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BerordnunfiSblatt der Kreishanplmnnnschnft Biurtzen als ttonsistorialbchörde der Lberlaufitz. A m t s ti t a t t der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt, des Hauptzollamts Bautzen, ingleichen dcr Stadträte zu Bautzeu uud Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels- und Gcwerbekammer zn Zittau. Verantwortlicher Schriftleiter: ArnoZschuppe (Sprechstunden wochentags von 10—14 und von 4-5 Uhr). — Verlag, Schriftleitung und Geschäftsstelle: Innere Lauenstr. 4. Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautzen. — Fernsprcch-Anschluß Nr. 5l. Die Bautzener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, täglich abends. Vierteljährliche Bezugsgebühr 3 Anzetgengebühr sür den Naum einer Petlt-Spaltzcile gewöhnlichen Satze« 15 A, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Ermäßigung, Zissem-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. NachwciSgcbühr sür jede Anzeige und Einrückung 20 sür briefliche «uskunsts-rteilung 10 <- (und Porto). Für die Aufnahme von Anzeigen und Anpreisungen an bestimmter Stelle wird keine Gewähr übernommen. SM" Nur bis früh 10 Uhr eingehende Anzeigen finden noch in dem abends erscheinenden Blatte Anfnahme. "KSH Anzeigen nehmen die Geschäftsstelle dieses Blattes und die Anzeigenvermittelungsstellen an, desgleichen die Herren Walde in Löbau, Clauß in Weißenberg, Lippiljch in Schirgiswalde, Gustav Kröling in Bernstadt, Buhr in Königshain bei Ostrih, Reußner in Ober-CunnerSdors Und von Lindenau in Pulsnitz. Nr. 187. Sonnabend, den 14. Angvft 1W9, abends. 128. Jahrgang. Bekanntmachung, den Artikel II» -e- Gesetzes vo« 15. Juli 1W9 wege« Aenderung des Tabalsteuer- tzs gesetzeS betreffend, vom 7. August 1909. Nach Artikel II» des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Aenderung des Tabaksteuergesetzes erhalten die mehr als ein Jahr im Tabakgewerbe beschäftigt gewesenen Hausgewerbetreibenden und Arbeiter, welche nachgewiesenermaßen insolge dieses Gesetze« innerhalb des ersten JahreS nach dessen Inkrafttreten entivedcr vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berustwechsels oder wegen Einschränkung des Betriebes geschädigt werden, Unterstützungen bis zu einem Zeiträume von 2 Jahren. Hausgewerbetreibende und Arbeiter, die aus Grund dieser Bestimmung Unlerstützungsansprüche geltend Machen wollen, haben ihre Gesuche in Städten mit Revidierter Städteordnung bei den Stadträten, in anderen Örten bei den zuständigen Amtshauptmannschasten schriftlich oder zu Protokoll einzurcichen. Die Gesuche haben zu enthalten: ») Vor- und Zuname, Alter, Familienverhältnisse (ob ledig oder verheiratet, Zahl der unversorgten Kinder) und Wohnsitz des Gesuchstellers, b) Art der Beschäftigung in den letzten 14 Monaten sowie Name und Wohnort des letzten Arbeitgebers, e) Gesamtbetrag des im Vorgabr (1. Juli 1908 bis 30. Juni 1909) verdienten Lohnes, 4) bei Arbeitslosigkeit Angabe des Grundes dcr Entlassung aus dem letzte» Dienstverhältnisse, bei Verdienstschädigung deren Anlaß, Art und Umsang, s) Angabe, was als Nachweis dafür vorgebracht werden kann, daß die Arbeitslosigkeit oder dtc Verdienstschädigung insolge des Gesetzes wegen Aenderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 eingetrelen ist. k) welche