Suche löschen...
Sächsische Staatszeitung : 28.10.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-10-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id48072833X-192210282
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id48072833X-19221028
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-48072833X-19221028
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1922
-
Monat
1922-10
- Tag 1922-10-28
-
Monat
1922-10
-
Jahr
1922
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 28.10.1922
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M AWm AMilW. Nr. 57. zu Nr. 254 dts .HauMatteS. 1922. Beauftragt mit der Hera»-gabe: RegierungSrat Braud« iir Dresden. werden. Dieser Absatz heißt rteain XI. srde«tliche Landessyuode. (Schluß der Sitzung vom 2b. Oktober.) pörung, deren Wogen jetzt durch uns«! gehen und die sich noch immer aller Q bewegten Versammlungen und. zahllosen Sund- gcbungen nmchtvolb e,heben, sind aver die Schul» Punkt 4 der Tagesordnung: Antrag de» FinavzauSschusse» zu dem Gesuche de- Ver bände- christlicher Jugendsekretäre inDre-den, die Regelung der Gehalt-verhältnisse der Jugendsekretäre bekeffevd. Berichterstatter Syn. Pfarrer Weineck: Diese» Gesuch ist nach mündlicher Rücksprache mit dem Vorsitzenden de» betreffenden Verbandes zurückgezogen worden und hat sich dadurch erledigt. andere zur allgemeinen Kenntnis gelangt, aber doch von entscheidender Bedeutung. Sie seht nämlich die planmäßigen Angriffe gegen den christlichen Charakter unserer christlichen Gottes äcker fort. Die Kirche, die mit ihrer weihevollen Feier und ihrer Botschaft des Trostes zu den stillen Pforten des Todes geleitet, hat eine un geheuere Gewalt über das BolkSgemttt. Daher ist das Bcfircten begreiflich, ihre trotz aller Konkurrenzverfnche im wesentlichen noch immer unbestrittene Alleinherrschaft im geweihten Bezirke des Todes zu brrchcn. A»ö-HNN.Wcge «wer unbll, 1ig«nG»sotzg-bl»ug4st «uferen Kirch «Mvemdett'dc. Recht genommen, von benrrr, Vie nicht Mitglieder Md, aifo auch nicht *znm Unter»- halt LcS Friedhofes beitragen, erhöhte Gebühren zu erhalten, ein versuch, cs den Kirchgemeinden unmöglich zn machen, die eigenen Fnedhöfe zu erhalten und diese unbehindert verweltlichen zu können. Ist dieses Ziel nicht zu erreichen, so soll doch nun schon jetzt der Gottesacker der Kirche lein christliche» Gepräge verlieren, daher die in der. Synode bereits eingehend erörterte Ver ordnung, die das Hausrrcht der Kirchgemeinde bei den BestattnngSseiern antastet und die Würde der Feier und den Frieden der geweihten Stätte nahezu schutzlos der Willkür preisgibt. Nunmehr soll die Kirchgemeinde auch nicht mehr berechtigt sein, aus ihren: eigenen Grund und Boden, aus ihrem Gottesacker über Grabinschrift und Grab- mal zu bestimmen. Da» FriedhofStor soll auch einem fremden, religivnSfcindlichcn Geiste offen- stchen. Das ist ein Hohn auf die Selbstbestim mung und Selbstverwaltung in einem demokra tischen Etaatöwrsxn. (Sehr richtig^) Da» ist aber zugleich ein Eingriff in die durch Art. 137 der RcichSverfasjung gewährleisteten Rechte derKirchc, die nach diesen, Artikel ihre Angelegenheiten felb- fieriumS in sich selbst widerspruchsvoll. (Sehr richtig!) Sie fordert am Schlüsse, daß die Grab inschriften die nach der allgemeinen Auffassung berechtigten Empfindungen ander» Denkender nicht verletzen und sich nicht gegen da» Ansehen der Friedhofsinhaber richten dürfen. Gerade dies ist aber eben nur durch die vorherige Prü fung und Genehmigung durch die Friedhossver- Wallung zu verhüten. (Sehr richtig!) Wir machen c» daher l«denfalls allen Kirchgemeinden zur ernsten Pflicht, sich auch in Zukunft als treue und wachsame