Volltext Seite (XML)
Blatt Amts und des StadtraLhes des Königs. Amtsgerichts Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. zu H'utsniH Preis für die einspaltige Cvr- puSzeile (oder deren Raums 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P abfi in KönigSbrück, in den An- noncen-BureauS von Haafin- stein L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Moffe in Leipzig. «IS Beiblätter: l. Illustr. Könnings, blatt lwöchentlich), 2. Sine tandrvirth- s^aftNche Neikage (monatlih). Abe nnement- - PrriS: «twteljährl. IM. 25 Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. chchenö/nM ^fiir Pulsnitz, Löichsbmck, Kadrbrrg, Kededurg, Moritzbarg und Umgegend. X—Ä Borm. S Uhr ausz.-geben Dr lck und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. Sonnabend. SechsundviedBex Jahrgang. Nr. 26. 3t. Mürz 1894. Bekanntmachung, die Abfuhr des Düngers und der Jauche betreffend. Die Abfuhr von Dünger und Jauche aus hiesiger Stadt und durch dieselbe ist bis auf Weiteres von jetzt an nur innerhalb der Zeit von Nachmittags 6 Uhr bis morgens 8 Uhr gestattet. Die Abfuhr hat nur in dichtschließenden Fässern und Wagen zu erfolgen, welche Vor der Ingebrauchnahme auf ihre Dichtigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck zur polizeilichen Untersuchung auf der Rathsexpedition anzumelden sind. Ueber den Befund der Fäfser wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, wofür eine Gebühr von 50 Pfg. zu erlegen ist. Der Dünger darf nicht auf den Straßen und öffentlichen Plätzen abgelagert werden, sondern ist direct auf die Wagen zu laden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden in Gemäßheit Z 366,10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. PulSnitz, am 30. März 1894. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrwstr. Die Königliche Amtshauptmannschast bringt im Hinblick auf gewisse, in neuerer Zeit namentlich in den Steinbruchsbetrieben vorgekommene Ausschreitungen, die Bestimmungen über die Verabfolgung von Ledenomitteln an gewerbliche Arbeiter feiten» ihrer Arbeitgeber zur allgemeinen Kenntniß, wie sie sich aus Z 115 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung ergeben. 1 Dem gedachten Verkaufe unterliegen nur Lebensmittel, nicht auch bloße Genußmittel L Geistige Getränke, namentlich Branntwein, dürfen daher nur in mäßigen Mengen, d. h. keinesfalls bis zur Betrunkenheit des Abnehmers, abgegeben werden, Bier nur nach dem Litermaß oder in denjenigen Flaschen abgegeben werden, deren Inhalt den Einheitssatz des Einkaufspreises bildet. Die Verabreichung von geistigen Getränken an solche Arbeiter, welche bereits angetrunken sind, ist überhaupt untersagt. S Der Kaufpreis darf nur für diejenigen geistigen Gtränke bis zur Lohnzahlung gestundet („ausgeschrieben") werden, welche während der üblichen Mahlzeiten genossen werden. Zu anderen Zeiten dürfen geistige Getränke nur gegen baare Bezahlung verabreicht werden. 4 Der Verkauf von Branntwein zu Zechereien oder zu ähnlichen Zwecken (z. B. zum Trinken zur Feier von Geburtstagen, des Arbeitsantrittes — Einstandes — des höchsten Arbeitsverdienstes oder aus ähnlichen Veranlassungen) ist verboten, gleichviel, ob er vor, während oder nach der Arbeitszeit stattfindet. So ist insbesondere auch alles Aufliegen in den Canlinen und Durchschänken nach Feierabend zum Zwecke des Trinkens untersagt, s. Der Verkauf darf nur an die eigenen Arbeiter des betreffenden Betriebes erfolgen. «. Die Waaren muffen zum reinen Anschaffungspreis abgegeben werden; jedweder Preisaufschlag — im Hinblick auf die Aufbewahrung der Waaren, auf die Mühwaltung des Verkäufers »der die Abnutzung der Einrichtungen und Geschirre und dergleichen mehr — ist unerlaubt. r Jeder Gewerbtreibende, welcher nach der angesührten Gesetzesvorschrift Lebensmittel zum sofortigen Genüsse an seine Arbeiter verkaufen will, hat diese Absicht der Königlichen Amtshauptmann schaft anzuzeigen und zugleich anzugeben, durch wen, an welchem Orte und zu welcher Tageszeit der Verkauf stattfinden soll, und welche Lebensmittel er führen will. 8. Im Verkaufsräume ist sowohl diese Bekanntmachung, als auch ein Anschlag anzubringen, der den Verkaufspreis aller zu verabfolgenden, namentlich aufzuführenden Lebensmittel enthält. Der Gewerbtreibende oder sein Beauftragter hat ein Buch zu führen, aus welchem jede zur Anschaffung von Lebensmitteln für die Arbeiter bewirkte Ausgabe ersichtlich ist. » Den staatlichen und kommunalen Aufsichtsbeamten ist jederzeit der Eintritt in den Verkaufsraum und die Einsicht des unter 8 bezeichneten Buches zu gestatten, auch jede sonstige Auskunft zu «theilen. LO. Für Beobachtung dieser Vorschriften ist der Gewerbtreibende selbst verantwortlich, haftet schon für bloß fahrlässige Zulassung des Verbotenen und wird in den Fällen unter 1 bis 6 nach H 146 Ziffer 1 der Reichsgrwerbeordnung mit Geldstrafe bis zu LOM Mark oder mir Gesängniß bis zu 6 Monaten, bei Vernachlässigung der Vorschriften unter 7 bis 9 aber mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 27. März 1894, - Von Erdmaullsdorff. Auf Grund von H 122, 1 a—o der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 sind die Landwchrleute I. Aufgebotes Rittergutspachter Kormann Arthur Schultze inPulsnitz und Gartennahrungsbesitzer Krust Adolph Krause in Brauna hinter den letzten Jahrgang der Landwehr I. Aufgebotes zurückgestellt worden. Diese Zurückstellungen haben bis zum nächsten Zurückstellungstermine Gültigkeit. Kamenz, am 22. März 1894. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirkes Kamenz. Von Erdmannsdorff, Amtshauptmann. Hunde sperre betreffend. Am 23. dieses Monats ist in Wiesa und am 20. ds. Mts in Gersdorf je ein Hund ausgetreten, die bei der amtlichen Untersuchung der Tollwuth dringend verdächt g befunden worden sind Nach HZ 37 und 38 des Neichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend in Verbindung mit HZ 25 und 26 der Verordnung zu Ausführung dieses Gesetzes vom 9. Mai 1881, wird daher für die Stadt Kamenz und die Ortschaften Wiesa, Jesau, Spittel, Deutschbaselitz, Wendischbaselitz, Nebelschütz, Thonberg, Prietitz, Wohl«, Boderitz, Kriepitz. Elstra, Ossel, Welka, Hennersdorf, Gelenau, Lückcredors, Gersdorf, Häslich, Bischheim, Rehnsdorf, Möhrsdorf, Weißbach bei Pulsnitz, Ober- und Niedersteina und Oberlichtenau die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde aus die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 23. Juni dieses Jahres verhängt und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wnthkranken Thiere gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgesührt werden. ' Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, baß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher laufend betroffen uud dabei weggefangen werden, so kann deren sofortige Tödtung angeordnet werden, falls die- durch die Umstände geboten erscheint, außerdem aber ist der Besitzer eines selchen Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft zu belegen. Wissentliche Uebertretungen der vorstehend angcordneten Vorsichtsmaßregel» werden nach H 328 des Reichsstrasgesetzbuchs mit Gesängniß bis zu einem Jahre bestraft. Zur Untersuchung und Aburtheilung solcher Fälle ist das betreffende Amtsgericht zuständig. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, spätestens binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche, soweit die ländlichen Ortschaften in Betracht kommen» nach davon genommener Kenntniß unverzüglich an die Königliche Amtshauptmannschaft einzusenden hat. Kamenz, am 27. März 1894. - Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadtrat h. vo« Erdmannsdorff. vr. Feig. Bekanntmachung, betreffend die Kontrolversammlungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Die diesjährigen Frühjahrs-Kontrolversammlungen im Bezirk des Meldeamts KaMtNz finden wie folgt statt: Mittwoch, den 11. April d. I., Vorm. 7, 9, 11 und Nachm. 3 Uhr in KaMtUZ, Schützenhaus, Donnerstag, den IS. April d. I., Vorm. 7, 9, II und Nachm. 3 Uhr in Kamenz, Schützenhaus, Freitag, den 13. April d. I, Vorm. '/,9 Uhr in Schwepnitz, Gasthof, Freitag, den 13. April d. I., Nachm. 7,1 und 3 Uhr in Königsbrück, Schützenhaus, Sonnabend, den 14. April d. I, Vorm. 7, 7,10, 12 Uhr IN Pulsnitz, Schützenhaus Montag, den 16. April d. I., Vorm. 8, 10 Uhr in Groszröhrsdorf, Mittclgasthof.