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1t-2» 2. 8 34. - 3. 8 33. lnx s > ü i 4 -r »eil- «en- ^Lek- »rkv vvr- ZZ1. 8 32. lr. 4. >ereitung emeinde- Zukunst. rn 1897 3 mchm. c 4932^ i Beide in Freiberg, «ngekragen worden. Freiberg, am 3. Oktober 1896. Inserate werden biS Vormittag » angenommen. Preis für di- Spaltzeile 13 Außerhalb deS Landgerichtsbezirks 15 Pfg —— - ' '. 7i unserer Flüsse führen muß, wenn nicht endlich etwas dagegen geschieht. Freiberg, den 29. April 1896. 6. 8. 4. I. 41/96. 8t. ä. III. 473/95. Königliche Staatsanwattschaft. I,vnter1tL. Schröder. Auf Folium 606 des Handelsregisters für die Stadt Freiberg sind heute die offene Handelsgesellschaft in Firma ILrstLsel» L mit dem Sitze in Freiberg und als ihre Theilhaber Herr Kaufmann I»»«L ILrstLsol» und Herr Holzwaarenfabrikant Hilm«»», Königliches Amtsgericht. O««L«LS. Schmidt. G Gerichtsverfassnngsgesetz vom 27. Januar 1877. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung ver- --- - 49. Aabraana. —————— Dienstag, den 6. Oktober^ 4. die Kreis- und Amtshauptleute, 5. die Borstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche Von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschafteu ausgenommen sind. 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig irr den Ruhestand versetzt werden können, 5 richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft, 6' gerichtliche oder polizeiliche Bollstreckungsbeamte, 7. Religionsdiener, 9. ' dem^io^ oder der activen Marine angehörende Militärs Die Laudesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Berwaltungsbeamte bereickmen welche ZU dem Amte eines Schöffe» nicht berufen werden sollen. Z 84.' Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von emem Deutschen 8 85. Die^Urliste^'die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl Die Vorschriften'der ZZ 32—34 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch aus das Geschworenamt Anwendung. Die Adjarentenfischem in Sachsen. Es ist eine höchst bedauerliche, aber nicht abzuleugnende That- sache, daß die Bevölkerung unserer Flußläufe rapid abnimmt; die wenigen Ausnahmen, in welchen eine rationelle Wasserbewirth- schaftung, von schädlichen Einflüssen verschont, einen reichlichen Fischbestand zu erhalten vermochte, sind so selten, daß man endlich ernstlich der Frage näher treten muß, wie der Gefahr entgegen zu arbeiten ist, daß eine gänzliche Entvölkerung der Flußläufe eintritt. Obgleich schon der hohe Marktwerts) unserer Fische — man zahlt sür Forellen 7—9 Mk., für Lachs 3^—5'/» Mk„ für Aal 3-31/2 Ml., für Schleie 21/2—3 Mk., für Hecht "2-3 Mk., sür Karpfen 1.80—2 Mk., für Barben, Döbel (Altfische) rc. 1—1.20 Mk. per Kilo — cs als selbstverständlich erscheinen lassen sollte, daß man der Fischnntzung entsprechendes Interesse cntgegcnbrächtc, so ist doch ganz merkwürdiger Weise eine geradezu unverständliche Gleichgiltigkeit in dieser Richtung zu kvnstatiren, die, wie gesagt, in absehbarer Zeit zur völligen Entvölkerung Lichtstärke des Leuchtgases Ser städtische» Gasanstalt im Monat September geniessen an einem Normalargandbrenncr bei einem Gasverbrauch von 150 Liter pro Stunde und einem Drucke von 2,8 wm Wassersäule 18,4 Normalkerzen Mittel ans 1« Messungen. Freiberg, am 1. Oktober 1896. gez. Bergrath vr. H». Lrttarck, Professor. Jahres ab ausgelegt. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben kann innerhalb einer Woche vom Zeit punkte der Auslegung an schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. Unter Hinweis auf die unter G beigedruckten gesetzlichen Bestimmungen wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Freiberg, am 29. September 1896. Der Stadtrath. »«ssLvk. Mllr. Bekanntmachung. Nach 36 des Gcrichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und § 4 der Verordnung 00m 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, ist von dem unterzeichneten Stadtrathe ein Verzeichnis; (Urliste) derjenigen im hiesigen Gemeindcbezirke wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder,Geschworenen berufen werden können, aufgestellt worden. Dasselbe ist im Polizeimeldeamt — Rathhaus, Halbgeschoß — vom 12. October dieses nicht gegen Schäden durch die Industrie geschützt werden, aber Derjenige den kräftigen Schutz semes Rechtes der selbst unablässig daran arbeitet, dieses Recht Syrisch zu machen? Mit anderen Worten: wie kann ein Fftchereiberechtlgter vom Gesetz den Schutz seiner Fischereigerecht- , " gegenüber fremden schädigenden Einflüssen beanspruchen, unverständigen Betrieb seine Fischerei- gerechtigteit ständig entlverthet? Sobald der Fischereiberechtigte rationell wirthschaftet, ist der Werth eines Fischwaffers unzweifel haft festzustellen, — es sind also auch in vorkommende» Fällen bestimmte Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber Demjenigen zu zu berechnen, welcher sich einer fahrlässigen oder böswilligen Verminderung dieses Fischereiwertkes schuldig machte. Hier sind wir nun bei einem Punkte angelangt, in welchem unbedingt auf eine Wandlung hingearbeitet werden muß. Jede an einem Fischwasser errichtete industrielle Anlage hat dazu bcigetragen, daß der Fischbestand in demselben vermindert, wenn Bestimmungen zur Ausführung des Gercchtsversaffungsgesetzes vom 27.^Januar 1877 enthaltend, vom 1 März 1879 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1879, Seite 59 folg.) zu M 34 ° und 85 des Gerichtsversaffungsgesetzes. 8 24. Zu dem Amte eines Schössen und Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorftände und vortragenden Räthe in den Mmrfirrreu, 2. der Präsident des Landesconsistoriums, 3. der Generaldirector der Staatsbahnen, OefferMiche Ladung. Die Nachgenannten als: 1. Max Emil Nüßn-r, geboren am 2. März 1873 in Oederan, zuletzt daselbst aufhältlich, 2. Joseph Mauser, Tischler, geboren am 4. Dezember 1872 in München, zuletzt in Marienberg aufhältlich, S. Johann Ulrich Baldauf, geboren am 24. Juni 1873 in Erlangen, zuletzt in Blumenau in Sachsen aufhältlich, 4. Emil Hugo Ermer, Buchbinder, geboren am 14. Dezember 1873 in Volkmarsdorf bei Leipzig, zuletzt in Nossen aufhältlich, S. Wilhelm Heinrich Richard Weser, geboren am 2. October 1873 in Dippoldiswalde, zuletzt daselbst aufhältlich, 6. Ernst Richard Brödner, Fabrikarbeiter, geboren am 18. August 1871 in Niederlauterstein, zuletzt in Lauterbach bei Marienberg aufhältlich, , , 7. Fnednch Paul Lange, geboren am 15. September 1873 in Hainichen, zuletzt daselbst auf- »xrden beschuldigt als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, ' Vergehen gegen h 140 Abs. 1 No. 1 des Str.-G.-B. Dieselben werden auf . Montag, den 16. November 1606, Bormittags S Uhr dm die I. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Freiberg zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach 8 472 der Straf prozessordnung von den Civilvorsitzenden der Königlichen Ersatz-Commissionen zu 1. Flöha, zu 2. München-Blagistrat Ich zu 3. Erlangen, zu 4. Leipzig, Stadt I, zu 5. Dippoldiswalde, zu 6. Marienberg, zu 7. Roßwein über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen vcrurtheilt werden. Versteigerung von Gebäuden anf den Abbrnch. Sonnabend, den 10. Oktober dss. Js., sollen nachstehende Gebäude auf den Abbruch meistbietend und öffentlich an Ort und Stelle unter den vorher bekannt zu gebenden Bedingungen versteigert werden und zwar: Vormittags 8^/2 Uhr die auf dem ehemalig der Firma V. W in Freiberg gehörigen Grundstücke stehenden Gebäude, als: Stall- nnd Wagenschuppengeväude mit Wohnungsanban, Holzschuppengebäude, halbosfener Niederlagsfchuppen mit Wagenremise, GleiS- überdachungsgebäude, Salzniederlagsgebäude mit Pferdestall und Futterboden, Kohlenniederlagsgebäude mit eingebautem Comptoir und 2 Anbauten. Ferner: Vormittags 11 Uhr Has bisher dem Gärtner Herrn UnvIrvkvIL in Frei bergsdorf gehörige Wohnhaus, Brandkataster-Nr. 82, sowie das Warmhaus mit Ber- mehrungsraum. Wegen vorheriger Einsichtnahme der Bedingungen oder Besichtigung der zu versteigernden Gebäude wolle man sich an die unterzeichnete Bauinspektion wenden. Freiberg, am 5. Oktober 1896. Königliche Eisenbahn-Bauinspettion I. Bekanntmachung. Der Einwohnerschaft der Stadt Brand wird hierdurch bekannt gegeben, daß unter heutigem Tage Herr Karl Friedrich Teubel als Wachtmeister m Pflicht genommen und in sein Amt eingewiesen worden ist Brand, am 5. Oktober 1896. Der Stadtgemeinderath. D». Bürgermeister. 1» /» SBLbLd Erscheint jeden Wochentag Abends st,7 Uhr für den /Vo anderen Tag. Preis vierteljährlich 2 Mk. 25 Pfg. zweimonatlich 1 Mk. 50 Pfg. n. einmonatlich7bP g. .. P-.s°„.n, w„ch- »u- M d» E b°" W-»« - " Gemeinde noch nicht zwei volle ^ah^ habe . aus öffent- nicht geeignet sind; zu d-m AmKn?S Sch»» ,-ll-n s-r»-- »ich! b-ms-» mrd«»'' 1. Minister, . . - c 2 Mitglieder der Senate der freien Hansastädte, , w-rd,» 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand s tz UN- Tageblatt AmMM für die MMAn und städtischen BcMden zu Freiberg Md Brand. Verantwortliche L-tti»«gr Georg Burkhardt. ---—si—"7 Der Hauptgrund der Entwerthung der Flußläufe als Fisch wasser liegt in der noch fast überall bestehenden Adjacentenfischerei, d. h. der Berechtigung jeden Uferbesitzers, das Wasser entlang seines Grundstückes bis zur Mitte des Flusses abfischen zu können. Die also Berechtigten suchen so viel als möglich herauszusangen, das Einsetzen von Fischbrut überläßt aber Jeder dem Andern - die natürliche Folge davon ist jetzt fast überall zu spüren, wo Adjacentenftscherel betrieben wird: das Wasser ist ausgeraubt Die Flschereiberechtigten sind aber die Einzigen, welche es in der Hand haben, .daß ein entsprechender Fischbestand in ihrem Wasser "7 ^nge diese selbst auf den Rum desselben P-v- bA»' mn" von einer Wandlung zum Besseren nicht die Rede sein. Allerdings wirken eine große Anzahl schädlicher Faktoren darauf hm, daß dem Fischbestande Abbruch geschieht auch ohne daß von den Adjacenten die erwähnte Raub- ftscherel getrieben wird und die Letzteren suchen sich nicht nicht gar vernichtet ward. Es gab aber eher Fische, als industrielle >En damit zu entschuldigen, daß sie allein die Ent-lAnlagen, folglich ist das Recht der Fischercibesitzer älter als das volkeruno des Wassers nicht Verbindern können-, wenn sie/Wafferrecht der Industriellen und es muß das erstere respektirt loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: I. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben;