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/reit««. 35. ' 5. Mai 1865. s-lch-dü N,^z ? Wcikcrils-^citnng. M Amts- und Inzrigk-Ptatt der Königlichen Gerichts-Jemtcr und Stadträthe zu Dippoldiswalde, /rauenstein und Altenberg. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne .'n Dippoldiswalde Die Pensionen der bergfertigen Arbeiter. Ein Wort zur Verständigung für die Letzteren. Von Riedel. Ich habe bereits in einem früheren Artikel dar- gethan, daß das im Jahre 1860 von dem Bergamte Altenberg eingeführte Knappschaftsregulativ wegen seiner Mängel aus vielseitigen Widerspruch stieß, baß in Folge dessen alsbald Stimmen gegen dasselbe sich erhoben und an die Ausstellung eines neuen verschütten werben mußte, welches zur Zeit deshalb noch nicht endgültig festgestellt ist, weil zwischen dem Oberbergamte und der Knappschaftsverwaltung über einige wesentliche Grundsätze verschiedene Ansichten bestehen. Zu den Mängeln, welche sich unzweifelhaft durch eine nnn fünf jährige Erfahrung herausgestellt haben, gehört auch die Scala, nach welcher mit Berücksichtigung der Dienst jahre aus der einen und des Gehaltes und Lohnes auf der andern Seite die Pensionssätze berechnet wor den sind. Hier findet man in Bezug auf Letztere reine Willkühr, keine Durchführung eines bestimmten Grundsatzes, ganz abgesehen davon, daß solche aus eine Höhe hinaufgeschranbt worden sind, die recht klar darthut, daß man eine „Rechnung ohne den Wirth" machte, oder mit andern Worten gesagt: daß man die Höhe der Pensionen festsetzte, ohne zn untersuchen, ob auch die Kasse bei den ihr zugewiesenen Einnah men im Stande sein werde, die Ausgaben nach haltig zu decken. Das, was ich eben sagte, lehrt jeder einzelne Satz, und es genügt, wenn man zum Nachweis dessen nur einen hervorhebt, weil alle Sätze an jenen Gebrechen leiben, welche die Knappschafts verwaltung dermalen in eine Lage versetzt haben, durch welche sie leider gezwungen wurde, eine ansehnliche Abminderung der Pensionen eintreten zu lassen. Es ist eine ausgemachte Wahrheit, daß bei Feststellung der Pensionen einmal auf die Dienstzeit des zu Penfioni- renden und dann auf dessen Gehalt oder Lohn Rück sicht zu nehmen ist, von welchem er zu der die Pension zu gewährenden Kasse Beiträge geleistet hat/ und cs muß daher mit Rücksicht aut diese beiden Umstände eine mathematisch richtige Berechnung des Pensions betrages aufgestellt werden. Ganz abgesehen davon, daß überhaupt von den geringen Beiträgen, welche zur KnappschastScasse von den Mitgliedern geleistet werden, die Pensionen deshalb viel zu hoch gestellt sind, weil außer den letzteren Krankenlöhne, Schulgelder beiträge, Jmpfkosten und außerordentliche Unterstützungen, sowie der Regieaufwand, aus der gedachten Kaffe zu bestreiten sind, welche z. B. im Jahre 1863 allein nur ziemlich 700 Thlr., demnach schon fast die Hälfte der von den Mitgliedern zur Kaffe geleisteten Zahlungen, betragen haben, so hat man auch bei Feststellung der PensionSsätzc, wie ich schon gesagt habe, ganz willkührlich, fern von jeder Beobachtung eines bestimmten Grundsatzes, verfahren. Wie läßt sich z. B. rechtfertigen, daß von 2 Personen, von welchen jede 50 Jahre gedient hat, Derjenige, welcher nach 1 Thlr. wöchentlichen Lohnes zur Kasse Beiträge geleistet hat, wöchentlich 17 Ngr. Pension erhält, wäh rend Einer nach 10 Thlr. Wochenlohn nur 4 Tlsir. empfangen soll? Wie läßt es sich ferner verantworten, daß bei demselben Dienstalter der mit einem wöchent lichen Lohne von 1 Thlr. 10 Ngr. Angestellte wöchent lich 24 Ngr. Pension erhält, während der ein wirkli ches Lohn von 10 Thlr». Beziehende ebenfalls nur 4 Thlr. erhalten soll? Ich für meine Person vermisse hier jede Gleichheit vor dem Gesetz und finde etwas Andere- nicht, als widerrechtliche Bevorzugung bei glei che» Rechten und eine reine Willkührlichkeit in Fest stellung der PensionSsätzc. Deshalb soll der in der Einführung begriffenen Knappschaftsordnung eine Fest stellung der Pensionssätze zu Grunde gelegt werden, welche nach mathematischen Grundsätzen berechnet ist und jede Bevorzugung des Einen vor dem Andern auSschließt. Die Sätze selbst aber mußten auch wesent lich adgemindert werden, weil solche in keinem Ver hältnisse stehen mit den Beiträgen, welche die Knapp schaftsmitglieder zur Kasse einzahlen, und den Unter stützungen, welche jene schon aus der Kasse beziehen, ehe sie noch Pension genießen. Bei keiner Knapp schaftskasse sind die Beiträge der anfahrenden Mitglie der so gering, als bei der hiesigen, weil solche wöchentlich nur nach 6 Schichten, demnach nicht von dem Gesammtlohnc erhoben werden, während das im festen Lohne, Gehalte stehende Mitglied von seinem ganzen Gehalte bcizutragen bat. Entrichten nun auch die Bergwerksbcsitzer unter dem Namen Supplement gelder jährlich gegen 800 Thlr. zur KnappschastScasse, bezieht auch letztere jährlich gegen 800 Thlr. Zinsen von außenstehenden Kapitalien, so war doch, obschon der Beitrag von 4 Pfennigen von jedem Thaler Lohn und Gehalt ans 1 Ngr. erhöht worden ist, vorauszu sehen, daß bei den sonstigen Unterstützungen, welche die Kasse den Knappschaftsmitgliedern gewährt, die aufgestellten PensionSsätzc nachhaltig nicht gewährt werden konnten. Denn einmal ist die Erhöhung von 4 Pf. auf 1 Ngr. vom Thaler in der Hauptsache für gar keine solche Erhöhung zu rechnen, welche eine Ver mehrung der Pensionen um 140 Procent nur im Geringsten rechtfertigen ließe, weil früher die 4 Pf. vom Gesammtlohne zu zahlen waren und der Mann' jährlich außerdem wenigstens 2 Schichten zur Knapp-