufende Woche der Ler» ficherungSbeitrag durch Aufklebung der entwertheten Beitragsmarke bezahlt ist. Ueber die erste Anmeldung wird ein Arbeittanmeldeschein gegen 2b H Gebühr besonder» (außer der etwaigen LogtSkarte de« 8 1) eriheilt, außer das ArbritSoerhAtniß bringt zugleich Wohnung im Hause de» Arbeitsgeber» mit sich, welchenfall» dies« Anmel dung auf der Logiskarte mit bemerkt werden kann. Veränderungen sind auf diesem Schein bei dessen Produktion gegen gleiche Gebühr nachzutragen) Z 3. Besuchsfremde in Privatfamilien haben sich binnen Wochenfrist anzumelden, wen« ihr Aufenthalt länger als 14 Tage dauert. Ueber die Anmtlvung wird M An meldeschein (Aufenthaltskarte) gegen 25 A Gebühr ausgefertigt. Im übrigen findet § 1 analoge Anwendung. Z 4. HauSwirthe und Quartiergeber find zu §8 1- 3, Arbeitgeber und Dienst- Herrschaften zu 8 2 dafür verantwortlich, daß die An- und Abmeldungen der in 88 1, 3. bez. § 2 genannten Personen fristgemäß erfolgen. Die meldepflichtigen Personen der 88 1—3 find verpflichtet, den ihnen auSge- händigten Anmeldeschein binnen 24 Stunden nach Empfang den Personen de» 1. Absätze» zu übergeben, welche da» Recht der Aufbewahrung de» Anmeldescheins haben. Die in Absatz 1 genannten Personen genügen ihrer Verpflichtung, wenn sie nach Ablauf von 24 Stunde« über die in 83 1—3 geordneten Meldefristen, während welcher sie den Anmeldeschein nicht empfangen, die» an Rathsmeldestelle auzeigen; sie find zü Vieser Anzeige bri Vermeidung der in 8 7 angedrohten Strafen zu 8 1 binnen Wochenfrist, zu 88 2, 3 binnen 3 Tagen verpflichtet. 8 5. Gasthau-fremde haben ihre Personalien nach Bor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Wohnort, Tag der Zu- und Abreise binnen 12 Stunden nach ihrer' An kunft dem Gasthofsbefitzer schriftlich anzuzeigrn oder in da» zu haltende Fremdenbuch «in« zutrage«. Die Gasthofsbesitzer find verpflichtet, entweder die schriftlichen Anzeigen in eia Buch zu sammeln oder ein Fremdenbuch zu halten. Diese Bücher find den Poliztiorganen bet Revisionen vorzulegen. 8 6. Meldungen von Schülern, Lehrlingen, Almoseupercipienten oder nach Er» messen der Polizeiverwaltung anderen unbemittelten Personen sind gebührenfrei zu lassen. Vertretung bei der Meldung ist zuläfstg. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften diese» Regulativs werden mit Geldstrafe bis 100 H oder Haststrafe bi» zu 14 Tagest geahndet. 8 8. Die Anmeldung gilt zugleich al» solche zur Krankenverstcherurg und Inva lidität-- und Altersversicherung; weitere besondere Vorschriften wegen diestrbetven letzteren, solche anderer Gesetze, Statuten und Regulative über da» Meldrwesen werden von diesem Regulative nicht berührt. 8 9. Insbesondere werden die Vorschriften bez. Strafbestimmungen der Ver ordnung vom 10. Januar 1835, die nach Vorschrift der Gestndeordnung über die Dienst- boten zu führende polizeiliche Aufsicht betreffend, von diesem Regulative nicht berührt. Bekanntmachung. Da in Folge de« eingrtreteoen Froste« sowie den Bau der Langenbacher Leitung eventuell Wassermangel zu befürchten ist, so fordern wir die hiesige Einwohnerschaft hier durch auf, mit dem Verbrauche von Wasser au« den städtischen Wasserleitungen sparsam zu verfahren. Wasservergeudungen bei Benutzung der öffentlichen Wafferständer und Bottiche sowohl al« der Privatwafferleitungen werden nach 8 4 de« Regulativ« vom 23. April 1880 mit Geldstrafe bi» zu 150 geahndet »nd find die Mit AuSübuug der Loutrole des Zustande» der Privatwafferleitungen vom unterzeichneten Stadtrathe beauftragten Personen — 8 8 de« Regulativ« — angewiesen, Revisionen jederzeit »orzunehmen. Schneeberg, am 9. Januar 1891. Der Stadtrat h. vr. von Wohdt. 8 4. Jede Waffervergeudung bei Benutzung der öffentlichen Wafferständer und Bottiche sowohl al» der Privatwafferleitungen, vornämltch da« fortdauernde Herauelaufen- kaffen von Wasser au« den letzteren, ist verboten, doch bleibt die bezüglich der Entnahme laufenden Waff«r« au« der Langenbacher Wasserleitung einzelnen Grundstücksbesitzern eia« geräumte Berechtigung aufrecht erhalten. Bekanntmachung. In Gemäßheit de» Gesetze», di« allgrmein« Einführung «iner Hundtst«u«r b«tr., vom 18. August 1868 und drr Au«führung»oerordaung hierzu hat alljährlich im Monat Januar «in« Lonstgnation fämmtlich«r in httfiger Stadt befindlichen Hund« stattzufind««. E« ergeht daher au alle Einwohner, welche sich Hunde halten, di« Aufforderung, nagesLnmt and längstens dis za« 15. Januar 1891 di« Anzahl ihrrr Hund« hi«r anzuzrigen und di« Steuermarken für da» lanfind« Jahr grgrn sofortig« Erlegung d«» B«trag« von 6 Mark für «inen Hund ratgezenzunehmeu, andernfalls sie di, Bestrafung wegen Steuerhinterziehung «ft dem drrifachen Betrag» d«s Steuersatz«« sich zu gewärtt-en haben. An», am 8. Januar 18S1. Der Stadtrat h. vr. Kretzschmar. Kha.