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Frankenberger Nachrichtsklatt rntliche« Bezirksanzeiger Amtsblatt der König! Amtshanptlnamtscdaft Flöha, deS König!. Gerichtsamts und des StadtratHS zu Frankenberg wester. Zwickau, am 16. Februar 1877 Der Militär-Vorsitzende. d, den on der müden lieben Gruft geben, Ichick- rorgenden ladet er- lenzel. chtiger ihrend >e und ergeß- zen lieben tief mit- hre Liebe. 7. stroh. 1877 nen. 1877 nen. it ver- im 72. Vater, Röhr ¬ stern, eueren ittend, Siebe und nscheiden, Blumen- g unsres Schlegel rtlen wir b. Jns- rk Herrn n Worte gespendet e irdische lich zum theuren en Theil- nk beson- p Wag- >rten Ge- MtttagS rs Uhr im Gasthofe „zum Erbgerichte" zu Flöha Entschließung fassen Frankenberg und Flöha, den 12. Februar 1877. Dre Königliche Ersatzcommission des Aushebungsbezirkes F Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. Pascher, Oberstlieutenant z. D. von Weiffenbach. Bekanntmachung, Zurückstellungsgesuche für deu Fall einer Mobilmachung betreffend. Reservisten und Landwehrleute, sowie Ersatzreservisten >. Klaffe, ingleichen diejenigen Gestellpflichtigen, welche im dritten Militarpflichtjahre stehen, bei der diesjährigen Musterung aber von der Ersatzcommission zur Ersatzreserve >. Classe designirt werden, haben, dafern sie auf Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse auf Grund von 88 64 und 69 jot. 30* des Reichs,nilitärgesetzes Anspruch machen zu können glauben, ihre diesfallsigen, beziehendlich eventuellen Gesuche nach Maß gabe von 8 18' jet. 17 der Kontrolordnung vor Beginn der Musterung bei dem belreffenden Stadtrathe beziehendlich Gemeindevor- stande anzubringen. Dieser hat die angebrachten Gesuche zu prüfen und darüber eine an den mitunterzeichneten Civilvorsitzendeu einzureichende Nachweisung auszustellen, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwal tenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. Ueber die fraglichen Gesuche wird die unterzeichnete Ersatzcommission Sonnabend, den 28. April dieses Jahres die Ueberwachung der Rindviehbestande betreffend. Von dem Neichskanzleramte ist der diesseitigen Staatsregierung die allgemeine Einführung einer regelmäßigen Ueberwachung der Rind viehbestände in der Weise, wie solche Inhalts der im Nachstehenden abgedruckten Beilage Seiten des Königlich Preußischen Ministeriums für die landwirthschastlichen Angelegenheiten vorgeschrieben worden ist, zur Erwägung gestellt worden. Es ist nun zunächst vorauszusetzen, daß bereits in denjenigen Ortschaften des Landes, welche wegen ihrer Lage als durch die an einzelnen Orten ausgebrochene Rinderpest besonders bedroht anzusehen sind, in Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 12. dieses Monats, beziehentlich auf Grund der von der Königlichen Kreishauptmannschaft erlassenen diesfallsigen Verordnungen vom 13. und 14. Imjus die in 8 9 der zu dem Reichsgesetze vom 7. April 1869 gehörigen revidirten Instruction vom Jahre 1873 vorgeschriebene Hornvieh- controle unter Bestellung von Viehrevisoren eingeführt worden ist.' Das Ministerium des Innern hat jedoch befunden, daß nunmehr an denjenigen Orten, in welchen eine solche specielle Controls nicht stattfindet, bez. stattzufinden hat, die Ortsvorstände jedenfalls zu sorgfältiger Ueberwachung der Rindviehbestände im Sinne des eingangserwähnten Vorgangs anzuweisen sind, wovon die Polizeibehörden des hiesigen Regierungsbezirks zur Besorgung des Röthigen mit der Veranlassung in Kenntniß gesetzt werden, darüber, daß den getroffenen Anordnungen gehörig nachgegangen werde, Obsicht zu führen. Kreishauptmannschaft. v. Hausen. Müller. Berlin, den 8. Februar 1877. Die neuerdings gemachten Erfahrungen ergeben, daß häufig Ausbrüche der Rinderpest erst zur Kenntniß der Polizeibehörden gebracht werden, nachdem die von der Seuche befallenen Thiere bereits mehrere Tage krank gewesen oder zum Theil gefallen sind. Hierdurch wird die Anwendung der vorschriftsmäßigen Vorsichts- und Sperrmaßregeln erheblich verzögert und in Folge dessen die Gefahr der weiteren Verbreitung der Seuche außerordentlich gesteigert. Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung, welche gegenwärtig die Rinderpest in der Monarchie erreicht hat und im Hinblick auf das unvermuthete Ausbrechen derselben in 50 und mehr Meilen von den bekannten Seuchenorten entfernten Gegenden erscheint es im Interesse aller Viehbesitzer und des Gemeinwohls nothwendig, daß zur Verhütung größerer Verluste eine sorgfältige Ueberwachung der Rindviehbestände in allen Gemeinden und Gutsbezirken des Staates unverzüglich organisirl wird. In allen Ortschaften, in welchen nicht bereits auf Grund der 88 9 und 17 der Revidirten Instruction vom 9. Juni 1873 zu dem Rinderpest-Gesetze vom 7. April 1869 allgemeine Viehrevisionen durch besonder- bestellte Vieh-Revisoren im Gange sind, werden daher sofort auf kürzestem Wege unter Hinweis auf die gegenwärtig drohende Gefahr alle Orts vorstände znr Vornahme regelmäßiger, einstweilen mindestens allwöchentlich zu wiederholender Revisionen der Rindviehbestände aufzufordern und denselben dabei anzuempfehlen sein, auf alle Veränderungen in dem Gesundheitszustände der einzelnen Viehstände sowie auf den Ursprungsort der neu eingeführten und ans den Bestimmungsort der ausgeführten Stücke besondere Aufmerksamkeit zu verwenden. Die Ortspolizei-Verwaltungen sind anzuweisen, in der geeigneten Weise auf die gehörige Ausführung dieser Viehrevisionen unablässig einzuwirken und sich durch einen häufigen und geregelten Verkehr mit den Ortsvorständen sowie durch Vornahme besonderer Revisionen eine genaue fortlaufende Kenntniß von den Zuständen und Vorgängen in den Viehbeständen ihrer Bezirke zu verschaffen, um gleich bei dem ersten Austreten verdächtiger Krankheitserscheinungen sofort einen beamteten Thierarzt oder, Falls ein solcher zu entfernt wohnt, einen andern approbirten Thierarzt Behufs Feststellung der Krankheit requiriren zu können. Von jedem solchen Vorgänge ist der vorgesetzten Polizei-Behörde Meldung zu machen. Bei dringendem Verdachte wird die Ortspolizei-Verwaltnng oder auch der Ortsvorstand für eine sofortige vorläufige Absperrung des verdächtigen Gehöftes Sorge zu tragen haben, wenn die Untersuchung der Thiere durch einen Thierarzt nicht sogleich erfolgen kann. Diese Maßregeln werden des guten Erfolges nicht entbehren, wenn die Ortsvorstände nnd die Polizeiverwaltungen überall sich der Er füllung der ihnen damit zufallenden Geschäfte mit Eifer unterziehen. Diesen Eifer anzuregen und das Verständniß für die Nothwendigkeit einer solchen Maßnahme gegenüber der drohenden Gefahr bei den Betheiligten, wo es noch nöthig sein sollte, zu erwecken, wird Aufgabe der König lichen Regierung sein.' Zu dem Zwecke ivird Sie gut thun, Sich nicht allein an dir Ihr unterstellten Beamten zu wenden, sondern auch einfluß reiche und gemeinnützige Privatpersonen in allen Kreisen Ihres Bezirks zur Mitwirkung in geeigneter Weise heranzuzishen. Vor allen Dingen kommt es darauf an, so bald als möglich die Ueberwachung der Viehbestände ins Leben zu rufen, und erwarte ich daher, daß die Königliche Negierung die kürzesten zu dem Ziele führenden Wege einschlagen wird. Binnen acht Tagen sehe ich einer knrzen Anzeige des von Ihr Veranlaßten entgegen. Der Mini ft er für die landwirthschastlichen Angelegenheiten. gez. Friedenthal. Erscheint wöchentlich drei M-M Bierteliödrlich ij Mark- 8" beziehen durch utte vuchdanNnnqen und hnm-Lrt'ernwncn G e ka n n t m a cb u n q, -uster. Mach, ttags j4 ozu erge- mann.