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Amts-i für die Königliche Amishaupimannschast Meißen, für das sowie für das Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Donnerstag den 1. August 1918 77. Jahrg. Amtlicher Teil und Llmgegend. Erscheint seit dem Lahre H84H. Alle Postanstaltsn, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- verlauftpreis der Nummer so Pfa. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Echrlstleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.4S. A Pfg. 1 TelephNihe LnleraL^ Königliche Amtsgericht un» den Stadtrat zu Wilsdruff Iorstrentamt zu Tharandt. ' f Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Kundenkreis der Fleischer Auf Grund von H 12 der Bundesrats-Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 wird bestimmt; Die Kommunalverbände werden ermächtigt, nach Gehör der Gswerbekammern und von Vertretern des Fieischergewerbes den Kundenkreis der Fleischverkaufsstellen unter Berücksichtigung der unveränderlichen Geschäftsunkosten, inbesondere der Miete oder des Mietwertes der Geschäftsräume so zu begrenzen, daß ein weiteres Durchkommen der be stehenden Fleischereien ermöglicht wird. Unbeschadet der danach zu treffenden Regelung wird vorgsschrieben, daß Fleischer, die einen Kundenkreis von mehr als 1500 und — in den Städten mit über 50000 Einwohner — von mehr als 1800 voükartenberechtigten Personen (Kinder zu ^2 ge rechnet) haben, keine neuen Kunden mehr annehmen dürfen. Dresden, am 26. Juli 1918. 3856 VH.III Ministerium des Innern. Höchstpreise für Fleisch und Fleisch waren. Mit Rücksicht auf die weitere Einschränkung der Wochenfleischmenge und die Ein führung fleischloser Wochen erhält ß 4 der Bekanntmachung über einheitliche Höchstpreise für Rind-, Kalbfleisch und Wurst vom 12. Dezember 1917 folgende Fassung: Als Höchstsätze werden festgesetzt: für 1 KZ in . Preisstufe Preisstufe Preisstufe .v 8 c a) Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage 4.70 Mk. 4.50 Mk. 4.20 Mk. d) Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochcnbeilage 3.80 „ 3.70 „ 4.50 „ c) Hackfleisch 5.20 „ 5.- „ 4.80 „ ä) Blutwurst. Leberwurst und 4.50 „ 4.30 „ 4-- „ Brühwurst Mettwurst 5.- „ 4.80 „ 4.60 „ Sofern die Kommunalverbände keine niedrigeren Preise bestimmen, wozu sie beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, gelten die vorstehenden Preise als Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. Diese Bekanntmachung tritt am 12. August 1918 in Kraft. Dresden, am 26. Juli 1918. 3857 V 8. III Ministerium des Innern. Beförderung von Vieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis- Prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915 wird mit Zustimmung des Finanzministeriums folgendes bestimmt: 8 1. Bei der Beförderung von Vieh anf der Straße muß der Treiber oder Ge schirrführer einen Ausweis über seine Persönlichkeit und den Zweck der Beförderung bei sich führen Den Ausweis stellt derjenige aus, in dessen Auftrage die Beförderung stattfindet. '8 2. Die Beförderung von Rindern, Kälbern, Schweinen über 25 KA Lebend gewicht und Schafen mit der Eisenbahn nach einem Orte außerhalb des Kommunal verbandsbezirkes, in dem der Verladeort gelegen ist, sowie die Beförderung von Vieh jeder Art nach einem Orte außerhalb Sachsens darf nur stattfinden, wenn der Versender einen von der zuständigen Stelle abgestempelten Frachtbrief übergibt. ' 8 3. Inständig zur Abstempelung der Frachtbriefe ist in allen Fällen der Vor stand des Viehhandelsverbandes, außerdem beim Verkehr innerhalb des Landes a) für Nutz- und Zuchtvieh der Vorstand des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Verladeort gelegen ist, d) für Schlachtvieh die im Kommunalverbandsbezirke des Verladeorts befindliche Schlachtviehverteilungsstelle des Viehhandelsverbandes, sofern ihr Name und Sitz und der Name des vertretungsberechtigten Leiters der örtlich zuständigen Eisenbahnbetriebs- direktion vom Vorstand des Viehhandelsverbandes mitgeteilt worden ist. 8 4. Die Abstempelung der Frachtbriefe geschieht durch Aufkleben eines — bei Nutzvieh roten, bei Schlachtvieh grünen — Zettels nach vorgeschriebenem Muster, der mit der Unterschrift der mit der Abstempelung beauftragten Persönlichkeit und dem Stempel der abstempelnden Stelle dergestallt zu versehen ist, daß er zum Teil den Zettel, zum Teil den Frachtbrief bedeckt. Die Aufklebezettel sind fortlaufend zu numerieren. 