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73. Jahrgang Donnerstag, den 28. März 1907. M.37. palten, Postboten, sowie nnsereAusträgernehmen Bestellungen an. Die „Wethrritz-Zeituns- erscheint wöchentlich drei mal : Dienstag, Donners tag und Sonnabend und 25 Psg., zweimonatlich 84 Psg., cinmonatlich 42 Psg. Einzelne Nummern lO Psg. - Alle Postau Inserat« werden mit IS Psg, solche aus unserer Ämtshauptmannschaft mit IVPfg. die Spaltzeile oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Sette (nur Mit achtsettigem „Illustrierten UuterlMungsblatt". Mit land- und hauswirtschaftlicher Monats-Beil^ Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle nnd an bestimmte» Tagen wird kerne aran e u Verantwortlicher Vedakteur: Paul Jehnr. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. wird an den vorhergehen denAbendcn ansgegeben. Preis vierteljährlich 1 M. von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 30 bez. 25 Psg. Tabellarische und koinplizierte Inserate mit entsprechendem Auf- WeWtz-MtW j W M schlag. Eingesandt, im An^eiaer sür Dippoldiswalde und Umgegend. Sp«,^ AmlsblttN für die Königliche Amtshauptmannschast, das Königliche Amtsgericht nnd den Stad a zu lppo lswa e. Regulativ über die Beseitigung umgestandener und getöteter Tiere. 8 l. Im Bezirke der Königlichen Ämtshauptmannschaft Dippoldiswalde erfolgt die Be seitigung und Vernichtung der Kadaver und Fleischteile umgestandener oder infolge polizeilicher Anordnung getöteter Tiere ausschließlich durch die Fleischmehlfabrikanten Paul in Freiberg und Fleischer in Pirna und zwar durch ersteren innerhalb der zu den Amtsgerichtsbezirken Dippoldiswalde, Altenberg und Frauen stein gehörigen Städte — ausschließlich Dippoldiswalde —, Landgemeinden — ausschließlich Bärenklause, Brösgen, Kleba, Kautzsch, Kleincarsdorf, Quohren, Theisewitz, Kreischa, Gombsen, Saida, Lungkwitz und Wittgensdorf — und selbständigen Gutsbezirke — ausschließlich Kleincarsdorf, Bärenklause, Lungkwitz und Kreischa —, durch letzteren innerhalb der zu dem Amtsgerichtsbezirke Lauenstein gehörigen Städte, Land gemeinden und selbständigen Gutsbezirke und der Orte Bärenklause, Brösgen, Kleba, Kautzsch, Kleincarsdorf, Quohren, Theisewitz, Kreischa, Gombsen, Saida, Lungkwitz und Wittgensdorf, sowie der Gutsbezirke Bärenklauje, Kleincarsdorf, Lungkwitz und Kreischa zu den nachstehend unter §8 2 bis 7 aufgeführten mit der Königlichen Amtshauptmann - schäft vereinbarten Bedingungen. 8 2. Die Abholung hat mittels besonderer mit Blech ausgeschlagener, undurchlässiger Kadavertransportwagen zu erfolgen und zwar die der Kadaver längstens binnen 24 Stunden nach der Benachrichtigung durch den Biehbesitzer, während die Abholung der in besonderen Konfiskategefäßen angesammelten Fleischteile (vergl. die Verfügung der Königlichen Ämtshauptmannschaft vom 2l. März 1907 — 92 6/07—) regelmäßig im Sommer aller 14 Tage, im Winter aller 3 Wochen, bei besonderem Bedarf aber aus Verlangen des Bürgermeisters, Gemeindevorstandes oder Gutsvorstehers auch früher und zwar innerhalb 24 Stunden zu erfolgen hat. Zur Abholung der in den Konfiskategefäßen angesammelten Flüssigkeit sind auf den Transportwagen undurchlässige Gefäße mitzuführen. 