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Weikeritz-MMg Die i! A 82. Jahrgang Mittwoch den 8. Juni 1917 abends Nr. 128 ff sorgung auszuhändigen. II. Reiseverkehr. 7^ Rr. 857 8r. Der Kommunalverband. Nr. 3193 Mob. II. Der Kommunalverband. Stadtrat Dippoldiswalde. SE" Weitere amtliche Bekanntmachungen stehen heute in der Beilage. "MG Ml IN »1 I nach außen hin leicht die Annahme erweckt werden, al» ob es sich bei dem angenommenen Kinde um ein vor der Ehe geborenes Kind handelte, ein Umstand, der vielfach dazu führ», daß lediglich deshalb die Annahme überhaupt unterlassen wird. Den einzigen Ausweg rietet hier eine Aenderung des neuen Familiennamens des angenommenen Kindes, also des Mädchennamens der Frau in den durch die Ehe erworbenen Familiennamen der Frau. Gesuche um solche Namensänderungen sind vom Ministerium der Innern schon früher, auch ohne des Vorhandenseins einer Zusammenhanges mit den gegenwärtigen kriegerischen Tr- die Kriegerwitwrn für den erlittenen Schmerz um den gefallenen Gatten in sittlich ernster Arbeit Trost finden und ihrem Leben neue segensreiche Aufgaben setzen. Leider steht zu befürchten, bah für die Verwirklichung der Absicht einer solchen Annahme an Kindesstatt bisweilen die Be stimmung in 8 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches hiuder' lich ist, denn hiernach erhält da» angenommene Kind von Gesetze« wegen nicht den Familiennamen, den die Frau infolge der Eingehung der Ehe erlangt hat, sondern den Namen, den sie vor ihrer Verheiratung geführt hat, den sogenannten Mädchennamen, und es könnte Infolgedessen riet. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zelle 40 bez. 8b Pf. — Tabellarisch« undkomplizierteJnserat« mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile bv Pf. Die Verpflichtung der polizeilichen An- und Abmeldung bleibt unberührt. Bet polizeilicher Abmeldung ist zugleich die Abmeldebescheinigung aus der Lebenrmlttelver. Oertliches und Sächsisches. Dippoldiswalde. In einer an die Unterbehördrn gelangten Verordnung des Kgl. Ministerium» des Innern wird daraus hin gewiesen, daß es nur zu begrüben ist, wenn sich die Fälle mehren, in denen Kriegerwaisen von kinderlosen Ehepaaren oder Frauen an Kindksstatt ange nommen werden, und wenn sich zu solchen Annahmen an Kindesstatt nicht selten auch kinderlose Kriegerwitwen bereit finden. Die Kriegerwaisen erhalten auf diese Art i einen wertvollen Ersatz für da« verlorene Vaterhaus und empfangen eine mütterliche Erziehung und Pflege, während Ä 7 h 6. Der Versorgungrberechtigte erhält gegen Abgabe der Umtauschkarte die sür diesen Monat in dem Brzirksoerband des neuen Aufenthaltsortes gültige Zuckerkarte. Bei Aushändigung der Landeszuckerkarte sind jedoch nur diejenigen Abschnitte an der Zuckerkarte zu belaßen, die dem in der Umtaulchkarte vermerkten Zeitraum entsprechen; demgemäß ist auch der Bezugsausweis zu berichtigen. 7. Gemeinden, bei denen von Personen au» anderen Kommunaloerbänden Zuckerum- tauschkarten zum Umtausch in Landeszvckerkarten vorgelegt werden, haben diese Zucker- ««tauschkarten mittels Durchstreichens zu entwerten und sofort an die Amtsyaupt- «annschast zum Umtausch in Landeszuckerkarten einzufenden. Dippoldiswalde, am l.Juni 1017. 