8 5. Nachträgliche Verfügungen des Versenders, sowie Empsängeranweisunge« find statthaft mit Genehmigung derjenigen Stelle, die den Frachtbrief abgestempelt hat. 8 6. Wer der Vorschrift in 8 1 zuwider Vieh befördert oder befördern läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Diese Bekanntmachung tritt am I. September 1918 in Kraft. Dresden, am 27. Juli 1S18. 3860 V st. III. Ministerium des Irmern. Höchstpreise für Gemüse. 1. aber nur die Preise für 1. August 1918 ab werden im Auftrage der Reichsstelle d Obst folgende Höchstpreise- festgesetzt, wobei als Kleiuhandels- o—14 aufgeführten Waren bis mit 3. August 1918, nach Befinden die m Klammern gesetzten Preise, vom 4. August ab ' " ohne Klammern zu gelten haben: Erzeuger- Großhandels ¬ Kleinhandels ¬ vreis: preis: preis : 1. Rhabarber 15 2. Spinat (nicht Svinarersatz) —.30 —.18 —.36 —.25 Mk. je Pfd. —.47 3. Erbsen (Schoten) —.30- —.38 — 49 4. Bohnen a) grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) —.40 —.52 —.72 „ „ „ b) Wachs- und Perlbohnen —.50 —.62 —-82 „ „ „ c) Puff- (Sau-) bohnen —.15 —.22 , Mk. je Pfd. —.30 (—.44) 5. Möhren u. längt. Karotten (ohne Kraut) — .12 —.17 —.24 (—.32) 6. Karotten- kleine, runde (ohne Kraut) —.25 —.32 — .43 (—.47) 7. Mairüben (ohne Kraut) —.04 —.07 —.11 (—.12) 8. Kohlrabi (mit jungem Laub) —.17 —.23 —.31 (—.34) 9. Frühweißkohl , —.14 —.20 — .28 (—.32) 10. Frühwirsingkohl —.15 —.21 —.29 (—.32) 11. Frührotkohl —.20 —.26 —.34 (—.43) 12. Frühzwiebeln (ohne Kraut) —.25 —.32 —.48 (—.48) 13. Tomatsu —.90 1.10 1.40 (1.60) 14. 1. Gurken, sortierte Ware, von denen Mk. je Stück u) 60 Stück über 30 Pfd. wiegen, —.14 —.17 —.24 (—.30) v) 60 Stück über 24 Pfd. wiegen, —.11 —.14 —.19 (—.25) c) 60 Stück über 16 Pfd. wiegen, —.09 —.11 —.16 (—.22) ck) 60 Stück über 13 Pfd. wiegen, —.07 —.09 —.13 (-.18) Mk. je Ztr. 2. sonstige Gurken und Krüppelgurken 7.— 10.— 15.— (18.—) 15. Pfifferlinge und Steinpilze —.80 1.10 1.40 Mk. je Pfd. 16. Champignons 1.— 1.30 1.60 „ „ II. Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise unter I gelten nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 31. Juli 1918 geltenden Erzeuger und Großhandelshöchstpreise (Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 — 1200 V (4 2 — Nr. 168 der Sächs. Staatszeitung) stammen. Die Kommunalvecbände haben darüber zu wachen, daß dis in Klammern gesetzten Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter I dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert sind. III. Die unter I festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialverordnung Nr. 542 b 11 8 Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richt preise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. 1271 V 6 2 Ministerium -es Innern. IV. Den unter I festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht u) solche Tomate«, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind, wenn sie an der Erzeugerstelle unmittelbar au Verbraucher verkauft.werden; der zuständigen Ortsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsächlich nur unter Glas gezogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen bewilligen. d) Gurken, von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, wenn sie nach weislich dis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind. V. Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in den Handel gebracht werden. Mairüben, Möhren, Karotten und Frühzwiebeln dürfen mit Kraut nicht mehr in den Handel gebracht werden. Soweit Frühzwiebeln noch mit Kraut aus der Zeit vor dem 1. August im Handel sind, darf ihr Verkauf mit Kraut noch bis mir spätestens 3. August 1918 zu den in der Ministerialverordnung vom 22. Jult 1918 hierfür festgesetzten Kleinhandelspreisen erfolgen. VI. Vom 1. August 1918 ab treten die mit Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 festgesetzten Höchstpreise für Frühgemüse mit der Einschränkung unter V Satz 3 außer Kraft Desgleichen erledigt sich mit dem gleichen Tage die Ministerialverordnung vom 26. Juli 1918 — 1236 V (4 2 — betr. Preise für Lreibhausgemüse. VII. / Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die noch außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen eingeführt wird. Dresden, am 29. Juli 1918. 28V6