Schritte zur Wiedererlangung eines Arbeitsverdienstes oder zur Erhöhung des ge schmälerten Arbeitsverdienstes unternommen worden sind. Die Voraussetzungen sür die Gewährung einer Unterstützung sind: a) daß die Verdienstlosigkeil oder Vcrdienstschädigung in der Zeit zwischen dcm 15. August 1909 und dem 14. August 1910 eingetrelen ist, b) daß der Gcsuchsteller vor Eintritt der unter » bezeichneten Tatsachen mehr als ein Jahr im Tabakgewerbc, d. h. in einem der Bearbeitung oder Verarbeitung von Tabak gewidmeten Be triebe beschäftigt gewesen ist, v) daß die Verdiensllosigkeit oder Verdienstschädigung nachgewiesenermaßen infolge des 0 esetzeS wegen Aenderung des Tabaksteuergesetzes eingetrelen ist, 4) daß sür den Gesuchsteller eine geeignete Beschäftigung gleicher oder anderer Art oder an anderer Arbeitsstelle nicht zu finden ist, ober daß sür den Gesuchsteller bei einem etwaigen Ueberganqe zu einer anderen geringer bezahlten Beschäftigung (Berufswechsel) nicht besondere Beweggründe maßgebend waren. Nicht untersltttzungsberechligt ist: «) wer aus einem der in 8 123 der Gewerbemdnung bezeichneten Grunde entlassen wurde: b) wer aus anderen als den in 8 124 der Gewerbeordnung bezeichneten Gründen die Arbeit verläßt oder auslündigt, obwohl er einen Wochenlohn von wenigstens drei Vierteilen des im Durchschnitte des Vorjahres bezogenen Wochenlohns verdient, oder obwohl lm Falle einer etwa bereits bestehenden Unterstützung vie letztere zusammen mit dem leweils verdienten Wochenlohne wenigstens drei Vierteilen des iin Durchschnitte des Vorjahrs verdienten Wochenlohns gleich kommt ; e) wer eine ihm aus seinen Untcrstützungsanlrag angebotene geeignete Beschäftigung anderer Art oder an anderer Arbeitsstelle ohne zureichenden Grund ablehnl. Als zureichender Grund sür die Ablehnung gilt die sür die Erlangung der Arbeit etwa ersorderltche Uebersiedelung des Antragstellers und seiner Familie nicht, wenn die durch die Uebersiedelung entstehenden Kosten vergütet werden: dagegen ist dcr Besitz eines eigenen Hauses oder eines selbstbewirlschasleten Grundstücks am bisherigen Beschäftigungsart als ausreichender Grund anzujehen: 4) wer nachweislich verabsäumt, sich um ole Erlangung einer an seinem Wohnort oder in dessen Nähe gebotenen und geeigneten Arbeit, auch einer solchen außerhalb des Tabakgewerbes, zu be werben, sofern er von der bestehenden Arbeitsgelegenheit nachweislich Kenntnis erhallen hat und sür die Arbeit ein Wochenlohn geboten wird, der wenigstens drei Vierteilen des im Durchschnitte des Vorjahres im Tabakgewerbe verdienten Wochenlohns gleichkommt: e) wer einen Mtnderverdienst erleidet, ohne daß in dem Betrieb, in dem er beschäftigt Ist, eine Betriebseivschränkuug eingetrelen ist : f) wer aus einem Belrieb entlassen wird, in dem zur Zeit der Entlassung mehr Arbeiter be- schäftigt sind als im Durchschnitte des Vorjahrs. Aenderungcu und Ergänzungen der vorstehenden Bestimmungen bleiben Vorbehalten. Dresden, am 7. August 1909. Die Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern. Sitzung »es Bezirksausschusses Dienstag, den 24. August 1999, vormittags r/,12 Uhr. Löbau, am 13. August 1909. Königliche Amtshauptmannschaft. Der approbierte Tierarzt Herr Ernst Rothselder, zur Zeit in Oberncukirch, ist auf die Zeit vom 14. August bis mit 26. September