8nssnZn«Isi- Keti-. Der unterzeichnete Stadtrat weist daraus hin, daß die Grarräuckor an ilvr LvIU- nuä ülssdüttvr 8traüs N8w. von diesem Jahre ab olvdt modr uuoulgoltllok ab gegeben werden, sondern rar öttoutUokov Vvrttvlgorvog gelangen. Der Zeitpunkt der Versteigerung wird noch bekannt gegeben werden. Suppen und Suppenwürfel find vom 8. d. M. ab gegen Abschnitt „V" der Lebensmittelkarten in sämtlichen Ver kaufsstellen erhältlich, und zwar entfallen auf den Kopf der nlchllandwirtschaftlichen Bevölkerung 120 Gramm Suppe (18 Pf) und 1/2 Suppenwürfel (4 Pf) Etadtrat Dippoldiswalde. D-KI «III Im -II««m-In<», d»b dl- «-Ich-fl-IIchl--!- und dl- »Wt -b-un-hm-n N M- gl.««!.-»-» »<"-» «» »-I«mmun«.n d« »»mmun-I°-,bandn "" B-°U-°"-n I.NN « in Reisebrothefte umtauschen, sodaß er auch hiermit für eine über den Aufenthalt hin- E"^r"Ze!chunk""^ der Wegziehende gültige Karten oder Vorräte besitz», ist im einzelnen in die Abmeldebefcheintgung einzutragrn. In weiteren Spalten sind gegebenenfalls weitere Vorräte anzugeben. Di- Abmeldebescheinigung ist bei der Inanspruchnahme der Versorgung im neuen Aufenthaltsorte an dessen Versorgungsstelle abzuliefern. Die neue Versorgung tritt so dann je mit dem Tage -in, der sich für die einzelne War- aus der Bescheinigung al» notwendig ergibt. Wird kein Anmeldeschein abgeliefert, so kann die Versorgung am neuen Aufenthaltsorte nicht eintreten. 4. Berkehr mit Lebensmittelkarten im Bezirke Dippoldiswalde. I. Allgemeine». l. Alle Personen, die ihren regelmäßigen Aufenthalt, wenn auch nur vorüber- gehend, in der Gemeinde haben, haben Anspruch auf Lebensmittelkarten. 2. Bei Umzügen ist dem Aurscheidenden durch die Gemeindebehörde eine von der «mtshauptmannschast zu beziehende Abmeldebescheinigung auf hellgrünem Papier auszustellen. Die Gemeinde hat den Ausscheidenden aus ihren Versorgung«listen zu streichen. Aus der Abmeldebescheinigung muß hervorgehen, von welchem Tage an der Jn- . Haber aus der Versorgung ausgeschieden ist und »ür welche Zeit er etwa hierüber hin aus noch Marken zum Bezüge von Lebensmitteln erhalten oder Vorräte an gewissen Lebensmitteln hat. Zuckerumtauschkarten. l. Zuckrroersorgungsberechtigte Personen, die sich für länger al» 1 Monat, jedoch für kürzere Zeit al» 6 Monate aus dem Kommunalverbande entfernen, können für jeden vollen Kalendermonat der Abwesenheit je 1 Zuckerumtauschkarte im voraus durch die Gemeindebehörde ihre» Wohnsitzes beziehen. Die Zuckerumtauschkarten werden den Gemeindebehörden auf Antrag von der Amtshauptmannschast zugestellt. 2. Bei kürzerer Abwesenheit als 1 Monat hat sich der Versorgung-berechtigte auf Grund seiner Zuckerkarte mit Zucker sür die Dauer Ler Abwesenheit zu versehen. Bei dauernder Verlegung des Wohnsitzes oder Entfernung aus dem Kommunal- »erbande aus länger als 6 Monate erlischt die Versorgungspflicht des Kommunal- verbands. In beiden Fällen darf keinesfalls den betreffenden Personen eine Zuckerumtausch- karte ousgehändigt werden. 3. Die Zuckerumtauschkarte lautet stets auf einen vollen Kalendermonat, der auf der Karte eingetragen wird. Zuckrrumtauschkarten ohne Siegel des ausstellenden Kommunalverbandes sind ungüliig. 4 Der Versorgunksberechtigte erhält für diejenige Zeit, für die er Umtauschkarten empfangen hat, keine Landeszuckerkarle. Bereits ausgehändigte Landeszuckerkarten sind bei Entnahme der Umtauschkarten zurückzugeben. Ist die Abwesenheit der Versorgungsberechtigten nicht auf die ganze Gültigkeits dauer der Landeszuckerkarte berechnet, so sind lediglich für die Zeit der Abwesenheit die entsprechenden Psundabschnitle zu entfernen. 5. Die Gemeindebehörde hat die Menge, über welche die zurückgegebene Landes- zuckerkarte oder die von ihr abgetrennten Abschnitte lauten, fowie die Firma des Klein händlers, bei dem der Zucker angemeldet war, in ein Verzeichnis einzutragen. Diese» namentliche Verzeichnis ist am Ende jedes Versorgungsabschnitts an die Amtshaupt mannschaft einzufenden. 5. Als Reiseverkehr gilt jeder Verkehr, bei dem der ursprüngliche Aufenthaltsort nicht ' endgültig aufgegeben wird. . „ . . . . Im Reiseverkehr finden die Reichsfleischkarten, Neichsseifenkarten, sowie di- Reich* reisrbrothefte ohne weiteres an allen Orten Verwendung. Soweit der gewöhnliche Aufenthaltsort nicht länger al« 14 Tage verlassen wird, find Abmeldescheine nicht ausrustellen. Bei längeren Reisen, insbesondere bei Kur- und Badeaufenthalt, mutz die Ab meldung aus der bisherigen Versorgung nach d,n Grundsätzen unter 8 2 erfolge«, sofern nicht der Reisende auf Kartenbezug am Reiseorte verzichten will. 6. Soweit die neue Versorgung am fremden Orte beansprucht wird, kann diese lelbst- verständlich auch hier nur insoweit eintreten, als sür die Reisezeit laut Abmeldeschein nicht bereits Karten erteilt oder Vorräte entnommen sind. Besitzt der Reisende Vorräte, so muß es ihm unbenommen bleiben, sich diese (z. B. Kartoffeln) am heimischen Der- sorgungsorte auf eine längere Zeit al» ursprüglich geboten, nach der Reise anrechnen zu lassen, damit er während der Abwesenheit vom ursprüglichen Aufenthaltsorte die Ware bezw. Karte erhalten kann. Wird innerhalb der Reisezeit der Aufenthaltsort mehrfach gewechselt, so muß eben- falls, dafern der Reisende an jedem Orte die amtliche Versorgung durch Kartenzuteilung in Anspruch nehmen will, jedesmal Abmeldung und Anmeldung erfolgen. Bei ganz kurzen Aufenthaltszeiten wird das in Ziffer 5 Abs. 2 Verordnete zu gelten haben. III Personen mlt ständig wechselndem Aufenthaltsorte ohne Wohnsitz. 7. Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen regelmäßigen Aufenthaltsort haben, müssen bei jedem Wechsel de» Aufenthaltsorte» eine Abmeldebescheinigung (Ziffer 2) sich ausstellen lassen und beim neuen Aufenthaltsort oorlegen. Dann sind sie im neuen Aufenthaltsort« zu versorgen. Es ist unzulässig, sie wegen der Versorgung auf den Heimatgor», Geburtsort usw. zu verweisen. Dippoldiswalde, am l.Juni 1917. Inserat« werden mb 20 Pf., solche aus unsern Amtshauptmannschaf- mit 16 Pf. die Spaltzeil» oder deren Rainn berech- /wettzeritz - Zeitung* erscheint täglich mi. Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich 1 M. 80 Pf., zwei- Monatlich 1 M. 20 Pf^ rinmonatlich kOPf. Ein- ^elne Nummern 10 Pf. > M V -ZZM «i WM ßr WEM «L Amtsblatt str di« KSnkgliche Amtshauptmannschast, das Königliche Ämtsgericht und de« Stadtrat zu N>p° 'E Mit achtseitigem „Illustrierten Unlerhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltu S ' übernommen. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird kern Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippo s