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Kints- UN- Änzeigeblatt für den klmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ISIS ^217 Nnzrigenprei»: die kleinspaltige Zeile 13 Psg., für auswärtige 18 Pfg. Im Reklameteil die Zelle 80 Pfg. Im amtlichen Telle die gespaltene Zelle SO Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Aerssprecher Ar. 11V. vqug«prei« vierteljährlich Mk. 1« etnschlirßl. de« Illustrierten Unterhaltungrblatt«" in der Geschäftsstelle, bet unseren Voten sowie bet allen Retch«postanstalten/ Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Vonn» und Feiertage für den folgenden Tag. Ket-Zör.: Amtsölstt. Verantrvortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock, «s. J<chrga«g. Soulltass, dcu 17. September MLibenfto», Larkfeld,hundrhübel, Neuheide,Gberftiitzengrü«,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, Mldenthal usw. Bekanntmachung über die Anmeldung von Dörranlagen und «der die Verarbeitung von Höst. Nachstehende Bekanntmachungen werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 12. September 1916. 291 ll 8 VI Ministrrium der Innern. Bekanntmachung »der die Anmeldung van Betrieben, die sich mit dem Dörren von Gemüse befassen. Auf Grund von 8 4 der Verordnung des Bundesrats über die Verarbeitung von Gemüse vom 8. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) werden alle diejenigen, die Dörr- aemüse nicht nur für den eigenen Haushalt bereits Herstellen oder Anlagen dazu im Bau haben, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Oktober 1916 erfolgen wird, aufgefor dert, ihre Betriebe bis längstens 20. September 1916 bei der KriegSgesellschast für Dörrgemüse m. b. H., Berlin, Charlottenstraße 37, anzu melden und den ihnen von dieser Gesellschaft darauf zugehenden Fragebogen binnen 5 Tagen ordnungsgemäß auszufüllen. Wer die gestellten Fristen versäumt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird nach 8 9 Ziffer 4 der genannten Verordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen be straft und kann überdies auf Zuteilung von frischem Gemüse und Genehmigung zum Absatz von Dörrgemüse nicht rechnen. Berlin, den 9. September 1916. Reich-st-ll- für Gemüse ««d Obst. Tenge. Bekanntmachung. Auf Grund deS 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 911) wird in Ergänzung und Aenderung der Be kanntmachung vom 2. September 1916 bestimmt: 8 1 Aepfel dürfen auch in der Zeit vom 16. September bis zum 1. Oktober in Ge werbebetrieben nicht gekeltert werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kel tern zum Zweck der Herstellung von Apfelwein oder alkoholfreiem Saft erfolgt. 8 2. Die Verwendung von Aepfeln, Mrnen, Apfelwein und Obstresten in Gewerbebe trieben zur Branntweinherstellung ist ganz verboten. 8 3. Die Strafbestimmungen in 8 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 finden auch auf Uebertretungen der Verbote in den obigen 88 1 und 2 Anwendung. 8 4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. September 1916. R-tchsst-ll- für Gemüse «nd Obst. Tenge. Bekanntmachung. Im Lande geht das Gerücht um, die Regierung beabsichtige, die Sparkasscngelder für Kriegszwecke zu beschlagnahmen und so eine Art Zwangsanleihe vorzunehmen. Dieses Gerücht ist ebenso töricht wie unbegründet und verwerflich. Weder das Reich noch irgend ein deutscher Bundesstaat denkt daran, sich an den Sparkassengeldern zu vergreifen. Wer nicht Kriegsanleihe zeichnet, obwohl er dazu, wenn anch «nter Opfer«, in der Lage ist, versündigt sich am Vaterland, Volk «nd Heer «nd hilft de« Krieg verlängern. Dresden, den 14. September 1916. - 285s III 8. MinisteriUm des Innern. ^8 Bekanntmachung «Ser den Absatz von Kemüsekonserven «nd Kaßöostnen. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 13. September 1916. 298 II8 VI Ministerinm des Innern. ^86 Bekanntmachung. Auf Anweisung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers (8 6 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse) vom heutigen Tage wird be stimmt : Der Absatz von Gemüsekonserven und Faßbohnen durchHer- steller und Händler i st bis auf weiteres verboten. Braunschweig, den 9. September 1916. Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. vr. Kanter. Rückgabe der Brotmarkentaschen Montag, den 18. dss. Mts., vormittags in der städt. Lebensmittelabteilung Alle etwa noch nicht angezeigten Veränderungen im Bestände der versorgungsbe rechtigten Bevölkerung sind vom Hausbesitzer für die Hausbewohner bei der Kartenrück gabe zu melden. Stadtrat Hiöenstock, den 15. September 1916. Verkehr mit Butter. Aus den heute in Kraft tretenden Vorschriften des Bezirksverbandes der König lichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg vom 12. September 1916 wird nochmals folgendes hervorgehoben: 1. Jede unmittelbare Veräußerung von Butter vom Erzeuger (Landwirt, Vieh besitzer) an den Verbraucher ist verboten. Wer Butter erzeugt oder in das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg einführt, darf die Butter, sofern er sie nicht selbst verbraucht, nur an die einzurichtenden Sammelstellen oder an einen von diesen zu bestellenden Aufläufer absetzen. 2. Die Sammelstellen zahlen bis auf weiteres für ein Pfund gute Tafelbutter 2,40 Mark. 3. Die Buttermarken sind von gelber Farbe. Rote und grüne Vorzugsmarken werden nicht mehr ausgegeben. 4. Als „Selbstversorger" gelten alle Personen, die in eigener Wirtschaft Butter oder sonstige Speisefette erzeugen, sowie die von ihnen beköstigten, zu ihrem Haushalte gehörigen Personen. Selbstversorger dürfen höchstens 180 x Butter oder sonstige Speisefette auf den Kopf und die Woche verbrauchen. Sie erhalte« weder Butter- noch Fettmarken. 5. Alle seither bewilligten Buttermarkenzuschläge werden mit dem 22. September 1916 aufgehoben. Kranke, die auf Zuteilung von Zuschlagsbuttermarken Anspruch erheben wollen, haben einen beamteten Arzt (Gerichts-, Impf- oder Armenarzt) um Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses zu ersuchen. Dieses Zeugnis, das nähere Angaben über die Art der Krankheit enthalten muß, hat der betreffende Arzt unmittelbar an den Bezirksverband einzusenden. Letzterer < entscheidet. Auf Grund der vorstehenden Vorschriften wird hiermit angeordnet: I. Die Geschäfte der Buttersammelstelle werden bis auf weiteres von der städtischen Butterverkausostelle Bergstraße 7 besorgt Der Ankauf von Butter findet daselbst jeden Mittwoch vormittag von 11 bis 12 Uhr statt. II. Wer in eigener Wirtschaft Butter erzeugt (Landwirte, Viehbesitzer) und daher als Selbstversorger gilt, hat dies Montag, den 18. dieses Monats vor mittags in der Lebensmittelabteilung zu melden. i SiadtrtU Eibenstock, den 16. September 1916 Wom Wellkrieg. Ein entscheidender Sieg Mackensens. Neue italienische Offensive. In das trostlose Grau des heutigen Morgens warf der Draht einen Hellen Freudenstrahl mit der Kunde eines neiuen Sieges unseres ruhmgekrönten Feldmarschalls von Mackensen. Noch vormögen wir nicht Umfang und Folgen zu überblicken, daß sie aber bedeutungsvoll sind, spricht aus der Fassung der Depesche, welche lautet: (Amtlich.) Berlin, 15. September. Se. Maj. der Kaiser sandte am 1b. September nachstehende» Telegramm an Ihre Maj. die Kaiserin: Generalfeldmarschall von Mackensen mel det mir soeben, daß bnl-arlsche, türtische n. /deutsche Truppen in -er vobrudscha einen entscheidenden Lieg über rumänische und russische Truppen -avongetragen haben. (W. T. B.) Wilhelm. Ueber die Stärke des griechischen 4. Korps wird aus Berlin gemeldet: Das 4. grie chische Korps stand, als es seinen Vertrag mit der deutschen Heeresleitung abschloß, rn dem östlichen Teil des neuen Griechenland und zwar mit der 5. Und 6. Division bei Drama. In dem wichtigen Orte Seres stand das 16. Infanterieregiment der letztgenannten Division. Kawalla befand sich in Händen der 7. Division, sodaß das Korps, das sich heute als Gast Deutschlands betrachten kann, aus drei Divisionen besteht. Jede dieser Divisionen bat drei Jnfanterierogimenter, die eine Kopfstück? von 800 bis 1000 Mann besitzen. Außerdem verfügt ein griechisches Korps über zwei Gebirgsbatterren und über ein Feldartillerieregiment von neun Batterien. Dies stand in Kawalla. Der kommandierend? Ge- neral, der den historischen und für sein Land so wichngen Vertrag abschloß, ist der General Chaso- Pulvs. — Seit der Räumung von Kawatla ist dieser Ort bekanntlich durch dio Bulgaren besetzt worden, aber diese Besetzung hat keine besondere mi litärische Bedeutung, sondern erfolgte lediglich zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Ueber eino neue Veränderung innerhalb unseres Gencralstabs wird folgendes bekannt gegeben: Berlin, 15. September. Der bisherige Ge- ncralquartiermeister, Generalleutnant Freiherr von Freytag-Loringhofen, ist durch Aller- höchste Kabinettsorder vom 12. September zum Chef des st ellvertretendenGe neral stab es der Armee ernannt worden. Die Italiener haben mit einer neuen Offensive eingesetzt, über die der österreichisch-ungarische Heeresbericht meldet: Wien, 15. September. Amtlich wird ver lautbart: