Volltext Seite (XML)
Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Nenstadt, Rabenstein und Rottluff. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11). sowie von den Hmen Frffeur Weber'in'Rei'chmbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein !und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ifpaltige Petitzeile mit 16 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bet öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzeigeu-Anuahme in der Expedition bis spätestens Freitag- nachmittags L Uhr, bei de« Annahmestellen bis nachmittags L Uhr. verek»sknser»te müssen bis Freitags nachmittags L Uhr eingegangen sein und können nicht dnrch Telephon aufgegeben werden. ^ 15 Sonnabend, den 17. April 1815 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. «eichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und «ottlnff, am 16. April 1915. Die Semeindevorständ«. Kartoffelausfuhr-Berbot für den Bezirk der Amtshauptmannschast Chemnitz. Auf Grund von 8 10 der Reichskanzlerbekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln vom 12. April 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 217) wird die Abgabe von Aartoffeln ans dem Bezirk des Kommunalverbandes der Amtshauptmannschast Chemnitz, insoweit es sich nicht um Anweisung der „Reichsstelle für Kartoffelversorgung" handelt, verboten. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Menge, die nach 8 5 Absatz 6. 7 der erwähnten Bekannt, machung dem Rückgriff nicht unterliegen. Zuwiderhandlungen werden nach 8 10 der erwähnten Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Chemnitz, den 15. April 1915. Der Aommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Voirsernährurig. Im Interesse der Dolksernährung wird die Einwohnerschaft dringend aufgefordert. Tauben und Hühner während der Frühjahrsaussaat und zur Erntezeit «lnzusperren, auch der Sperlingsplage durch Vernichten der Sperlinge, besonders der Brutstätten, allenthalben entgegenzutreten. Die GemeindevorstSnde zu Reichenbrand, Siegmar. Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 15. April 1915. Brotkartenausgabe in Reichenbrand. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 26. April bis 23. Mai 19U. an die Haus- Haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenhefte Sonnabend, den 24. April ^S15, im hiesigen Rathause I. Bezirks Brotkartenheft Nr. 1—100 mittags von 12—1 Uhr 101—200 1—2 ., 201—300 2—3 „ H. Bezirks 301-400 12—1 „ 401-500 nachm. 1—2 „ 501—600 2—3 „ m. Bezirks 601-700 mittags 12—1 „ 701—800 nachm. 1—2 „ 801-900 2-3 „ IV. Bezirks 901—1000 mittags 12-1 .. 1001-1100 nachm. 1-2 „ ^ im Meldeamt ) im Sparkaffen. / -immer ) im Gemeindekaffen- / zimmer Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehe- frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in BehinderungsfLllen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zelten werden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Reichenbrand, am 17. April 1915. Der Gemeindevorstand. Schulgeld betr. Der am 6. n. M. fällige l. Termin Schulgeld 1915 ist bis längstens den 20. April d. I. an die hiesige Ortssteuer^Linnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Fristablauf das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren ein- geleitet werden. Siegmar, am 27. März 1915. Der Gemeindevorstand. Wafsergeld und Wafserzins. Der am 15. d. M. fällig gewesene l. Termin Wassergeld und Wasserzins ist bis längstens den 3V. April diese» Jahre» an die hiesige Ortssteuer-Ginnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Siegmar, am 17. April 1915. Der Gemeindevorstand. Jugendpflege Siegmar! Theaterbesuch betreffend. 1. Für die Vorstellung am 18. d. M. sind mir nur 40 Plätze zugewiesen worden. Diese sind an die. die am Donnerstag im Lesezimmer waren und sich vorher zum Theaterbesuch gemeldet hatten, zur Verteilung gebracht worden. Alle Plätze sind weg. Pünktlich 2 Uhr in Chemnitz vor dem Neuen Stadttheater um die Führer: Herrn Bahl und Herrn Hölscher sammeln. 2. Für die, die keine Karten bekommen haben, darunter die Zugendgruppe des Turnvereins, sind mir für Sonntag, den 25. d. M. Plätze in Aussicht gestellt worden. Ich werde die Platzkarten, sobald sie mir zugestellt worden sind, an Herrn Kaufmann Ehrenreich zur Weiterverteilung schicken. Siegmar, am 16. April 1915. Der Ortsausschuss für Jugendpflege. Dir. Spindler, 1. Vors. Familien-Unterstützung. Di- Auszahlung dir »emelnde- und «e-Irt,»nt-rI-Stzun,-n an bedürftig« Familien der zum Heeresdienst cindernscnen Mannschaften ftir dm Mono» SprU satt Li«n»t»g, am 2«. April ,»,k von »arm. 8—12 Uhr für di- Mardentnhader 1—230 und «»chm. 2—s Uhr für die Markeninhader 231—soll «m hiesigen Xathau», «itzu»g»,imm«r, cif.Igen. vlirtzlK.dücher sind miyobriiegen. Der lbemelndeoorstand zu «abeusteiu, am IS April ISIS. Feldverpachtung. Das zum ehemaligen Schlipf'schen Grundstück gehörige Feld, welches käuflich in das Eigentum der Gemeinde übergegangen ist, soll im Einzelnen zur eigenen Bestellung an Ortseinwohner gegen Ent- gelt verpachtet werden. Interessenten wollen Angebote umgehend im hiesigen Rathause abgeben. Weiter soll das hinter dem Rathause liegende Land an Ortseinwohner zur Selbstbewirtschaftung unentgeltlich abgegeben werden. Bewerber wollen sich ebenfalls umgehend im Rathaus- melden. Neustadt, am 14. April 1915. Der Gemeindevorstand. Gemüse-Verkauf. Der Clnzelverkauf von Kartoffelmehl 1 lcx 60 Pfg.. Graupen 1 kx 60 Pfg., Reis I 1 kx 80 Pfg., durch die Gemeinde Rabenstein erfolgt Montag, den 19. April d. I., pünktlich nachmittag» von 2—5 Uhr in der Brauerei (Joh». Esche). Gefäße und abgezLhltes Geld sind mitzubringen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstern, am 15 April 1915 Meldungen im Fundamt Rabenstein. Gefunden: 1 seidene Schürze. 1 Henne zugeflogen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 15. April 1915. Verpflichtung. Der bisherige Gemeindeamtsschreiber Kurt Bernhard Hähle ist heute als Gemeinde-Hilssexpedient in Pflicht genommen worden. Rottluff» am 8. April 1915. Der Gemeindevorstand. Haushaltpläne. Den Gemeindemitgliedern wird hiermit bekannt gegeben, daß sie Druckexemplare des Hau»» hallplanes für 1915 im Gemeindeamte — Kaffenzimmer — unentgeltlich in Empfang nehmen können. Rottluff, am 12. April 1915. Der Gemeindevorstand. Pflichtfeuerwehr-Uebung. Sonntag, de» 25. April 1915, vorm. Punkt V»? Uhr findet auf dem hiesigen Turnplätze eine Übung der Pflichtfeuerrvehr statt. Die Lbungsmannschasten erhalten besondere Ladung. Alarm-Signal« werden nicht gegeben. Rottluff, am 13. April 1915. Der Gemeindevorstand. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Mit Rücksicht auf den Beginn des Sommerhalbjahre» — 15. April — wird die amtshaupt mannschaftliche Bekanntmachung vom 16. April 1901, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr., hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 16. April 1915. Die GemeindevorstSnde. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekannt machung vom 24. Juni 1893 folgendes bestimmt: I. 1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: beim Handel mit Brot und weitzer Backware — ausschließlich der Konditoreiwaren — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amtshaupt mannschaftlichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschrankt, L. beim Handel mit Flelschwaren und Delikatessen im Sommerhalbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittag» von 6—8 Uhr und abend» von 6—8 Uhr, im Winterhalb jahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—9 Uhr und nachmittag» von 6-8 Uhr, (I. beim Handel mit Milch vormittag» im Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winter halbjahre von 7—9 Uhr, mittag» von 11—2 Uhr und abend» von 6—8 Uhr, v. beim Handel mit sonstigen Eh-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren —, ingleichen beim Kleinhandel mit Heizung»- und Beleuchtungsmaterial vormittag» im Sommer von 6 — 8 Uhr, im Winter von 7 — 9 Uhr und mittags von 11—2 Uhr. 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch weitergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vormittag» 11 bi» nachmittags 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Charfreitag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. An den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen. Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solchen Waren, die vor dem Bormittagsgottesdienste verkauft werden dürfen, vormittags von 7 — 9 Uhr und von 11 bis nachmittags 7 Uhr, bei dem Handel mit anderen Waren von vormittags II Uhr bis nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden. 4. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offenen Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr vormittags bi» 8 Uhr nachmittags stattfinden II. Soweit nach Punkt I an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr lingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Ver kaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. III. Sofern Geschäfte Waren führen, die verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verkauf an Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in der dafür bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen, vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinden. IV. Auf den eigentlichen Schank- und Gastwirtschaft^etrieb finden die vorstehenden Be- schränkungen keine Anwendung. V. Hinsichtlich des Handels, und Geschäftsverkehrs an den Kirchweih. und Erntefest. tagen bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis Ul getroffenen, oder gegen die denselben Gegenstand betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen werden nach 88 146a und 151 der Reichs- gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Chemnitz, am 16. April 1901. königliche Amtshauptmannschast. Bericht Ster die Sitzung des Grmeinderatrs zu Neustadt vom 9. April 1915. Vorsitzender: Herr Gemeindevorstand Geißler. 1. Es wird Kenntnis genommen: von einem Rundschreiben der Bezirksodstbauvereins. die Vorträge der Obstbauwanderlehrer betr.; b., vom eingelegten Rekurs der Stadtgemeinde Chemnitz gegen die geforderten Besttzwechselabgaben zur Gemeindekaffe; c., vom Ein- gange der Umdruckpläne der Flurkarte Neustadt. Dieselben sollen von Herrn Geometer Nitzsche bis auf den heutigen Stand nachge- tragen werden; 6.. von dem Bericht über die am 6. April dieses Jahres vorgenommene Revision der Gemeinde- und Sparkasse; e., vom Antritte des Schreiberlehrlings Küchler. 2. Auf das Gesuch des Vereins Kolonie Schutzhaus, Sitz Leipzig, beschließt man, dem Verein mit 3 Jahresbeitrag beizutreten. 3. Als Beisitzer für den Ortsschätzungsausschuß für die staatliche Schlachtviehversicherung werden die Herren Fleischermeister Reimann und Gartenbesitzer Meier und zu deren Stellvertreter die Herren Fabrikbesitzer Protze und Privatmann Speck wtedergewählt. 4. faßt man anderweit Beschluß in der Angelegenheit, das Eigentumsrecht an den Kommunikationswegen Parzelle Nr. 130 und 131 betreffend. 5. nimmt man Kenntnis von der Dismembration eines Teiles der Kaiser-Wtlhelm- und Rathausstraße und beschließt die Unterlagen beim Königlichen Amtsgericht Chemnitz einzureichen. 6. In der Bebauungsplanangelegenheit wird der Antrag der Kgl. Kreishauptmannschaft auf Anfertigung einer Lichtpause von dem die Genehmigung nicht gefundenen Bebauungsp'nne abgelehnt. 7. Dem Ortsausschuß für Jugendpflege werden zur Anschaffung von Trommeln und Querpfeifen 60 einstimmig bewilligt.