d. I. während der Abwesenheit des Tierarztes Berthold in Oberncukirch alS dessen Stellvertreter in der Ausübung der wissenschaftlichen Fleischbeschau verpflichtet worden. Bautzen, 13. August 1909. Königliche Amtshauptmannschast. Berlegiwg der Spree an Ser Waggonfabrik in Bantzen. Die Waggonfabrik zu Bautzen beabsichtigt eine Geradlegung der Spree bei ihrer Fabrik vorzunehmen, wobei die Flurstucke Nr. 1849, 1866, 1867, 1868, 1869 und 1870 aus dem zukünftigen linken User und Nr. 1861, 1861a, 2349, 2350, 2351, 1864, 1865 und 1871 auf dein zukünftigen rechten Ufer sowie die Flurstücke Nr. 1857 und 1809 des alten Spreebeltes berührt werden. An alle Interessenten ergeht hiermit die Aufforderung, etwaige Einsprüche gegen die Verlegung binnen 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Königlichen Amtshauptmannschast als Fluß- Polizeibehörde geltend zu machen. Die Pläneund Zeichnungen liegen bei der Königlichen Amtshauptmannschast eine Treppe, Zimmer dir 6, während der nächsten 14 Tage zu jedermanns Einsicht aus. Bautzen, am 11. August 1909. Die Königliche Amtshauptmannschast. Straßenverkehr. Trotz deS immer mehr anwachsenden Verkehrs aus den öffentlichen Straßen des Bezirks, hat bei Fuß gängern und Geschirrführern eine Sorglosigkeit und Unachtsamkeit in der Benutzung der Straßen Platz ge griffen, die die Sicherheit deS Verkehrs im höchsten Grade gefährdet und UnglückSsällc unvermeidlich macht. ES ist insbesondere immer wieder die Wahrnehmung gemacht worden, daß junge Leute und Kinder die Bahn herannahender Kraft- und Kutsch-Wagen sowie her Radfahrer im letzten Augenblicke aus Uebcrmut kreuzen oder daß sie hinter größeren Wagen herlausen, dann plötzlich hervorspringen und infolgedessen in den Weg deS dem Gefährt begegnenden Wagens geraten, ferner, daß Führer von Lastwagen immer wieder schlafen, vhn: Licht fahren oder sich nicht dauernd rechts der Fahrbahn halten, sodaß ein Uebcrholen In der vor geschriebenen Weise geradezu unmöglich wird. Die Königliche Amtshauptmannschast sieht sich daher veranlaßt, zum Schutze, des Publikums folgende? besonders einzuschärfen: alle Geschirre und Wagen haben sich scharf und dauernd »sollt« der Fahrbahn zu halte«; bei eingetretener Dunkelheit ist jeder Wagen und jedes Fahrrad mit dauernd hellbrennendrr Laterne zu versehen: daS Schlafen dcr Geschirrsührer aus den Wagen, das Kreuzen der Straßen knapp vor im Gange befindlichen Fahrzeugen, namentlich durch Kinder, sowie das Hervorspringen von Kindern, die hinter Fahrzeugen aus der Straße herlausen, ist strengstens verboten und wird, soweit nicht schon besondere Strasvorschristen erlassen worden sind, hiermit mit Geldstrafe bis 150 oder Hast bis zu 14 Tagen bedroht. Eltern haften für ihre Kinder. Die Königliche Amtshauptmannschast wird künftig alle Zuwidcrhaudlungcn mit hohen Geld-, nach Be finden ohne weitere« in» Hastftrafrn belegen. Sämtliche Aussichtsorganc sind angewiesen worden, genaue Aussicht zu führen und Zuwiderhandelnde unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Königliche Amtshauptmannschast Löbau, am 7. August 1909. DaS Konkursverfahren über das Vermögen des Schmicdemcisters Ernst Wilhelm Wolf in Steinigt wolmsdorf wild nach Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Schirgiswalde, den 12. August 1909. Königliches Amtsgericht. 