Hüter ihres Gottesacker» zu er- »veisen und jeden Angriff auf die Stätte de» Frieden» mit allen gesetzlichen Mitteln abzu wehren. Diese» edle Heiligtum unserer christ lichen volksknltur soll man unangetastet lasten. (Bravo!) Die Veranlassung zu der Erregung und Sm- - - - - ... - * ->, stündig zu ordnen und zu verwalten hat. Es soll gewiß denen, die eine religiöse Weltanschauung ablehnen, unbenommen sem, eigene Friedhöfe einzurichten und dort die Scharen derer zu sammeln, die keine Hoffnung haben und den Trost der Religio» ablehnen. Mögen sie, wenn sie wollen, auch das Bekenntnis ihrer HoffnungS- lofigkeit über die Friedhofspforte schreiben, aber wer das Gastrccht der Kirche in Anspruch nimmt, der muß auch ihr HauSrecht achten. (Sehr richtig!) Wir dürfen es un- nicht bieten lassen, daß eme kirchliche Begräbnisfeier, wie eS erst in voriger Woche in der Nähe dieser Stadt geschehen ist, in den schrillen Mißklang eine» Rachrufs au»- klingen kann, der den christlichen Auferstehung»« glauben verhöhnt. (Hört, hört!) Wir dürfen es nicht dulden, daß auf einem kirchlichen Friedhöfe zum Ärgernis der Gemeinde ein Grabmal al» Zeuge einer Weltanschauung ohne Gotte»- und Ewigkeitsglaube aufgerichtet werden darf, übrigens ist die Verordnung de» KultuSmini« Da« ist der Gipfel von allem, was in steter Aufeinanderfolge gegen die christliche Schule in Sachsen unternommen worden ist, seitdem sofort nach der StaatSun,Wälzung die neue Regierung damit begann, den Katechismus- unterricht aufzuhcben und den Unterricht in der biblischen Geschichte einzuschränken. Das zeigt klar das Ziel, auf das man hinauSwill: die Entchristlichung der Schule, der Kinder welt und damit des ganzen Volkes. Tas läßt aber auch Zorn und Entrüstung de» seit vier Jahren immerfort tief verletzten evangelischen Sachsenvolkes überquellen. Als sein Sprecher erklärt die Synode, daß sie sich das Recht auf die christliche Schule nicht nehmen, daß sie sich überhaupt keines der verfassungsmäßigen Rechte der Kirche verkümmern läßt, daß sie vielmehr deren Wahrnehmung, nötigenfalls auf gericht lichem Wege, den Kirchenbehörden besonders zur Pflicht „»acht. Eie wendet sich an die evangelische Bevöl kerung Sachsens mit dem Aufruf, Mann für Mann und Frau für Frau selbst aus da» ent schiedenste für die Heiligtümer ihre» Glaubens cinzutreten, sich dazu den evangelischen Orga nisationen anzuschucßen, deren Bestrebungen kräftig zu unterstützen und auch im öffentlichen Leben sich und ihre evangelische Weltan schauung überall dnrchzusetzen. Als Grundlage für die Beratung de» Ver- fassungsauSschusseS hat uns ein Entwurf deS Hrn. Konsynodalen vr. Költzsch Vorgelegen, der zunächst heute für die Berichterstattung vor- gcsel-en war, aber durch eine auswärtige Ver richtung heute verhindert ist, den Antrag selbst zu begründen. Tie Verordnung des Kultusministeriums vom 1V. September über die Grabinschriften auk kirchlichen Gottesäckern ist vielleicht weniger al- geordneten Schulunterricht am Frühjahrsbnßtag sicherzustellen, so wird damit nur bewiesen, wie widersinnig es ist, einen kirchlichen Feiertag, der im BotkSbewußtsein eben einmal noch lebendig ist, ohne jedes Einvernehmen mit der Kirche einfach dem staatlichen Schutze zu entziehen. (Sehr richtig!) Werden durch diese Verordnung vom 18. August besonders hart katholische und israelitische Schü ler betroffen, so greift die Verordnung von» 18. August tief in das gesamte sächsische Schul wesen ein. Diese Verordnung bedeutet nichts Geringeres als die Entchristlichung unserer Schulen (Sehr richtig!), al» eine Uniwandlung unserer bisherigen christlichen Schulen in welt lich« Schulen (Zustimmung), in denen eben nur unter