8 3- Die Entnahme der Fleischteile aus den Konfiskategefäßen hat durch den Transport führer mittels Gabeln, die auf den Wagen mitzubringen sind, zu erfolgen. Die Umfüllung des Inhalts der Konfiskategefäße hat in einer Weise zu geschehen, daß ein Verschütten desselben ausgeschlossen ist. 8 4. Für die Abholung je eines Kadavers eines an Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder Rotz (Wurm) umgestandenen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getöteten Pferdes, Esels, Maulesels und Rindes (sogenanntes Großvieh) wird von den Viehbesitzern den Fleischmehlfabrikanten eine Vergütung von 7 Mark, für die Abholung je eines Kadavers eines an einer solchen Seuche umgestandenen oder wegen des gleichen Verdachts getöteten Fohlens, Schweins, Schafs, Kalbs, Hundes oder einer Ziege (sogenanntes Kleinvieh) dagegen eine Vergütung von 4 Mark gewährt. Für die gleichzeitige Abholung eines zweiten oder weiteren Kadavers bei demselben Biehbesitzer wird nur der dritte Teil der vorstehend aufgeführten Sätze bezahlt. 8 5. Die Kadaver von Tieren, welche an einer anderen Seuche oder Krankheit umge- ftanden sind, müssen der Fleischmehlfabrik mit der Haut überlassen werden, ausgenommen jedoch die Fälle, in denen für das Tier auf Grund von reichs- und landcsgesetzlichen Vorschriften Entschädigung gewährt wird und die Abhäutung des Kadavers bez. Ver wertung der Haut gestattet ist. Müssen die Kadaver mit der Haut übergeben werden, wird dem Tierbesitzer von den Fleischmehlfabrikanten eine Entschädigung gewährt, welche für Großvieh 4,00 Mark, für Kleinvieh l,00 Mark beträgt. Wird auf Grund reichs- oder landesgesetzlicher Bestimmungen Entschädigung ge währt und die Abhäutung des Kadavers gestattet, so hat der Tierbesitzer für die Ab holung des enthäuteten Kadavers an den Fleischmehlfabrikanten zu zahlen für Großvieh 7,00 Mark, für Kleinvieh 4,00 Mark. Wird in letzterem Falle der Kadaver mit Haut übergeben, so haben die Flcisch- mehlfabrikanten zu gewähren für Großvieh 4,00 Mark, für Kleinvieh 1,00 Mark. 8 6. Für die Abholung und die Überlassung von Kadavern und Fleischteilen solcher Tiere, welche von den Fleischbeschauern für untauglich zum menschlichen Genuss- erklärt worden sind wird, sofern die Ablieferung mit dem Fette erfolgt und dn Haut den Fleischmehlfabrikanten zu dem von der Schätzungskommission festgesetzten Betrage über geben wird, keine Vergütung gewährt. Werden b-. der Abho ung derartige Kadaver und Fleischteile ohne Fett und Haut übergeben, erhalten die Fleischmehlfabrikanten eine Vergütung von 2 Mark von dem Tierbesitzer. Kadaver, deren Vernichtung sich nach Vornahme der Fleischbeschau er^ macht, können, sofern sie nicht über 50 wiegen, m d,e Konsiskat-gef^ gebracht werden; überschreiten sie dies Gewicht, so sind sie von den Fleischmehlfabrikanten be- sonders abholen zu lassen. 8 Die Abholung des Inhalts der Konfiskategefäße erfolgt unentgeltlich. 8 8. In denjenigen Fällen, in denen auf Grund des Gesetzes, die staatliche Schlacht viehversicherung betreffend, oder anderer bestehender reichs- oder landesgesetzlicher Vor schriften Entschädigung gewährt wird, hat die Benachrichtigung durch den Biehbesitzer (vergl. 8 2) erst nach stattgefundener Abschätzung und wenn gegen dieselbe Einspruch erhoben wird, erst nach Erledigung des einschlägigen Verfahrens zu erfolgen. Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen in keinem FaSe eher abgeholt werden, als bis die amtliche Untersuchung beziehentlich Feststellung an Ort und Stelle durch den Königlichen Bezirkstierarzt erfolgt ist. Dem Führer des Transportwagens ist die Zufahrt bis zu dem Orte, an dem sich der Tierkadaver befindet, unweigerlich zu gestatten. 8 d- Die Beseitigung und Vernichtung von Kadavern unv Fleischteilen seiten der Bieh besitzer selbst oder anderer Personen als der vorgenannten Fleischmehlsabrikanten, ins besondere auch das Vergraben und Verbrennen von Kadavern und Fleischteilen ist verboten. 8 10. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft, soweit nicht andere strafrechtliche Bestimmungen Platz greifen. 8 ll. Vorstehendes auf Grund der Verordnung vom 27. Januar 1903 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt Seite 75) erlassene Regulativ tritt am 1. April 1907 in Kraft. Vom gleichen Tage an tritt das Regulativ vom 28. August 1902 (No. 98 der Sammlung amtshauptmanuschaftlicher Bekanntmachungen) außer Kraft. Dippoldiswalde, den 21. März 1907. Königliche Ämtshauptmannschaft. Die Herren Gemeindevorslände des hiesigen Verwaltungsbezirks werden veranlatzt, die Vrandversicherungsbeiträge für den ersten Termin 1907 auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Heberegister mit 1 Pf. von jeder Beitragseinheit bei der Gebäude», und 1>/2 Pf. von jeder Beitragseinheit bei der freiwilligen Versicherung längstens bis zum 10. April d. I. einzuheben oder einheben zu lassen und zu den mittels be sonderer Mitteilung bestimmten Zeiten pünktlich und möglichst ohne Reste an die Kassen» Verwaltung der unterzeichneten Königlichen Ämtshauptmannschaft abzuliefern. König!. Ämtshauptmannschaft Dippoldiswalde, am 20. März >907. Geschäftszeit an Sonnavenden betr. Der Geschäftsverkehr bei der städtischen Verwaltung — einschl. Kassen — findet vom l. April d. I. ab bis auf Weiteres an Sonnabenden ununterbrochen von vormittags 8 bis nachmittags 3 Ahr statt. Die Kassen sind an diesen Tugen für das Publikum von vormittags 9 bis nach mittags 2 Uhr geöffnet. Standesamtliche Geschäfte werden an Sonnabenden bi» nachmittags 3 Uhr, an den übrigen Wochentagen jedoch nur vormittag» erledigt. An Sonn- und Festtagen findet Dienstoerkchr mit dem Publikum überhaupt nicht statt. - Stadtrat Dippoldiswalde, am 12. März 1907. Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie in Seyde liegt bei dem Postamt in Kipsdorf vom 27. ab 4 Wochen aus. Dresden-A., 23. März 1907. Itaisv^Iivbv ab«i»-Ik»o»Gi>inobition. I. V.: Schulte. Holzversteigerung Höckendochr Revier, n?rbgerichtV in Hockendorf Donnerstag, den 4. April 1907, vor«. 2 m Uhr: 2 3 st. u. kl. Stämme, 900 fi. u. ki. Klötzer, 170 fi. Derbstangen, 12 rm w. Brennscheite, 44 rm w. Brennknüppel u. Zacken, 20 rm w. Äste; Kahlschlags- u. Emzelholzer m Abt. 3, 18, 29, 30 u. 31. " > » Kgl. ForstrevierverwaHung Höckendorf u. Kgl. Forstrentamt Tharandt. Lokales und Sächsisches. Dippoldiswalde. Den Herren Meistern und Chefs sei auch an dieser Stelle anheimgegeben, daß die bei ihnen in die Lehre tretenden jungen Leute in den hiesigen Turnvereinen eine Stätte finden, an der sie wohl aufge hoben sind. Schönfeld. Der durch seine schönen Konzerte bekannte MSnnergesangverein „Liedertafel" Hermsdorf i. Erzgeb. veranstaltet am 1. Osterfeiertage in, hiesigen Erbgerichts gasthofe ein öffentliches Gesangskonzert. Möge dem rührigen Vereine unter der bewährten Leitung seines be liebten Liedermeisters, des Herrn Kirchschullehrers Knebel, ein voller Saal beschieden sein. Alle Freunde des Männer- gcsanges seien auch hierdurch herzlichst eingeladen. Dresden. Nach dem Hauptkala sterabschlusse der Kgl. Sächsischen Landesbrandversicherungsanstalt Ende Dezember 1906 hat die Zunahme der Versicherungssumme im zweiten Halbjahr 1906 bei der Gebäudeversichcrungs- abteilung 99850350 M. und bei der Abteilung für frei willige Versicherung von Maschinen -c. 2323600 M. be tragen. Insgesamt waren zu dem bezeichneten Zeitpunkt gegen Brandschaden versichert: Gebäude mit 6 837 088 850 A. und Gegenstände der freiwilligen Versicherung mit >42 232 170 M. Der Versicherung gegen Erplosionsschaden sind im zweiten Halbjahr 1906 zugewachsen: bei der Abteilung für Gebäudeversicherung 4 611 380 M. und bei Abteilung für freiwillige Versicherung 1533240 M. Die GesamtversichernngssummederErplosionsschadenversicherung hat Ende Dezember 1906 betragen bei der Gebäudeoer-