4,'ach 8 47 des Einkommensteuer- und 8 29 des Ergänzungssleuergesetzes hat jeder, der im Laufe deS Stenerjahres beitragspflichtig wird, dies binnen 3 Wochen vom Eintritte dcö die Bcitragspflicht begründende« Verhältnisses an gerechnet, der Gemeindebehörde anzuzeigen und ihr aus Erfordern die zur Feststellung seines Stcuerbetrages nötigen Angaben zu machen. Nach 88 72 und 44 der vorgenannten Gesetze kann mit Geld strafe bis zu 50 belegt werden, Iver die vorgeslvriebene Anzeige seines Eintrittes In ein die Beitrags pflicht begründendes Verhältnis unterläßt. Unter Hinweis aus vorstehende Bestimmungen ergeht daher an alle Personen, welche im Lause des Jahres 1909 hier beitragspflichtig geworden sind oder noch werden, be ziehentlich an ihre Vertreter hiermit die Aufforderung, schriftlich oder mündlich bei der Stadthauptkaffe (Rathaus 2. Stock), wo auch Deklarationssormulare unentgeltlich verabsolgt werden, entsprechende Anzeige zu erstatten. Bautzen, am 18. Mai 1909. Der Stadtrat. Bekanntmachung, anSgelofte Schuldscheine der Anleihe der evangelischen Schulgemeinde Bautzen betreffend. Bei der am 14. Juli 1909 erfolgten planmäßigen 20. Auslofung von Schuldverschreibungen der 3>/, Bautzener Schulanleihe des Jahres 1887 sind folgende Nummern gezogen worden: Olt. L zu 500 Mk. — Pfq. Nr. 3, 10, 92, 136, 164,' 182, 194, 206, 213, 240, 277, 312, 373, 416, 418, 422, 566, 605, 622, 652, 664, 672. Olt. Ii zu 200 Mk — Pfq. Nr. 57, 6l, 162, 173, 224, 237, 480, 523, 572, 584, 593, 596, 652, 684, 728, 745, 747, 762, 808, 813, 877, 902, 917, 929, 955, 956, 984. Am 31. Dezember 1909 werden die auf diesen Schuldverschreibungen bemerkten Kapitalbeträge zahlbar und gegen Rückgabe der Schuldscheine, sowie der dazu gehörigen Zinsleislcn und der noch nicht fälligen Zins scheine vci solgenden Stellen als: Stadthauptkaffe Bautzen, Landständische Bank des Königlich Sächsische« Markgraftums Obcrlausitz zu Bautzen und deren Filiale zu Dresden, Bankgeschäft G. E Heydemann In Bantzrn, Löbau und Zittau, Bankgeschäft G. H. Reinhardt in Bautzen, Bankgeschäft Schmidt L Gottschalk in Bautzen, Allgemeine Deutsche Kreditanstalt in Leipzig und Löbauer Bank in Löbau, soivie deren Filialen zu Bautzen, NeugerSdors und Zittau ausgezahlt werden. Dies wird unter Kündigung der betreffenden Schuldbeträge mit dem Hinzusügen bekannt gemacht, daß die Verzinsung der auSgelosten Schuldverschreibungen mit dem 31. Dezember 1909 aujhört. Welter wird bekannt gegeben, daß von den früher ausgclosten und gekündigten 3>/, Schuld verschreibungen Olt. L zu 500 Mk. — Pfg. Nr. 471 ausgelost am 15. Juli 1908 und fällig am 31. Dezember 1908, Olt. I! zu 200 „ — „ Nr 157 ausgelost am 8. Juli 1907 und fällig nm 31. Dezember 1907 zur Einlösung noch nicht vorgelegt worden sind. Die Inhaber dieser Schuldscheine werden daher zur Vermeidung weiterer Zinsverluste hiermit auf- gesordert, die betreffenden Kapitalbelräge nunmehr ungesäumt bei den vorgenannten Einlösungsstellen gegen Rückgabe dcr Schuldscheine, Zinsleisten und Zinsscheine zu erheben. Bautzen, am 14. Juli 1909. Dcr evangelische Schulausschuß. Kauptübung Lür üiv WprilLvi» I nii«! H MontsK, ÄS» 18. abends 7 Uhr, Kcruptübung tu I üi« GZsrULvis III, V UN<I VI ÄS» 17. abends 7 Uhr. Sammelort: Standort der Spritzen. Sprttzrnzvtche« find anrustecken.