dem Zwange einer gerichtlichen Entschei dung noch die Religionsstundcn erteilt werden, die sich aber im übrigen im gesamten ErzichnngS- werke der Schule nicht auSwirlen dürfe«. Punkt b der Tagesordnung: Antrag des VerfassungSanLschusse», die christlichen Gottesäcker und die christliche Schule betreffend. (Drucksache Nr. 102.) Berichterstatter Sy». Oberstudienrat Prof. Hickmauu (Leipzig): - Die 11. Lande»synode, die vor dem Ende ihrer letzten Tagung steht, hat immer von neuem protestieren müssen. Mit einem Protest mnß auch heute ihre Verhandlung ihr Ende erreichen. Gleich bei unserer ersten Tagung am 17. Juli 1920 wendete sich die Synode gegen die Miß stände auf dem Gebiet de» Religionsunterrichte». Sie hat noch wiederholt gegen die Vergewalti gung der religiösen Erziehung und des Rechtes der christlichen Eltern auf. christlich« Erziehung ihrer Kinder entschieden Einspruch erhoben. Die gestrige Verhandlung über die erschütternde wirtschaftliche Notlage der Kirche, ihrer Geist lichen, Ruheständler und Hinterbliebenen haben un» mit aller Klarheit und Deutlichkeit auch die wesentlichen Ursachen dieser Notlage ausgewiesen. Die Synode hatte bereits im November 1920 Veranlassung, gegen die Bertveigerung der der Kirche znstehenden Staatsleistungen, und im März des Vorjahres gegen die Verkürzung der kirchlichen Steuerrechte ihre Stimme zu erheben. Ebenso wie» sie die Eingriffe in die Verwaltung de; «rchllchen Friedhöse zurück. Das sind nur ganz knappe Andeutungen, die aber doch das Martyrium der evangelisch«,» Kirche und der christlichen Schule in, Sächsen tief empfinden lassen. E« gibt kein Land im Deutsch«» Reiche, ui dem die cvanjMsche Mrchtz^Vnd die christliche Schule in chlkichec Wesse bedrängt werden, -ab gesehen von unsere»'Leidensgcuossen im mlltel- seüychen Gebiete, Thüringen und Braunschweig, die ün» zuweilen den Weg gezeigt haben, auf dell auch wir geführt werden sollten. War die Synode bisher die Stimme unserer evangelischen Bevölkerung, die nicht gewillt ist, ihre Rechte preis-ngcben, die sich vor Gott und vor den künftigen Geschlechtern verpflichtet weiß, di« ihr anvertrauten religiösen Güter zu wahren, ko ermatten heute weiteste Kreise unseres Sachsenvolkes von un« eine mannhafte Abwehr neuer unerhörter Eingriffe in die Rechte der Kirche und in die religiöse Jugenderziehung. Niemals seit den ersten Monaten nach der Revo lution haben Erregung und Empörung in gleicher Weise wie jetzt unsere christliche Bevölkerung er- griffen. Die neuesten Friedhofs- und Schul- Verordnungen sind eine Herausforderung der überwiegenden Mehrheit unserer Volke», die wir mit aller Entschiedenheit zurückzuweisen haben. (Lebhafte» Sehr richtrg!) In ihrem Empfinden tief verletzt hat die christliche Bevölkerung bereits gesprochen, und pe wird noch in entscheidender Weise zu sprechen haben, aber sie hat auch rin Recht, von uns heute ein Wort zu erwarten. Der BerfassungSauSschuß bittet die Synode dal>er um Zustimmung zu folgender Kundgebung. Die Synode wove folgende Kundgebung be schließen: Die Synode bedauert, daß sie schon wieder protestierend für die Rechte und Werte der von ihr vertretenen evangelischen Bevölkerung SachsenS einzutreten ha». Aber sie ist dazu gezwungen. In der letzten Zeit sind wieder auf» schärfste angegriffen und bedroht worden: die christlichen Gottesäcker und die christliche Schule. Die Verordnungen des Kultusministerium» stellen eS in einem für das christliche Empfin den unerträglichen Maße in die Willkür eines jeden, auf den christlichen Gottesäckern zu reden, wa» er will, und aus den Gräbern In- aschttften anzubringen rach seine,» Belieben, ohne daß eine Verständigung mit de» Fried- Hofsinhabem, den Kirchgemeinden, vorher notwendig sein so«. Da» ist ein Eingriff ins HauSrecht. Wir lehne» ihn ab. Damit werden die durch die Reich-Verfassung verbürgten Grundrechte ter Kirche verletzt. Wir werden diesen Angriff mit allen gesetzlichen Mitteln abwehren. Man kann weltliche Fnedhöfe anlegen und auf ihnen Inn, was man will. Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die Gefühle Anders denkender nicht verletzt werden. Damit ist der selbpverstüudüchc Grundsatz ausge- stellt, daß aller Unterricht im Geiste der Duldsam keit zn erteilen ist, daß ehrfurMtslose Herabsetzung der Weltanschauung Andersdenkender unbedingt zu unterbleiben l)a». Dieser Grundsatz ist für eine gewissenhafte Erziehung stets maßgebend ge wesen, und er soll selbstverständlich immer ernst haft beachtet werde». Aber das allgemeine Ver bot des EchulgcbetcS damit zu begründen, ist unmöglich. Hatte denn nicht jener zwölsjährige Knabe völlig recht, der bei Beginn des Unter richts im Namen feiner Klasse crtlürtc: Wir sind hier alle in der Klasse evangelische Schüler, und niemand nimmt Anstoß an unserem Morgcn- gebet, wir wollen cs alle haben; weil es dem Lehrer Verbote» ist, es zu halten, habe ich cs im Auftrage der Klasse zu sprechen. (Lebhafter Beifall.) Und wie solle» durch die Pflege des Kirchenliedes in der Gesangstunde in der Reget irgendwie für die Schüler Gcwisscnsbedenlcn entstehen? Es wäre dringend zu wünsche», daß man mit den, Begriffe Gewissensbcdcnken mit etwas größerer Gewissenhaftigkeit umgehen würde (Lchafte Zustimmung.) und auf ernsthafte, echte Gewissembedrnkcn auch wirklich mehr Rück sicht nähme (Sehr richtig!); denn es entstehen tatsächlich jetzt ernste Gcwisjensbedenke» für christliche Eltern, di« genötigt sind, ihre Schul linder einer Schule anzuvertrauen, die grund sätzlich darauf verzichtet, die Ersetzung deS Kmdes unter die Lebens,nacht de- Christentums zu stellen, obwohl diese Eiter» sich vor Gott ver pflichtet wissen, für die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu sorgem Und ebenso entsteh?» tat sächlich für einen religiös gesinnten Lehrer jetzt ernste GewijsenSbedenken, wenn er auf die reli giöse Beeinflussung feiner Kinder unter allen Umständen verzichten muß, obwohl er genau weist, daß er damit wertvollste und unersetzliche Erziehungsmittel nicht zur Entfaltung bringen kann. Aber freilich, hier handelt es sich ja um da» Gewissen Andersdenkender! (Schr gut!) Dieser Eingriff in das Erziehung-Werk der Schule kann sich nicht nur nicht auf die Bcstinr- mungen der Reichsversassung berufen, vielmehr widerspricht er durchaus dem Geiste der Reichs- Verfassung, die da- Bestimmungsrecht der Eltern und den Anspruch auf christliche Erziehung auch im neue» deutschen Schulwesen anSdrückl'ch an erkennt. Auch in Sachsen haben wir trotz allem immer noch das Rech», unseren Anspruch aus eine christliche Schule zu bcl-anptcn. Gewiß ist da» BolkSschulübergangSgesetz vor dem Inkraft treten dcr Rcick'Sversaffung rechtskräftig gewor den, aber der) 4 de-BolksjchulüdcrgangSgesetzeS hat doch zunächst nur programmatische Bedeu tung, wenn er ettlätt; Die Bolk-schulen sind als allgcmcinc Volls- . schulen sür alle Kinder des Schulbezirkes ohne Unterschied tzes Vermögen» und der Religion einzuricht««. - Verordnungen de- Kultusministerium» vom 12. und vom 24. August, deren Inhalt ja allgemein bekannt ist. Wenn man an verantwortlicher Stelle geglaubt ha», über diesen Sturm dcr Ent rüstung, der jetzt durch unser Volk geht, achtlos zur Tagesordnung übergehen zu können, weil man ihn al» das Werk einer künstlichen Mache glaubte bewerten zu dürfe«, so wird damit nur bewiesen, wie wenig man noch imstande ist, den Pulsschlag dcr Volksseele richtig zu empfinden, wie unfähig mau ist, die tatjäch- lichen lebendigen Kräfte des Volkslebens zu er fassen. (Sehr richtig!) Das Verbot der Unter- richtSbesreiung an staatlich nicht anerkannten Feiertagen ist eine Maßnahme unduldsamer Rücksichtslosigkeit, (Sehr richtig!) die religiöse Empfindungen tief verletzt und schwere innere Bedrängnis schafft. Eie steht nicht nur zu den, Geiste deS Artikels 135 der Reichsversassnng in Widerspruch, sondern sie sicht eigentlich auch einer Regierung sehr seltsam an, die sich gerade die Rücksicht auf die Empfindungen anders Ten- kender zu einem besonders wichtigen Grundsätze gemacht ha». Wenn betont wordcn ist, daß die Verordnung notwendig geworden sei, um eine» Unsere christlichen Gotte-äcker soll man in Ruh« lasten. Da-selve Kultusministerium hat sodann wieder scharfe Borstöße gegen die christliche Schule gefühtt. ES sperrt den Schulkindern die besondere« Feiertage ihrer Kirche und ver bietet in den Schulen Gebet, Andacht, Choral- gesang und Bibelwort außerhalb der zwei Relyumsstunden, die oft nicht einmal einae- ttchtet sind. Da- ist eine Verletzung der Reichsversaffung und ihre» Geiste». Da» ist - et« Unrecht gegen di« christliche Schule, auf die wir in Sachfe,, ein.gute» Recht haben. Wie war die Lage. unscrrs Schulwesen», ab» im August 1919 die Reichsversassung in Kraft trat? Die allgemeine Volksschule für alle Kinder ohne Rücksicht aus di« Religion war jedensall» noch nicht dnrchgeführt und ist e» bis heute noch nicht; noch bi» zum heutigen Tage bestehe» un verändert die katholischen Schulen in unsere»» Lande, und unsere Schulen vom August 1919 waren Schulen mit evangelischem Religions unterricht, mit Schulgebet und Schulandacht, mit Pflege des Kirchenliedes, mit ungehemmter Entfaltung der religiösen ErziehuugSmittei nach unserer Auffassung dcr Reichsverfassung. Dieser Bestand des Schulwesens durch Art. 174 auch sür die Übergangszeit noch al- unS gewährleistet anjusehcn, bis daSAnsführungSgcsctz zu Art. 14K Abs. 2 dcr Reichsvcrfassnng die Ordnung de» Schulwesens für tas ganze Reich vornimmt. Es ist nun auch von Anhängern der weltiiche» Schule versucht worden, unter religiösen und pädagogischen Gesichtspunkten die Beseitigung de» Schulgebetes zu rechtfertige». Das mechanisch herunter geleierte Gebet, jo heiß» cs, sei wertlos oder schädlich gewesen; das echte Gebet gehöre ja iu die Stille des KämmcrlemS. Wir lehne« es einfach ab, »n« von den Propheten der welt liche» Schule über Ein» und Übung des Ge- bctes belehren zu lassen. (Lebhafte Zustimmung.) Aber wen» vvu dieser Seite die Verordnung bc- gründet worden ist, die die religiöse Beeinsiussung auf die Religionsstunden beschränkt, so nchuw» wir davon dankbar Kenntnis, weil es der Klar heit über dir weltliche Schule dient. Wie oft ist uns ihr Bild in der trügerischen Gestalt eine» Erziehnngsslätte entrollt worden, die zwar auf be ondere RcUgionsstuudcn verzichte, aber iu» ge amte» ErzichungSwecke überquellender Kräfte re igiösen Lebens auSströmen lasse. (Sehr gul!) Mit solchen Zusagen kann man Hinfort nicht mehr täuschen. (Zustimmung ) Der Berwutlichuug dieser frcundlichcn Absichten ficht einfach ei« klares Verbot wehrend entgegen. Zugleich aber muß damit nun auch allgemein einlcnchtcn, daß die Kirche unmöglich noch zur Konfirmation die Kinder zulasjcn kann, die nicht am Religions unterricht einer im übrige» religionslose, Schute teilnehmc. (Sehr richtig.) Die angeordnete Be schränkung der religiösen Bceiuslusümg aus die Religionsstunden wiegt un» so schwerer, als die Rcligionsflundcu ost nicht einmal eingerichtet sind. (Sehr richtig!) Und dabei sind nicht nur vereinzelte Fälle zu berücksichtige», in denen die Schulgemeinden noch mcht einmal die Maß nahmen »nr Einrichtung deS RetchioneunU, sichle« getroffen haben, sondern ganz besonders konmwu in Betracht die außerordentlich zahlreichen Schul- klaffen, iu denen für zwei bis vier Jahre s«r besonderen Religionsunterricht überhaupt kein Raum ist, weil nur ei» Äesamtuntcrricht erteilt wird. In diesen Jahren ist also die religionslose Erziehung in unsere-, Schuten nach dec gcgcn- wättigeu Ordnung vollstäudig dnrchgcführt. Es ist selbstverständlich, daß der Wert de» Er- zichungswerkeS unserer Jugend durch die Aus- schaltung dcr religiösen Erziehungsmittel bedauer lich herabgedrückt ist. Ich darf nur mit einem Worte an dieser Stelle aus reicher Erfahrung davon sprechen, welchen Wett an unseren höheren Schulen die religiösen Morgenfeiern beim Wochen- anfang genommen haben. Sie Ware» die einzige, aber auch überaus eindrucksvolle Darstellung dec Echulgcmemjrhaft, die hier zugleich im Lcbras- gnmd der Religio» tief begründet wurde. Ge wiß beruhen anderseits auch die vorhin au- gedeuteten Bedenken gegen das tägliche Schut gebet aus beschämende» Erfahrungen. Dec Mvrgensegcn in der Schule ist genau so wie das Vaterunser der Linder oft ein Märtyrer ge»»escn; aber wo eine ernste religiöse Erziehcrpc,jönlich- keit mit innerer Wahrhaftigkeit und tiefem Erupc die Kinderherzen zum Gebet erheb', da leistet sie für die Charakterbildung einen Dienst vo« unvergleichlicher Bedeutung. Es ist ein uuersätz- licher Gewinn, wen» der «werdende jugendliche Mensch bei jedem Tagesanjang unter die offene» Augen Gottes tritt und dazu angeleitet wird, das Werk und den Wandel jedes Tage» unter die höchste sittliche Autorität zu stellen. (Braool) Das weckt in dem Menschen ein BcrantuwttuugS- gefühl, das aus keine andere Weis« zu erreichen ist; und wir meinen, daß nur in dieser Atmosphäre, die unsere Kinder in der Gottesnähe atmen und auch erbeben läßt, das Geschlecht heranwachieu kann, das unsere- armen zertretenen Botte» Hoffnung sein kann. (Bravo!) Die gesamte christlich: Bevölkerung kann bei einer solche» Ansjassung der Lage darum einfach um de» Gewissens willen keinesfalls mit der Be seitigung dcr religiösen Sitte aus unserem Schul- lcben sich abfinden und in die Entchristlichung dcr christlichen Schule keinesfalls e,«willigen. Gewiß wird sie selbst cs nur dringend wüfische», daß den Anhängern einer religion-losen Erziehung bald die Errichtung weltlicher Schulen durch Er laß de» Reich-schulgesctzes ermöglicht wicd, aber jetzt für die Übergangszeit Ordnungen zu »reffe«, die der gesamten christlichen Brvötterung die weltliche Schule anfdrängen, bedeutet eine Ent rechtung der christlichen Eltern, eine Vergewal tigung der christlichen Erziehung, die als uner trägliche Maßnahme der Unduldsamkeit empfun den und zurückgcwiesen werden muß Es ist uns allcn wohl cinsach unbegreiflich, wie ein solcher Angriff auf die Glauben» und Gewissen«- sreihcit gerade in cincr Zeit allgemeiner tiefster Bolktnot gewagt werden tonnte, in der die Sammlung aller Kräfte gebieterische Forderung sein sollte. Unsee Kundglbung wcudel sich aber zugleich an die gesamte evangelisch« Bevölkerung unsere» Landes, »n» s c zu, Pflicht zu rufen. Gerade Mit der Volksschule sind von dieser Verord nung auch zum ersten Male die höheren Schulen unsere» Landes betroffen; die Abschaffung des Echulgcbetes, der Andacht der religiösen Echul- seiern, der Pflege des religiösen Kirchendicnste» ike wird mit Art. 148 Abs. 2 der Reichsversassung >Ü, bxaxündet. Dieser Rcchtjettigungsversuch muß a- -a«7 "jeden Fvft al» nnhaM-ar Müchgewiescu
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite